644 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019)

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird, hat der Finanzausschuss am 25. Juni 2019 auf Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf und MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„ I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Antrages:

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 erfolgt die Umsetzung der folgenden EU-Richtlinien, EU-Verordnung und Beanstandungen der Europäischen Kommission:

– Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1,

– Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S. 29,

– Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1,

– Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1,

– Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12,

– Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43.

Zusätzlich sollen auch die Beanstandungen aus von der Europäischen Kommission zuletzt auch gegen die Republik Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2018/0003) wegen unzureichender Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und im Glücksspielgesetz (GSpG) vollumfänglich ausgeräumt werden.

Zum EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz:

Dieses Bundesgesetz legt Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten fest, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, entstehen.

Die unterschiedliche Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – in der Folge „Doppelbesteuerungsabkommen“ – oder des Übereinkommens 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005 S. 1 – in der Folge: „EU-Schiedsübereinkommen“ – durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt für grenzüberschreitend tätige natürliche oder juristische Personen zu Streitigkeiten wegen Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Diese Streitigkeiten werden im internationalen Kontext über Verständigungsverfahren gelöst. Hierbei streben die an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten eine Lösung an, wobei eine verpflichtende Einigung zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht herbeigeführt werden muss und zumeist, aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Schiedsklausel im jeweiligen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Dies führt letztendlich dazu, dass Verständigungsverfahren zum Teil nicht gelöst werden können und eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter fortbesteht. Infolgedessen kommt es insbesondere zu wirtschaftlichen Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteiligen Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und das Wachstum.

Die Verfahren nach diesem Bundesgesetz sorgen für eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Um ein faireres steuerliches Umfeld zu schaffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es erforderlich zu gewährleisten, dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig gelöst werden. Hierzu wird einer betroffenen Person (natürliche oder juristische Person), die einer derartigen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung unterliegt, die Möglichkeit der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gegeben. In einem ersten Schritt sollen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können.

Kommt es zu keiner Einigung innerhalb einer bestimmten Frist, kann auf Antrag der betroffenen Person ein schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ist es vorbehalten, die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem konkreten Anlassfall festzulegen, wobei entweder das schiedsgerichtliche Verfahren vor einem Beratenden Ausschuss oder das Verfahren vor einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gewählt werden kann. Der Beratende Ausschuss setzt sich aus unabhängigen Personen, die von der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates aus einer EU-weiten Liste ausgewählt werden, sowie aus Vertreterinnen bzw. Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zusammen. Gemeinsam geben sie innerhalb einer bestimmten Frist eine unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie eine Streitigkeit gelöst werden soll. Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hingegen ist hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Form und seines Verfahrens zur Abgabe der Stellungnahme frei wählbar. So ist es beispielsweise denkbar, anstelle eines ad hoc Gremiums, welches für jeden Streitfall neu gebildet werden muss, ein ständiges Gremium mit der Abgabe einer Stellungnahme und somit mit der Lösung einer Streitigkeit zu betrauen. Die Verfahren enden mit einer für die betroffene Person verbindlichen und durchsetzbaren, abschließenden Entscheidung.

Zum Kapitalmarktgesetz 2019:

Durch das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019 werden folgende Teilbereiche geregelt:

1.      Übertragung der Regeln für das (nicht harmonisierte) öffentliche Angebot von Veranlagungen aus dem bestehenden KMG (alt) in das (neue) KMG 2019.

2.      Begleitregeln, um die Verordnung (EU) 2017/1129 anwendbar zu machen.

3.      Aufhebung des KMG (alt).

Ad 1. Die Regeln für das öffentliche Angebot von Veranlagungen und Wertpapieren waren im KMG (alt) weitgehend miteinander – aus historischen Gründen – verwoben. Durch die nunmehr unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2017/1129 war wegen des Doppelregelungsverbots bei unmittelbar anwendbarem EU-Recht das Regime des KMG für das öffentliche Angebot von Wertpapieren weitgehend zu beseitigen und gleichzeitig das bestehende Regime für das öffentliche Angebot von Veranlagungen aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die mittlerweile bestehende Judikatur zum Prospektrecht wurden die Formulierungen der Regelungen für das Veranlagungsregime weitgehend beibehalten.

Ad 2. Die Verordnung (EU) 2017/1129 übernimmt im Wesentlichen das Regime der aufgehobenen Richtlinie 2003/71/EG. Sohin waren als wesentliche Begleitvorschriften die FMA als die (schon bisher) das Prospektrecht für Wertpapiere vollziehende Behörde vorzusehen und die Verwaltungsstrafbestimmungen auf die Verordnung (EU) 2017/1129 umzurüsten und gleichzeitig die speziellen Strafhöhen vorzusehen. Daneben wurden die gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Maßnahmen verfügt.

Ad 3. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG war aus dem KMG (alt) das Regime für Veranlagungen herauszulösen; dieses ist in das erste und das dritte Hauptstück des (neuen) KMG 2019 aufzunehmen und das KMG (alt) ist aufzuheben.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die Änderungen der Bundesabgabenordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1. Zur Verbesserung der Verfahrensökonomie und Erhöhung der Rechtssicherheit ist der Großteil dieser Bestimmungen auch auf Verständigungsverfahren anzuwenden, die auf einer anderen Grundlage als dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) geführt werden, also beispielsweise einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Die Änderungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes sind erforderlich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1.

Zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und Glücksspielgesetz:

In Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie sollen im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und im Glücksspielgesetz (GSpG), die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

-       Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Durch die gleichzeitige Berücksichtigung der für diesen Bereich adaptierten Empfehlungen und Interpretationen der Financial Action Task Force (FATF) soll ein beständiger rechtlicher Rahmen geschaffen werden.

-       Festlegung von verstärkten Sorgfaltspflichten bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko.

-       Verbesserung der Zusammenarbeit der FMA sowie der Glücksspielaufsicht mit anderen nationalen und internationalen Behörden für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

-       Umsetzung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität im Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der zusätzlichen Sanktionen der Rechtsträger unter Berücksichtigung des Grundsatzes Beraten statt Strafen. So sollen primär die Analysemöglichkeiten der Registerbehörden ausgebaut werden und das Vermerksystem als zentrale Maßnahme zur Beseitigung von unrichtigen Meldungen verwendet werden. Zusätzlich soll die Aktualität der Daten nicht durch verstärkte Strafen, sondern vorbeugend durch die Verpflichtung zur Meldung nach der jährlichen Durchführung der Sorgfaltspflichten umgesetzt werden.

-       Einführung einer öffentlichen Einsicht in dem von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Umfang.

Zudem soll die Funktionalität des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, mit dem die Art. 30 und 31 der 5. Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden, durch die Einführung einer freiwilligen Möglichkeit zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente, erweitert werden.

Zum Versicherungsaufsichtsgesetz 2016:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird einer ausdrücklichen Forderung der Europäische Kommission folgend klargestellt, dass das „Bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung“ im Hinblick auf den Betrieb der Rückversicherung den innerstaatlichen Bestimmungen für Versicherer aus Drittländern vorgeht. Die Klarstellung des Anwendungsvorrangs des Abkommens ist für dessen reibungslose Anwendung ab dem 22. September 2019 erforderlich und für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und den USA von Bedeutung. Weiters erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG, welche die Europäische Kommission unverzüglich bei sonstiger Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gefordert hat, sowie – ebenfalls zur Hintanhaltung eines allfälligen Vertragsverletzungsverfahrens – die Klarstellung einiger anderer im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG erlassener Bestimmungen, zu denen Umsetzungsanfragen der Europäischen Kommission vorliegen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen und Monopolwesen“ und § 7 F-VG 1948; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 8: „Angelegenheiten des Gewerbes“; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG: „Vertragsversicherungswesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 13: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen“.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz)

Zu § 1 (Umsetzung von Unionsrecht):

Dieser Paragraf dient der Angabe der unionsrechtlichen Grundlage für die Erlassung dieses Bundesgesetzes, welches die Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1 – in der Folge: „Richtlinie“ – in österreichisches Recht umsetzt.

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

Abs. 1 setzt Art. 1 erster Satz der Richtlinie um. Dieses Bundesgesetz erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und orientiert sich am territorialen Anwendungsbereich des EU-Schiedsübereinkommens. Daher ist dieses Bundesgesetz nicht auf Streitigkeiten anwendbar, die ein Abkommen oder Übereinkommen mit einem Drittstaat betreffen.

Beispiel 1:

Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A. Das Tochterunternehmen Y AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat B. Eine Streitigkeit zwischen beiden EU-Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen A und B liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Beispiel 2:

Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A und unterhält über eine Betriebsstätte, die im EU-Mitgliedstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem Tochterunternehmen Y AG, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat. Eine Streitigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten A, B und C über die Auslegung oder Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Beispiel 3:

Das Stammhaus X AG hat seinen Sitz im Drittstaat A und unterhält über eine Betriebsstätte, die im EU-Mitgliedstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem verbundenen Unternehmen Y AG, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat.

Nachdem nur betroffene Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerlich ansässig sind, eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen können (§ 8 iVm § 3 Abs. 1 Z 3) und eine Betriebsstätte vom Begriff der betroffenen Person nicht umfasst ist, müsste jedenfalls das Stammhaus dieser Betriebsstätte die Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Ist das Stammhaus jedoch in einem Drittstaat steuerlich ansässig, ist dieser Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst.

Beispiel 4:

Das Stammhaus X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A und unterhält über eine Betriebsstätte, die im Drittstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem verbundenen Unternehmen Y AG, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat.

Die Streitigkeit in diesem Sachverhalt betrifft einerseits eine Streitigkeit zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen A und C und liegt diesbezüglich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Streitfragen, die sich andererseits auf die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Drittstaat B und dem EU-Mitgliedstaat C beziehen, sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht erfasst.

Der Anwendungsbereich erfasst nur Steuern auf Einkommen und gegebenenfalls Vermögen wie beispielsweise die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer. Dieses Bundesgesetz ist daher nicht auf indirekte Steuern wie die Umsatzsteuer oder andere Verbrauchsteuern anwendbar.

Nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind abstrakte Auslegungsfragen im Sinne des Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens, d.h. jene Fragen, denen kein konkreter Anlassfall zu Grunde liegt.

Ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts, wie beispielsweise nationale Antimissbrauchsvorschriften. Aufgrund der Anwendung der Dreistufentechnik bei internationalen Steuerfällen gelangen nationale Antimissbrauchsvorschriften (genereller als auch spezieller Natur), insbesondere diejenigen, welche die Zurechnung der Einkünfte und die Festlegung der Einkunftsarten sowie der Bemessungsgrundlage betreffen, auf der ersten Stufe (Fallbeurteilung nach inländischem Steuerrecht) zur Anwendung. Folglich kann die Anwendung und Auslegung dieser innerstaatlicher Regeln bzw. Prinzipien nicht Gegenstand einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß diesem Bundesgesetz sein. Denn nur Streitfragen auf der zweiten Stufe, auf welcher das Doppelbesteuerungsabkommen seine Schrankenwirkung betreffend die innerstaatliche Besteuerung entfaltet, sind dem Streitbeilegungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz zugänglich. Ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes ist daher die dritte Stufe, auf der die Höhe der Steuer und die Erhebungsform allein vom nationalen Recht bestimmt werden.

Dieses Bundesgesetz erstreckt sich nicht auf Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen. Es handelt sich bei diesem Bundesgesetz um eine zusätzliche Verfahrensrechtsgrundlage – neben einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem EU-Schiedsübereinkommen – nach der eine Streitigkeit aufgrund der Auslegung oder Anwendung eines Abkommens oder Übereinkommens (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1) beigelegt werden kann. Ist ein Verständigungsverfahren oder ein schiedsgerichtliches Verfahren gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen gewünscht, hat dieses unter Bezugnahme der hiefür einschlägigen Rechtsgrundlagen zu erfolgen und nicht gemäß diesem Bundesgesetz.

Abs. 2 regelt die Anwendung der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961 und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie.

Z 1 definiert die Begriffe „Abkommen“ bzw. „Übereinkommen“ gemäß Art. 1 der Richtlinie. Es handelt sich hierbei insbesondere um Doppelbesteuerungsabkommen und das EU-Schiedsübereinkommen.

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie und definiert den Begriff der „betroffenen Person“. Diese ist dann vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst, wenn sie im betroffenen Besteuerungszeitraum in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig gewesen ist. In Österreich sind im Zusammenhang mit der steuerlichen Ansässigkeit die §§ 26 und 27 BAO maßgeblich.

Z 3 definiert den Begriff des „betroffenen Mitgliedstaates“. Dieser wird von der betroffenen Person als solcher benannt und ist Vertragsstaat eines Abkommens oder Übereinkommens gemäß Z 1. Die Definition findet sich nicht explizit in der Richtlinie, sondern ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 dritter Satz.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie und definiert den Begriff der „Doppelbesteuerung“. Da die Formulierung der Richtlinie sehr weit ist, sind nicht nur Fälle juristischer Doppelbesteuerung umfasst, sondern auch jene wirtschaftlicher Doppelbesteuerung. Insbesondere ist dieser Begriff für den Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 iVm § 36 relevant.

Z 5 beschreibt den Begriff des „kleineren Unternehmens“. Um als „kleineres Unternehmen“ qualifiziert zu werden, muss ein Unternehmen zwei Voraussetzungen erfüllen: Es darf kein großes Unternehmen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 – in der Folge „Bilanzrichtlinie“) und nicht Teil einer großen Gruppe (Art. 3 Abs. 7 der Bilanzrichtlinie) sein. Da die Bilanzrichtlinie durch das Unternehmensgesetzbuch – UGB – in österreichisches Recht umgesetzt wurde, wird auf § 246 Abs. 1 Z 2 UGB verwiesen. Art. 17 der Richtlinie verweist für die Definition des „kleineren Unternehmens“ auf die Bilanzrichtlinie. Art. 3 der Bilanzrichtlinie beinhaltet die Größenkriterien für Unternehmen. Aus Erwägungsgrund 5 der Bilanzrichtlinie ergibt sich, dass die Richtlinie Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, umfasst. Aus der negativen Formulierung der Sonderbestimmung in Art. 17 der Richtlinie ergibt sich, dass alle anderen Rechtsformen, soweit sie weder eine große Kapitalgesellschaft noch eine verdeckte Kapitalgesellschaft oder Teil einer großen Gruppe sind, unter die Sonderbestimmung fallen. So würde beispielsweise eine Genossenschaft, unabhängig von ihren Größenkriterien, immer die Sonderbestimmung für „kleinere Unternehmen“ in Anspruch nehmen können.

Z 6 ist die Umsetzung von Art. 1 letzter Satz der Richtlinie und definiert den Begriff „Streitfrage“.

Z 7 beschreibt den Begriff „Verständigungsverfahren“ und bedient sich der Formulierung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Die Definition deckt sich weitestgehend mit jener des Art. 25 des OECD-Musterabkommens und des Art. 6 des EU-Schiedsübereinkommens.

Z 8 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nennen der Europäischen Kommission die von ihnen benannte Behörde, die für die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz zuständig ist. Die Europäische Kommission unterhält eine Liste, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genannt sind und die sie online zur Verfügung stellt (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie). Diese Liste der zuständigen Behörden wird als verbindlich betrachtet.

Z 9 definiert die österreichische zuständige Behörde. In Österreich ist – den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen folgend – der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter die für die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz zuständige Behörde.

Z 10 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie und legt fest, dass das österreichische zuständige Gericht das Bundesfinanzgericht ist.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie und legt fest, dass jene Begriffe, die nicht explizit in diesem Bundesgesetz definiert werden, die Bedeutung haben, die ihnen im jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zukommt. Sollte das Abkommen oder Übereinkommen diesen Begriff nicht definieren, hat der Begriff die Bedeutung, die ihm nach dem einschlägigen Recht des betroffenen Mitgliedstaates zukommt. Dieser Absatz wurde wörtlich aus der Richtlinie übernommen und bietet keine Lösung für unterschiedliche Definitionen in den Rechtsmaterien der betroffenen Mitgliedstaaten, zumal nicht vorgegeben wird, welches Recht zur Anwendung kommt.

Zu § 4 (Sprachenregelung):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie. Bei der Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht wird die in lit. b vorgesehene Möglichkeit ausgeübt, dass Österreich nur Englisch als zweite Sprache neben Deutsch akzeptiert. Die Sprachenregelung in Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die gesamte Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde ausgedehnt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Streitbeilegungsbeschwerde, die Beantwortung des Ersuchens um zusätzliche Informationen, den Antrag auf Zulassung, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes etc. Gemäß Art. 8 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, wird der Behörde die Verpflichtung auferlegt, im Verkehr mit der betroffenen Person die Amtssprache zu benutzen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (so ua VwGH 17.05.2011, 2007/01/0389) haben Erledigungen der Behörde in der Amtssprache zu erfolgen. Ausschließlich die Erledigung in deutscher Sprache entfaltet normative Wirkung. Daher gilt die Sprachenregelung in diesem Paragrafen nicht für Erledigungen mit oder ohne Bescheidcharakter im Sinne der §§ 92, 94 und 95 BAO. Eine englische Übersetzung der Erledigung wird, sofern die Amtssprache der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht Deutsch ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit beigefügt. Diese entfaltet jedoch keine normative Wirkung. Verwendet die betroffene Person eine andere Sprache als die Amtssprache, liegt – sofern keine gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprache besteht – ein Formgebrechen vor, welches mit einem Mängelbehebungsauftrag zu beseitigen ist. Dieser Paragraf stellt die gesetzliche Ermächtigung dar, aufgrund derer die betroffene Person ihre Streitbeilegungsbeschwerde in deutscher oder in englischer Sprache abfassen kann. Eine derartige gesetzliche Ermächtigung zugunsten der betroffenen Person ist verfassungsrechtlich geboten. Die Sonderbestimmung des Art. 17 der Richtlinie gilt lediglich für die Einbringung, nicht jedoch für die Abfassung der Streitbeilegungsbeschwerde etc. Daraus folgt, dass jegliche Kommunikation (insbesondere Streitbeilegungsbeschwerde, Beantwortung des Ersuchens um zusätzliche Informationen, Antrag auf Zulassung, Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes etc.) einer natürlichen Person oder eines kleineren Unternehmens in den Sprachen aller betroffenen Mitgliedstaaten abzufassen ist, die entweder die Amtssprache oder eine Sprache, die dieser Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und seiner Umsetzung der Richtlinie akzeptiert, ist.

Beispiel 1:

Eine natürliche Person X, die in Frankreich ansässig ist, möchte zu einer Streitfrage mit Österreich eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. X kann nun von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 der Richtlinie Gebrauch machen und die Streitbeilegungsbeschwerde in Frankreich als ihrem Ansässigkeitsstaat einbringen. X muss jedoch sicherstellen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Streitbeilegungsbeschwerde letztendlich entweder in der Amtssprache oder in einer Sprache, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert, erhält. Daher hat X die Streitbeilegungsbeschwerde einmal in Französisch (oder jener Sprache, die Frankreich für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert) und einmal in Deutsch oder Englisch abzufassen und bei der französischen zuständigen Behörde einzubringen.

Beispiel 2:

Die große Y AG mit Sitz in Österreich möchte zu einer Streitfrage mit Deutschland eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Y AG kann von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 der Richtlinie nicht Gebrauch machen und muss die Streitbeilegungsbeschwerde daher in allen betroffenen Mitgliedstaaten einbringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist in Österreich in Deutsch oder Englisch und in Deutschland in Deutsch oder jener Sprache, die Deutschland für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert, einzubringen. Der Unterschied zu Beispiel 1 ist lediglich die Modalität, d.h. der Staat der Einbringung.

Hat die betroffene Person in Österreich eine Streitbeilegungsbeschwerde in einer anderen Sprache, als in diesem Paragrafen genannt, eingebracht oder hat eine nicht in Österreich ansässige betroffene Person, die unter die Sonderbestimmung des Art. 17 der Richtlinie fällt, eine Streitbeilegungsbeschwerde in ihrem Ansässigkeitsstaat in einer anderen Sprache, als in diesem Paragrafen genannt, eingebracht, die dieser der österreichischen zuständigen Behörde übermittelt hat, gilt § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß.

Zu § 5 (Liste der unabhängigen Personen):

Abs. 1 setzt Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Satz der Richtlinie um. Die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union beinhaltet die von jedem Mitgliedstaat ernannten unabhängigen Personen, die als Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter für den jeweiligen Streitfall benannt werden können. Jeder Mitgliedstaat hat zumindest drei Personen zu ernennen, die fachlich kompetent und unabhängig sind sowie unparteiisch und integer handeln können. Mit der Vorsitzführung sind, soweit dies im jeweiligen Streitfall von den benannten unabhängigen Personen und den Behördenvertreterinnen bzw. Behördenvertretern nicht anders bestimmt worden ist, Richterinnen bzw. Richter zu betrauen.

Die Mitteilung der Namen der unabhängigen Personen durch die österreichische zuständige Behörde an die Europäische Kommission ist erforderlich für die Erstellung der EU-weiten Liste. Diese Liste dient den Mitgliedstaaten zur Auswahl der konkreten Schiedsrichterin bzw. des konkreten Schiedsrichters, wobei die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht an die von ihnen ernannten unabhängigen Personen gebunden sind, sondern grundsätzlich jede auf der Liste befindliche unabhängige Person wählen können.

Abs. 2: In der Richtlinie findet sich keine explizite Definition von Unabhängigkeit. Vorbild für diesen Absatz war Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der Gründe für die Ablehnung einer unabhängigen Person festlegt. Lit. a und lit. d des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie stellen statische Ausschlussgründe dar, die ungeachtet von einem jeweiligen Streitfall zu einer Ablehnung einer unabhängigen Person führen, während lit. b und lit. c jeweils im Zusammenhang mit dem Streitfall zu prüfen sind. Zur Feststellung, ob eine Person als unabhängig im Sinne des Art. 9 Abs. 1 gilt und daher als unabhängige Person – bei Erfüllen der anderen Voraussetzungen – ernannt werden kann, eignen sich lediglich Art. 8 Abs. 4 lit. a und lit. d. Demnach darf eine zu ernennende unabhängige Person während der letzten drei Jahre vor ihrer Ernennung weder dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig oder für dieses tätig gewesen sein, noch eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen oder auf andere Weise berufsmäßig steuerberatend tätig gewesen sein.

Abs. 3 setzt Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie um. Die Übermittlung vollständiger und aktueller Informationen über die ernannten unabhängigen Personen durch die österreichische zuständige Behörde an die Europäische Kommission ist erforderlich zur Beurteilung, ob die jeweilige Person die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (Art. 9 Abs. 1) erfüllt.

Zu § 6 (Änderungen der Liste):

Zur Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie ist es notwendig, dass die österreichische zuständige Behörde – ungeachtet etwaiger Meldepflichten der von ihr ernannten unabhängigen Personen (§ 7) – kontinuierlich amtswegig überprüft, ob eine von ihr ernannte Person noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein. Dies kann eine Überprüfung der Unabhängigkeit oder sonstiger Gründe, die sie in die Lage versetzen, als unabhängige Person tätig zu sein, darstellen. Andere Gründe können unter anderem in der persönlichen Sphäre der unabhängigen Person liegen, wie beispielsweise schwere physische oder psychische Erkrankungen, die sie daran hindern, die Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Darüber hinaus hat die österreichische zuständige Behörde auch bei Vorliegen eines Anlassfalles (Abs. 2) zu überprüfen, ob eine von ihr ernannte Person noch unabhängig ist.

Die kontinuierliche Überprüfung ergibt sich implizit aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie, weil die österreichische zuständige Behörde verpflichtet ist, jede Änderung der Liste unverzüglich an die Europäische Kommission zu melden. Die Überprüfung im Anlassfall beruht auf Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie um und definiert einen Anlassfall.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie und legt ein Verfahren zur Streichung einer von der österreichischen zuständigen Behörde ernannten unabhängigen Person fest. Da es neben der mangelnden Unabhängigkeit auch andere Gründe geben kann, warum eine unabhängige Person nicht mehr in der Lage ist, als solche tätig zu sein, richtet sich Abs. 3 nicht nur an die Streichung wegen mangelnder Unabhängigkeit, wie in der Richtlinie explizit in Unterabs. 2 genannt, sondern auch an die Streichung wegen des Vorliegens eines anderen Grundes.

Abs. 4 setzt Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie in Bezug auf jene Fälle um, in denen der Bundesminister für Finanzen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ernannten Person hat.

Zu § 7 (Pflichten der unabhängigen Person):

Eine von der österreichischen zuständigen Behörde ernannte unabhängige Person trifft die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Änderungen ihres Unabhängigkeitsstatus oder von anderen Gründen, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein. Diese Meldepflicht gilt ungeachtet eines konkreten Streitfalls. Diese Bestimmung ist anwendbar für schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss und vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie um und legt Meldepflichten einer unabhängigen Person im Hinblick auf einen konkreten Streitfall fest. Diese Meldepflichten gelten für jene unabhängigen Personen, die aufgrund der zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarten Benennungsvorschriften benannt (§ 40 Abs.3 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1) oder durch Los ausgewählt (§ 41 Abs. 1) worden sind. Die Unabhängigkeit ist anhand der Ablehnungsgründe für den Beratenden Ausschuss gemäß § 40 Abs. 4 oder für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 iVm § 40 Abs. 4 festzustellen. Diese Bestimmung ist anwendbar für schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss oder vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie und bestimmt eine gewisse Abkühlphase für in einem schiedsgerichtlichen Verfahren tätig gewesene unabhängige Personen und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Die Unabhängigkeit ist anhand der Ablehnungsgründe gemäß § 40 Abs. 4 oder § 49 Abs. 2 Z 3 iVm § 40 Abs. 4 festzustellen. Die Regelung des Abs. 3 gilt für all jene unabhängigen Personen, die auf Grundlage der zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarten Benennungsvorschriften benannt, durch Gericht benannt oder durch Los ausgewählt worden sind. Abs. 3 gilt für eine benannte Stellvertreterin bzw. einen benannten Stellvertreter nur, wenn sie bzw. er in einem Verhinderungsfall als unabhängige Person tätig geworden ist.

Bei Verstößen gegen Abs. 2 oder 3 kann die zuständige Behörde des anderen betroffenen MS oder die österreichische zuständige Behörde die unabhängige Person ablehnen. Gegebenenfalls ist auch eine Streichung von der Liste gemäß § 6 denkbar.

Zu § 8 (Einbringung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 erster und dritter Satz der Richtlinie und legt fest, dass die Streitbeilegungsbeschwerde bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zur gleichen Zeit und mit den gleichen Angaben einzubringen ist.

Abs. 2: Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde hat über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen (wie beispielsweise wegen fehlender IT-Infrastruktur oder wegen fehlender Zustellmöglichkeiten ins Ausland) oder mangels Teilnahmeberechtigung (wie beispielsweise wegen Entzugs der Teilnahmeberechtigung) unzumutbar ist, erfolgt die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars.

Abs. 3: Die verwendete Form der Einbringung ist für die gesamte Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde beizubehalten. Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, so hat jegliche andere Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde (wie die Bestätigung des Eingangs, das Ersuchen um zusätzliche Informationen und deren Beantwortung, der Bescheid über die Zulassung bzw. Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde) auch über FinanzOnline zu erfolgen. Es sei somit an dieser Stelle klargestellt, dass sich die Zustellung, mangels konkreter Bestimmungen hinsichtlich der Zustellung in diesem Bundesgesetz, nach den einschlägigen Bestimmungen der BAO (§ 97 ff BAO) richtet.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und legt fest, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einbringen kann (Outbound-Fall). Dies ist eine Abweichung von der allgemeinen Bestimmung der Einbringung bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten. Eine natürliche Person bzw. ein kleineres Unternehmen kann jedoch auch von der allgemeinen Bestimmung in Abs. 1 Gebrauch machen. Die Ansässigkeit wird nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt. Wird die Sonderbestimmung in Anspruch genommen, beginnt die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 16) nicht mit dem Zeitpunkt der Einbringung bei der österreichischen zuständigen Behörde, sondern mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der österreichischen zuständigen Behörde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Die Frist kann sich somit um bis zu zwei Monate verlängern.

Abs. 5 ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie prüfen können, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen oder zurückzuweisen ist. Die Übermittlung einer Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Art. 17 der Richtlinie.

Abs. 6 ist die Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie für eine nicht in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein nicht in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das von der Sonderbestimmung Gebrauch gemacht hat und die Streitbeilegungsbeschwerde bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaates eingebracht hat (Inbound-Fall). Dieser Mitgliedstaat hat der österreichischen zuständigen Behörde die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung beginnt die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde. Ist der Mitteilung jedoch keine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde beigefügt worden, kann die österreichische zuständige Behörde die Streitbeilegungsbeschwerde nicht prüfen und die Streitbeilegungsbeschwerde muss zunächst vom mitteilenden Mitgliedstaat eingefordert werden.

Ist die Ansässigkeit einer natürlichen Person oder eines kleineren Unternehmens strittig, übermittelt die natürliche Person oder das kleinere Unternehmen die Streitbeilegungsbeschwerde, sofern sie bzw. es von der Sonderbestimmung gemäß Abs. 4 oder Abs. 6 Gebrauch machen möchte, an jenen Mitgliedstaat, in dem die natürliche Person bzw. das kleinere Unternehmen ihrer bzw. seiner Ansicht nach annimmt, ansässig zu sein.

Zu § 9 (Inhalt):

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie um und definiert den Mindestinhalt der Streitbeilegungsbeschwerde.

Z 1 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. a der Richtlinie. Jede betroffene Person hat eine Streitbeilegungsbeschwerde einzubringen (vgl. § 8 Abs. 1).

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 dritter Satz der Richtlinie.

Z 3 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. c der Richtlinie.

Z 5 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. d der Richtlinie. Da in Österreich das Amtswegigkeitsprinzip gilt, kann es nicht im Ermessen der betroffenen Person liegen, die Rechtsgrundlage zu bestimmen. Dies hat der Bundesminister für Finanzen zu prüfen. Daher kann die betroffene Person nur ihrer Ansicht nach beurteilen, welches Abkommen oder Übereinkommen das für die Streitfrage relevante Abkommen oder Übereinkommen ist.

Z 6 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. i der Richtlinie.

Z 7 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. ii der Richtlinie.

Z 8 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. iii der Richtlinie. Der Begriff der Anfrage kann sich auch auf ein Ersuchen gemäß § 14 oder § 25 beziehen.

Z 9 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. iv der Richtlinie.

Z 10 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. v erster Halbsatz der Richtlinie. Die Angabe etwaiger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen angeregter Verständigungsverfahren ist erforderlich, damit diese Verfahren gemäß § 13 ex lege beendet werden können.

Z 11 setzt Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. v zweiter Halbsatz der Richtlinie um und legt fest, dass die betroffene Person eine Erklärung, die Bestimmungen des § 13 einzuhalten, abgeben muss. Die Richtlinie sieht diese Erklärung vor, da die Streitfrage nur aufgrund einer Rechtsgrundlage gelöst werden kann. Die Führung paralleler Verfahren nach diesem Bundesgesetz und einer anderen Rechtsgrundlage, wie beispielsweise einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen, ist nicht vorgesehen.

Art. 3 Abs. 3 lit. f der Richtlinie wird in Zusammenhang mit dem Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Art. 3 Abs. 4 in § 14 umgesetzt. In der Richtlinie wird lit. f als Mindestinhalt der Streitbeilegungsbeschwerde genannt, jedoch können diese Informationen nicht bereits bei erstmaliger Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorliegen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht angefordert worden sind, sondern können erst in einem zweiten Schritt (im Zuge des Ersuchens gemäß § 14) bereitgestellt werden.

Abs. 2 legt den Inhalt im Falle einer Streitbeilegungsbeschwerde in Papierform fest. Wird die Streitbeilegungsbeschwerde mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung in Papierform eingebracht, sind Kopien anstelle der Bilddateien beizulegen. Fehlt beispielsweise die Unterschrift, so gilt § 85 Abs. 2 BAO. Dies führt zu einem Mängelbehebungsverfahren.

Zu § 10 (Frist für die Einbringung):

Abs. 1 entspricht wortwörtlich dem Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ist davon auszugehen, dass aus österreichischer Sicht eine Streitbeilegungsbeschwerde jedenfalls dann nicht als verspätet anzusehen sein wird, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides eingebracht worden ist. Fristauslösendes Ereignis kann somit insbesondere ein Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid sein. Im Falle eines Feststellungsverfahrens wird bei Mitunternehmerschaften der relevante Zeitpunkt, ab dem die Dreijahresfrist zu laufen beginnt, in der Regel die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides sein.

Abs. 2 konkretisiert die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannte Maßnahme aus österreichischer Sicht. Neben Erledigungen mit Bescheidcharakter, können auch Erledigungen ohne Bescheidcharakter als Maßnahme im Sinne dieses Absatzes gelten.

Abs. 3 ist die Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz der Richtlinie und legt fest, dass das Erschöpfen des Instanzenzuges kein Erfordernis für die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde darstellt.

Abs. 4 setzt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie um. Eine Streitbeilegungsbeschwerde kann selbst dann eingebracht werden, wenn das Verfahren vor der Abgabenbehörde bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Zu § 11 (Bestätigung des Eingangs):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie. Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person – abhängig von der Form der Einbringung (§ 8) – das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde. Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, erfolgt die Bestätigung ebenfalls über FinanzOnline.

Zu § 12 (Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten):

Dieser Paragraf setzt Art. 3 Abs. 2 zweiter und letzter Satz der Richtlinie um. Die für das Verständigungsverfahren und das schiedsgerichtliche Verfahren gewählte Sprache bzw. gewählten Sprachen sind auch für alle möglichen Vor- bzw. Nachverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wie beispielsweise die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde, die Verständigung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsetzung der Einigung im Verständigungsverfahren bzw. der abschließenden Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren etc. anzuwenden.

Zu § 13 (Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 erster Satz der Richtlinie. Das angeregte Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtliche Verfahren endet ex lege. Hierbei handelt es sich um Verständigungsverfahren, die gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen angeregt worden sind.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie und gilt für die allgemeine Bestimmung der Einbringung und für Outbound-Fälle.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie und gilt für Inbound-Fälle.

Zum Schutz vor offenbar mutwillig eingebrachten Streitbeilegungsbeschwerden ist § 112a BAO einschlägig.

Zu § 14 (Ersuchen um zusätzliche Informationen):

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie um. Da es sich bei dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde um eine verfahrensleitende Verfügung handelt, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Beginn der Frist von drei Monaten richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde. Abweichend davon beginnt die Frist bei einem zuvor erfolgten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO im Zusammenhang mit der Streitbeilegungsbeschwerde erst nach erfolgter Mängelbehebung durch die betroffene Person. Die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages, der von der österreichischen zuständigen Behörde gestellt worden ist, hat ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen. Insbesondere kommt die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. Das Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde ist gemäß § 4 in Deutsch oder Englisch zu beantworten. Wird dieses in einer anderen Sprache beantwortet, ist dies ein Grund für einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie. Die Verweigerung entspricht § 171 Abs. 1 lit. c BAO. Die Prüfung, ob eine Verweigerung der Übermittlung der ersuchten Informationen möglich ist, kann nur nach österreichischem Recht erfolgen. Auch der andere betroffene Mitgliedstaat hat nach seinem Recht zu beurteilen, was er verlangen darf und was geschützt ist. Die Prüfung erfolgt in einem völkerrechtlichen Kontext und nicht in einem supranationalen Kontext, da es keine unionsrechtliche Regelung gibt, sondern explizit nach nationalem Recht zu prüfen ist.

Abs. 3 setzt Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie um. Für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die österreichische zuständige Behörde ist § 8 Abs. 3 maßgeblich. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn nicht von der Sonderbestimmung Gebrauch gemacht wird.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 und gilt für Outbound-Fälle, in denen die betroffene Person einem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an die österreichische zuständige Behörde nachgekommen ist.

Abs. 5 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 der Richtlinie und gilt für Inbound-Fälle, in denen die betroffene Person einem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an die zuständige Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen ist.

Zu § 15 (Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde):

Gegen den Bescheid ist ein Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht zulässig (Art. 5 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie). Hier sind die Bestimmungen der §§ 243 ff BAO anzuwenden. Da dieser Bescheid bereits gemäß § 93 Abs. 3 BAO eine Begründung zu enthalten hat, ist dadurch Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 umgesetzt und eine weitere Umsetzung des Richtlinientextes ist nicht erforderlich. Gemäß § 97 BAO wird der Bescheid der betroffenen Person zugestellt, es bedarf daher keiner expliziten Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 letzter Satz erster Halbsatz und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie um.

Z 1 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie.

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz der Richtlinie. Hat sich die betroffene Person auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren nach dem österreichischen Recht berufen und hat sich herausgestellt, dass dies zu Unrecht geschehen ist oder haben die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der österreichischen zuständigen Behörde mitgeteilt, dass sich die betroffene Person zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren nach dem Recht dieses Mitgliedstaates bzw. dieser Mitgliedstaaten berufen hat, stellt dies einen Zurückweisungsgrund dar, da die betroffene Person einem Ersuchen um zusätzliche Informationen nicht entsprochen hat.

Z 3 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b und umfasst insbesondere Fälle, in denen keine Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen (wie zB Drittstaatenfälle) oder Fälle, in denen es nicht um die Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen geht. Hiervon erfasst werden auch Fälle, in denen bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vorliegt, die die Streitfrage löst. Darüber hinaus liegt keine Streitfrage vor, wenn nationale Antimissbrauchsvorschriften genereller oder spezieller Natur zur Anwendung kommen, da es sich hierbei nicht um eine Streitfrage in Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 2) handelt.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 letzter Satz zweiter Halbsatz und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie. Da inhaltliche Mängel, Formgebrechen oder das Fehlen der Unterschrift nicht zur Zurückweisung durch die österreichische zuständige Behörde berechtigen, hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO ein Mängelbehebungsauftrag zu erfolgen. Die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages, der von der österreichischen zuständigen Behörde gestellt worden ist, hat ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen. Insbesondere kommt die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. In Fällen, in denen dem Mängelbehebungsauftrag seitens der betroffenen Person nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend nachgekommen worden ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zurückgenommen (Zurücknahmefiktion) und es hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen. In diesen Fällen hat die österreichische zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass die Streitbeilegungsbeschwerde als zurückgenommen gilt und das Verfahren dadurch beendet worden ist.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und legt fest, wann die Streitbeilegungsbeschwerde ohne vorangegangene Prüfung ex lege zugelassen wird. Eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO ist mangels Versäumen einer Entscheidungsfrist nicht zu erheben, da in diesem Fällen die Streitbeilegungsbeschwerde ex lege zugelassen ist. Eine ex lege Zulassung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die österreichische zuständige Behörde keine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über das Einlangen einer Streitbeilegungsbeschwerde oder über das Einlangen der zusätzlichen Informationen bei dieser erhalten hat, weil in diesen Fällen die Frist gemäß § 16 noch nicht zu laufen begonnen hat.

Zu § 16 (Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde):

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz erster Halbsatz und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie um. Die Frist gilt für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde nach der allgemeinen Bestimmung in § 8 Abs. 1 und für die Einbringung durch eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 8 Abs. 4 anwendet und die Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht hat (Outbound-Fälle). Der Beginn der Frist von sechs Monaten richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde. Abweichend davon beginnt die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde bei einem zuvor erfolgten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO im Zusammenhang mit der Streitbeilegungsbeschwerde erst nach erfolgter Mängelbehebung durch die betroffene Person. Die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages, der von der österreichischen zuständigen Behörde gestellt worden ist, hat ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen. Insbesondere kommt die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.

Bei der einseitigen Lösung durch die österreichische zuständige Behörde wird die Streitbeilegungsbeschwerde gegenstandslos (§ 67). Es wird hiermit klargestellt, dass derartige Maßnahmen, wie beispielsweise § 48 Abs. 5 BAO, während des gesamten Verfahrens (Verständigungsverfahren und schiedsgerichtliches Verfahren) weiterhin möglich und nicht an die Fristen des § 16 gebunden sind. Die Streitfrage wird gegenstandslos, wenn diese Maßnahme rechtskräftig geworden ist.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz erster Halbsatz der Richtlinie. Die Frist gilt für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde durch eine in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person bzw. durch ein in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 8 Abs. 6 anwendet und die Streitbeilegungsbeschwerde in diesem Mitgliedstaat eingebracht hat (Inbound-Fälle).

Abs. 3 setzt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Der Beginn der Frist gilt für Übermittlungen nach der allgemeinen Bestimmung in § 14 Abs. 3 und für eine in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 14 Abs. 4 anwendet und dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an die österreichische zuständige Behörde nachgekommen ist (Outbound-Fälle).

Abs. 4 setzt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Der Beginn der Frist gilt für eine in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 14 Abs. 5 anwendet und dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an die zuständige Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen ist (Inbound-Fälle). In Bezug auf den Beginn dieser Frist ist die österreichische zuständige Behörde auf die Mitteilung des anderen betroffenen Mitgliedstaates über das Einlangen der Informationen bei diesem Mitgliedstaat angewiesen.

Abs. 5 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie und legt fest, dass ein eingebrachtes Rechtsmittel zu einem abweichenden Beginn der Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde führt. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel nach Beginn der Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht wird. Die Information der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten durch die österreichische zuständige Behörde geht über die Richtlinie hinaus, jedoch ist diese Information für die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten notwendig, um ihre eigene Frist wahren zu können. Ein eingelegtes Rechtsmittel in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat hemmt ex lege die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die österreichische zuständige Behörde unabhängig davon, ob diese von dem eingelegten Rechtsmittel Kenntnis erlangt hat oder nicht. Eine ex lege Zulassung nach § 15 Abs. 4 ist demnach nicht möglich. Eine ex lege Zulassung kommt darüber hinaus nicht in Betracht, wenn die österreichische zuständige Behörde keine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über das Einlangen einer Streitbeilegungsbeschwerde oder über das Einlangen der zusätzlichen Informationen bei dieser erhalten hat oder ihm die Streitbeilegungsbeschwerde bzw. die zusätzlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden sind.

Z 1 bezieht sich auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (§ 279 BAO). Z 2 stellt auf Beschwerdevorentscheidungen eines Finanzamtes (§ 262 BAO) oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) ab und Z 3 bezieht sich auf Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 271a BAO) oder Bescheide der Abgabenbehörde (§ 271a BAO).

Zu § 17 (Antrag auf Zulassung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. a (Z 1) und Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 (Z 2) der Richtlinie. Ein Verständigungsverfahren wird nicht eröffnet, wenn eine Streitbeilegungsbeschwerde von zumindest der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates zurückgewiesen worden ist. Demnach wäre eine weitere Lösung der Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung ausgeschlossen.

Ist die Streitbeilegungsbeschwerde von einer, nicht jedoch von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden, kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Beratenden Ausschuss um Prüfung der Zulassung zu ersuchen, sofern kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung im zurückweisenden Mitgliedstaat anhängig ist oder eingeleitet werden kann (Z 1).

Haben jedoch die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbelegungsbeschwerde zurückgewiesen, ist ihr der Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren zunächst verwehrt. In diesem Fall stehen ihr ausschließlich die nationalen Rechtsmittel gegen die Zurückweisung zur Verfügung.

Hat ein maßgebliches Gericht die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen, sofern kein anderes maßgebliches Gericht oder keine andere maßgebliche Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, in dem von einer Entscheidung dieses maßgeblichen Gerichtes oder dieser anderen maßgeblichen Justizbehörde nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann, die Zurückweisung bestätigt hat (Z 2). Für Fälle der Z 2 wird die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde berücksichtigt.

Beispiel 1:

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates A hat die Streitbeilegungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates B hat die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen. Die betroffene Person ist in diesem Fall berechtigt, einen Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1 zu stellen. Dieser ist bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzubringen, sofern es sich nicht um eine natürliche Person oder um ein kleineres Unternehmen handelt, die bzw. das von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 Gebrauch macht.

Beispiel 2:

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten A und B haben die Streitbeilegungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Die betroffene Person legt in beiden Mitgliedstaaten ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ein. Das maßgebliche Gericht des Mitgliedstaates A hebt die Zurückweisung auf. Das maßgebliche Gericht des Mitgliedstaates B bestätigt jedoch die Zurückweisung. In Mitgliedstaat B kann von der Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes nicht abgewichen werden. Die betroffene Person kann daher keinen Antrag auf Zulassung stellen. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind beendet.

Beispiel 3:

Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 2, jedoch kann in Mitgliedstaat B von der Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes abgewichen werden. Hier kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen.

Die betroffene Person hat dem Antrag eine entsprechende Erklärung, dass kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung in einem der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet werden kann bzw. anhängig ist, beizulegen. Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eingelegt und ist dieses bereits erledigt worden, sind dem Antrag entsprechende Nachweise über die Erledigung dieses Rechtsmittels beizulegen. Eine Aussetzung eines bereits anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung ist nicht möglich, da dies in der Richtlinie nicht vorgesehen ist.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie um und ist in all jenen Fällen anzuwenden, in denen nicht von einer Sonderbestimmung für die Einbringung Gebrauch gemacht wird. Die Einbringung erfolgt, wie auch die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder des Antrags gemäß § 32 über FinanzOnline. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels Teilnahmeberechtigung oder mangels technischer Voraussetzung unzumutbar, hat die Antragstellung in Papierform zu erfolgen. Die betroffene Person hat den Antrag an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 4 abzufassen.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Satz in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 der Richtlinie um. Eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen kann die Sonderbestimmung in Anspruch nehmen und den Antrag ausschließlich bei der österreichischen zuständige Behörde einbringen (Outbound-Fälle). Diese Sonderbestimmung gilt jedoch nicht für die Abfassung des Antrags in den Amtssprachen bzw. in einer für die Zwecke dieses Bundesgesetzes akzeptierten Sprache der betroffenen Mitgliedstaaten (§ 4).

Abs. 4 ist keine explizite Umsetzung der Richtlinie, jedoch ist die Übermittlung einer Kopie an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich für die Prüfung des Antrags durch diese Mitgliedstaaten und in weiterer Folge für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses.

Abs. 5 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Satz in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle um.

Abs. 6 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf Art. 3 Abs. 5 (Z 1) oder Art. 5 Abs. 3 (Z 2) der Richtlinie. Die Mitteilung über die Entscheidung einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates (Z 1) ist in Österreich ein Bescheid. Die Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes (Z 2) stellt in Österreich ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dar. Die Frist für die Antragstellung beginnt in jenen Fällen, in denen beispielsweise die österreichische zuständige Behörde die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen hat, mit dem Tag der Zustellung des die Streitbeilegungsbeschwerde zurückweisenden Bescheides, wenn dieser die letzte Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde ist. Sollte dieser nicht die letzte Mitteilung sein, beginnt die Frist mit dem Einlangen der letzten Mitteilung einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates bei der betroffenen Person. In jenen Fällen, in denen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zunächst zurückgewiesen haben und diese Zurückweisung in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren beispielsweise durch das Bundesfinanzgericht aufgehoben worden ist, beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses, wenn dieses schriftlich ausgefertigt worden ist bzw. mit dem Tag der Verkündung, wenn das Erkenntnis der betroffenen Person mündlich verkündet worden ist und dieses die letzte Entscheidung darstellt. Sollte das Erkenntnis nicht die letzte Entscheidung sein, beginnt die Frist mit dem dem Einlagen der letzten Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates folgenden Tag.

Zu § 18 (Prüfung des Antrags):

Die Prüfung des Antrags durch die österreichische zuständige Behörde ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, jedoch ist diese erforderlich, um festzustellen, ob der Antrag innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist und vollständig gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie eingebracht worden ist. In jenen Fällen, in denen die betroffene Person keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren hat, hat die österreichische zuständige Behörde darüber mit Bescheid abzusprechen. Dies ist erforderlich, um der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit zu geben und deckt sich mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da inhaltliche Mängel, Formgebrechen oder das Fehlen der Unterschrift nicht zur Zurückweisung durch die österreichische zuständige Behörde berechtigen, hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO ein Mängelbehebungsauftrag zu erfolgen. In Fällen, in denen dem Mängelbehebungsauftrag seitens der betroffenen Person nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend nachgekommen worden ist, gilt der Antrag als zurückgenommen (Zurücknahmefiktion) und es hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen. In diesen Fällen hat der Bundesminister für Finanzen den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt und das Verfahren dadurch beendet worden ist. Die Frist von 30 Tagen beginnt grundsätzlich mit dem Einlagen des Antrages. Wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO von der österreichischen zuständigen Behörde gestellt, beginnt die Frist für die Prüfung des Antrags erst nach erfolgter Mängelbehebung durch die betroffene Person. Die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages, der von der österreichischen zuständigen Behörde gestellt worden ist, hat ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen. Insbesondere kommt die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 4 lit. b, Art. 16 Abs. 6 und 7 der Richtlinie. Für den Rechtsmittelverzicht nach österreichischem Recht (Z 2) ist § 255 BAO unmittelbar anzuwenden. Für die Nachweise über die Zurücknahme von eingelegten Rechtsmitteln (Z 3) ist § 256 BAO unmittelbar anzuwenden.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie um. Der Antrag ist nur vollständig, wenn ihm entsprechende Nachweise über zurückgenommene Rechtsmittel bzw. ein entsprechender Rechtsmittelverzicht als Bilddatei beigelegt werden. Wird der Antrag in Papierform eingebracht, sind anstelle der Bilddateien Kopien beizulegen.

Zu § 19 (Einsetzung):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie. Für die Einsetzung gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 42. Der Beratende Ausschuss wird eingesetzt, wenn sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit des Antrags verständigt hat und der Antrag weder aus österreichischer Sicht noch aus Sicht der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unzulässig ist.

Zu § 20 (Vereinfachte Geschäftsordnung):

Im Zuge der Einsetzung ist die Vereinbarung zwischen der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung erforderlich.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie um und legt den Inhalt der Geschäftsordnung für die Zwecke der Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss fest. In diesen Fällen ist der betroffenen Person eine vereinfachte Geschäftsordnung zu übermitteln, die die folgenden Punkte enthält:

–      die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,

–      die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,

–      die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,

–      ein Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,

–      Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,

–      Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,

–      Kostenregelungen und

–      sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte.

Die §§ 43 und 45 sind sinngemäß für die Übermittlung der Geschäftsordnung bzw. für unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnungen anzuwenden.

Zu § 21 (Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz erster Halbsatz der Richtlinie. Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Die Mitteilung über die Entscheidung an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden dient der Möglichkeit, nach Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss, ein Verständigungsverfahren einzuleiten (§ 23).

Wenn der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Abs. 1 nicht zulässt, sind die Verfahren nach diesem Bundesgesetz beendet. Vielmehr besteht in dieser Streitfrage kein weiterer Zugang zu einem Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 23 bzw. § 47 Abs. 2.

Zu § 22 (Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden):

Abs. 1: Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie und setzt voraus, dass die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen haben.

Abs. 2 kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Streitbeilegungsbeschwerde zunächst von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden ist und die betroffene Person in allen betroffenen Mitgliedstaaten ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eingelegt hat. Sind die Zurückweisungen von den maßgeblichen Gerichten und den maßgeblichen anderen Justizbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht bestätigt worden, liegen in allen betroffenen Mitgliedstaaten Zulassungen der Streitbeilegungsbeschwerde vor und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben das Verständigungsverfahren einzuleiten.

Zu § 23 (Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie. Die Erklärung der österreichischen zuständigen Behörde an den Beratenden Ausschuss unterliegt keiner speziellen Form.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Satz der Richtlinie um.

Zu § 24 (Frist für die Einigung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie um und bietet die Möglichkeit, die Frist gemäß Abs. 1 längstens um ein Jahr zu verlängern. Die Mitteilung der Verlängerung an die betroffene Person ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch notwendig, um die betroffene Person darüber zu informieren, dass das Verständigungsverfahren nach zwei Jahren noch nicht durch Zeitablauf beendet ist.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie und legt fest, dass ein eingebrachtes Rechtsmittel zu einem abweichenden Beginn der Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren führt. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel nach Einleitung des Verständigungsverfahrens (§ 22 oder § 23) eingebracht wird.

Z 1 bezieht sich auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (§ 279 BAO). Z 2 stellt auf Beschwerdevorentscheidungen eines Finanzamtes (§ 262 BAO) oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) ab und Z 3 bezieht sich auf Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 271a BAO) oder Bescheide der Abgabenbehörde (§ 271a BAO).

Zu § 25 (Ersuchen um zusätzliche Informationen):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie. Das Verfahren gemäß § 14 im Hinblick auf die Übermittlung und die Möglichkeit der Verweigerung durch die betroffene Person findet sinngemäße Anwendung. Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß § 25 beeinflusst die Frist für die Einigung gemäß § 24 nicht.

Abs. 2: Die betroffene Person hat im Verständigungsverfahren keine Parteistellung – dies wird in § 70 klargestellt. Jedoch kann es zur Beurteilung der Streitfrage zweckdienlich sein, wenn die betroffene Person gehört wird oder Informationen übermitteln, Beweise vorlegen bzw. Zeugen stellig machen kann.

Zu § 26 (Einigung im Verständigungsverfahren):

Dieser Paragraf setzt Art. 4 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie um. Auf Grundlage dieses Paragrafen erfolgt zunächst eine Mitteilung durch die österreichische zuständige Behörde, die den Inhalt der getroffenen Einigung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten wiedergibt. Nachdem alle Erfordernisse gemäß § 27 vorliegen, ergeht ein Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO. Dieser ist anschließend vom zuständigen Finanzamt umzusetzen.

Zu § 27 (Mitwirkung der betroffenen Person):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie. Sämtliche Unterlagen gemäß Z 1 bis Z 4 müssen an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Da für die Übermittlung keine Frist in der Richtlinie angegeben ist, wird die Frist für die Erbringung der Nachweise in Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der Richtlinie herangezogen. Für den Rechtsmittelverzicht nach österreichischem Recht (Z 2) ist § 255 Abs. 2 BAO dergestalt anzuwenden, dass der Verzicht im Hinblick auf den Entwurf eines Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 BAO abzugeben ist. Die Richtlinie verlangt, um die Endgültigkeit der Entscheidung im Verständigungsverfahren zu gewährleisten, eine Zurücknahme aller eingelegten Rechtsmittel, jedoch ist dies in Österreich aufgrund des Feststellungsbescheides gemäß § 48 Abs. 2 BAO bereits dadurch bewirkt, dass das Bundesfinanzgericht nicht mehr über die durch diesen Bescheid gelöste internationale Streitfrage absprechen kann (vgl. § 252 BAO). Daher ist nach österreichischem Recht eine Zurücknahme des ausgesetzten Bescheidbeschwerdeverfahrens nicht erforderlich.

Zu § 28 (Entscheidung im Verständigungsverfahren):

Abs. 1: Die Einigung wird erst verbindlich und durchsetzbar, wenn sich die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt haben, dass alle Voraussetzungen gemäß § 27 vorliegen. Die verbindliche und durchsetzbare Einigung wird als Entscheidung bezeichnet. Aus österreichischer Sicht erfolgt die Umsetzung der Entscheidung durch Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 48 Abs. 2 BAO und in weiterer Folge durch die Abänderung des oder der abgeleiteten Bescheide(s) gemäß § 295 Abs. 2a BAO.

Abs. 2 ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Endgültigkeit der Einigung zu garantieren. Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß § 32 zu stellen, zumal eine Einigung im Verständigungsverfahren grundsätzlich erzielt worden ist. Es besteht somit kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren. Auch ist die Entscheidung nicht umzusetzen, wenn die Erfordernisse gemäß § 27 nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend durch die betroffene Person erbracht worden sind, da kein Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten hergestellt werden kann.

Zu § 29 (Beendigung durch Zeitablauf):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie und gilt für jene Fälle, in denen die zwei- bzw. bis zu dreijährige Frist ohne Einigung verstrichen ist.

Zu § 30 (Beendigung durch Abbruch):

Um der betroffenen Person zu ersparen, den Ablauf der Frist abwarten zu müssen, bis ein Schiedsgericht angerufen werden kann, soll das Verständigungsverfahren im Einvernehmen zwischen der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten abgebrochen werden können. Dies betrifft Fälle, in denen schon vor Ablauf der Frist des Verständigungsverfahrens klar ist, dass eine Verständigung ausgeschlossen ist.

Zu § 31 (Beendigung durch Wegfall der Streitfrage):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. a der Richtlinie und gilt für Outbound-Fälle. Die Bestimmung beschränkt sich allerdings auf jene Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht explizit über die Streitfrage, die auch Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde ist, entschieden hat. Nur in diesen Fällen ist nämlich eine Abgabenbehörde an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung gemäß § 278 Abs. 3 oder § 279 Abs. 3 BAO gebunden. Nachdem es der österreichischen zuständigen Behörde in diesen Fällen nicht möglich ist, von einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abzuweichen, ist das Verständigungsverfahren in diesen Fällen zu beenden. Wurde dagegen im Erkenntnis über die Streitfrage nur implizit mitentschieden (zB weil das Bundesfinanzgericht beim Abspruch über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Fremdüblichkeit der angesetzten Verrechnungspreise ausgegangen ist, ohne dass die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise Gegenstand des Gerichtsverfahrens war), kann bei einer späteren Bescheiderlassung aufgrund eines Verständigungsverfahrens das Erkenntnis gemäß § 278 Abs. 3 BAO oder § 279 Abs. 3 BAO abgeändert werden; in diesem Fall darf das Verständigungsverfahren nicht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes beendet werden.

Abs. 2 setzt Art. 16 Abs. 4 lit. a der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle um.

Zu § 32 (Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie. Das Schriftlichkeitserfordernis ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie.

Abs. 2: Die Antragstellung an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten ergibt sich implizit aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1. Da für den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes die Sonderbestimmung gemäß Art. 17 Anwendung findet, ist der Antrag von der betroffenen Person an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzubringen, wenn die Sonderbestimmung nicht angewendet wird bzw. werden kann.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Satz der Richtlinie um. Dieser Abs. ist in Verbindung mit Abs. 1 so zu verstehen, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes auch dann gestellt werden kann, wenn keine Mitteilung gemäß § 29 oder § 30 erfolgt ist, jedoch die Zwei- bzw. Dreijahresfrist bereits verstrichen ist. Maßgebend ist dann der Zeitpunkt der Einleitung des Verständigungsverfahrens auf Grundlage

–      der letzten Mitteilung gemäß § 15 bzw. § 23 Abs. 2 oder

–      der Mitteilung gemäß § 24 Abs. 3.

Abs. 4: Die Einbringung des Antrags an die österreichische zuständige Behörde erfolgt über FinanzOnline. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen (wie beispielsweise wegen fehlender IT-Infrastruktur oder wegen fehlender Zustellmöglichkeiten ins Ausland) oder mangels Teilnahmeberechtigung (wie beispielsweise wegen Entzugs der Teilnahmeberechtigung) unzumutbar ist, ist der Antrag in Papierform zu stellen.

Abs. 5: Die verwendete Form der Einbringung ist für den gesamten Verkehr zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde beizubehalten. Ist der Antrag beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, so hat jegliche andere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde auch über FinanzOnline zu erfolgen.

Abs. 6 ist die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 17 der Richtlinie und sieht eine Sonderbestimmung für die Einbringung des Antrags vor. Diese Sonderbestimmung ist ausschließlich für die Einbringung maßgeblich, nicht jedoch für die Verfassung des Antrags in Bezug auf die zu verwendende Sprache (§ 4). Abs. 6 gilt für Outbound-Fälle.

Abs. 7 ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten prüfen können, ob der Antrag zulässig (§ 33) ist. Die Übermittlung einer Kopie des Antrags ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Art. 17.

Abs. 8 ist die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 17 der Richtlinie und gilt für Inbound-Fälle.

Zu § 33 (Prüfung des Antrags):

Abs. 1: Die Prüfung des Antrags durch die österreichische zuständige Behörde ergibt sich implizit aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, weil der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist einzubringen ist und nur bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen gestellt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die betroffene Person gemäß den Bestimmungen der Richtlinie keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren. Über diesen Umstand hat die österreichische zuständige Behörde mit Bescheid abzusprechen. Dies ist erforderlich, um der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit zu geben und deckt sich mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die betroffene Person kann gegen den Bescheid gemäß §§ 243 ff BAO Bescheidbeschwerde erheben. Da inhaltliche Mängel, Formgebrechen oder das Fehlen der Unterschrift nicht zur Zurückweisung durch die österreichische zuständige Behörde berechtigen, hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO ein Mängelbehebungsauftrag zu erfolgen. Die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages, der von der österreichischen zuständigen Behörde gestellt worden ist, hat ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen. Insbesondere kommt die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. In Fällen, in denen dem Mängelbehebungsauftrag seitens der betroffenen Person nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend nachgekommen worden ist, gilt der Antrag als zurückgenommen (Zurücknahmefiktion) und es hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen. In diesen Fällen hat die österreichische zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt und das Verfahren dadurch beendet worden ist.

Die Frist von 30 Tagen für die Prüfung des Antrags ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, damit die Frist für die Einsetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie eingehalten werden kann. Sie beginnt ab dem Einlangen des Antrages oder, sofern ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO gestellt worden ist, nach erfolgter Mängelbehebung durch die betroffene Person.

Die Aufzählung in Abs. 2 ist taxativ.

Zu § 34 (Wegfall der Streitfrage):

Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 4 lit. b erster Satz der Richtlinie um. Die Bestimmung beschränkt sich allerdings auf jene Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht explizit über die Streitfrage, die auch Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde ist, entschieden hat. Nur in diesen Fällen ist nämlich eine Abgabenbehörde an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung gemäß § 278 Abs. 3 oder § 279 Abs. 3 BAO gebunden. Nachdem es der österreichischen zuständigen Behörde in diesen Fällen nicht möglich ist, von der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abzuweichen, kann der betroffenen Person kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gewährt werden. Wurde dagegen im Erkenntnis über die Streitfrage nur implizit mitentschieden (zB weil das Bundesfinanzgericht beim Abspruch über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Fremdüblichkeit der angesetzten Verrechnungspreise ausgegangen ist, ohne die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise zu beurteilen), kann bei einer späteren Bescheiderlassung aufgrund eines Verständigungsverfahrens das Erkenntnis gemäß § 279 Abs. 3 BAO abgeändert werden; in diesem Fall kann die Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes als unzulässig angesehen werden.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. b zweiter Satz der Richtlinie und gilt für Outbound-Fälle.

Zu § 35 (Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 6 erster Satz der Richtlinie. Die in diesem Artikel angesprochenen Delikte des Steuerbetrugs, der vorsätzlichen Nichterfüllung und der groben Fahrlässigkeit sind von der vorgeschlagenen Formulierung umfasst. Diese Zugangsbeschränkung bezieht sich auf in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen, die zu einer Bestrafung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde geführt haben, wobei Finanzordnungswidrigkeiten ausgenommen sind. Das Finanzvergehen muss zudem in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen stehen.

Abs. 2 ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Unzulässigkeit des Antrags Kenntnis erlangen.

Zu § 36 (Fehlende Doppelbesteuerung):

Dieser Paragraf setzt Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie um. Fehlende Doppelbesteuerung liegt beispielsweise vor, wenn die Erhebung der Steuer(n) zu keiner Erhöhung der Steuerschuld oder keiner zusätzlichen Steuerbelastung führt oder wenn die Erhebung durch einen Drittstaat erfolgt. Darüber hinaus handelt es sich um keine Frage der Doppelbesteuerung, wenn abstrakte Auslegungsfragen – ohne konkreten Anlassfall – im Sinne des Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens Inhalt eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein sollen.

Zu § 37 (Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren):

Dieser Paragraf setzt die Art. 16 Abs. 4 lit. b, Art. 16 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie um und legt fest, in welchen Fällen die betroffene Person keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren hat.

Zu § 38 (Auswahl des Schiedsgerichtes):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie um. Der Antrag gemäß § 32 kann nur auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt werden, da es den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten obliegt, die Art des Schiedsgerichtes auszuwählen und nicht der betroffenen Person. Bei dem Schiedsgericht kann es sich entweder um den Beratenden Ausschuss oder um den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handeln. Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können daher anstelle des Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung vereinbaren, der eine Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abgibt. Die Wahlmöglichkeit besteht lediglich für jene schiedsgerichtlichen Verfahren, in denen ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß § 32 gestellt wird.

Zu § 39 (Frist für die Einsetzung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie in Bezug auf den Beginn der Frist um und gilt für all jene Fälle, in denen der Antrag bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht worden ist (allgemeine Bestimmung und Outbound-Fälle).

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie in Bezug auf den Beginn der Frist um und gilt für all jene Fälle, in denen der Antrag bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden ist (Inbound-Fälle).

Zu § 40 (Einsetzung):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf die Einsetzungserfordernisse.

Z 1 setzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug auf die Vereinbarung über die Vorschriften zur Benennung der unabhängigen Personen und Art. 8 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie im Hinblick auf die im Voraus vereinbarten Gründe um.

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b der Richtlinie.

Z 3 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c der Richtlinie.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 legt fest, dass im Einvernehmen die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf zwei erhöht werden kann. Auch die Anzahl der unabhängigen Personen, die von der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zu benennen sind, kann einvernehmlich auf zwei je betroffenen Mitgliedstaat erhöht werden. Somit können sich folgende Konstellationen ergeben: entweder die Anzahl in Abs. 1 Z 2 oder die Anzahl in Abs. 1 Z 3 wird erhöht oder sowohl jene in Z 2 als auch jene in Z 3 werden erhöht.

Abs. 3: Die österreichische zuständige Behörde benennt ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter. Die Anzahl kann sich gemäß Abs. 2 auf zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der österreichischen zuständigen Behörde erhöhen. Die Benennung der unabhängigen Personen erfolgt anhand der einvernehmlich festgelegten Benennungsvorschriften gemäß Abs. 1 Z 1. Subsidiär kommt die Benennung durch Losentscheidung gemäß § 41 zur Anwendung, wenn sich die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten auf keine Benennungsvorschriften einigen können. Die österreichische zuständige Behörde hat unter Verwendung derselben Benennungsvorschriften eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für jede von ihr benannte unabhängige Person zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat. Die für die Benennung der unabhängigen Personen geltenden Regelungen sind auch für die Bestimmung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters anzuwenden. Die österreichische zuständige Behörde hat bei der Benennung der unabhängigen Personen und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter die Ablehnungsgründe gemäß § 40 Abs. 4 zu beachten.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie und legt Ablehnungsgründe fest, die zusätzlich zu den im Voraus definierten Gründen gemäß Abs. 1 Z 1 gelten.

Abs. 5: Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person abgelehnt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen. Dies ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, da die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter nur in jenen Fällen tätig wird, in denen eine unabhängige Person verhindert ist.

Abs. 6 setzt Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie um.

Abs. 7 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und legt fest, wann der Beratende Ausschuss als eingesetzt gilt. Die bzw. der Vorsitzende teilt der betroffenen Person anschließend die erfolgte Einsetzung mit. Dies ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 8 setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie um und bietet die gemäß der Richtlinie erforderliche Rechtsschutzmöglichkeit bei nicht erfolgter Einsetzung des Beratenden Ausschusses innerhalb der Frist gemäß § 39. Da § 42 die Benennung der unabhängigen Person sowie in weiterer Folge der bzw. des Vorsitzenden sichert, sofern die österreichische zuständige Behörde die Benennung nicht fristgerecht vorgenommen hat, ist für die Sicherstellung der Einsetzung die Schaffung einer Rechtsschutzmöglichkeit für die nicht erfolgte Benennung der Vertreterin bzw. des Vertreters der österreichischen zuständigen Behörde erforderlich. Diese wird nun mit diesem Absatz geschaffen. Es handelt sich hierbei um eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze – in der Folge: „Verhaltensbeschwerde“ – im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Der Rückgriff auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG war erforderlich, weil es kein „vertypisiertes“ Handeln einer Verwaltungsbehörde darstellt und daher die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG ausscheiden. Mangels Bescheid scheidet eine Bescheidbeschwerde aus. Auch eine Säumnisbeschwerde ist in diesem Fall nicht möglich, weil die nicht fristgerechte Benennung keine Säumnis im Zusammenhang mit einer Entscheidungspflicht betrifft, die auf die Erlassung eines Bescheides abzielt (vgl. Holoubek in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG (2014) 121-122). Darüber hinaus kommt auch keine Maßnahmenbeschwerde in Betracht, weil es sich hierbei um keine Untätigkeit in besonderen Fällen handelt, die als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des VfGH insbesondere dann nicht vor, „wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht“ (so u.a.VfGH 29.9.1976, B358/76; 27.2.1981, B 649/80 und 30.09.2002, B423/01). Die nicht fristgerechte Benennung der Vertreterin bzw. des Vertreters der österreichischen zuständigen Behörde stellt jedoch ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Bundesgesetzes dar, da bei Säumnis der österreichischen zuständigen Behörde ein nicht diesem Bundesgesetz entsprechender Zustand vorliegt. Die betroffene Person wird gemäß diesem Absatz legitimiert, diesen rechtswidrigen Zustand beseitigen zu lassen. § 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, legt fest, dass auf Verhaltensbeschwerden, soweit der Bundesgesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden sind. Daher stellt dieser Absatz klar, dass für diese Beschwerde die maßgeblichen Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 283 BAO sinngemäß anzuwenden sind. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts richtet sich nach Art. 131 Abs. 3 B-VG. Das Bundesfinanzgericht hat hierbei die Rechtswidrigkeit der nicht fristgerechten Benennung der Vertreterin bzw. des Vertreters der österreichischen zuständigen Behörde festzustellen. Wird eine Rechtswidrigkeit festgestellt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich das rechtswidrige Verhalten zu beenden und den diesem Bundesgesetz entsprechenden Rechtszustand herzustellen, d.h. sie hat unverzüglich die Benennung ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters vorzunehmen. Die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit durch das Bundesfinanzgericht kann relevant für die Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen, beispielsweise aufgrund höherer Aussetzungszinsen wegen längerer Verfahrensdauer, nach dem Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, sein.

Zu § 41 (Auswahl der unabhängigen Person durch Los):

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie um. Da für die Vereinbarung von Vorschriften zur Benennung keine Frist vorgesehen ist, kann nur die allgemeine Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß § 39 herangezogen werden.

Abs. 2: Diese Formulierung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist nur eine Ablehnung einer durch das Gericht benannten unabhängigen Person durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeschlossen.

Zu § 42 (Benennung der unabhängigen Person durch Gericht):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 und 4 zweiter Fall sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie wird aufgrund der in diesem Artikel folgenden Unterabsätze und der Überschrift dieses Artikels so verstanden, dass dieser sich auf die Benennung der unabhängigen Person durch das Gericht bezieht. Es handelt sich hierbei um eine Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Der Rückgriff auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG war erforderlich, da es kein „vertyptes“ Handeln einer Verwaltungsbehörde darstellt und daher die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG ausscheiden. Zu den Ausführungen, warum keine der zuvor zitierten Beschwerdetypen in Betracht kommen, wird auf die Erläuterungen zu § 40 Abs. 8 verwiesen. Die nicht fristgerechte Benennung einer unabhängigen Person durch die österreichische zuständige Behörde stellt ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung eines Bundesgesetzes dar, da bei Säumnis der österreichischen zuständigen Behörde ein nicht diesem Bundesgesetz entsprechender Zustand vorliegt. Die betroffene Person wird gemäß diesem Absatz legitimiert, diesen rechtswidrigen Zustand beseitigen zu lassen. Die Bundesverfassung eröffnet mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Möglichkeit, im Rahmen dieses Artikels nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens vorzusehen. Vielmehr erscheint eine mit einer Verhaltensbeschwerde verbundene reformatorische Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht als verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) Rz 74 und 76 zu Art. 130 B-VG). Hier hat der einfache Bundesgesetzgeber die Kognitionsbefugnis sowie das Verfahren festzulegen (vgl. Kneihs in Rill/Schäffer (Hrsg.), Kommentar zum B-VG, Art 130 Rz 39). Die in diesem Absatz festgelegte Befugnis des Bundesfinanzgerichtes zur Benennung einer unabhängigen Person und ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters aus der Liste gemäß § 5 legt eine reformatorische Entscheidung fest. Als relevante Rechtsgrundlage für das Verfahren der Benennung durch das BFG dienen die Bestimmungen gemäß Abs. 4 dieses Paragrafen. Hiermit wird ein verfassungsrechtlich zulässiges – von § 53 VwGVG abweichendes – Verfahren durch den Bundesgesetzgeber festgelegt. In der Richtlinie wird aufgrund der passiven Formulierung in Abs. 2 nicht eindeutig klargestellt, wem das Antragsrecht zukommt. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 wird in diesem Absatz nur auf das Antragsrecht der betroffenen Person verwiesen.

Art. 7 Abs. 3 sieht vor, dass das Verfahren des zuständigen Gerichts zur Benennung der unabhängigen Personen für den Fall, dass die Mitgliedstaaten diese fristgerechte Benennung nicht vornehmen, dem in solchen Fällen nach nationalen Vorschriften anwendbaren Verfahren für Schiedsverfahren entspricht. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG möglich. Daher bedarf Art. 7 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie keiner speziellen Umsetzungsvorschrift. Ein Beispiel für die Zurückweisung des Antrags wäre die Zurückweisung wegen fehlender Antragslegitimation, weil die Frist von 120 Tagen für die Einsetzung noch nicht verstrichen ist. Spricht das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision aus, so kann eine außerordentliche Revision beantragt werden. Rechtsschutz bei Untätigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei der Benennung ist der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 7 B-VG. Daher bedarf es auch hier keiner speziellen Umsetzungsnorm.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf die Ausnahme für die Fälle des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie um.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie.

Abs. 4 setzt Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass § 587 Abs. 8 ZPO dem nach nationalen Vorschriften anwendbaren Verfahren für Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zur Benennung von Schiedsrichters durch Gerichte oder einzelstaatliche benennende Stellen in den Fällen, in denen sich die Parteien in dieser Hinsicht nicht einigen konnten, entspricht. Das in § 587 Abs. 8 ZPO erläuterte Verfahren richtet sich gemäß § 616 Abs. 1 ZPO nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren in erster Instanz (vgl. § 1 Abs. 3 AußStrG). Ein Rechtsmittel gegen die Beschwerde gemäß Abs. 1 ist eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. § 587 Abs. 9 ZPO ist nicht anzuwenden.

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie in Bezug auf die Information der betroffenen Person über den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes.

Zu § 43 (Geschäftsordnung):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie um. Da der betroffenen Person eine von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten unterschriebene Geschäftsordnung übermittelt werden muss, hat die österreichische zuständige Behörde die Unterschrift der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen.

Abs. 3 legt fest, welche Bestandteile die Übermittlung der Geschäftsordnung enthalten muss. Der Nachweis über den Erhalt durch die betroffene Person ist erforderlich, um keine Rechtsfolge gemäß § 45 Abs. 1 auszulösen.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie und gibt der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit für jene Fälle, in denen die österreichische zuständige Behörde die Geschäftsordnung nicht innerhalb von 120 Tagen übermittelt hat, sofern der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses übermittelt worden ist. Demnach ist eine eingebrachte Beschwerde gemäß diesem Absatz vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen, wenn die Frist gemäß § 45 Abs. 3 noch nicht verstrichen ist.

Die Beschwerde gemäß Abs. 4 ist als Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu qualifizieren. Die genaueren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Beschwerdetypen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG können den Erläuterungen zu § 40 Abs. 8 entnommen werden. Die nicht fristgerechte Übermittlung der Geschäftsordnung durch die österreichische zuständige Behörde stellt ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Bundesgesetzes dar. Rechtsmittel gegen die nicht fristgerechte Übermittlung ist die Verhaltensbeschwerde im Sinne dieses Absatzes. Das Bundesfinanzgericht erkennt über diese Beschwerde. Das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO wird sinngemäß auf dieses Rechtsmittel angewendet (vgl. Erläuterungen zu § 40 Abs. 8). Das Bundesfinanzgericht hat hierbei die Rechtswidrigkeit der nicht fristgerechten Übermittlung der Geschäftsordnung durch die österreichische zuständige Behörde festzustellen. Wird die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens festgestellt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen, d.h. sie hat unverzüglich die Übermittlung der Geschäftsordnung vorzunehmen. Die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit durch das Bundesfinanzgericht kann relevant für die Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen, beispielsweise aufgrund höherer Aussetzungszinsen wegen längerer Verfahrensdauer, nach dem AHG sein.

Zu § 44 (Inhalt):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie.

Z 1 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. a der Richtlinie.

Z 2 setzt Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie um. Partielle Einigungen in einem dem schiedsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verständigungsverfahren können hier mitunter berücksichtigt werden.

Z 3 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. c erster Halbsatz der Richtlinie.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. e der Richtlinie.

Z 5 setzt Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. d der Richtlinie um.

Z 6 bis 9 dienen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs 2 lit. f der Richtlinie. In Z 8 können beispielsweise Honorare für die unabhängigen Personen und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die maximale Anzahl der Sitzungstage festgelegt werden.

Z 10 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. g der Richtlinie.

Zu § 45 (Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung):

Die Formulierung des Abs. 1 ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Effizienz des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu wahren.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf die unvollständige Geschäftsordnung um.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie und legt eine Frist für die Übermittlung der Geschäftsordnung durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses fest.

Zu § 46 (Unabhängige Stellungnahme):

Abs. 1 ergibt sich implizit aus Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. c der Richtlinie. Die Richtlinie enthält keine Definition der unabhängigen Stellungnahme. Für die Begriffsbestimmung ist, in Ermangelung einer Definition, auf § 3 Abs. 2 zurückzugreifen. Der Beratende Ausschuss hat seine Stellungnahme schriftlich abzugeben (Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie).

Abs. 2 setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie um.

Zu § 47 (Frist für die Stellungnahme):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie um.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 zweiter und letzter Satz der Richtlinie.

Zu § 48 (Beschlussfassung):

Abs. 1 setzt Art. 14 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie um.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 letzter Satz und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie.

Zu § 49 (Einsetzung):

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie um. Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart werden und gilt ausschließlich für jene Fälle, in denen ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes (§ 32) gestellt worden ist und dieses Schiedsgericht eine Stellungnahme über die Lösung einer Streitfrage abgeben soll.

Abs. 2: Der Alternative Ausschuss für Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form, seiner Zusammensetzung, des Verfahrens für die Abgabe der Stellungnahme und des Inhalts der Geschäftsordnung vom Beratenden Ausschuss unterscheiden. Daher haben sich die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über diese Bestandteile zu verständigen.

Abs. 3: Die Vorschriften für die Benennung gemäß §§ 41 und 42 gelten sinngemäß in Bezug auf all jene unabhängige Personen, die einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beisitzen. Dies ergibt sich implizit aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie um. Die Ablehnungsgründe im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten weitere Gründe vereinbaren (Abs. 2 Z 3), aus denen eine von der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person abgelehnt werden kann. Die österreichische zuständige Behörde hat im Zuge der Benennung der unabhängigen Personen die Ablehnungsgründe gemäß § 40 Abs. 4 bzw. Abs. 2 Z 3 zu beachten.

Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Bezug auf jene Fälle um, in denen eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates aus einem der Gründe gemäß § 40 Abs. 4 oder aus einem gemäß Abs. 2 Z 3 vereinbarten Grund abgelehnt worden ist.

Abs. 6 legt den Zeitpunkt fest, an dem der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung als eingesetzt gilt. Da Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie keine Abweichung für die Einsetzung enthält, ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie einschlägig und die Mitteilung über die erfolgte Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung obliegt grundsätzlich der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung.

Zu § 50 (Frist für die Einsetzung):

Abs. 1: Da Art. 10 der Richtlinie keine Abweichung vorsieht, wird die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie für die Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung angewendet.

Abs. 2: Auch für den Beginn der Frist findet Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie – mangels abweichender Regelung in Art. 10 – Anwendung und daher finden § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung. Die Frist beginnt daher mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt bzw. in jenen Fällen, in denen bei der österreichischen zuständigen Behörde eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags in diesem Mitgliedstaat eingelangt ist, mit dem dem Einlangen dieser Mitteilung bei der österreichischen zuständigen Behörde folgenden Tag.

Zu § 51 (Geschäftsordnung):

Abs. 1: Im Rahmen der Einsetzung hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen (Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie). Art. 10 der Richtlinie enthält in Bezug auf die Übermittlung der Geschäftsordnung bzw. der Rechtsfolgen einer unvollständigen oder nicht (fristgerecht) übermittelten Geschäftsordnung keine Abweichungen. Daher gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, die für das schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss zur Anwendung gelangen, sinngemäß.

Abs. 2: Explizite Abweichungen im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ergeben sich hinsichtlich einzelner inhaltlicher Bestandteile. So ist beispielsweise zu bezeichnen, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und darüber hinaus ist das Verfahren, das für die Abgabe der Stellungnahme verwendet werden soll, sofern es sich nicht um eine unabhängige Stellungnahme (§ 46) handelt, anzugeben (vgl. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. c der Richtlinie).

Zu § 52 (Stellungnahme):

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 1 (Schriftlichkeit der Stellungnahme) der Richtlinie um und legt fest, dass die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten jegliche Verfahren oder Techniken zur verbindlichen Streitbeilegung anwenden können. Als Beispiel ist in der Richtlinie explizit das Verfahren des endgültigen Angebots (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots“) genannt. Eine Definition des Schiedsverfahrens des „letzten besten Angebots“ ist in der Richtlinie unterblieben. Daher ist hierbei auf § 3 Abs. 2 zu verweisen.

Für die Frist für die Abgabe der Stellungnahme und deren Beginn gelten dieselben Bestimmungen wie für die Abgabe der unabhängigen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses. Darüber hinaus sind auch die Regelungen über die Beschlussfassung des Beratenden Ausschusses auf den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung anzuwenden. Daher gelten die §§ 47 und 48 sinngemäß. Dies ist die Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie.

Abs. 2: Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können in der Geschäftsordnung Abweichungen zu den §§ 53 bis 57 und § 77 einvernehmlich festlegen. Gibt es keine abweichenden Regelungen in der Geschäftsordnung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten an die Verfahrensgrundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss (§§ 53 bis 57) bzw. an die Kostenregelungen im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss (§ 77) gebunden.

Zu § 53 (Pflichten der betroffenen Person):

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie um und legt eine Verpflichtung der betroffenen Person fest, im Falle einer Vorladung vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung persönlich zu erscheinen oder sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen. Es wird somit klargestellt, dass die betroffene Person im schiedsgerichtlichen Verfahren die Stellung eines Zeugen im Sinne der §§ 169 ff BAO hat. Insbesondere hat sie unter den Voraussetzungen des § 171 BAO ein Aussagenverweigerungsrecht. Die betroffene Person kann jedoch gemäß § 175 BAO nicht vereidigt werden und hat gemäß § 176 BAO keinen Kostenanspruch.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie. Ein Recht für die betroffene Person zur Verweigerung der Vorlage der vom Schiedsgericht ersuchten Informationen ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Abs. 3: Die betroffene Person hat die ihr erwachsenden Kosten aufgrund des persönlichen Erscheinens oder der Vorlage von zusätzlichen Informationen, Nachweisen oder Unterlagen selbst zu tragen. Insbesondere hat sie die Übersetzungskosten für die ersuchten zusätzlichen Informationen gemäß Abs. 2 oder ihre Reisekosten im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Erscheinen vor dem Schiedsgericht gemäß Abs. 1 zu tragen. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2.

Zu § 54 (Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz der Richtlinie. Die betroffene Person oder eine von ihr bevollmächtigte Vertreterin bzw. ein von ihr bevollmächtigter Vertreter sind zur Geheimhaltung sämtlicher ihnen während des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung bekannt gewordenen Informationen, Nachweise oder Unterlagen, verpflichtet. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist § 252 FinStrG in Verbindung mit § 48a Abs. 3 BAO anzuwenden. Die betroffene Person und ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter gelten als „Dritte“ im Sinne des § 48a Abs. 3 BAO.

Zu § 55 (Rechte der betroffenen Person):

Die betroffene Person besitzt im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da es sich hier um ein zwischenstaatliches Gremium handelt und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Parteien dieses Verfahrens sind. Allerdings werden ihr vereinzelt explizit in der Richtlinie genannte Rechte zugesprochen, die dem Schiedsgericht bei der Beurteilung der Streitfrage dienlich sein können.

Daher kann die betroffene Person gemäß Art. 13 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie Informationen, Nachweise oder Unterlagen dem Schiedsgericht vorlegen, die für die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zur Lösung der Streitfrage relevant sein könnten, sofern die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Vorlage an das Schiedsgericht zugestimmt haben. Diese Zustimmung hat die betroffene Person vor der Vorlage von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen. Um dem Schiedsgericht die Prüfung der Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Zustimmungserklärungen den vorzulegenden Informationen, Nachweisen oder Unterlagen beizulegen.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie und legt das Recht der betroffenen Person auf persönliche Vorsprache bzw. Vorsprache mit entsprechender Vertretung, vorausgesetzt, dass die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zuvor zugestimmt haben, fest. Auch hier hat die betroffene Person die Zustimmungserklärungen dem Schiedsgericht zu übermitteln.

Abs. 3: Die betroffene Person hat die ihr erwachsenden Kosten aufgrund des persönlichen Erscheinens oder der Vorlage von zusätzlichen Informationen, Nachweisen oder Unterlagen selbst zu tragen. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie.

Zu § 56 (Pflichten der österreichischen zuständigen Behörde):

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass das Schiedsgericht die österreichische zuständige Behörde um Vorlage zusätzlicher Informationen, Nachweise oder Unterlagen ersuchen kann.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie. Anders als im Rahmen der Pflicht der betroffenen Person zur Vorlage ersuchter zusätzlicher Informationen, Nachweise oder Unterlagen, kann die österreichische zuständige Behörde die Übermittlung von ersuchten Informationen, Nachweisen oder Unterlagen an das Schiedsgericht verweigern, wenn

–      die Erlangung dieser Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden (Z 1), wobei dies beispielsweise der Fall wäre, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert,

–      die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen nach dem österreichischen Recht nicht beschafft werden können (Z 2), weil diese beispielsweise auch nicht im Wege der Amtshilfe besorgt werden können,

–      die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren betreffen (Z 3) und diese somit faktisch nicht beschafft werden können, zumal die betroffene Person die Aussage oder die Bereitstellung dieser Informationen verweigern kann, oder

–      die Preisgabe der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen der öffentlichen Ordnung widerspricht (Z 4), weil sie dem ordre public zuwiderlaufen und dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

Zu § 57 (Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter):

Dieser Paragraf setzt Art. 13 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie um und legt Geheimhaltungspflichten für unabhängige Personen, für die Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung Kenntnis von Informationen, Nachweisen und Unterlagen erlangen, fest. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter unterliegt nur dann der Geheimhaltungspflicht, wenn sie bzw. er im Falle der Verhinderung einer unabhängigen Person als Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichter tätig wird.

Diese Mitglieder des Schiedsgerichtes gelten als Dritte im Sinne des § 48a Abs. 3 BAO. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist § 252 FinStrG in Verbindung mit § 48a Abs. 3 BAO anzuwenden. Zusätzlich werden in den Verträgen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden Konventionalstrafen für die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht aufgenommen.

Zu § 58 (Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren):

Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz der Richtlinie um. Hat der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme darüber abgegeben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, hat er diese zunächst den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Diese haben sich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Stellungnahme auf eine abschließende Entscheidung zu einigen. Die Einigung kann entweder der Stellungnahme entsprechen (Z 1) oder von der Stellungnahme abweichen (Z 2).

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie. Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Frist von sechs Monaten keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage abschließend gelöst werden soll, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung gebunden. Dieser Absatz gilt auch für jene Fälle, in denen sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber geeinigt hat, sich nicht zu einigen. In dieser Konstellation sind die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten an die Stellungnahme des Schiedsgerichtes gebunden.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz der Richtlinie. Die abschließende Entscheidung stellt entweder die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Frist von sechs Monaten erzielte (abweichende) Einigung (Abs. 1) oder die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung innerhalb der Frist erzielt haben, dar. Die abschließende Entscheidung stellt keinen Präzedenzfall dar. Sie kann insbesondere nicht als Vorlage für andere Fälle dienen. Die österreichische zuständige Behörde hat die abschließende Entscheidung zunächst der betroffenen Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen beginnend ab dem Tag der Einigung über die abschließende Entscheidung (oder ab dem Ende der sechsmonatigen Frist für die Einigung), zu erfolgen.

Abs. 4 setzt Art. 15 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie um und gibt der betroffenen Person, die ihren Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder Sitz (§ 27 Abs. 1 BAO) in Österreich hat, eine Rechtsschutzmöglichkeit für jene Fälle, in denen die österreichische zuständige Behörde die abschließende Entscheidung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 übermittelt hat, sofern der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Demnach ist eine eingebrachte Beschwerde gemäß diesem Absatz vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen, wenn die Frist gemäß Abs. 3 noch nicht verstrichen ist. Für die Berechnung der Frist ist die Mitteilung über die Einsetzung des Schiedsgerichtes durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden (§ 40 Abs. 7 bzw. § 49 Abs. 6) relevant.

Die Beschwerde gemäß Abs. 4 ist als Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu qualifizieren. Die genaueren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Beschwerdetypen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG können den Erläuterungen zu § 40 Abs. 8 entnommen werden. Die nicht fristgerechte Übermittlung der abschließenden Entscheidung durch die österreichische zuständige Behörde stellt ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Bundesgesetzes dar. Rechtsmittel gegen die nicht fristgerechte Übermittlung ist die Verhaltensbeschwerde im Sinne dieses Absatzes. Das Bundesfinanzgericht erkennt über diese Beschwerde. Das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO wird sinngemäß auf dieses Rechtsmittel angewendet (vgl. Erläuterungen zu § 40 Abs. 8). Das Bundesfinanzgericht hat hierbei die Rechtswidrigkeit der nicht fristgerechten Übermittlung der abschließenden Entscheidung durch die österreichische zuständige Behörde festzustellen. Wird die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens festgestellt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen, d.h. sie hat unverzüglich die Übermittlung der abschließenden Entscheidung vorzunehmen. Die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit durch das Bundesfinanzgericht kann relevant für die Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen, beispielsweise aufgrund höherer Aussetzungszinsen wegen einer längeren Verfahrensdauer, nach dem AHG sein.

Zu § 59 (Rechte und Pflichtigen der betroffenen Person):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die abschließende Entscheidung verbindlich wird und von den betroffenen Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die Erfordernisse gemäß Z 1 bis Z 4 müssen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die betroffene Person hat innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der abschließenden Entscheidung durch die österreichische zuständige Behörde der abschließenden Entscheidung

–      explizit zuzustimmen (Z 1),

–      auf Rechtsmittel gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO zu verzichten (Z 2),

–      auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten, zu verzichten (Z 3), wobei dies ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel betrifft,

–      Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen, zu erbringen (Z 4) und

–      eine Erklärung darüber abzugeben (Z 5), ob der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zugestimmt wird.

Für den Rechtsmittelverzicht nach österreichischem Recht (Z 2) ist § 255 Abs. 2 BAO dergestalt anzuwenden, dass der Verzicht im Hinblick auf den Entwurf auf einen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO abzugeben ist.

Z 4 sieht vor, dass die betroffene Person alle in derselben Streitfrage eingelegten Rechtsmittel zurücknimmt, um die Endgültigkeit der abschließenden Entscheidung zu bewirken. Die Richtlinie verlangt eine Zurücknahme aller eingelegten Rechtsmittel, jedoch ist dies in Österreich aufgrund des Feststellungsbescheides gemäß § 48 Abs. 2 BAO bereits dadurch bewirkt, dass das Bundesfinanzgericht nicht mehr über die durch diesen Bescheid gelöste internationale Streitfrage absprechen kann (vgl. § 252 BAO). Daher ist nach österreichischem Recht eine Zurücknahme des ausgesetzten Bescheidbeschwerdeverfahrens nicht erforderlich.

Gemäß § 63 ist – sofern sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt haben – der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung zu veröffentlichen, vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Person. Daher hat die betroffene Person im Zuge der Erbringung der Erfordernisse gemäß diesem Paragrafen auch eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zustimmt.

Zu § 60 (Abschließende Entscheidung):

Die Verständigung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Endgültigkeit der abschließenden Entscheidung nicht zu gefährden. Die abschließende Entscheidung wird demnach umsetzbar, wenn sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 verständigt hat. Dies umfasst auch das Vorliegen der in § 59 genannten Fristen und sonstigen Anforderungen. Anschließend hat die österreichische zuständige Behörde den Inhalt der abschließenden Entscheidung mit einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO festzustellen. Die Umsetzung der abschließenden Entscheidung im österreichischen Recht ergibt sich aus § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 295 Abs. 2a BAO. Damit wird Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie umgesetzt.

Zu § 61 (Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Satz der Richtlinie. Die Verständigung der österreichischen zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die abschließende Entscheidung endgültig ist und insbesondere nicht mehr angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 59 Z 1 bis 4 nicht vor, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist von der österreichischen zuständigen Behörde nicht umzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Erfordernisse gemäß § 59 nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend durch die betroffene Person erbracht worden sind, da kein Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten hergestellt werden konnte.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle. Die Richtlinie regelt die Meldepflicht der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates im Falle einer Aufhebung der abschließenden Entscheidung wegen mangelnder Unabhängigkeit in diesem Mitgliedstaat nicht. Daher ist es möglich, dass der österreichischen zuständigen Behörde erst nach der Umsetzung der abschließenden Entscheidung bekannt wird, dass die abschließende Entscheidung in diesem anderen Mitgliedstaat aufgehoben worden ist. Ist die abschließende Entscheidung von der österreichischen zuständigen Behörde in diesen Fällen jedoch bereits umgesetzt worden, ist sie von ihr rückgängig zu machen (vgl. § 48 Abs. 4 BAO).

Zu § 62 (Beendigung durch Wegfall der Streitfrage):

Dieser Paragraf beschäftigt sich mit der Beendigung durch den Wegfall der Streitfrage, die neben der abschließenden Entscheidung eine weitere Beendigungsform im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens darstellt.

Es gibt jedoch noch zusätzliche Möglichkeiten, die das schiedsgerichtliche Verfahren ohne abschließende Entscheidung beenden. An dieser Stelle zu nennen ist beispielsweise die Gegenstandslosigkeit (§ 67)

–      aufgrund der Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde durch die betroffene Person,

–      wegen der einseitigen Lösung durch die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates,

–      aufgrund einer Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens in jenen Fällen, in denen das schiedsgerichtliche Verfahren zuvor gemäß § 69 unterbrochen worden ist, oder

–      aus sonstigen Gründen.

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. c der Richtlinie und legt fest, dass das schiedsgerichtliche Verfahren ex lege beendet wird, wenn in derselben Streitfrage ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ergangen ist, das die Streitfrage löst. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung und der betroffenen Person die Beendigung mitzuteilen.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. c der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle.

Zu § 63 (Inhalt der Veröffentlichung):

Dieser Paragraf setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie um und legt fest, wann die abschließende Entscheidung zu veröffentlichen ist. Grundsätzlich ist der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung zu veröffentlichen, vorausgesetzt, die betroffene Person hat zuvor zugestimmt und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt. Die Erklärung der betroffenen Person über die Zustimmung oder Ablehnung der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes hat im Zuge der Übermittlung der Erfordernisse gemäß § 59 zu erfolgen.

Zu § 64 (Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung):

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Satz und Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie um und legt fest, in welchen Fällen anstelle der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes eine Zusammenfassung zu veröffentlichen ist. Diese Zusammenfassung ist im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 1 zweiter Satz der Richtlinie und definiert den Inhalt der Zusammenfassung.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 zweiter Satz der Richtlinie und gibt der betroffenen Person das Recht, die Streichung von Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde oder die der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, zu beantragen.

Abs. 4: Der Antrag gemäß Abs. 3 ist innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung der Zusammenfassung an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu stellen.

Abs. 5 ist erforderlich, da er die Rechtsfolge eines Antrags auf Streichung von Informationen gemäß Abs. 3 darstellt. Diese Rechtsfolge fehlt zwar in der Richtlinie, sie ist jedoch erforderlich, um den Sinn und Zweck des Antrags der betroffenen Person auf Streichung von Informationen zu erfüllen.

Zu § 65 (Veröffentlichung durch die Europäische Kommission):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie. Die zuständigen Behörden haben der Europäischen Kommission jede abschließende Entscheidung in Form des gesamten Wortlautes oder in Form einer Zusammenfassung zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt mithilfe eines Musterformulars, das von der Europäischen Kommission im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates, ABl. Nr. 110 vom 25.04.2019, S. 26 erstellt worden ist (Art. 18 Abs. 4).

Abs. 2: Die abschließende Entscheidung wird anschließend in einem EU-weiten zentralen Register, der von der Europäischen Kommission unterhalten wird, archiviert und online zur Verfügung gestellt. Dieser Absatz dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie und stellt dar, was mit den zu veröffentlichenden Informationen geschieht.

Zu §§ 66 bis 71:

Diese Bestimmungen gelten für das Verständigungsverfahren und das schiedsgerichtliche Verfahren.

Zu § 66 (Verbindung von Verfahren):

Dieser Paragraf legt fest, dass mehrere Streitbeilegungsbeschwerden betreffend dieselbe Streitfrage von mehreren betroffenen Personen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden können, sofern sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigt und jede dieser betroffenen Personen zugestimmt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommunikation zwischen den betroffenen Personen und der österreichischen zuständigen Behörde vereinigt wird. Vielmehr hat jede betroffene Person u.a. eine Streitbeilegungsbeschwerde einzubringen, dem Ersuchen auf zusätzliche Informationen nachzukommen oder einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu stellen. Die Bestimmung könnte beispielsweise in Verrechnungspreisfällen relevant sein, in denen sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft betroffene Personen sind.

Zu § 67 (Gegenstandslosigkeit):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie. Eine Streitfrage wird demnach gegenstandslos, wenn sie beispielsweise einseitig gelöst worden ist oder aus irgendeinem anderen Grund irrelevant geworden ist. Diese sonstigen Gründe können auch in der persönlichen Sphäre der betroffenen Person liegen, beispielweise wenn die Rechtspersönlichkeit der betroffenen Person weggefallen ist. Darüber hinaus bewirken die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde, die einseitige Lösung der Streitfrage oder eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens in jenen Fällen, in denen das schiedsgerichtliche Verfahren zuvor gemäß § 69 unterbrochen worden ist, die Gegenstandslosigkeit. Da es sich um eine verfahrensbeendende Maßnahme handelt, ist die Erlassung eines Bescheides unerlässlich. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß §§ 243 ff BAO zulässig. Dieser Bescheid enthält gemäß § 93 BAO eine Begründung.

Das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren werden daraufhin mit sofortiger Wirkung beendet und die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden, der bzw. dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses oder Ausschusses für Alternative Streitbeilegung und der betroffenen Person mitzuteilen und den Grund für die Gegenstandslosigkeit anzuführen.

Abs. 2 regelt Inbound-Fälle.

Zu § 68 (Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie. Die betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde in jedem Verfahrensstadium zurückziehen. Dies geht zunächst nicht aus Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie hervor, da die Zurücknahme ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsbeschwerde geregelt wird. Jedoch legt Art. 12 Abs. 2 lit. a der Richtlinie fest, dass die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens von der betroffenen Person bei Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde zu tragen sind. Hierdurch kann darauf geschlossen werden, dass eine Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein muss.

Die betroffene Person hat den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme zu übermitteln. Die Einbringung bei der österreichischen zuständigen Behörde erfolgt auf dem gleichen Weg wie die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde und ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.

Abs. 2 setzt Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie um und regelt eine Sonderbestimmung für die Einbringung durch eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen.

Abs. 3: Die Übermittlung einer Kopie einer bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebrachten Erklärung an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ergibt sich nicht explizit aus Art. 17, ist jedoch erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die offenen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz beenden können.

Abs. 4 setzt Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle um.

Abs. 5: Die Rechtsfolge der eingebrachten Zurücknahme einer Streitbeilegungsbeschwerde ist der bescheidmäßige Ausspruch der Gegenstandslosigkeit der Streitfrage im Sinne des § 67.

Zu § 69 (Unterbrechung):

Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 6 zweiter Satz der Richtlinie um. Die in diesem Artikel angesprochenen Delikte des Steuerbetrugs, der vorsätzlichen Nichterfüllung und der groben Fahrlässigkeit sind von der Formulierung eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, umfasst. Von diesem Paragrafen werden demnach nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Finanzvergehen erfasst, wobei Finanzordnungswidrigkeiten ausgenommen sind.

Abs. 2 dient der Konkretisierung des Beginns der Unterbrechung. Anhängig ist ein Finanzstrafverfahren in der Zeit, während dieses wegen der Tat gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird. Z 1 regelt Outbound-Fälle und Z 2 stellt auf Inbound-Fälle ab.

Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung fest. Dieser Absatz regelt sowohl Outbound- als auch Inbound-Fälle. Die Mitteilung durch die österreichische zuständige Behörde über die Beendigung eines durch sie unterbrochenen Verständigungsverfahrens oder schiedsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, da an das Ende der Unterbrechung Fristen knüpfen (so u.a. die Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren, die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme im schiedsgerichtlichen Verfahren).

Abs. 4: Das Verständigungsverfahren ist unabhängig von einer Bestrafung wegen eines Finanzvergehens fortzuführen. Hingegen wird ein schiedsgerichtliches Verfahren nur fortgeführt und innerhalb der noch offenen Frist für die Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss bzw. der noch offenen Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage beendet, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet hat. Dies ergibt sich implizit aus der Verweigerung des Zugangs zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 16 Abs. 6 erster Satz der Richtlinie.

Abs. 5: Ist die betroffene Person jedoch rechtskräftig bestraft worden, ist die Streitfrage als gegenstandslos im Sinne des § 67 zu erklären und ein noch offenes schiedsgerichtliches Verfahren wird ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung mit sofortiger Wirkung beendet.

Abs. 6: Da die Unterbrechung eine verfahrensleitende Verfügung ist, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zu § 70 (Parteistellung):

Dieser Paragraf legt dar, dass die betroffene Person im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 21 oder § 46 keine Parteistellung hat, zumal es sich hierbei um ein zwischenstaatliches Verfahren handelt, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten Parteien des Verfahrens sind. Die Bestimmung hat rein deklaratorische Wirkung. Dies ändert auch darin nichts, dass der betroffenen Person vereinzelt parteiähnliche Rechte gewährt werden.

Zu § 71 (Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren):

Dieser Paragraf setzt Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie um und legt fest, dass die österreichische zuständige Behörde, eine österreichische Abgabenbehörde, eine österreichische Finanzstrafbehörde oder ein österreichisches Gericht, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einleiten oder fortsetzen können. Die Einleitung oder Fortführung dieser amtswegigen Verfahren sind nicht zwangsläufig an dieselben Rechtsfolgen geknüpft wie beispielsweise die Einbringung einer Bescheidbeschwerde durch die betroffene Person.

Zu § 72 (Zusammensetzung):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und stellt dar, aus welchen Personen sich ein Beratender Ausschuss zusammensetzt. Die Benennung dieser Personen erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 42. Im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten können die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zu benennen sind, auf zwei je betroffenen Mitgliedstaat erhöht werden. Das Einvernehmen ist im Zuge der Einsetzung herzustellen.

Zu § 73 (Aufgaben):

Dem Beratenden Ausschuss – anders als dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung – obliegen

–      die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 21), wenn zumindest eine, nicht jedoch die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Z 1) und

–      die Abgabe einer unabhängigen Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf (§ 29) oder durch Abbruch (§ 30) beendet worden ist und sich die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses verständigt haben (Z 2 lit. a), oder die Streitbeilegungsbeschwerde vom Beratenden Ausschuss zugelassen worden ist und keine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates eine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens (§ 23) abgegeben hat (Z 2 lit. b).

Zu § 74 (Form):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben sich im Zuge der Einsetzung über eine Form zu verständigen.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten neben einem ad hoc Gremium auch auf ein ständiges Gremium verständigen können.

Zu § 75 (Zusammensetzung):

Dieser Absatz ist die Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie und legt dar, dass sich der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung vom Beratenden Ausschuss unterscheiden kann. Die Zusammensetzung ist im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten im Zuge der Einsetzung festzulegen.

Zu § 76 (Aufgaben):

Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie ausschließlich die Abgabe einer Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf (§ 29) oder durch Abbruch (§ 30) beendet worden ist und sich die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf die Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verständigt haben.

Zu § 77 (Kosten):

Abs. 1 ist nicht explizit in der Richtlinie festgelegt, ist jedoch zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verständigungsverfahrens erforderlich.

Abs. 2 setzt Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie um und legt fest, dass die Kosten der am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden (Honorar inkl. Auslagen) zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen werden, sofern die Mitgliedstaaten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie. Die der betroffenen Person entstehenden Kosten werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und bestimmt, in welchen Fällen die Kosten der am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden (Honorar inkl. Auslagen) von der betroffenen Person getragen werden.

Zu § 78 (Gebührenbefreiungen):

Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde oder die Einbringung eines Antrags auf Zulassung bzw. eines Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes unterliegt keinen Gebühren.

Zu § 80 (Datenschutz):

Abs. 1: Im Hinblick auf dieses Bundesgesetz umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die österreichische zuständige Behörde oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung insbesondere folgende Vorgänge:

–      die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen der Einbringung und Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde,

–      die Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz,

–      die Weiterleitung personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Zuge der Übermittlung der Streitbeilegungsbeschwerde, der ersuchten zusätzlichen Informationen, des Antrags auf Zulassung bzw. des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes oder der Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde,

–      die Weitergabe personenbezogener Daten an eine am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligte unabhängige Person oder eine bzw. einen am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligte Vertreterin bzw. beteiligten Vertreter der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates oder an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes,

–      die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten während der Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem sicheren elektronischen Ordner, auf den ausschließlich die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung Zugriff haben und

–      die Weitergabe personenbezogener Daten an die Europäische Kommission im Zuge der Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union.

Bis zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens oder eines schiedsgerichtlichen Verfahrens oder im Zuge der Umsetzung einer Entscheidung des Verständigungsverfahrens oder einer abschließenden Entscheidung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind die §§ 48d bis 48i BAO anzuwenden. Da der betroffenen Person jedoch im Verständigungsverfahren oder im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, ist die Behauptung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 gemäß Art. 77 DSGVO geltend zu machen.

Abs. 2: Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung gelten als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für jene personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten.

Zu § 82 (Inkrafttreten):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 23 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie.

Zu Artikel 2 (Kapitalmarktgesetz 2019)

Zu §§ 1 bis 4:

Hier wurden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 KMG alt paragraphengleich übertragen, soweit sie Veranlagungen betreffen. § 1 Abs. 1 Z 3 letzter Satzteil KMG alt wurde nach § 2 Abs. 3 transferiert. Die Werbevorschriften des § 4 gelten unbeschadet sonstiger Werbevorschriften (zB § 49 WAG 2018).

Zu § 5:

§ 5 entspricht § 7 KMG alt, soweit Veranlagungen betroffen sind.

Zu § 6:

§ 6 entspricht § 6 KMG alt, soweit Veranlagungen betroffen sind. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung von Prospektmängeln als Auslöser für die Nachtragspflicht sich naturgemäß auf die Zeit vor dem Ende des öffentlichen Angebots bezieht. Nur dann ist ein Nachtrag zu verfassen. Sobald das öffentliche Angebot geendet hat und vom Anbieter, Emittenten oder Anleger ein Mangel festgestellt wird, ist ein solcher Mangel gegebenenfalls ein Fall für Schadenersatz bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, aber kein Anlass für einen Nachtrag. Nachtragsumstände können grundsätzlich veröffentlicht werden, bevor sie eintreten (zB Bevorstehende willentliche Umstände). Die Streichung der freiwilligen Fristverlängerung für den Rücktritt gegenüber § 6 KMG alt erfolgte, weil diese Regelung totes Recht war. Zivilrechtlich ist eine Verlängerung durch Anbieter oder Emittenten ohnehin immer möglich. Die Angleichung der Verbraucherbestimmungen ist technischer Natur.

Zu § 7:

§ 7 entspricht § 8 KMG alt, soweit Veranlagungen betroffen sind. Die Anpassung der Schwelle in Abs. 3 berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und die Anhebung der Schwellen für die Prospektpflicht überhaupt (zwei Millionen Euro gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 – vgl. auch die Schwelle nach Alt-FG). Mit dem Entfall von § 8 Abs. 2a KMG alt wurde natürlich auch der Hinweis gestrichen, dass Prospektkontrollore keine Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes sind, weil sich dies von selbst versteht. Die neue Anlage E entspricht dem von der Meldestelle in der Praxis bereits bewährten einheitlichen Format von Versicherungsbestätigungen. Diese Standardisierung schließt nicht aus, dass der Meldestelle ergänzende notwendige Präzisierungen übermittelt werden (zB Berufung auf besondere Vertretungsverhältnisse ausländischer Versicherer).

Zu § 8:

§ 8 entspricht § 10 KMG alt, soweit Veranlagungen betroffen sind.

Zu § 9:

§ 9 entspricht § 14 KMG alt.

Zu § 10:

§ 10 entspricht § 16 KMG alt, soweit Veranlagungen betroffen sind. § 16 Z 4 KMG alt (Informationspflicht bezüglich der Meldestelle) wurde zur Klarstellung umformuliert, ohne dass eine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Die bislang gerichtlich sanktionierten Tatbestände des § 15 KMG alt wurden für Veranlagungen als Verwaltungsstraftatbestände in § 10 Abs. 1 Z 1 überführt. Für Straftaten vor Inkrafttreten des KMG 2019 kommt das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung.

Zu § 11:

§ 11 entspricht § 16a KMG alt, soweit Veranlagungen betroffen sind.

Zu § 12:

Hiedurch wird in Abs. 1 die Anwendbarmachung der VO deklariert. Die Abs. 2 und 3 übertragen für Wertpapiere § 3 Abs. 1 Z 10 und § 7 Abs. 8a KMG alt.

Zu § 13:

Art. 31 Abs. 1 der VO wird in Abs. 1 und Abs. 2 anwendbar gemacht. Art. 31 Abs. 2 der VO wird in Abs. 3 anwendbar gemacht. Als Adressat für die Übertragung gemäß Art. 31 Abs. 2 der VO wird die Meldestelle vorgesehen. Der Übertragungsbeschluss entfaltet ausschließlich behördeninterne Wirkung, er bindet die Meldestelle rechtlich daher nicht. Diese wird im Falle und aufgrund einer gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 in der Folge geschlossenen Übertragungsvereinbarung für die FMA tätig. § 13 Abs. 3 letzter Satz dient der Umsetzung des in seinem Verhältnis zu Art. 40 der VO (Rechtsmittelmöglichkeit) nicht völlig widerspruchsfreien Art. 31 Abs. 2 dritter Unterabsatz der VO (Letztinstanzlichkeit der zuständigen Behörde). Der Widerspruch wird in § 13 Abs. 3 letzter Satz eben durch den ausdrücklichen Hinweis der gleichzeitigen Geltung von § 17 (Rechtsmittelmöglichkeit) aufgelöst.

Zu § 14:

In Abs. 1 und 2 wird Art. 32 der VO anwendbar gemacht. Art. 32 Abs. 1 letzter Unterabsatz wurde nicht berücksichtigt, da sich diese Berechtigung bereits aus der VO ergibt. Die Abs. 3 bis 6 machen Art. 32 Abs. 2 bis 5 der VO anwendbar. Art. 32 Abs. 3 wird in Abs. 1 Einleitungsteil umgesetzt. Art. 32 Abs. 6 der VO wurde mangels Anwendungsfall (keine überseeischen Gebiete) nicht berücksichtigt. Für die Ermittlungen gemäß Abs. 1 Z 14 (Hausdurchsuchungen) wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Einbindung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen, die gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG ermöglicht wurde. Unbeschadet der eingeräumten Befugnis zur Hausdurchsuchung hat die FMA verhältnismäßig zu verfahren und weniger eingriffsintensive Befugnisse zur Überprüfung und Ermittlung vor Ort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe n der VO wie zum Beispiel den angekündigten oder auch nicht angekündigten Lokalaugenschein in Erwägung zu ziehen. Zu diesen Befugnissen zählen auch die in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse, unbeschadet derer nach dem Einleitungssatz die Hausdurchsuchung – als ultima ratio – zur Verfügung steht.

Zu § 15:

Hiedurch wird Art. 38 der VO anwendbar gemacht. Abs. 4 berücksichtigt den Fall, dass die darin genannten Angaben der FMA bereits zur Verfügung stehen, weil deren Entgegennahme für die Zwecke der Veröffentlichung Teil einer Übertragungsvereinbarung nach § 13 Abs. 3 sind. Damit wird im Falle einer solchen Übertragung eine unnötige Mehrfach-Übermittlung dieser Angaben an die FMA vermieden. Für Straftaten vor Inkrafttreten des KMG 2019 kommt das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung.

Zu § 16:

Hiedurch wird Art. 39 der VO anwendbar gemacht.

Zu § 17:

Hiedurch wird Art. 40 der VO anwendbar gemacht.

Zu § 18:

Hiedurch wird Art. 41 der VO anwendbar gemacht. Wer durch bestehende bundesgesetzliche Vorschriften solche Verfahren bereits eingeführt hat, kann diese selbstverständlich auch für Zwecke dieses Bundesgesetzes heranziehen.

Zu § 19:

Hiedurch wird Art. 42 der VO anwendbar gemacht.

ZU § 20:

Hiedurch wird Art. 43 der VO anwendbar gemacht.

Zu § 21:

§ 21 entspricht § 5 KMG alt. Die unsystematische Erweiterung des Rücktrittsrechts auch im Falle von Nachträgen (§ 6) wurde gegenüber der seinerzeitigen Regelung in § 5 KMG alt beseitigt (§ 6 sieht bei Nachträgen ein spezielles Rücktrittsrecht vor).

Zu § 22:

§ 22 entspricht dem § 11 KMG alt, erweitert um die Vorgaben gemäß Art. 11 der VO. Abs. 11 stellt in Anwendung von Art. 20 Abs. 9 der VO klar, dass für die Haftung der FMA die einschlägige Haftungsbestimmung des FMABG zur Anwendung kommt. § 22 Abs. 1 zweiter Satz bezweckt, dass die Verantwortlichen auch eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospekt-/Nachtragsangaben abzugeben haben.

Zu § 23:

§ 23 entspricht weitgehend dem § 12 KMG alt. Prospekte für Veranlagungen sind von den Anbietern gemäß § 7 Abs. 8 zu hinterlegen. Wertpapierprospekte können bei der Meldestelle dann einlangen, wenn die FMA von ihrer Delegationsermächtigung nach § 13 Abs. 3 Gebrauch macht. § 9 KMG alt ist im Übrigen entfallen, da die VO die in § 9 KMG alt vorgesehen gewesenen Befugnisse nicht kennt.

Zu § 24:

§ 24 entspricht weitgehend dem § 13 KMG alt.

Zu § 25:

§ 25 entspricht dem § 16b Abs. 1 KMG alt.

Zu § 26:

§ 26 entspricht dem § 16b Abs. 3 KMG alt.

Zu § 27:

§ 27 entspricht dem § 17aalt.

Zu § 28:

§ 28 entspricht dem § 17c KMG alt.

Zu § 29:

§ 29 entspricht in Abs. 1 dem § 18 Abs. 3 KMG alt.

Zu § 30:

§ 30 entspricht dem § 19 KMG alt.

Zu § 31:

§ 31 entspricht dem § 20 KMG alt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und Z 9 (§ 48 und § 323 Abs. 62):

Der Aufbau des § 48 („Verhältnis zum Ausland“) wird anlässlich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1 (im Folgenden: Richtlinie), in österreichisches Recht, neu gestaltet. Der bisherige Inhalt des § 48 wird zum neuen § 48 Abs. 5.

Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter auf Antrag des Abgabepflichtigen förmlich über den Inhalt eines Verfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung abzusprechen.

Das betrifft folgende Verfahren:

1.      Das Verfahren, das durch die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG in Gang gesetzt wird.

2.      Alle Verständigungsverfahren, die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG eingeleitet worden sind, also entweder aufgrund

a)     eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – in der Folge: „Doppelbesteuerungsabkommen“ oder

b)     des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005 S. 1 – in der Folge: „EU-Schiedsübereinkommen“,

sofern sich das Verständigungsverfahren gemäß Z 2 im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.

Das ist erforderlich, damit das zuständige Finanzamt die Aussetzung der Einhebung (§ 212a) gewähren bzw. die Beschwerdezinsen (§ 205a) berechnen kann. Inhalt des Feststellungsbescheides ist jedenfalls:

–      die Art der Abgabe (zB Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer),

–      der Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist,

–      der Abgabenbetrag und

–      der Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. der Einleitung des Verständigungsverfahrens.

Abs. 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter von Amts wegen das Ergebnis der Einigung in einem Verständigungsverfahren (also die Einigung über die Lösung der Streitfrage gemäß § 26 EU-BStbG oder die Verständigungsregelung aufgrund eines Verfahrens nach einem Doppelbesteuerungsabkommen) bzw. einem schiedsgerichtlichen Verfahren (also die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oder einen Schiedsspruch), sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, festzustellen. Ein solcher Feststellungsbescheid darf jedoch nur in jenen Fällen ergehen, die dem Verfahren nach dem EU-BStbG vergleichbar sind. Bezieht sich das Verständigungsverfahren dagegen auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 25 Abs. 1 und 3 OECD-Musterabkommen) auf einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt (beispielsweise auf eine „Vorabverständigungsvereinbarung“ oder „Advance Pricing Arrangement“), darf kein Feststellungsbescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO erlassen werden.

Dieser Feststellungsbescheid ist im Falle eines Verfahrens nach dem EU-BStbG für das Verfahren selbst erforderlich. Im Hinblick auf Verfahren nach dem EU-BStbG ist ein Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 Abs. 2 abzugeben, der für die endgültige Verfahrensbeendigung im Sinne der Richtlinie erforderlich ist (§ 27 Z 2 und § 59 Z 2 EU-BStbG). Weiters ist dieser Bescheid die Grundlage für die Möglichkeit, rechtskräftige Festsetzungsbescheide gemäß § 295 Abs. 2a abändern oder aufheben zu können, um damit das Ergebnis des Verständigungsverfahrens bzw. des schiedsgerichtlichen Verfahrens in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung kann gemäß § 295 Abs. 2a ungeachtet einer allenfalls bereits eingetretenen Rechtskraft oder Verjährung des Rechts zur Festsetzung oder Einhebung der Abgabe erfolgen. Damit wird Art. 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Art. 15 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt.

Für alle in Abs. 2 aufgezählten Verständigungs- und schiedsgerichtlichen Verfahren ist zusätzlich der Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erforderlich, um die Höhe allenfalls anfallender Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs. 2a berechnen zu können bzw. um die Bewilligung und den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2a und Abs. 5a in der richtigen Höhe verfügen zu können.

Abs. 3 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter von Amts wegen festzustellen, mit welchem Datum ein Verständigungs- oder schiedsgerichtliches Verfahren aus einem anderen Grund als einer Einigung oder einer abschließenden Entscheidung geendet hat. Das betrifft zB die Beendigung eines Verfahrens nach dem EU-BStbG wegen Wegfall der Streitfrage (§ 31 oder § 62 EU-BStbG), wegen Gegenstandslosigkeit (§ 67 EU-BStbG) oder die (formlose) ergebnislose Beendigung eines Verständigungsverfahrens aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Dieser Feststellungsbescheid ist erforderlich, um in den genannten Fällen, in denen kein abschließender Bescheid nach Abs. 2 ergeht, die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5a bestimmen zu können oder ein ausgesetztes Bescheidbeschwerdeverfahren amtswegig fortführen zu können.

Das Verfahren nach dem EU-BStbG sowie sonstige Verfahren, die die Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichtes vorsehen, sind zweistufig. Die Aussetzung der Einhebung darf in einem solchen zweistufigen Verfahren erst dann erfolgen, wenn sicher ist, dass das Verfahren auf der ersten Stufe endet, weil kein Schiedsgericht eingesetzt wird. Daher sieht der vorletzte Satz des Abs. 3 vor, dass ein Feststellungsbescheid über die ergebnislose Beendigung des Verständigungsverfahrens so lange nicht erlassen werden darf, als die betroffene Person Zeit hat, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu stellen. Diese Frist beträgt 50 Tage nach der erfolgten Verständigung über die ergebnislose Beendigung des Verständigungsverfahrens und entspricht damit exakt der Frist des § 32 Abs. 3 EU-BStbG. Sie gilt aber auch für alle anderen Verfahren, die unter Umständen keine spezifische Frist für die Anrufung eines Schiedsgerichtes kennen. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, dann darf ein Feststellungsbescheid nach dem letzten Satz des Abs. 3 erst dann ergehen, wenn sicher ist, dass der Antrag zurückgewiesen wird und kein Schiedsgericht eingesetzt wird. Das ist nach dem EU-BStbG dann der Fall, wenn der Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 EU-BStbG rechtskräftig geworden ist.

Abs. 4 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 aufzuheben, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der andere betroffene Staat die mit der Republik Österreich getroffene Einigung in einem Verständigungsverfahren oder den Schiedsspruch nicht umgesetzt hat. Durch die einseitige Umsetzung in Österreich kommt es zu einer ungerechtfertigten Nichtbesteuerung eines Teils der Einkünfte des Abgabepflichtigen. Grund für die Nicht-Umsetzung kann zB ein nationales Rechtsmittelverfahren oder eine Entscheidung gemäß § 61 Abs. 2 EU-BStbG sein. Für die Aufhebung aus dem Grund, dass ein ausländisches Gericht die mangelnde Unabhängigkeit einer unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) ist entsprechend der Vorgabe des Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie keine zeitliche Beschränkung vorgesehen. Für alle anderen Fälle ist vorgesehen, dass die Aufhebung nur erfolgen darf, wenn der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter innerhalb von sieben Jahren ab der bescheidmäßigen Umsetzung in Österreich von der Nicht-Umsetzung im Ausland erfahren hat. Erforderlich für die Anwendung des Abs. 4 ist, dass der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter von der (teilweisen) Nicht-Umsetzung durch den anderen Staat Kenntnis erlangt hat; eine amtswegige Ermittlung ist nicht erforderlich.

Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 48. Aufgrund der spezifischen Regelungen über die Verständigungs- und schiedsgerichtlichen Verfahren wird Abs. 5 in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt: Er ist nur mehr dann anwendbar, wenn eine Antragstellung oder ein amtswegiges Tätigwerden des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters gemäß Abs. 1 des § 48 nicht möglich ist (zB weil mit einem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist).

Zu Z 2 und Z 9 (§ 118 Abs. 9 und § 323 Abs. 62):

§ 118 Abs. 9 regelt abschließend die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung eines Auskunftsbescheides. Dieser Katalog soll um jenen Fall ergänzt werden, dass aufgrund des Ergebnisses eines Verständigungsverfahrens oder eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ein Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 erlassen worden ist. In diesen Fällen hat nämlich der Abgabepflichtige selbst das entsprechende Verfahren mittels Streitbeilegungsbeschwerde oder Unterbreitung (Art. 25 Abs. 1 OECD-MA) ausgelöst. Ein einseitig von einer österreichischen Abgabenbehörde ohne Einbindung des anderen betroffenen Staates erlassener Auskunftsbescheid könnte ohne rückwirkende Abänderungsmöglichkeit des Auskunftsbescheids einer einvernehmlichen grenzüberschreitenden Lösung der Doppelbesteuerung entgegenstehen. Für Verfahren nach dem EU-BStbG ist die rückwirkende Abänderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit unionsrechtlich erforderlich (vgl. Art. 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Art. 15 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie).

Zu Z 3 und Z 9 (§ 205a Abs. 2a und § 323 Abs. 62):

Für die Dauer eines Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung solle eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a gewährt werden. Daher soll in jenen Fällen, in denen die strittige Abgabenschuld bereits bezahlt worden ist, nach Beendigung des Verständigungsverfahrens oder des Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung auch eine entsprechende Verzinsung des nachträglich aufgrund dieses Verfahrens herabzusetzenden Abgabenbetrages gewährt werden. Für die Berechnung des korrekten Zinsbetrages ist die formelle Feststellung des Beginns des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 4, Z 5 und Z 9 (§ 212a Abs. 2a, 5a, 7 und 9, § 230 Abs. 6 und § 323 Abs. 62):

Gemäß Abs. 2a des § 212a soll für die Dauer eines Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a gewährt werden. Der auszusetzende Betrag muss sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergeben. Dieser Betrag kommt zu einem allenfalls aufgrund eines nationalen Rechtsmittels auszusetzenden Betrag hinzu. Haben sowohl das nationale Rechtsmittel als auch das Verständigungsverfahren oder das Schiedsverfahren zur Verhinderung der Doppelbesteuerung unmittelbare Auswirkung auf den auszusetzenden Betrag, steht die Aussetzung nur einmal zu.

Gemäß Abs. 5a des § 212a ist der Ablauf der Aussetzung nach Abschluss des Verständigungsverfahrens oder des Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung zu verfügen. In Fällen des § 48 Abs. 2 kann der entsprechende Betrag dem Spruch des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 entnommen werden. In den Fällen des § 48 Abs. 3 ergibt sich der Betrag aus dem Spruch des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1. Dieser Absatz gilt für die Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 2a.

Wurde die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a Abs. 1 bewilligt und ist die Streitfrage in dem gemäß Abs. 1 bewilligten Aussetzungsbetrag enthalten, ist der Ablauf gemäß § 212a Abs. 5 zu verfügen. Der Ablauf ist somit anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) bzw. eines über die Bescheidbeschwerde ergehenden Erkenntnisses (§ 279), mit dem auch die Abänderung bzw. Aufhebung des abgeleiteten Bescheides im Sinne des § 295 Abs. 2a im Ausmaß des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder die Umsetzung des Bescheides gemäß § 48 Abs. 3 bewirkt wird, zu verfügen.

Zu Z 6, 7 und 9 (§ 271 Abs. 3, § 271a und § 323 Abs. 62):

§ 271a dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie. Aufgrund dieser Bestimmung muss es eine für den Abgabepflichtigen durchsetzbare Möglichkeit geben, das nationale Verfahren auszusetzen, um das internationale Verfahren weiterführen zu können, sofern das nationale Verfahren auch die Streitfrage berührt.

Daher sieht § 271a ein Antragsrecht des Abgabepflichtigen vor, ein Bescheidbeschwerdeverfahren auszusetzen, wenn eine Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 EU-BStbG eingebracht wurde. Die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht hat das Bescheidbeschwerdeverfahren auszusetzen, wenn die aufgrund dieser Streitbeilegungsbeschwerde zu beurteilende Rechtsfrage einer Streitfrage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist. Eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes ist nicht vorgesehen.

Nach Beendigung des Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen (Abs. 2). Maßgeblich für den Zeitpunkt der amtswegigen Fortführung des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist die Rechtskraft des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3.

Der Zeitpunkt der Beendigung eines Verständigungsverfahrens stellt beispielsweise im Falle einer Einigung die Entscheidung dar bzw. wenn keine Einigung erzielt worden ist, das Einlangen der Mitteilung über die nicht erfolgte Einigung im Verständigungsverfahren. Der Zeitpunkt der Beendigung eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung ist beispielsweise das Vorliegen einer durchsetzbaren abschließenden Entscheidung. Darüber hinaus gilt ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren als beendet, wenn es gegenstandslos im Sinne des § 67 EU-BStbG, eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder des EU-Schiedsübereinkommens geworden ist. Der Antrag einer Partei (§ 78) auf Fortsetzung bewirkt nicht die Fortsetzung eines gemäß Abs. 1 ausgesetzten Bescheidbeschwerdeverfahrens (§ 271 Abs. 3).

Zu Z 8 und Z 9 (§ 295 Abs. 2a und § 323 Abs. 62):

§ 295 Abs. 2a regelt die teilweise Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen und dient

–      der Umsetzung einer Entscheidung im Verständigungsverfahren, welches gemäß den Bestimmungen des EU-BStbG, eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des EU-Schiedsübereinkommens geführt worden ist,

–      der Umsetzung einer abschließenden Entscheidung eines Schiedsgerichtes zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung, welche auf Grundlage der Bestimmungen des EU-BStbG, eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder des EU-Schiedsübereinkommens gefällt worden ist.

Der teilweisen Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides steht die Bemessungsverjährung nicht entgegen (vgl. § 209a Abs. 2). Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern auch bei mittelbarer Abhängigkeit von einem Feststellungsbescheid gemäß § 48 Abs. 2, weil der Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 auch für von einem Auskunftsbescheid (§ 118) oder Feststellungsbescheid (§ 188) abgeleitete Abgabenbescheide der Grundlagenbescheid ist.

Die teilweise Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gemäß Abs. 2a hat durch die Abgabenbehörde zu erfolgen. Das gilt nicht, wenn eine Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht anhängig ist, die auch den Inhalt des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 umfasst. In diesen Fällen hat das Bundesfinanzgericht die teilweise Abänderung oder Aufhebung der bzw. des abgeleiteten Bescheide(s) gemäß Abs. 2a vorzunehmen.

Geändert werden kann auch ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 oder ein Feststellungsbescheid gemäß § 188. Ein derartiger Bescheid ist insoweit abzuändern oder aufzuheben, als er einer Entscheidung im Verständigungsverfahren oder einer abschließenden Entscheidung eines Schiedsgerichtes zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung widerspricht. Im Falle des Bestehens eines Grundlagenbescheides und eines abgeleiteten Bescheides kann es vorkommen, dass mehrere Bescheide abzuändern bzw. aufzuheben sind. Die Abänderung bzw. Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides hat insoweit zu erfolgen, als es für die Umsetzung der Entscheidung eines Verständigungsverfahrens oder die Umsetzung der abschließenden Entscheidung eines Schiedsgerichtes zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.

Beispiel 1:

X AG hat eine Streitbeilegungsbeschwerde zu einer Streitfrage gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG eingebracht, die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gelöst worden ist. Es liegt ein Körperschaftsteuerbescheid zu dem die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum vor. Dieser ist nun insoweit gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern, als es für die Umsetzung der Entscheidung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist.

Beispiel 2:

Gleicher Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch liegt ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 vor, der in einem Zusammenhang mit der Streitfrage steht. Der Körperschaftsteuerbescheid zu dem die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum ist ein abgeleiteter Bescheid. Der Auskunftsbescheid ist nun insoweit gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben, als es für die Umsetzung der Entscheidung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Der hiervon abgeleitete Körperschaftsteuerbescheid ist ebenfalls gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben.

Beispiel 3:

Die an der Y GmbH & Co KG beteiligten Personen haben jeweils eine Streitbeilegungsbeschwerde zu einer Streitfrage gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG eingebracht, die im Rahmen eines gemeinsamen Verständigungsverfahrens zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gelöst worden ist. Es gibt einen Auskunftsbescheid gemäß § 118, der in einem Zusammenhang mit der Streitfrage steht. Zur Feststellung der Einkünfte der jeweiligen beteiligten Personen liegt ein Feststellungsbescheid für den die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum gemäß § 188 vor, der vom Auskunftsbescheid abgeleitet worden ist. Die Einkommensteuerbescheide bzw. der Körperschaftsteuerbescheid zu dem die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum sind jeweils von diesem Feststellungsbescheid abgeleitete Bescheide. Der Auskunftsbescheid ist nun insoweit gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben, als es für die Umsetzung der Entscheidung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Der hiervon abgeleitete Feststellungsbescheid ist ebenfalls gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben. Darüber hinaus sind die Einkommensteuerbescheide bzw. der Körperschaftsteuerbescheid ebenfalls gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben.

Eine Abänderung gemäß Abs. 2a ist auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß § 48 Abs. 4 vorzunehmen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1, 9 und 14 (§§ 2 Abs. 1 lit. d, 40 und 53 Abs. 1a FinStrG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Umsetzung der PIF-Richtlinie dienen. Diese ersetzt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. C 316 vom 27.11.95, S. 49. Die PIF-Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union fest. In Bezug auf Einnahmen aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln wurde die Einigung erzielt, dass die PIF-Richtlinie nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Anwendung finden soll, da die Umsatzsteuer hauptsächlich eine nationale Abgabe darstellt – nur rund 2% der nationalen Umsatzsteuer-Einnahmen fließen in den Unionshaushalt ein. Jede Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug stellt somit nicht nur eine Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dar, sondern insbesondere auch eine zum Schutz des jeweiligen nationalen Haushalts. Laut Berechnungen der Europäischen Kommission liegt die Differenz zwischen erwarteter und tatsächlich eingehobener Umsatzsteuer, der sogenannte „VAT-Gap“, jährlich bei rund 150 Mrd. Euro für das gesamte Unionsgebiet. Für Österreich alleine wurde für die Jahre 2012-2016 ein VAT-Gap von durchschnittlich rund 2,4 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt (vgl. Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States, 2018 Final Report, TAXUD/2015/CC/131).

Für die Zwecke der PIF-Richtlinie gilt ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteter Verstoß als schwerwiegend – und ist diese Richtlinie somit nur darauf anzuwenden – wenn vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen nach Artikel 3 Abs. 2 lit. d mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens zehn Millionen Euro umfassen (Artikel 2 Abs. 2 der PIF-Richtlinie).

Da die PIF-Richtlinie auf den Gesamtschaden innerhalb der Union abstellt, soll der Abgabenbegriff des FinStrG in § 2 erweitert werden, indem Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs nach § 40 vom Anwendungsbereich des FinStrG erfasst werden soll. Für dessen Verfolgung wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig sein. Mit dem Begriff des Gesamtschadens wird der aus dem gesamten Betrugssystem resultierende geschätzte Schaden für die finanziellen Interessen sowohl der betroffenen Mitgliedstaaten als auch der Union mit Ausnahme von Zinsen und Geldstrafen bezeichnet.

„Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ in Bezug auf Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln nach Artikel 3 Abs. 2 lit. d der PIF-Richtlinie ist „jede im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems begangene Handlung oder Unterlassung betreffend i) die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Mehrwertsteuer-Erklärungen oder -Unterlagen mit der Folge, dass die Mittel des Unionshaushalts vermindert werden; ii) das Verschweigen einer mehrwertsteuerrelevanten Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder iii) die Vorlage richtiger Mehrwertsteuer-Erklärungen zur betrügerischen Verschleierung einer nicht geleisteten Zahlung oder zur unrechtmäßigen Begründung von Ansprüchen auf Erstattung der Mehrwertsteuer.“ Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der PIF-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangener Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine strafbare Handlung darstellt.

Gemäß Erwägungsgrund 4 der PIF-Richtlinie beziehen sich die schwersten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs insbesondere auf Karussellbetrug, „Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug“ und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangener Mehrwertsteuerbetrug, aus denen eine ernsthafte Bedrohung für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und somit den Unionshaushalt erwächst. Ein grenzüberschreitendes Betrugssystem liegt demnach vor, wenn Straftaten in strukturierter Form mit dem Ziel begangen werden, einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zu ziehen, und wenn der durch die Straftaten verursachte Gesamtschaden sich auf mindestens 10 Millionen Euro beläuft. Anstelle des in der PIF-Richtlinie spezifischen Ausdrucks „Gesamtschaden“ soll der Begriff „Einnahmenausfall“ verwendet werden, da diese Terminologie im Finanzstrafgesetz angemessener erscheint. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. d i) und ii) genannten Taten können in den meisten Fällen bereits unter die Tatbestände der §§ 33 und 39 FinStrG subsumiert werden. Handlungen, die unter Artikel 3 Abs. 2 lit. d iii) fallen, nämlich die Abgabe „richtiger Mehrwertsteuer-Erklärungen zur betrügerischen Verschleierung einer nicht geleisteten Zahlung“ können jedoch unter bestehende Tatbestände des FinStrG nicht subsumiert werden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich im Rahmen internationaler Umsatzsteuerbetrugssysteme durch den Einsatz sogenannter „Defaulter“ dieser Praktik bedient wird, sieht die PIF-Richtlinie eine verpflichtende Strafbarkeit vor. Als „Defaulter“ wird üblicherweise der Empfänger der Ware bezeichnet, der die Umsatzsteuer auf seine Warenlieferung zwar erklärt, aber nicht entrichtet. Einbringungsmaßnahmen bleiben in der Regel erfolglos, weil das Unternehmen mittellos ist und/oder – wenn überhaupt – nur Strohmänner angetroffen werden. Die Abgabe „richtiger“ Umsatzsteuererklärungen soll dabei der Verschleierung des Umsatzsteuerbetrugs dienen.

Zum Zweck der Umsetzung der PIF-Richtlinie und der einheitlichen Strafverfolgung der verschiedenen Formen von grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug wird daher vorgeschlagen, einen eigenständigen Tatbestand zu schaffen. Den Begriffen „Umsatzsteuererklärungen“ und „Unterlagen“ ist ein weites Begriffsverständnis zugrunde zu legen und umfasst unter anderem auch Speditionspapiere und Zusammenfassende Meldungen.

Die in § 40 Abs. 1 lit. c bezeichnete Tatmodalität soll jene Betrugsfälle („Defaulter“) erfassen, in denen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugssystems zwar dem UStG entsprechende Abgabenerklärungen eingereicht werden, jedoch von Vornherein der Vorsatz besteht, diese Abgaben nicht zu entrichten. Waren oder sonstige Leistungen können somit entsprechend günstiger angeboten werden. Um den Zeitpunkt zu determinieren, in dem die Nichtentrichtung vorliegt, wird auf den Fälligkeitstag abgestellt. Die allfällige rechtmäßige Erlangung eines Zahlungsaufschubes ist im Fall der betrügerischen Nichtentrichtung nicht denkbar.

Nach Artikel 7 Abs. 1 der PIF-Richtlinie ist „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen zu ahnden. Der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug soll nicht mit geringerer Strafdrohung bewehrt sein als schwerer Betrug nach § 147 StGB.

Abs. 3 soll aus systematischen Gründen der Regelung des § 35 Abs. 5 nachgebildet werden.

Zu Z 2 und Z 7 (§§ 23 Abs. 2 und 38 FinStrG):

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 –AbgÄG 2015, BGBl. I 2015/163, wurde die Bestimmung des § 38 betreffend die gewerbsmäßige Tatbegehung grundlegend geändert. Aus den ErlRV 896 BlgNR 25. GP 31 geht hervor, dass die Gewerbsmäßigkeit nach § 38 an die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I 2015/112, vorgenommene tiefgreifende Änderung der Definition der Gewerbsmäßigkeit des § 70 StGB angepasst werden sollte. Diese Anpassung sollte jedoch unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Finanzstrafrechts erfolgen. Die Formulierung des § 38 idF des BGBl. I 2015/163 verlangt tatbestandsmäßig nicht mehr die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme, sondern sich einen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Den abgabenrechtlichen Vorteil kann sich jedoch nur der Abgabepflichtige selbst verschaffen. Dies führt dazu, dass eine gewerbsmäßige Begehung nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst der Abgabepflichtige ist. Insbesondere bei Geschäftsführern oder Vorständen juristischer Personen ist dies der Fall, weil der abgabenrechtliche Vorteil dem Verband zukommt (OGH 28.6.2017, 13 Os 13/17m ua). Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Anwendung des § 38 nur hinsichtlich jener Täter möglich ist, die selbst Abgabepflichtige sind. Auch die Definition des nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteils in § 38 Abs. 2 letzter Satz („ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt“), erwies sich in der Praxis als nicht unproblematisch. Um dies zu lösen, wird auch in Anbetracht der im Zuge der Umsetzung der PIF-Richtlinie erforderlichen Erhöhung des Strafrahmens der angedrohten Freiheitsstrafe auf vier Jahre in den §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 4 (bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 100 000 Euro) vorgeschlagen, die Bestimmung des § 38 entfallen zu lassen und die Absicht, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger der Täter gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Erschwerungsgrund in § 23 Abs. 2 aufzunehmen. Die Absicht der Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme soll dann vorliegen, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft wurde.

Zu Z 3 bis 6, 8 und 10 bis 13 (§§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 3):

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 7 Abs. 3 der PIF-Richtlinie verpflichtet sicherzustellen, dass Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten. Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil in Bezug auf Einnahmen, bei denen es sich nicht um Mehrwertsteuer-Eigenmittel handelt, laut PIF-Richtlinie dann, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 Euro beträgt. Der EU-Haushalt wird gemäß Artikel 311 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unbeschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. Der EU-Eigenmittelbeschluss des Rates, 2014/335/EU, Euratom, vom 26.5.2014, legt in Artikel 2 Abs. 1 und 2 die Eigenmittelkategorien der Einnahmenseite fest. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern sind traditionelle Eigenmittel. Der Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9.10.2013, erfasst alle Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die auf EU-Recht beruhen. Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz gilt das Zollrecht weiters in allen Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben), daher auch für die Einfuhrumsatzsteuer und die besonderen Verbrauchsteuern. Um Betrug im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 lit. c der PIF-Richtlinie nach den Mindestanforderungen in Artikel 7 der PIF-Richtlinie sanktionieren zu können, ist die Freiheitsstrafdrohung in § 35 und § 37 ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 100 000 Euro entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung des Entfalls von § 38 und im Sinne der Vermeidung eines Wertungsunterschiedes zwischen den Finanzvergehen nach § 33, § 35 und § 37 soll auch die Mindesthöchststrafdrohung in § 33 angepasst werden, wobei die Abgabenhehlerei – neben der vorsätzlichen Tatbegehung – nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar sein soll. Aus systematischen Gründen sollen §§ 45 und 46 ebenfalls nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar sein. § 39 Abs. 3 soll angepasst werden, um die Konsistenz der Strafdrohungen mit dem jeweiligen Grunddelikt zu wahren.

Zu Z 15 (§ 58 Abs. 2 lit. a):

Artikel 7 Abs. 2 und 4 der PIF-Richtlinie sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie mit einer Höchststrafe geahndet werden können, die Freiheitsentzug vorsieht. Hinsichtlich der in Artikel 3 Abs. 2 lit. c genannten Straftaten (Zolldelikte) können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sofern die Straftat einen Schaden oder Vorteil von unter 10 000 Euro zur Folge hat. Somit müssen die von der PIF-Richtlinie erfassten Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei ab einem Schadensbetrag von 10 000 Euro mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden können. Nach § 15 darf eine Freiheitsstrafe, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a, das heißt bei Vorliegen der Zuständigkeit des Spruchsenates, verhängt werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Betragsgrenze für die Zuständigkeit des Spruchsenates auf 10 000 Euro zu senken, um den Vorgaben der PIF-Richtlinie zu entsprechen.

Zu Z 16 (§ 77 Abs. 3a):

Mit der Richtlinie über Prozesskostenhilfe soll die Effektivität des in der bereits umgesetzten Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 94, 6.11.2013, S. 1-12, vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden, indem Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistandes zur Verfügung gestellt wird. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften fest und findet laut Artikel 2 in jedem Fall Anwendung, wenn eine Entscheidung über eine Inhaftierung getroffen wird, sowie während der Haft, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. In Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 legt die Richtlinie über Prozesskostenhilfe fest, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vornehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie über Prozesskostenhilfe gelten die materiellen Kriterien in jedem Fall als erfüllt, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich der Richtlinie über Prozesskostenhilfe einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird und wenn sich diese Person in Haft befindet. Das FinStrG sieht in § 77 Abs. 3 weitgehende Rechte der Verdächtigen und beschuldigten Personen hinsichtlich der Beigabe eines Verteidigers, dessen Kosten sie nicht tragen müssen, vor. Zum Zweck der Umsetzung der in der Richtlinie über Prozesskostenhilfe vorgesehenen Rechte wird vorgeschlagen, dass im Fall, dass vom Vorsitzenden des Spruchsenates über eine Haft entschieden wird, die Prüfung, ob die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, entfallen soll. Somit soll das Kriterium der Zuständigkeit des Spruchsenates in diesen Fällen nicht ausschlaggebend sein.

Zu Z 17 bis 22 (§§ 180 Abs. 1 und 2, 181, 182 Abs. 1, 2, 3 und 5):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800, mit welcher Mindestvorschriften in Bezug auf Verfahrensgarantien für Jugendliche (Personen, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben), die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, festgelegt werden. Es wird daher vorgeschlagen, die bestehenden Sonderbestimmungen des X. Hauptstückes anzupassen.

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 180 Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass Jugendlichen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Schwere des Finanzvergehens ein effektiver Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie gewährt wird. „Außerstande“, für den jugendlichen Beschuldigten die Kosten der Verteidigung zu tragen ist der gesetzliche Vertreter dann, wenn der für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt beeinträchtigt wäre. Die Ergänzung in Abs. 1 soll in Entsprechung von Artikel 13 der Richtlinie darüber hinaus der Klarstellung dienen (vgl. § 57 Abs. 6). Täter, die zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind jedoch ohnehin nicht strafbar, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 7 Abs. 3).

Mit der Neufassung des § 181 wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Verhängung einer Verwahrungshaft nach § 85 oder einer Untersuchungshaft nach § 86 für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für jugendliche Beschuldigte gänzlich auszuschließen.

In § 182 soll in Entsprechung der Artikel 5 und 15 der Richtlinie das Recht jugendlicher Beschuldigter auf Information des Trägers der elterlichen Verantwortung und die Möglichkeit der Begleitung durch diesen normiert werden. Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen soll der jugendliche Beschuldigte das Recht haben, eine Vertrauensperson zu benennen. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie soll bei Vernehmungen grundsätzlich eine Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) durchzuführen sein. Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass auch die gemäß Abs. 1 namhaft gemachte oder bestellte Person das Recht hat, an einer allenfalls nicht-öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sowie eine sprachliche Anpassung vorgenommen werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 und Z 3 (§ 1 Abs. 1 Z 4 und Z 5 und § 27 Abs. 4):

Das Bundesfinanzgericht ist zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. xxx/201x, (Z 4). In Betracht kommen die Beschwerde einer betroffenen Person wegen der nicht-fristgerechten Benennung der Vertreterin bzw. des Vertreters des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters (§ 40 Abs. 8 EU-BStbG), die Beschwerde einer betroffenen Person wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Geschäftsordnung (§ 43 Abs. 4 EU-BStbG) und die Beschwerde einer betroffenen Person wegen nicht fristgerechter Übermittlung der abschließenden Entscheidung (§ 58 Abs. 4 EU-BStbG).

Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht zuständig für Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG (Z 5). Das Bundesfinanzgericht wird in Übereinstimmung mit Art. 131 Abs. 3 B-VG als zuständig erklärt.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 24 und § 27 Abs. 4):

Die Änderung des § 24 ist erforderlich, weil das Verfahren zur Benennung der unabhängigen Personen gemäß § 42 EU-BStbG nicht aus der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, etc. ableitbar ist. Vielmehr definiert § 42 EU-BStbG die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Börsegesetzes 2018)

Zu § 175 Z 1:

Der Entfall der Übergangsvorschrift erfolgt aufgrund des VfGH-Verfahrens G 114/2018.

Zu den Artikeln 6 bis 12, 14 und 15 (Änderung des Börsegesetzes 2018, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Die Neufassung eines Kapitalmarktgesetzes 2019 erfordert eine entsprechende Anpassung der Verweise in diversen Gesetzen, die durch die Novellen der Artikel 10 bis 16 und 18 durchgeführt wird.

Zu Artikel 13 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu § 30 Abs. 2 Z 2:

Durch die Streichung der lit. a aus dem Verweis auf Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und die damit einhergehende Ausdehnung auf den gesamten Abs. 1 der genannten Bestimmung soll eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen werden. Der nunmehrige Verweis entspricht inhaltlich der vor dem 1. Jänner 2014 bestehenden Rechtslage, wonach auch Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken sowie von diesen garantierte bzw. abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR ein Risikogewicht von 0 vH zugewiesen würde, in die Veranlagungskategorie des § 30 Abs. 2 Z 2 fallen.

Zu Art. 16 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)

Zu Z 1 bis Z 5:

Mit dieser Bestimmung werden im Inhaltsverzeichnis die Änderungen angepasst.

Zu Z 6 und 7 (§ 1):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 2 Abs. 1 Nummer 3 lit. g und lit. h in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen werden.

Dieses Bundesgesetz soll gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenwirken. Der zum Teil hohe Grad an Anonymität von virtuellen Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle Zwecke. Entsprechend des Erwägungsgrundes 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, soll daher der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auf Anbieter von Dienstleistungen iZm virtuellen Währungen ausgeweitet werden. Dabei sollen die für diesen Bereich adaptierten Empfehlungen und Interpretationen der Financial Action Task Force (FATF) berücksichtigt werden (Draft Interpretive Note to FATF Recommendation 15). Dies ist für Österreich besonders wichtig, da sich Österreich derzeit in einem Enhanced Follow-up Prozess nach der FATF-Länderprüfung 2015/2016 befindet und jährlich über die Fortschritte zu berichten hat. Von Seiten der FATF wird ein im Vergleich zur Richtlinie (EU) 2018/843 weiterer Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorgesehen. So sollen neben Anbietern von elektronischen Geldbörsen und Dienstleistern, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, auch die folgenden Dienstleister als Verpflichtete erfasst werden:

-       Dienstleister, die eine oder mehrere virtuelle Währungen untereinander tauschen

-       Dienstleister, die virtuelle Währungen übertragen

-       natürliche oder juristische Personen, die nicht bereits von der Richtlinie (EU) 2015/849 idF Richtlinie (EU) 2018/843 erfasst sind, und die Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen erbringen.

Unter dem Begriff Fiatgeld sind Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw. das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw. wird zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie (EU) 2018/843).

Unter den Begriff der Verpflichteten im Sinne dieses Bundesgesetzes sollen nunmehr neben den Kredit- und Finanzinstituten auch alle Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (§ 2 Z 22) fallen. Soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf Kredit- und Finanzinstitute anwendbar sind, so wird dies in der entsprechenden Bestimmung durch die Verwendung des Begriffs „Kredit- und Finanzinstitute“ anstelle des Begriffs „Verpflichtete“ hervorgehoben.

Mit Abs. 2 soll ausdrücklich der Erweiterungen des § 3, dessen Regelungsinhalt sämtliche (Zuständigkeits-)Bereiche der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung betrifft, Rechnung getragen werden.

Zu Z 8 (§ 2 Z 21 und Z 22):

In § 2 Z 21 wird Art. 1 Nummer 2 lit. d der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 3 Nummer 18 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird.

Virtuelle Währungen sollten, wie auch in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2018/843 ausgeführt, nicht mit E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 verwechselt werden. Auch wenn virtuelle Währungen häufig als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, könnten sie für andere Zwecke verwendet werden und umfassendere Anwendungen finden, beispielsweise als Tauschmittel, als Investition, als Wertaufbewahrungsprodukte oder zum Einsatz in Online-Kasinos. Keine virtuellen Währungen sind „lokale Währungen“, auch bekannt als „ergänzende Währungen“, die nur in sehr begrenztem Umfang (wie innerhalb einer Stadt oder Region) oder nur von einer geringen Anzahl von Nutzern verwendet werden (vgl. Erwägungsgrund 11).

In § 2 Z 22 wird Art. 1 Nummer 2 lit. d der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 3 Nummer 19 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Zusätzlich soll der von der FATF beschlossene weitere Anwendungsbereich bei der Umsetzung in den lit. c bis e bereits berücksichtigt werden, da zu erwarten ist, dass diese zukünftig auch in die Richtlinie (EU) 2018/843 übernommen werden und eine mehrfache Novellierung der neu eingeführten Definition aus Gründen der Rechtskontinuität vermieden werden sollte.

Lit. e soll ausschließlich Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen betreffen, weshalb etwa Rechtsberatungen, Werbeangebote und die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie die sonstige Buchhaltung nicht von diesem Tatbestandsmerkmal umfasst sind.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 1):

Anpassung aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 78/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018. Bei Entsendung der Mitglieder in das Koordinierungsgremium gemäß § 3 ist auf die Vertretung der Geldwäschemeldestelle Bedacht zu nehmen.

Zu Z 11 (§ 3 Abs. 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 4 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse sollen Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Zum Zwecke des Datenschutzes, sollen die Berichte keine vertraulichen Informationen enthalten.

Zu Z 13 (§ 3 Abs. 3 Z 7 und Z 8):

In § 3 Abs. 3 Z 7 wird Art. 1 Nummer 4 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 7 Abs. 4 lit. f der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

In § 3 Abs. 3 Z 8 wird Art. 1 Nummer 4 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 7 Abs. 4 lit. g der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit dieser Änderung sollen die Zwecke der nationalen Risikoanalyse erweitert werden.

Zu Z 14 (§ 3 Abs. 3 Schlussteil):

Anpassung aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 78/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018.

Zu Z 15 (§ 3 Abs. 5):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 4 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass auch die Aktualisierungen der nationalen Risikoanalyse vom Bundesminister für Finanzen an die Kommission übermittelt werden und auf der Homepage veröffentlicht werden.

Zu Z 17 (§ 3 Abs. 7 bis 10):

Mit Abs. 7 wird Art. 1 Nummer 30 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 48 Abs. 1a der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit Abs. 8 und 9 wird Art. 1 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 44 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Dem Bundesminister für Finanzen soll bei der Erstellung der Zusammenfassung eine Koordinierungsaufgabe zu kommen.

Mit Abs. 10 wird Art. 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843 betreffend Art. 20a Abs. 1 Satz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 1 Z 1):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 8 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit dieser Änderung sollen die Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44 berücksichtigt werden, um eine grenzüberschreitende rechtliche Anerkennung sicherzustellen. Außerdem können wie bisher von der FMA nach Maßgabe des Abs. 4 weitere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg zugelassen werden. Durch diesen Verweis wird die Anforderung der Richtlinie andere regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zuzulassen, umgesetzt.

Zu Z 19 (§ 6 Abs. 1 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 8 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit dieser Ergänzung sollen die Anforderungen an die Identifizierung der Angehörigen der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers festgelegt werden. Die Angemessenheit einer Maßnahme ist gemäß § 6 Abs. 5 auf risikoorientierter Grundlage zu bestimmen. Daher kann eine angemessene Maßnahme zur Identifizierung der Angehörigen der obersten Führungsebene von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG grundsätzlich ein erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder aus dem Stammregister des Rechtsträgers sein (Firmenbuch, zentrales Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene). Diesbezüglich soll klargestellt werden, dass die Angemessenheit der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 11 zu beurteilen ist. Wenn ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, dann sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die in der Überprüfung, ob ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen in einem erweiterten WiEReG Auszug ermittelt wurde, bestehen können. Dies ist an dem hochgestellten (bPK) neben dem Namen einer Person zu erkennen und bedeutet, dass die als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer gemeldete Person bzw. die als vertretungsbefugt im Auszug angegebene Person tatsächlich existent ist und einen aufrechten Wohnsitz im Inland hat. Wenn kein bPK ermittelt wurde, dann kann die zusätzliche Maßnahme in der Einsicht in eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bestehen.

Zur besseren Unterscheidbarkeit von Fällen in denen kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist von jenen, bei denen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten, erfolgt die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG.

Zu Z 20 (§ 7 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 9 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit dieser Bestimmung soll die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern in die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer sichergestellt werden. Bei Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 WiEReG soll diese Verpflichtung durch die Einholung eines Auszuges aus dem Register umgesetzt werden. Für diesen Zweck kann ein einfacher, ein erweiterter aber auch ein öffentlicher Auszug gemäß WiEReG verwendet werden, da auch der öffentliche Auszug die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt. Da mit allen Arten von Auszügen die „Registrierung“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 nachgewiesen werden kann, soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die Bereitstellung eines Nachweises der Registrierung verzichtet werden. Die wörtliche Übernahme des Wortes „gegebenenfalls“ des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 soll nicht erfolgen, da dieses Wort keine Entsprechung in der englischen Originalfassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat und es sich offenkundig um einen Übersetzungsfehler handeln dürfte.

Im Hinblick auf vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soll diese Verpflichtung nur insoweit gelten, als diese in ein entsprechendes Register eingetragen werden müssen. Dies bedeutet, dass diese Verpflichtung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Mitgliedstaat ein den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register eingerichtet hat und Nachweise der Registrierung oder Auszüge öffentlich zugänglich sind. Die Register der anderen Mitgliedstaaten werden künftig im Wege der Vernetzung der Register über eine zentrale Website abfragbar sein. Vor diesem Zeitpunkt kann es zweckmäßig sein einen Kunden mit Sitz im Ausland um eine Übermittlung eines Auszuges oder eines Nachweises der Registrierung zu ersuchen.

Der Bundesminister für Finanzen wird auf seiner Homepage eine Übersicht über die Verfügbarkeit der Register in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern erstellen, um die Übersichtlichkeit zu waren.

Zu Z 21 (§ 7 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 9 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Der erste Teil der neu eingefügten Wortfolge sieht die Verpflichtung vor, dass Verpflichtete die Sorgfaltspflichten anzuwenden haben, wenn diese rechtlich verpflichtet sind, einen Kunden im Laufe eines Geschäftsjahres zu kontaktieren. Eine solche Verpflichtung kann sich aus diesem Bundesgesetz, aus anderen Bundesgesetzen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ergeben.

Der zweite Teil der neu eingefügten Wortfolge betrifft die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, die in Österreich mit dem EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012 umgesetzt wurde. Es ergibt sich kein Fall für eine praktische Anwendung des EU-Amtshilfegesetzes in Bezug auf die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, da sich aus dem EU-Amtshilfegesetz keine Pflicht ergibt, einen Kunden zu kontaktieren. Eine solche Verpflichtung könnte sich nur nach der Umsetzung in einem anderen Mitgliedstaat ergeben.

Zu Z 22 (§ 7 Abs. 11):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Entsprechend des Erwägungsgrundes 20 der Richtlinie (EU) 2018/843 wird durch einen verzögerten Zugang der Geldwäschemeldestelle und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern, vor allem wenn es sich um anonyme Bank- und Zahlungskonten und Schließfächer handelt, die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Mit der Umsetzung der Vorgabe im Hinblick auf Schließfächer sollen nunmehr auch diese analog den Vorgaben zu anonymen Bankkonten den Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz unterstellt werden.

Zu Z 23 und 24 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3):

In § 9 Abs. 1 wird Art. 1 Nummer 10 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Durch diese Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, nunmehr in einem eigenen § 9a geregelt werden.

In § 9 Abs. 3 wird Art. 1 Nummer 10 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Durch die Neufassung dieser Bestimmung ist nunmehr explizit klargestellt, in welchen Fällen Verpflichtete aufgrund des erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung jedenfalls Hintergrund und Zweck von Transaktionen zu untersuchen und den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken haben.

Zu Z 25 (§ 9a):

Aus dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2018/843 ergibt sich, dass Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer beteiligt sind, beschränkt werden sollten, wenn deren System zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Diese Drittländer werden von der Europäischen Kommission mit einer delegierten Verordnung gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko festgestellt (§ 2 Z 16). Wie sich aus dem durch die Richtlinie (EU) 2018/843 neu eingefügten Art. 18a ergibt, stellt diese Bestimmung für die verpflichtende Anwendung von zusätzlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nicht bloß darauf ab, ob der Kunde, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die vertretungsbefugten Personen in einem solchen Drittland niedergelassen sind. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind bereits dann anzuwenden, wenn bei Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen ein solches Drittland Form beteiligt ist (z. B. weil Transaktionen in oder aus einem Drittland über ein Kundenkonto beim Verpflichteten durchgeführt werden).

Durch Abs. 1 wird Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 18a Absatz 1 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Mit dieser Bestimmung sollen zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten vorgeschrieben werden, die jedenfalls bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zur Anwendung kommen sollen. Neben der Verpflichtung vertiefende zusätzliche Informationen zu den aus § 6 Abs. 1 bekannten Sorgfaltspflichten einzuholen, müssen Verpflichtete in den gegenständlichen Fällen nunmehr auch vor Begründung oder Fortführung einer von § 9 erfassten Geschäftsbeziehung die Zustimmung der Führungsebene einholen und eine verstärkte Überwachung solcher Geschäftsbeziehungen sicherstellen. Dazu haben Verpflichtete unter anderem auch Transaktionsmuster zu erkennen und zu erfassen, die einer weiteren Prüfung bedürfen. Eine Möglichkeit zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 und 6 wird im Rundschreiben der FMA zu den Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 18.12.2018 (09/2018) in den Rz 280 ff beschrieben. Die Zustimmung der Führungsebene gemäß Z 5 kann sich entsprechend dem Normzweck von Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 nicht pauschal auf sämtliche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko beziehen, sondern muss ausreichend spezifiziert sein. Die Führungsebene soll anhand entsprechender Informationen und der durch den Verpflichteten gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko eine Einschätzung der Risiken vornehmen können. Die Zustimmung der Führungsebene gemäß Z 5 muss sich aber grundsätzlich nicht auf konkrete Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen beschränken. Eine Zustimmung anhand von abstrakten Kriterien kann sich aufgrund der entsprechenden Risikoeinschätzung z. B. auch auf einzelne Länder oder Kundengruppen beziehen.

Durch Abs. 2 wird Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 18a Absatz 2 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen können von der FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für bestimmte oder für alle Drittländer mit hohem Risiko mit Verordnung vorgesehen werden.

Durch Abs. 3 wird Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 18a Absatz 3 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen sollen aufgrund der damit verbundenen Schwere der Einschränkung für die grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen zu diesen Drittländern mit hohem Risiko nur durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden können.

Durch Abs. 4 wird Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 18a Absatz 4 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 sollen den von internationalen Organisationen und Einrichtungen, wie beispielsweise der Financial Action Task Force (FATF), geforderten Gegenmaßnahmen und Empfehlungen, Rechnung getragen werden sowie die aus völkerrechtlichen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen berücksichtigt werden.

Durch Abs. 5 wird Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 18a Absatz 5 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird.

Zu Z 26 (§ 10):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Entsprechend des Erwägungsgrundes 43 der Richtlinie (EU) 2018/843 bringen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen das gleiche Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit sich, weswegen die Intensität der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen durch die Anwendung der Grundsätze des risikoorientierten Ansatzes festgelegt wird. Der Höhe des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die ein bestimmtes Respondenzinstitut darstellt, soll dadurch nicht vorgegriffen werden.

Durch die gegenständliche Anpassung kommt es zu keiner Änderung des Begriffes der Korrespondenzbank-Beziehung im Sinne des § 2 Z 5 FM-GwG. Vielmehr soll klargestellt werden, dass nicht alle Formen der Leistungserbringung durch eine Korrespondenzbank für ein Respondenzinstitut auch unter § 10 FM-GwG fallen. Nicht darunter fallen daher z. B. einmalige Transaktionen oder der reine Austausch von Mittelungsfunktionen (vgl. Erwägungsgrund 43 der Richtlinie (EU) 2018/843).

Zu Z 27 (§ 12 Abs. 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 28 (§ 13 Abs. 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 29 und 30 (§ 16 Abs. 2 und 5):

Mit der Änderung in Abs. 2 wird Art. 1 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit der Änderung in Abs. 5 soll hervorgehoben werden, dass durch diese Bestimmung die Rechtsgrundlage für die Führung einer Analysedatenbank durch die Geldwäschemeldestelle geschaffen wird.

Zu Z 31 (§ 18):

Mit der Änderung in Abs. 1 soll dem Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde die Möglichkeit zur Erstattung von Verdachtsmeldungen eingeräumt werden.

Mit Abs. 2 wird Art. 32 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu Z 32 und 33 (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3):

In § 19 Abs. 2 wird Art. 1 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 38 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Ein rechtlicher Schutz gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen ergibt sich auch noch durch das gerichtliche Strafrecht, das entsprechend schwere Verstöße pönalisiert. Ferner besteht die Möglichkeit der Klage gegen nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis beim Arbeits- und Sozialgericht.

In § 19 Abs. 3 wird mit dieser Bestimmung Art. 1 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 38 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Die Möglichkeit für Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, auch auf sichere Weise der FMA Meldung zu erstatten, soll über das bereits etablierte Hinweisgebersystem (§ 40) umgesetzt werden. Eine solche Meldung kann einen Hinweis auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 enthalten, dem die FMA gemäß § 25 nachgehen muss.

Zu Z 34 (§ 20 Abs. 3 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 40 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit dieser Änderung soll die geänderte Formulierung der Richtlinie (EU) 2015/849 ohne wesentliche inhaltliche Änderung übernommen werden.

Zu Z 35 bis Z 37 (§ 21):

Mit der Änderung in Abs. 1 Z 1 wird Art. 1 Nummer 25 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 40 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit der Änderung in Abs. 1 und dem Entfall des Abs. 3 soll von der in Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/843 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und eine Verlängerung der Aufbewahrungspflichten für Kredit- und Finanzinstitute auf zehn Jahre vorgesehen werden. Diese Verlängerung ist erforderlich, da sich in den letzten Jahren gezeigt hat, dass zur eingehenden Untersuchung unter anderem in den Medien gebrachten Fälle, die oftmals weiter als die fünf jährige Aufbewahrungsfrist zurückliegen, Dokumente, Informationen, Transaktionsbelege und -aufzeichnungen erforderlich gewesen wären, die allerdings schon aufgrund der Löschungsverpflichtung gelöscht waren.

Mit der Änderung in Abs. 6 wird Art. 1 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 43 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 39 und 40 (§ 24 Abs. 5 und 6):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 45 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit der Änderung in Abs. 6 wird Art. 45 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/843 umgesetzt und klargestellt, dass die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen innerhalb der Gruppe weiterzugeben sind.

Zu Z 41 (§ 25 Abs. 1 Z 4):

Durch die Einfügung der neuen Z 4 in Abs. 1 sollen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (§ 2 Z 22) der Aufsicht der FMA im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterstellt werden.

Zu Z 42 (§ 25 Abs. 7 bis Abs. 10):

In § 25 Abs. 7 wird Art. 1 Nummer 30 lit. d der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 48 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Des Weiteren wird in § 25 Abs. 7 Art. 1 Nummer 30 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 48 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Die Bestimmung verpflichtet die FMA zur Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten. Darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

In § 25 Abs. 8 wird Art. 1 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der einen neuen Unterabschnitt einfügt. Nach der Richtlinie soll die FMA zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe ermächtigt werden und den Informationsaustausch und die Amtshilfe aus gewissen Gründen nicht ablehnen können. Gemäß der Vorgabe der Richtlinie werden jene Gründe angeführt, die die FMA nicht zur Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe oder Informationsaustausch berechtigen. Gemäß Art. 50a und Erwägungsgrund 48 der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterworfen sind. Ausgenommen sollen etwa Informationen sein, welche unter die Verschwiegenheitspflicht gem. § 9 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 fallen.

In § 25 Abs. 9 wird Art. 58 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt, der eine Verpflichtung der FMA zur Koordination und Zusammenarbeit enthält.

In § 25 Abs. 10 wird Art. 1 Nummer 30 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 48 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 43 und 44 (§ 28 Abs. 1 und 6):

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen werden einer Beaufsichtigung durch die FMA im Rahmen diese Bundesgesetzes unterstellt (§ 25 Abs. 1 Z 2 FM-GwG). Mit dieser Bestimmung soll nun für die Beaufsichtigung – wie bei den anderen Beaufsichtigten im Sinne des FM-GwG – eine entsprechende Kostenbeteiligung für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vorgesehen werden. In Frage kommt insbesondere ein pauschalierter Kostenersatz in Höhe eines in der FMA-Kostenverordnung festgelegten, jährlichen Fixbetrags. Um die Berechnung individueller Kostenanteile einzelner Dienstleister von virtuellen Währungen zu ermöglichen, soll eine Verpflichtung zur Erteilung entsprechender Auskünfte an die FMA vorgesehen werden.

Zu Z 45 und 46 (§ 31 Abs. 1 und 3 Z 3):

Mit der Änderung in Abs. 1 wird eine Klarstellung im Hinblick auf Art. 59 Abs. 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgenommen.

Mit der Änderung in Abs. 3 Z 3 soll die Vorgabe der FATF umgesetzt werden, wonach Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten die Registrierung widerrufen werden kann. Entsprechend der Systematik des FM-GwG soll diese Möglichkeit bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Pflichtverletzungen bestehen.

Zu Z 47 (§ 32a und § 32b):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 47 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Da die FMA für die Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständig sein soll, soll konsequenterweise auch die von der Richtlinie vorgeschriebene Registrierungspflicht so umgesetzt werden, dass eine Registrierung bei der FMA erfolgt.

Der Registrierungspflicht unterliegen Dienstleister gemäß § 2 Z 22 nur, wenn sie ihre Tätigkeit im Inland erbringen oder vom Inland aus anbieten. Bestehen Zweifel daran, dass diese Dienstleister im Inland tätig werden, hat die FMA bei der Ermittlung dieses Umstandes auf das Gesamtbild abzustellen. Dafür maßgeblich sind insbesondere die Angabe von österreichischen Ansprechpartnern, die Eröffnung einer (Tochter-)Gesellschaft in Österreich, die Gestaltung der Homepage (etwa die Sprache oder die Beziehung auf österreichische Umstände, wie die steuerliche Behandlung nach österreichischem Recht) und die Bewerbung des Unternehmens oder seiner Produkte und Dienstleistungen in Österreich. Aufgrund dieser Umstände prüft die FMA anlassfallbezogen, ob Dienstleister gemäß § 2 Z 22 ihre Tätigkeit im Inland erbringen oder vom Inland aus anbieten.

Die Übermittlung der in Abs. 1 vorgesehenen Angaben und Unterlagen soll die FMA in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob ein Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vor Ausübung der geplanten Tätigkeit die notwendigen Schritte gesetzt hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen des FM-GwG sicherstellen zu können. Sind die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft, darf die FMA keine Registrierung vornehmen. Die FMA kann in diesem Fall zusätzliche Unterlagen anfordern und entsprechende Ergänzungen vorschreiben. Mit dieser Bestimmung soll auch ein Level Playing Field hinsichtlich der Konzessionierung und Registrierung in anderen finanzmarktrechtlichen Aufsichtsgesetzen geschaffen werden.

Damit potentielle Kunden und andere Verpflichtete leicht überprüfen können, ob ein Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen von der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beaufsichtigt wird, soll mit Abs. 3 eine Veröffentlichung auf der Homepage der FMA vorgesehen werden.

Durch § 32b soll Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen ohne entsprechende Registrierung die weitere Tätigkeit untersagt werden können.

Zu Z 48 (§ 33):

Durch diese Bestimmung wird Art. 1 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 57a und 57b in die Richtlinie (EU) 2018/849 einfügt. Entsprechend der Erwägungsgründe 47 und 48 der Richtlinie (EU) 2018/843 ist der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Es soll daher eine Möglichkeit zum Informationsaustausch zwischen den Behörden vorgesehen werden, der über die Amtshilfe hinausgeht und auch eine Information von anderen zuständigen Behörden ohne deren Ersuchen umfasst, wenn dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Die Festlegung des Berufsgeheimnisses in § 33 Abs. 1 soll zu keiner Beschränkung der Zusammenarbeit nach diesem Bundesgesetz führen. Insbesondere die Ermächtigungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit etwa nach § 25 und § 30 bleiben daher unter anderem von dem Berufsgeheimnis nach § 33 Abs. 1 unberührt. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 33 Abs. 4 und die Berechtigung zur Zusammenarbeit für Strafbehörden nach § 33 Abs. 7 sollen die bisherigen Befugnisse ergänzen und erweitern.

Zu Z 49 und 50 (§ 34 Abs. 1 Z 11 und Abs. 4)

Mit der neuen Z 11 soll die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG im Hinblick auf Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen sanktioniert werden.

Mit dem Abs. 4 soll die Vorgabe der FATF umgesetzt werden, wonach Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, die ohne entsprechende Registrierung tätig werden, angemessen sanktioniert werden können.

Zu Z 52 und 53 (§ 38):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Mit dieser Änderung soll die Verpflichtung der FMA zur Einholung von Strafregisterauskünften vor Verhängung einer Geldstrafe und deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung festgelegt werden. Entsprechend dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI kann die FMA gemäß § 9c Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates ersuchen und erhält die einlangenden Auskünfte weitergeleitet.

Zu Z 54 (§ 40 Abs. 4):

Durch diese Regelung wird Art. 1 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Der Schutzstandard für Einzelpersonen soll auf das hohe Niveau des § 160 BörseG 2018 angehoben werden, dadurch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126 umgesetzt wurde. Somit wird sichergestellt, dass Einzelpersonen sämtliche nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung stehen. Die FMA wird sie darin durch Zugang zu umfassenden Informationen und Beratungen wirksam unterstützen. Dafür wird von der FMA ferner ein Informationsaustausch mit allen anderen relevanten Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgenommen. Gegebenenfalls wird die FMA bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bestätigen, dass die Einzelperson als Informant gegenüber der FMA auftritt bzw. aufgetreten ist.

Zu Z 55 (§ 43 Abs. 4):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 56 – Z 60 (§ 44):

Anpassung der Verweisungsbestimmung.

Zu Z 61 (§ 46):

Aufhebung der Übergangsbestimmungen zu E-Geld wegen Zeitablauf.

Zu Z 62 (Anlage II Z 3):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der die Einleitung von Anhang II Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 63 bis Z 65 (Anlage III Z 1 lit. g, Z 2 lit. c, e und f):

In Anlage III Z 1 lit. g wird Art. 1 Nummer 44 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der die Einleitung von Anhang III Nummer 1 lit. g der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

In Anlage III Z 2 lit. c wird Art. 1 Nummer 44 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der die Einleitung von Anhang III Nummer 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

In Anlage III Z 2 lit. f wird Art. 1 Nummer 44 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der die Einleitung von Anhang III Nummer 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Artikel 17 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Zu Z 1 und 2:

Mit diesen Bestimmungen werden im Inhaltsverzeichnis die durch die Änderungen erforderlich gewordenen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 17 und 18):

Mit dieser Bestimmung werden Art. 1 Nummer 15 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 sowie Art. 1 Nummer 16 lit. c umgesetzt, die Art. 31 Abs. 1 erster Satz und Art. 31 Abs. 3a der Richtlinie (EU) 2015/849 ändern.

Entsprechend des Erwägungsgrundes 26 der Richtlinie (EU) 2018/843 soll mit dieser Anpassung der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auf jene Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen erweitert werden, die zwar nicht vom Inland aus verwaltet werden, bei denen aber bestimmte inhaltliche Anknüpfungspunkte zum Inland bestehen.

Zudem werden die von der Richtlinie (EU) 2018/843 eingeführten Beispiele in die Definition der Z 18 übernommen, um eine transparente unionsweite Erfassung zu gewährleisten. Wie bereits in der Regierungsvorlage des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, 1660 BlgNR, 25. GP, S. 7 zu § 2 Z 3 ausgeführt, wird eine Treuhandschaft hingegen typischerweise keine trustähnliche Vereinbarung sein, da sie keine Rechtsvereinbarung darstellt, die in ihrer Struktur oder Funktion einem Trust ähnelt. Bei der Treuhandschaft werden Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder geschaffen und es wird grundsätzlich keine Verwaltung des Vermögens zugunsten eines Dritten vorgesehen. Somit besteht ein deutlicher Unterschied in der Struktur der Treuhandschaft zu einem Common-law-Trust, zumal die Funktionsträger der Beneficiaries und des Protektors gar nicht erst vorgesehen sind. Auch in der Funktion ähnelt eine Treuhandschaft nicht einem Trust. Im Kern kann der Common-Law-Trust als eine Schenkung (von dem Settlor an die Beneficiaries) begriffen werden, deren Vollzug auf einen so langen Zeitraum ausgedehnt wird, sodass sie eines Verwaltungsregimes bedarf (Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts: Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 (222f)). Bei einer Treuhandschaft ist üblicherweise keine Schenkung intendiert. Das wirtschaftliche Eigentum soll gerade beim Treugeber verbleiben. Die Treuhandschaft dient üblicherweise anderen Zwecken etwa zur Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufs, zum Schutz der Interessen des Treuhänders bei der Sicherungstreuhand oder zur Verwaltung von Immobilien.

Wenn eine Treuhandschaft hingegen so ausgestaltet ist, dass sie eine Verwaltung zugunsten einer von dem Treugeber verschiedene Person (Begünstigter) vorsieht, dann ist jedenfalls zu prüfen, ob sie in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar ist.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 16 lit. a und lit. k der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, die Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändern, indem der Bundesminister für Finanzen als zuständiges Organ zur Übermittlung der Liste an die Europäische Kommission festgelegt wird und eine Festlegung der Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen in einer Verordnung des Bundesminister für Finanzen vorgesehen wird.

Zu Z 5 und 6 (§ 2 Z 2 lit. a und b):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 3 Nummer 6 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Analog zur Richtlinie wurde dieser Bestimmung zum besseren Verständnis und zur Schaffung von Rechtssicherheit nun auch der Plural angefügt.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2):

Durch diese Bestimmung soll festgelegt werden, dass mit der Übermittlung eines Compliance Packages an das Register auch die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen als erfüllt gilt.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 3):

Mit dieser Änderung wird Art. 1 Nummer 15 lit. a sublit. i der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 erster Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 16 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Durch die ausdrückliche Verpflichtung des oder der Trustees, die Funktion gegenüber Verpflichteten offenzulegen und diesen die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übermitteln, soll den Verpflichteten die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erleichtert werden.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 5):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 16 lit. c Unterabschnitt 3 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 31 Abs. 3a dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Es soll vermieden werden, dass Trusts oder trustähnliche Vereinbarungen, die bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaat erfasst sind, zusätzlich im Inland in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen werden und ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 melden müssen. Bestehen soll die Meldepflicht hingegen für alle Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, die von einem Drittland aus verwaltet werden und die im Inland Liegenschaften erwerben, da für diesen Fall keine Ausnahme in Art. 31 Abs. 3a letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 vorgesehen ist.

Zu Z 11 (§ 4):

Mit dieser Bestimmung werden Art. 1 Nummer 15 lit. a und Art. 1 Nummer 16 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, die Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 ändern.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a):

Mit dieser Änderung soll es künftig möglich werden, anzugeben auf welchen prozentuellen Anteil Kontrolle ausgeübt wird. Dadurch soll die Aussagekraft von Auszügen erhöht werden. Im Hinblick auf Treuhandschaften soll klargestellt werden, dass Treuhandschaften an relevanten Anteilen gemeldet werden müssen.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen werden, um zwischen einer subsidiären Meldung der Führungsebene aufgrund von zu geringen Beteiligungen oder mangels rechtlichen Eigentümern und einer subsidiären Meldung der Führungsebene nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer unterscheiden zu können. Dadurch soll Verpflichteten die Anwendung des Art. 13 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 erleichtert werden.

Zu Z 14 ( § 5 Abs. 1 Z 4):

Mit der neu eingeführten Z 4 sollen zusätzliche, optionale Angaben bei der Meldung durch berufsmäßige Parteienvertreter vorgesehen werden, die die Funktionalität des Registers deutlich steigern werden.

Mit lit. a soll es berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglicht werden, anzugeben, ob die wirtschaftlichen Eigentümer eines Klienten vor der Meldung festgestellt und überprüft wurden. Durch diese Angabe wird die Dienstleistung der Überprüfung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter auch in Auszügen aus dem Register sichtbar gemacht. Bei Auszügen, bei denen eine Überprüfung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgt ist, wird es im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes weniger Rückfragen geben, wodurch der Klient entlastet wird.

Mit lit. b wird die freiwillige Übermittlung eines Compliance-Packages vorgesehen. Bei der Übermittlung des Compliance-Packages kann der berufsmäßige Parteienvertreter angeben, ob das Compliance-Package von allen Verpflichteten eingesehen werden kann oder nur von bestimmten Verpflichteten (eingeschränktes Compliance-Package). So können bei der Meldung die Stammzahlen der Verpflichteten angegeben werden, die Zugriff auf die Dokumente erhalten können, bspw. Kreditinstitute mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, der Steuerberater, der Wirtschaftsprüfer, das Leasingunternehmen über das eine Finanzierung abgewickelt wurde. Verpflichtete, die nicht zu den mit der Meldung übermittelten Verpflichteten zählen, können den Zugriff über das WiEReG Management System anfragen.

Mit lit. c und d wird die Angabe einer E-Mail Adresse des berufsmäßigen Parteienvertreters vorgesehen, um einen Informationsaustausch zwischen Verpflichteten und den meldenden Parteienvertretern zu erleichtern. Optional kann auch eine E-Mail Adresse des Rechtsträgers angegeben werden. Gemäß lit. d wird die Möglichkeit vorgesehen, dass Rückfragen an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger gerichtet werden können. Die E-Mail Adressen sind für Verpflichtete, die Einsicht in das Register nehmen, nicht sichtbar, es wird aber eine Kontaktmöglichkeit über das WiEReG Management System vorgesehen.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 1 Schlussteil):

Mit dieser Bestimmung soll der Zeitpunkt der Erforderlichkeit der Abgabe einer Änderungsmeldung präzisiert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 5):

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass in Fällen in denen eine automatische Meldung nicht mehr möglich ist, etwa weil ausländische juristische Personen als vertretungsbefugte Personen im Firmenbuch eingetragen werden, die Meldung beendet wird und der Rechtsträger verpflichtet ist eine neue Meldung abzugeben.

Zu Z 17 (§ 5 Abs. 6 und 7):

Mit Abs. 6 soll vor allem im Hinblick auf übermittelte Compliance-Packages sichergestellt werden, dass bei einem Wechsel des berufsmäßigen Parteienvertreters sämtliche Berechtigungen auf den neuen Parteienvertreter übergehen. Diese neue Funktionalität soll aber für alle Meldungen zur Anwendung kommen, da diese eine Verbesserung des Datenschutzes mit sich bringt.

Mit Abs. 7 soll eine Einschränkung der Haftung der meldenden Parteienvertreter vorgenommen werden, die den Umstand berücksichtigt, dass zwischen dem Parteienvertreter und dem potentiell Einsicht Nehmenden kein Vertragsverhältnis besteht und zudem auch im Falle der Übermittlung eines Compliance-Packages eine risikoorientierte Überprüfung durch Verpflichteten zu erfolgen hat. Eine Haftung eines Parteienvertreters für Verwaltungsstrafen eines Verpflichteten für die mangelnde Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern durch den Verpflichteten kommt nicht in Betracht, da solche Verwaltungsstrafen nur bei einem schuldhaften Verhaltens des Verpflichteten selbst verhängt werden können und der Strafanspruch des Staates keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch begründet, dessen Befriedigung der Bestrafte im Regressweg überwälzen könnte. Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängte Strafe als solche ist somit unüberwälzbar.

Zu Z 18 (§ 5a):

Mit dieser Bestimmung soll für meldepflichtige Rechtsträger die Möglichkeit geschaffen werden, die für die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente auf freiwilliger Basis im Register zu speichern. Durch diese Maßnahme soll der für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die Rechtsträger und die Verpflichteten erforderliche Zeitaufwand deutlich reduziert werden. So mussten bisher von einem Rechtsträger, der Geschäftsbeziehungen zu mehreren Verpflichteten hatte (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.), dieselben Dokumente mehrfach übermittelt werden.

Mit der Übermittlung eines Compliance-Packages soll der Aufwand für Rechtsträger und Verpflichtete durch allgemeine Mindestanforderungen an die Dokumente, die zentrale Speicherung der Dokumente und die Gültigkeit des Compliance-Packages von zwölf Monaten signifikant reduziert werden.

Ein weiterer Vorteil für Rechtsträger ist, dass wichtige Entscheidungen von Kreditinstituten, wie beispielsweise die Entscheidung über die Vergabe von Krediten, zukünftig wesentlich schneller erfolgen können, da die zeitaufwendige Anforderung von Unterlagen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bei einem vollständigen Compliance-Package in den meisten Fällen nicht erforderlich sein wird.

Um eine hohe Qualität der übermittelten Unterlagen sicherzustellen, soll die Übermittlung eines Compliance-Packages nur dann zulässig sein, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden.

Der berufsmäßige Parteienvertreter hat – wenn er ein Compliance-Package übermittelt – übermittelt alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente zu übermitteln, wobei durch Z 1 bis 4 den Kreis jener Dokumente umschreibt, der abhängig von der Rechtsform jedenfalls zu übermitteln ist. Entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, soll nur eine Verpflichtung zur Übermittlung jener Dokumente normiert werden, die zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer unbedingt erforderlich sind.

Abhängig von der Eigentums- und Kontrollstruktur kann das Compliance-Package daher nur aus einem Organigramm, einem Gesellschaftsvertrag und der Bestätigung der Geschäftsführung bestehen (Bsp: einfache GmbH & Co KG) oder eine Vielzahl von Dokumenten beinhalten (Bsp: Unternehmen mit grenzüberschreitenden Eigentümerstrukturen). Im letzten Fall kann das Compliance-Package durch eine Verlinkung (siehe Z 3) auch für alle inländischen Tochterunternehmen des obersten inländischen Rechtsträgers Verwendung finden, wodurch sich im Hinblick auf die Reduzierung des Aufwandes ein Multiplikator Effekt ergibt, der den höheren Aufwand für die Erstellung des Compliance-Packages deutlich überwiegen sollte.

Die zu übermittelnden Dokumente werden in vier Kategorien unterteilt, wobei die Z 1 und die Z 2 immer zur Anwendung kommen und die Z 3 und Z 4 nur dann zur Anwendung kommen, wenn übergeordnete Ebenen vorhanden sind:

                - ein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt

                - Dokumente für den meldenden Rechtsträger selbst

                - Dokumente für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger

                - Dokumente für ausländische übergeordnete Rechtsträger

Aus dem gemäß Z 1 übermittelten Organigramm muss sich die für den Rechtsträger relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben. Es kann daher für alle Konzernunternehmen eines obersten Rechtsträgers dasselbe Organigramm verwendet werden. Bei rein inländischen Beteiligungsstrukturen kann auch die Seite eines aktuellen erweiterten Auszuges mit der Beteiligungsstruktur hochgeladen werden, sofern keine relevanten abweichenden Stimmrechts- oder Kontrollverhältnisse bestehen. In solchen Fällen muss daher nicht eigens ein Organigramm angefertigt werden.

In der Z 2 werden alle für den meldenden Rechtsträger selbst verpflichtenden Dokumenten vorgegeben, wobei je nach der Rechtsform unterschiedliche Dokumente vorgegeben sind.

Gemäß lit. h sind Dokumente zu übermitteln, wenn abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse bestehen. Diese Dokumentation kann auch in einem Aktenvermerk erfolgen. Der Parteienvertreter selbst wird in die relevanten Verträge Einsicht nehmen müssen oder sich von seinem Klienten bestätigen lassen, dass keine abweichenden Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse bestehen. Bestehen bei einzelnen Dokumenten, wie beispielsweise bei Stiftungszusatzurkunden, berechtigte Gründe gegen deren Übermittlung, so kann ein Aktenvermerk gemäß Abs. 3 angefertigt werden.

In der Z 3 werden die erforderlichen Dokumente für relevante übergeordnete inländische Rechtsträger genannt. Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, zB GmbHs ohne abweichende Stimmrechte oder Kontrollrechte, so sind keine Dokumente hochzuladen und es ist keine Angabe der übergeordneten inländischen Rechtsträger erforderlich.

Durch den zweiten Satz soll das zentrale Dokumentenmanagement durch den obersten Rechtsträger mit Sitz im Inland umgesetzt werden. Anwendungsfälle hiefür sind beispielsweise Aktiengesellschaften oder Privatstiftungen als oberste Rechtsträger. Alle untergeordneten Rechtsträger können durch die Angabe des obersten inländischen Rechtsträgers bei der Meldung einen Link auf das durch den obersten inländischen Rechtsträger übermittelte Compliance-Package herstellen. Inhalt des Compliance-Packages des untergeordneten Rechtsträgers ist diesfalls die Angabe wo die Dokumente gespeichert sind, nicht jedoch die Dokumente selbst. So kann auch auf das eingeschränkte Compliance-Package einer Privatstiftung verlinkt werden. Der meldende Parteienvertreter muss nur in der Lage sein, die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festzustellen und zu überprüfen.

In der Z 4 werden die für die ausländischen Ebenen erforderlichen Dokumente angeführt. Bei ausländischen Beteiligungsebenen wird regelmäßig die Einholung von Existenznachweisen und von Nachweisen der Eigentumsverhältnisse erforderlich sein.

Analog zum zentralen Dokumentenmanagement gemäß der Z 3 soll auch ein zentrales Dokumentenmanagement durch den obersten Rechtsträger bei Vorliegen von relevanten übergeordneten ausländischen Beteiligungsebenen umgesetzt werden. Die Dokumente für die ausländischen Ebenen werden diesfalls nur einmal zentral bei dem Rechtsträger gespeichert, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet. Die Hauptanwendungsfälle sind hier inländische Unternehmen mit übergeordneten ausländischen Beteiligungsebenen. Die erforderlichen Dokumente müssen diesfalls nur einmal gespeichert werden und alle untergeordneten Rechtsträger können durch die Angabe dieses obersten Rechtsträgers bei der Meldung einen Link auf das durch den obersten inländischen Rechtsträger übermittelte Compliance-Package herstellen.

Wenn eine Eigentums- oder Beteiligungskette vom Inland ins Ausland und von dort zurück ins Inland führt, dann können die Compliance-Packages der jeweils obersten inländischen Rechtsträger relevant sein. Es kann daher in einzelnen Fällen auch auf Compliance Packages von mehreren obersten Rechtsträgern verwiesen werden.

In Abs. 2 sollen die Anforderungen für die zu übermittelnden Urkunden festgelegt werden. In einem Erlass des BMF sollen noch genauere Details zur Anwendung des risikoorientierten Ansatzes und zur Beurteilung der Frage welche Urkunden als beweiskräftig anzusehen sind festgelegt werden. Eine Vorlage der Urkunden im Original oder einer beglaubigten Kopie soll nur dann erforderlich sein, wenn sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers in einem Drittland mit hohem Risiko befindet, oder wenn Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen. Durch das Abstellen auf die Zweifel an der Echtheit einer Urkunde soll noch ein weiteres risikoorientiertes Element aufgenommen werden.

In Abs. 3 sollen die Fälle festgelegt werden, bei deren Vorliegen in Einzelfällen die Übermittlung einer Urkunde durch die Übermittlung eines vollständigen Aktenvermerkes ersetzt werden kann. Berechtigte Gründe können beispielsweise wettbewerbsrechtliche Gründe, Geschäftsgeheimnisse oder die Nennung von Vergütungen sein.

In Abs. 4 werden die Anforderungen an die Aktualität der Dokumente festgelegt. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der FMA dürfen Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Abs. 1 Z 2 lit. i bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als sechs Wochen sein.

Aufgrund von faktischen Umständen kann es notwendig sein, dass auch Dokumente übermittelt werden können, die älter als sechs Wochen sind. Solche begründeten Ausnahmefälle können sich z. B. aufgrund des Postlaufes ergeben oder weil dem berufsmäßigen Parteienvertreter die notwendigen zusätzlichen Unterlagen erst auf Nachfrage vom wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt wurden. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat jedenfalls zu begründen, warum im konkreten Fall lediglich ältere Dokumente übermittelt wurden. Eine unzureichende Begründung kann einen Anhaltspunkt darstellen, aus dem sich gemäß § 11 Abs. 2a Zweifel an der Richtigkeit der Meldung ergeben.

Andere Dokumente, beispielsweise Gesellschaftsverträge, müssen nur aktuell sein und können daher bei der Meldung auch älter sein. Bei Änderungsmeldungen müssen diese Verträge dann nicht noch einmal hochgeladen werden.

Durch die in Abs. 5 vorgesehene Bestätigung soll sichergestellt werden, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente mit dem Compliance-Package übermittelt werden und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen vorliegen.

Zukünftig soll es möglich sein nach Eingabe aller relevanten Daten und nach Upload der Dokumente vor Absenden der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages eine Vorlage dieser Bestätigung auszudrucken, die bereits alle zu bestätigenden Informationen enthält.

Die übermittelten Unterlagen müssen allerdings jedenfalls immer für den berufsmäßigen Parteienvertreter ausreichend sein, um die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen zu können. Ist dies nicht der Fall, dann muss der berufsmäßige Parteienvertreter von sich aus alle weiteren erforderlichen Dokumente vom Klienten oder von anderer Stelle einholen.

Der große Vorteil des Compliance-Packages besteht gemäß Abs. 6 darin, dass das Compliance-Package als solches 12 Monate nach der Meldung oder Änderungsmeldung gültig ist und Dokumente daher eine längere Verwendung finden können. Die Aktualität der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bei den Verpflichteten soll aber dennoch durch die Einrichtung eines Änderungsdienstes und die Verpflichtung der Rechtsträger zur Übermittlung von Änderungen binnen vier Wochen (§ 5 Abs. 1 letzter Satz) deutlich verbessert werden. Des Weiteren wird in Abs. 5 der Zweck der Datenverarbeitung festgelegt. Die Meldung und Speicherung der Dokumente im E-Archiv des Bundes soll in einer Art und Weise erfolgen, die höchste Standards an die Datensicherheit gewährleistet.

Bei der Änderungsmeldung gemäß Abs. 7 handelt es sich um eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, eine Bestätigung der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und eine Übermittlung eines Compliance-Packages. Im Unterschied zur erstmaligen Übermittlung des Compliance-Packages werden alle übermittelten Dokumente in den Meldeformularen für den berechtigten berufsmäßigen Parteienvertreter angezeigt. Der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann für die Zwecke der Änderungsmeldung Dokumente löschen, die nicht mehr aktuell sind und neue Dokumente hinzufügen. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers sind jedenfalls jährlich zu aktualisieren. Vor Absendung sollte sich der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter durch Rückfrage bei seinem Klienten bestätigen lassen, dass die bereits mit der vorangegangenen Meldung übermittelten Dokumente noch aktuell sind. So wie bei der ursprünglichen Übermittlung eines Compliance-Packages gemäß Abs. 1 Satz 1 hat der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter auch bei einer Änderungsmeldung sicherzustellen, dass das Compliance-Package im Zeitpunkt der Änderungsmeldung alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente enthält. Da an eine Änderungsmeldung dieselben Anforderungen wie an die erstmalige Meldung mit einem Compliance-Package gestellt werden, kann die Gültigkeit eines Compliance-Packages beliebig oft durch eine Änderungsmeldung verlängert werden.

Andere berufsmäßige Parteienvertreter können die Dokumente über die Meldeformulare nicht einsehen. Ein Wechsel des berufsmäßigen Parteienvertreters ist gemäß § 5 Abs. 6 möglich.

Bei einer Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages gemäß Abs. 8 handelt es sich im Unterschied zu Abs. 7 um keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. Vielmehr soll eine einfache Möglichkeit geschaffen werden, zusätzliche Dokumente zu einem bereits bestehenden Compliance-Package zu übermitteln, ohne dass die sechs Wochenfrist für die bereits zuvor übermittelten Dokumente von ausländischen übergeordneten Rechtsträgern gewahrt werden muss. Eine Ergänzung des Compliance-Packages ist nur ebenso durch den berechtigten berufsmäßigen Parteienvertreter möglich. Im Unterschied zur Änderungsmeldung, können bei der Ergänzung des Compliance-Packages keine Änderungen der bereits gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen werden. Auch die Gültigkeit des Compliance-Packages ändert sich nicht.

Mit Abs. 9 soll sichergestellt werden, dass die erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung der Dokumente eingeholt werden.

Zu Z 19 (§ 7 Abs. 3):

In dieser Bestimmung wurde eine grammatikalische Anpassung vorgenommen und mit dem letzten Halbsatz Art. 1 Nummer 15 lit. g und Art. 1 Nummer 16 lit. j der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, die Art. 30 Abs. 10 letzter Unterabschnitt und Art. 31 Abs. 9 letzter Unterabschnitt der Richtlinie (EU) 2015/849 ändern.

Zu Z 20 (§ 9 Abs. 1 Z 15):

Durch diese Änderung soll Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen Einsicht in das Register ermöglicht werden, da diese künftig unter den Begriff der Verpflichteten gemäß dem FM-GwG fallen werden.

Zu Z 21 (§ 9 Abs. 2):

Durch diese Änderung soll genossenschaftlichen Revisionsverbänden die Möglichkeit zur Einsicht in das Register im Hinblick auf die Beratung ihrer Mitglieder betreffend die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer eingeräumt werden.

Zu Z 22 (§ 9 Abs. 3):

Durch diese Änderungen werden Anpassungen aufgrund des Compliance-Packages vorgenommen und die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Webservices vorgesehen.

Zu Z 23 (§ 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c):

Mit der Angabe gemäß Z 7a soll auf den ersten Blick ersichtlich sein, ob bei der Meldung des Rechtsträgers die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden. Zusätzlich wird mit der Angabe gemäß Z 7b angezeigt, ob ein gültiges Compliance-Package im Zeitpunkt der Abfrage des Auszuges eingesehen werden kann. Die Angaben gemäß Z 7a und 7b sollen den Verpflichteten somit einen ersten Hinweis auf die Qualität und den Umfang der verfügbaren Informationen geben und ermöglichen damit eine effizientere Umsetzung der jeweiligen Sorgfaltspflichten.

Durch die Angabe gemäß Z 7c soll ersichtlich gemacht werden, ob eine subsidiäre Meldung abgegeben wurde, weil keine wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden sind oder weil nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten.

Zu Z 24 (§ 9 Abs. 5 Z 2):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, welche Daten in die erweiterten Auszüge aufgenommen werden.

Zu Z 25 (§ 9 Abs. 5a und 5b):

Mit Abs. 5a soll die Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package durch Verpflichtete geregelt werden. Wenn ein Compliance-Package nicht eingeschränkt ist, dann kann es von allen Verpflichteten eingesehen werden. Eingeschränkte Compliance-Packages können von jenen Verpflichteten eingesehen werden, deren Stammzahlen bei der Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. b übermittelt wurden. Bei allen übrigen Verpflichteten soll der berufsmäßige Parteienvertreter oder der Rechtsträger selbst das Compliance-Package auf Anfrage freigeben können.

Durch diese Regelung soll der Kreis jener Verpflichteten, die Einsicht in das Compliance-Package nehmen können, an die jeweiligen Bedürfnisse zur Vertraulichkeit der darin enthaltenen Dokumente angepasst werden.

Mit Abs. 5b soll es den Verpflichteten ermöglicht werden, Rückfragen an den berufsmäßigen Parteienvertreter oder den Rechtsträger selbst zu richten. Das Kontaktformular soll so ausgestaltet werden, dass die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters bzw. des Rechtsträgers für den anfragenden Verpflichteten nicht sichtbar ist. Diese Art der Kontaktaufnahme kann dann zweckmäßig sein, wenn Rückfragen zur Meldung oder zum Compliance-Package bestehen.

Zu Z 26 (§ 9 Abs. 9):

Mit dieser Bestimmung soll ein Änderungsdienst eingerichtet werden, der über das Unternehmensserviceportal von Verpflichteten und Drittsoftwareanbietern verwendet werden kann. Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird täglich über eine Schnittstelle eine Liste von Stammzahlen zur Verfügung stellen, auf die die in den Z 1 bis 4 genannten Kriterien zutreffen (Pull-Service). Dieser Änderungsdienst kann von den Verpflichteten in ihre eigenen Anwendungen integriert werden oder von Drittsoftwareanbietern genutzt werden, um eigene Lösungen für ihre Kunden zu entwickeln.

Mit dem Änderungsdienst soll es den Verpflichteten ermöglicht werden, die Intervalle für die Anwendung der Sorgfaltspflichten (zB gemäß § 7 Abs. 6 FM-GwG) im Hinblick auf die Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden durch eine Aktualisierung bei Eintritt einer Änderung zu ersetzen. Je nach Risikoeinstufung des Rechtsträgers kann eine Information durch den Änderungsdienst bei allen Meldungen (Z 1) oder nur bei Meldungen, die zu einer relevanten Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer führen (Z 2), erfolgen. Dadurch soll Verpflichteten eine effizientere Nutzung des Registers ermöglicht werden.

Von Z 3 werden jene Rechtsträger erfasst, bei denen eine Ergänzung des Compliance-Packages gemäß § 5a Abs. 7 vorgenommen wurde.

Von Z 4 werden jene Rechtsträger erfasst, bei denen nach Ablauf von vier Wochen die jährliche Meldepflicht wieder eintritt und daher eine baldige Aktualisierung der Meldung sowie des Compliance-Packages zu erwarten ist. Diese Funktionalität wird vor allem für berufsmäßige Parteienvertreter relevant sein.

Zu Z 27 (§ 10):

Mit dieser Bestimmung werden Art. 1 Nummer 15 lit. c der und Art. 1 Nummer 16 lit. d Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, die Art. 30 Abs. 5 und Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändern.

Entsprechend den Erwägungsgründen 30 bis 36 der Richtlinie (EU) 2018/843 soll ein öffentlicher Zugang zu den von der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 geforderten Mindestinformationen eingerichtet werden. Der öffentliche Zugang ersetzt die bisherige Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und wird über die Homepage des Bundesministers für Finanzen gegen Entrichtung eines Nutzungsentgeltes ermöglicht werden. Der öffentliche Zugang soll für Gesellschaften (Art. 30 Abs. 5) und für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (Art. 31 Abs. 4) gleichermaßen vorgesehen werden. Von der Möglichkeit im Hinblick auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen eine Einsicht nur bei einem berechtigten Interesse vorzusehen, soll kein Gebrauch gemacht werden.

Zu Z 28 (§ 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass auch Auszüge gemäß § 10 zur Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern geeignet sind, da diese die Mindesterfordernisse der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 erfüllen.

Zudem soll mit dieser Bestimmung die Erfassung von Trusts und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Umsetzung von Art. 1 Nummer 16 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 gewährleistet werden. Ein Verpflichteter muss zu diesem Zwecke die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene von dem Trust bzw. der trustähnlichen Rechtsvereinbarung erfragen und kann mit dieser im Register der wirtschaftlichen Eigentümer die Eintragung überprüfen.

Zu Z 29 (§ 11 Abs. 2a):

Durch ein Bündel an Maßnahmen soll eine hohe Qualität der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente sichergestellt werden. Ein Compliance-Package soll daher alle Unterlagen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, enthalten. Die risikoorientierte Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis von diesen Dokumenten kann daher eine angemessene Maßnahme zB im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG darstellen. Ein Compliance-Package kann die Anforderung (und gegebenenfalls Übersetzung) von Dokumenten beim Kunden ersetzen, wodurch sich in der Praxis eine deutliche Zeitersparnis ergibt. Der Verpflichtete vergewissert sich, ob die Dokumente im Compliance-Package in Verbindung mit den sonstigen dem Verpflichteten vorliegenden Informationen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ausreichend sind, so dass der Verpflichtete davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Durch den Verweis auf die Anwendung der Sorgfaltspflichten soll das Erfordernis der Anwendung des risikoorientierten Ansatzes zum Ausdruck gebracht werden. Anhaltspunkte, die die Verwendung der Dokumente ausschließen können beispielsweise abweichende Angaben des Kunden im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Eigentümer oder entgegenstehende Ergebnisse aus der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung sein. Zweifel können sich auch aus dem Inhalt des Compliance-Packages ergeben, insbesondere aus Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Landesüblichkeit der Dokumente und Nachweise. Welche Schritte zur Plausibilisierung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Compliance-Packages angemessen sind, richtet sich ebenfalls nach dem vom Verpflichteten anzuwendenden risikoorientierten Ansatz.

Zu Z 30 (§ 11 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung werden Art. 1 Nummer 15 lit. b und Art. 1 Nummer 16 lit. f der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, die Art. 30 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändern, umgesetzt, und die eine verpflichtende Setzung von Vermerken durch Verpflichtete vorschreiben. Diese Verpflichtung soll allerdings dann wegfallen, wenn der Kunde von sich aus nach Kontaktaufnahme durch den Verpflichteten eine Berichtigung der Meldung vornimmt.

In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie soll das schon bisher implementierte Vermerksystem dadurch effizienter gestaltet werden, dass Verpflichtete die Gründe für die Setzung eines Vermerkes bei der Übermittlung in standardisierter Form anzugeben haben. Zu diesem Zweck werden in dem Vermerkformular mehrere Auswahlmöglichkeiten vorgesehen werden. Die ausgewählten Gründe werden in der Folge in das an den Rechtsträger übermittelte Informationsschreiben, ohne Nennung des Verpflichteten, übernommen. Durch diese Maßnahme soll die Abgabe berichtigter Meldungen nach der Setzung eines Vermerkes deutlich erleichtert werden.

Keine Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes soll hingegen bei unvollständigen Compliance-Packages bestehen. Diesfalls kann der Verpflichtete direkt mit seinem Kunden Kontakt aufnehmen und die Vervollständigung des Compliance-Packages anregen.

Wenn die Setzung eines Vermerkes aufgrund einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle unterblieben ist, hat die Geldwäschemeldestelle zu prüfen, ob die Setzung eines Vermerkes geboten ist.

Zu Z 31 (§ 11 Abs. 5):

Mit dieser Bestimmung wird die Aufnahme der in standardisierter Form gemeldeten Gründe in die Informationsschreiben festgelegt, wodurch die Abgabe berichtigter Meldungen erleichtert werden soll. Zudem soll der Registerbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Antrag Vermerke zu löschen, deren Setzung rechtswidrig war.

Zu Z 32 (§ 11 Abs. 8):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 33 und 34 (§ 12 Abs. 3 bis 7):

Entsprechend des Erwägungsgrundes 44 der Richtlinie (EU) 2018/843 soll die Rolle jener öffentlichen Behörden gestärkt werden, die als zuständige Behörden fungieren und über besondere Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügen. Zu diesem Zweck sollen die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke verbesserte Suchmöglichkeiten nach natürlichen Personen und obersten Rechtsträgern erhalten.

Mit Abs. 5 wird Art. 1 Nummer 15 lit. f der Richtlinie (EU) 2018/843, der Art. 30 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert, sowie Art. 1 Nummer 16 lit. g der Richtlinie (EU) 2018/843, der Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert, umgesetzt, um anderen Behörden die öffentlich zur Verfügung stehenden Auszüge zur Verfügung zu stellen. Damit wird den Mindestanforderungen der Richtlinie entsprochen. Diese Auszüge werden auch über die Behördenapplikation abrufbar sein.

Mit Abs. 6 wird festgelegt, dass alle Behörden in nicht eingeschränkte Compliance-Packages Einsicht nehmen dürfen. Wenn für einen Rechtsträger ein eingeschränktes Compliance-Package an das Register übermittelt wird, dann kann dieses nur von der Registerbehörde eingesehen werden. Dadurch wird es Rechtsträgern ermöglicht, sensible Dokumente nur einem kleinen Kreis an Einsichtsberechtigten sowohl auf der Seite der Verpflichteten als auch auf der Seite der Behörden zugänglich zu machen.

Mit Abs. 7 soll entsprechend den Empfehlungen der FATF die Zusammenarbeit der Behörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter verbessert werden. Mit dieser Bestimmung soll es der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ermöglicht werden, bei der Abfrage eines bestimmten Rechtsträgers über ein Anzeigetool Einsicht in dessen Risikoprofil zu nehmen und diese Daten für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verwenden. Der zu vereinbarende Schlüssel soll in einem Ressortüberkommen festgelegt werden.

Zu Z 35 (§ 13 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung soll der Registerbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, einzelne unrichtige Daten einer Meldung zu berichtigen auch wenn es Ihr mangels Vorliegen entsprechender aussagekräftiger Unterlagen nicht möglich ist, sämtliche wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. So soll es der Registerbehörde beispielsweise ermöglicht werden, fehlerhafte Schreibweisen von Namen von wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz im Inland zu korrigieren.

Zu Z 36 (§ 13 Abs. 2):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 37 (§ 13 Abs. 3):

Entsprechend der Änderung in § 11 Abs. 3 sollen auch Behörden die Gründe für die Setzung von Vermerken angeben können.

Zu Z 38 (§ 13 Abs. 4):

Entsprechend der Änderung in § 11 Abs. 5 sollen auch bei behördlichen Vermerken die Gründe für die Setzung von Vermerken in die Informationsschreiben aufgenommen werden. Zudem soll der Registerbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Antrag Vermerke zu löschen, deren Setzung rechtswidrig war.

Zu Z 39 bis Z 45 (§ 14):

Mit den Änderungen in Abs. 2 und dem neu eingefügten Abs. 3 werden Art. 1 Nummer 15 lit. b und Art. 1 Nummer 16 lit. f der Richtlinie (EU) 2018/843, die Art. 30 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändern, umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Angemessen sind die Daten im Sinne dieser Vorgabe dann, wenn die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums erforderlichen Angaben vorhanden sind. Präzise sind die Angaben dann, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer eindeutig identifiziert werden können und Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums aus den Meldedaten ableitbar ist.

Die Wahl der für die Erreichung dieser Vorgaben erforderlichen Mittel obliegt den Mitgliedstaaten, die entsprechende Maßnahmen in ihren nationalen Umsetzungsgesetzen festlegen müssen. Die effizienteste Art der Gewährleistung dieser Vorgaben ist eine risikoorientierte Auswahl von Meldungen, die einer Überprüfung durch die Registerbehörde bedürfen. Dadurch wird der Personaleinsatz auf Seiten der Registerbehörde gering gehalten und auch die Belastung der Rechtsträger durch Rückfragen seitens der Behörde gering gehalten.

Mit der Änderung in Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass auch von rechtlichen Eigentümern, die keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, Auskünfte und die Vorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen verlangt werden kann.

Mit Abs. 5 soll eine dem FM-GwG iVm § 22 Abs. 11 FMABG entsprechende Rechtslage hergestellt werden. Die im VVG vorgesehenen Höchstbeträge sind in einzelnen Fällen nicht ausreichend, um die Verpflichtung zur Übermittlung der Unterlagen auch durchsetzen zu können, da ein Missverhältnis zwischen den drohenden Strafen bei einer Meldepflichtverletzung und der Höhe der Zwangsstrafen bei einer Nichtübermittlung der Unterlagen besteht. Aus diesem Grund sollen die Beträge übernommen werden, die sich in ähnlichen Aufsichtsmaterien schon in der Praxis bewährt haben.

In Abs. 8 soll die Dauer der Speicherung von Logdateien verbindlich festgelegt werden.

In Abs. 9 wird eine Klarstellung vorgenommen.

In Abs. 10 wird die Verpflichtung der Registerbehörde zur Führung von Statistiken festgelegt, anhand derer die Effektivität des Registers beurteilt werden kann.

Zu Z 46 (§ 15):

Durch die Neufassung des § 15 soll eine stärkere Abstufung der Sanktionen anhand des mit den Verletzungen von Pflichten nach diesem Bundesgesetz verbundenen Unrechts ermöglicht werden.

Mit Abs. 1 sollen jene Fälle pönalisiert werden, bei denen die Meldepflicht entweder durch eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder eine Nichtabgabe einer Meldung verletzt wird.

Eine unrichtige Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 soll dann vorliegen, wenn die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt werden kann, sei es deshalb, weil durch die Meldung ein unrichtiges Bild der wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers vermittelt wird, indem beispielsweise wirtschaftliche Eigentümer nicht gemeldet werden, oder weil diese so gemeldet werden, dass die betreffenden natürlichen Personen nicht mehr eindeutig identifiziert werden können.

Mit Abs. 1 Z 2 sollen jene Fälle pönalisiert werden, bei denen noch kein wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, oder bei denen die jährliche Meldepflicht verletzt wurde. Diese Ziffer erfasst jene Fälle, in denen kein falscher Eintrag im Register vorliegt, die Meldung gemäß § 5 Abs. 2 jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen durchgeführt wurde. Daher soll die Nichtabgabe der Meldung nur im Falle einer beharrlichen Meldepflichtverletzung als Finanzvergehen bestraft werden. Eine beharrliche Meldepflichtverletzung soll dann angenommen werden, wenn der Rechtsträger trotz zweimaliger Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen keine Meldung abgibt.

In Abs. 1 Z 3 sind jene Fälle erfasst, bei denen entgegen der Bestimmungen in § 6 keine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 abgegeben wurde, obwohl eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers ist oder eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Rechtsträger ausübt. Auch in diesen Fällen liegt im Ergebnis ein unrichtiger oder unvollständiger Eintrag im Register vor, da beispielsweise die aufgrund einer Treuhandschaft oder anderer Kontrollverhältnisse bestehenden zusätzlichen wirtschaftlichen Eigentümer nicht an das Register gemeldet wurden.

Bei der Nichtabgabe einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt ebenfalls ein erhöhter Unrechtsgehalt vor, da in diesem Fall eine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht gemeldet wurde und dadurch die Aktualität der gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers nicht mehr gewährleistet ist.

Mit Abs. 1 Z 5 sollen die Pflichten der Trustees von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen mit einer wirksamen Sanktion versehen werden.

Die Z 2 unterscheidet sich zu Z 3 und 4 dahingehend, dass in jenen Fällen, die von Z 3 und 4 umfasst werden, kein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 vorgelagert ist.

Mit Abs. 2 soll die Verletzung der Verpflichtung des Rechtsträgers zur Aufbewahrung der für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen sanktioniert werden.

Mit Abs. 3 sollen die Fälle erfasst werden, bei denen an sich richtige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages jedoch falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt werden.

Mit Abs. 4 sollen die Fälle erfasst werden, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer zwar offengelegt wurden, aber einzelne Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern unrichtig sind oder fehlen oder bei denen keine Kopien der amtlichen der amtlichen Lichtbildausweise übermittelt werden.

Mit Abs. 5 sollen an sich richtige Meldungen, bei denen einzelne im Rahmen des Compliance-Packages vorgeschriebene Dokumente nicht übermittelt werden oder die Verletzung sonstiger in § 5a vorgesehen Pflichten sanktioniert werden.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 4.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 5.

Mit Abs. 8 soll festgelegt werden, dass die Registerbehörde nur dann die Finanzstrafbehörde von einer Meldepflichtverletzung zu verständigen hat, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Das bloße Erkennen einer unrichtigen Meldung, ohne dass Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, soll noch keine Anzeigepflicht auslösen. Vielmehr soll für die Registerbehörde in Fällen, bei denen ein Vermerk durch eine richtige Meldung beseitigt wird, nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Anzeigepflicht bestehen. So soll dem Grundsatz Beraten statt Strafen Rechnung getragen werden.

Zu Z 47 (§ 16 Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird nun vorgesehen, dass bei nicht vollständig erstatteten Meldungen keine Zwangsstrafen festgesetzt werden können. Zudem sollen die Fristen von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden, da nunmehr vorgesehen wurde, dass erst nach zweimaliger Erinnerung an die Meldepflicht eine Meldepflichtverletzung gemäß § 15 vorliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Frist von drei Monaten nicht mehr sachgerecht.

Zu Z 48 bis Z 50 (§ 17 Abs. 1 Z 1):

Diese Bestimmung wurde an § 10 angepasst und die Möglichkeit der Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a angepasst.

Zu Z 51 (§ 19 Abs. 5):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung. Die unterschiedlichen Inkrafttretenstermine ergeben sich zum Teil aus der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie (EU) 2015/849 mit 10. Jänner 2020 und zum anderen Teil aus den Fertigstellungsterminen der technischen Umsetzung.

Zu Z 52 (§ 20 Abs. 2 Z 2):

Anpassung der Verweisungsbestimmung.

Zu Artikel 18 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 6 und 9):

Mit diesen Bestimmungen werden die anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG ausdrücklich den bundesrechtlichen Regelungen gleichgestellt.

Mit § 5 Abs. 9 GSpG wird durch den Verweis auf § 19 Abs. 1 FM-GwG Art. 37 der Richtlinie (EU) 2015/849 für den Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und für den Bereich der Wetten umgesetzt, da die Kompetenzgrundlage im Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) zu finden ist und somit dem Bund obliegt.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und § 46 Abs. 2):

Es handelt sich um eine Aktualisierung der statischen Verweisung auf die WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV.

Zu Z 3 und 5 (§ 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5):

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 8 Abs. 5 FM-GwG Art. 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 FM-GwG Art. 59 Abs. 2 lit. c und d der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 9a Abs. 1 FM-GwG Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, wodurch Art. 18a Absatz 1 in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 19 Abs. 3 FM-GwG Art. 1 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art 38 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 24 Abs. 5 FM-GwG Art. 1 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 45 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 25 Abs. 7 FM-GwG Art. 1 Nummer 30 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art 48 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 25 Abs. 8 FM-GwG Art. 1 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der einen neuen Unterabschnitt einfügt.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 32 FM-GwG Art. 48 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 33 FM-GwG Art. 1 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art. 57a und 57b einfügt.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 37 FM-GwG Art. 59 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 erster Unterabsatz, Art. 61 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 38 FM-GwG Art. 59 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 GSpG wird durch den Verweis auf § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG Art. 61 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und Art. 1 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art 38 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 4§ 26 Abs. 1 Z 2:

Es handelt sich um eine Verweisberichtigung auf das FM-GwG, die der Glücksspielaufsicht und Geldwäschevorbeugung dient.

Zu Z 5 (§ 31c Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5):

Mit diesen Bestimmungen werden die für Glücksspieldienstleister anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 9 Abs. 2 FM-GwG Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 9a Abs. 1 FM-GwG Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art 38 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit § 31c Abs. 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 7 Abs. 5 bis 7 FM-GwG der Art 13 Abs. 6, Art 14 Abs. 5 und Art 13 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 2 FM-GwG die in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 enthaltenen Definitionen umgesetzt, soweit diese für dieses Bundesgesetz relevant sind; insbesondere Art. 3 Nummer 9 bis 14 der Richtlinie (EU) 2015/84.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5 FM-GwG Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG Art. 20, 22 und 23 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 13 FM-GwG Art. 25 bis 27 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 14 FM-GwG Art. 28 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 15 FM-GwG Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 22 FM-GwG Art. 42 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG Art. 45 Abs. 1, 2, 3, 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSpG wird durch den Verweis auf § 40 Abs. 1 FM-GwG Art. 61 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 2 GSpG wird durch den Verweis auf § 9a Abs. 1 FM-GwG Art. 1 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt, der Art 38 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Mit § 31c Abs. 2 Z 4 GSpG wird durch den Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 FM-GwG Art. 13 Abs. 1 lit. d der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 31c Abs. 5 GSpG wird durch die Verordnungsermächtigung für ein Hinweisgebersystem im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) Art. 61 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu Z 7 und 8 (§ 52 Abs. 1 Z 8, §§ 52b bis 52f):

In § 52b Abs. 1 GSpG wird die bisherige Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 8 übernommen.

Mit § 52b Abs. 2 GSpG wird der Art. 59 Abs. 1, Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 52b Abs. 3 GSpG wird durch den Verweis auf § 37 Abs. 1 FM-GwG Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 52c Abs. 1 und 2 GSpG wird Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 52c Abs. 3 GSpG wird Art. 59 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 52d GSpG wird eine Verlängerung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung auf drei bzw. fünf Jahre vorgenommen. Dies entspricht den Bestimmungen des § 36 FM-GwG.

Mit § 52e GSpG wird durch den Verweis auf § 38 FM-GwG Art. 59 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit § 52f GSpG wird eine dem § 59 FM-GwG entsprechende Rechtslage im Hinblick auf die Verwendung der eingenommenen Geldstrafen hergestellt.

Zu Z 9 (§ 60 Abs. 40):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung; in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/843 sollen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sobald wie möglich in Kraft treten. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf das FM-GwG verweisen, verweisen auf das FM-GwG in der jeweils geltenden Fassung. Mit Inkrafttreten der Änderungen im FM-GwG zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 am 10. Jänner 2020 werden diese Änderungen daher gleichzeitig auch für Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 dieses Bundesgesetzes wirksam.

Zu Artikel 19 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 und 2 (§ 19a):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass das „Bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung“, ABl. Nr. L 258 vom 6.10.2017 S. 4, den §§ 13 bis 18 derogiert. Zudem soll die FMA als zuständige Behörde der Aufnahmepartei gemäß Art. 2 lit. i bzw. der Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. g des Bilateralen Abkommens benannt werden. Das Abkommen untersagt EU-Mitgliedstaaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Stellung einer Kaution sowie Maßnahmen mit im Wesentlichen der gleichen Wirkung vorzuschreiben.

Zu Z 3 und 4 (§ 168 Abs. 1 und 3):

Im Rahmen einer Umsetzungsprüfung der Richtlinie 2009/138/EG durch die Europäische Kommission hat sich ergeben, dass eine EU-rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG in § 168 Abs. 1 und 3 unbedingt einen Verweis auf die unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission erfordert. Mit der vorliegenden Änderung wird diesem Erfordernis Rechnung getragen.

Zu Z 5 (§ 230 Abs. 2 und 3):

Mit diesen neuen Abs. 2 und 3 werden Artikel 250 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG ausdrücklich umgesetzt.

Zu Z 6 (§ 237 Abs. 4):

Mit Abs. 4 wird nunmehr Artikel 260 Abs. 7 der Richtlinie 2009/138/EG ausdrücklich umgesetzt.

Zu Z 7 (§ 258 Abs. 1 Z 5):

Mit dieser Änderung erfolgt die Richtigstellung eines Verweises auf Artikel 248 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG.

Zu Z 8 (§ 340 Abs. 9):

Inkrafttretensbestimmung.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Gerald Loacker, Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer und MMag. DDr. Hubert Fuchs sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Peter Haubner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 06 25

                                  Peter Haubner                                                                   Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann