645 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Mit vorliegender Novelle soll das mögliche Potential der Transparenzdatenbank noch stärker ausgeschöpft werden, um somit den der Transparenzdatenbank immanenten Zielen und Zwecken noch erfolgreicher entsprechen zu können. Die mit der Novelle verfolgten Intentionen zielen darauf ab, die Kontrolle und Effizienz des Ressourceneinsatzes sowie die Transparenz weiter zu erhöhen. So wird die Kontrolle der angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel als eigener Verarbeitungszweck normiert und somit der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltführung weiter forciert. Der wirtschaftliche und effiziente Verbrauch begrenzt verfügbarer öffentlicher Mittel ist für den Staatshaushalt von entscheidender Bedeutung, wobei die Transparenzdatenbank im Hinblick auf ein effizientes Förderwesen, als wichtiges Instrument fungieren kann. Gleichzeitig werden mit beabsichtigter Novelle Empfehlungen des Rechnungshofes aufgegriffen und die gemeinsam mit den Ländern erarbeiteten Ergebnisse der Analyse betreffend das Pilotprojekt zur Übermittlung von Förderungsdaten durch die Länder in den Bereichen Energie und Umwelt (FAG-Paktum vom 7.11.2016) entsprechend umgesetzt.

Im Sinne der Transparenz und des Informations- sowie Nachweiszweckes wird zukünftig nicht erst an die Auszahlung, sondern zusätzlich bereits mit der Leistungszusage die Einmeldung in die Transparenzdatenbank normiert. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, den jeweiligen Bearbeitungsstatus eines Förderungsantrages abzurufen. Durch die verpflichtende Beschreibung des Förderungsgegenstandes (gemäß einem vordefinierten Katalog) werden sowohl die Transparenz als auch der Steuerungszweck der Transparenzdatenbank weiter forciert.

Durch den vorliegenden Entwurf soll in einem ersten Schritt bei den ertragsteuerlichen Ersparnissen (§ 7) eine raschere Anpassung an Änderungen im Steuerrecht dadurch erreicht werden, dass anstelle der taxativen Aufzählung im Gesetz selbst, eine solche Aufzählung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgt. In dieser Aufzählung wird auch die derzeit unter § 8 Abs. 4 Z 13 angesprochene Negativsteuer in einzelne Leistungsangebote aufgegliedert werden. In einem weiteren Schritt sollen künftig auch andere steuerliche Ersparnisse und indirekte Förderungen aufgenommen werden.

Neu gestaltet soll die Abfrageberechtigung der Förderungsstellen werden, um Einschränkungen bei den Abfrageergebnissen, die einer effizienten Kontrolle bisher entgegenstanden, zu beseitigen, sowie die Strafdrohung bei unberechtigten Abfragen deutlich angehoben und der vergleichbaren Strafdrohung nach dem Datenschutzgesetz angeglichen werden. Durch die Neugestaltung der Abfrageberechtigung kann die halbjährlich vorgesehene, äußerst umfangreiche Leistungsangebotsverordnung entfallen, was auch einen Beitrag zur Rechtsbereinigung darstellt. Die Abfrage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten („sensible Daten“) bleibt wie bisher streng eingeschränkt.

Die Abfrage der Daten durch abfrageberechtigte Stellen sowie durch die betroffene Person selbst soll einheitlich auf zehn Jahre begrenzt werden. Daher macht es auch keinen Sinn Berichtigungen für einen längeren Zeitraum zuzulassen. Lediglich für Zwecke der statistischen Auswertung durch die Statistik Österreich sollen die Daten dreißig Jahre zur Verfügung stehen. Außerdem werden terminologische Adaptierungen sowie inhaltliche Konkretisierungen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, die nicht bereits im 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 berücksichtigt wurden, sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Maximilian Linder die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Mag. Gerald Loacker, Kai Jan Krainer, Mag. Andreas Hanger und Mag. Gerhard Kaniak sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (626 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 06 25

                              Maximilian Linder                                                                Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann