Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für

           1. die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und

           2. die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.“

2. In § 1 Abs. 2 wird vor der Wendung „weitere Ausbau“ die Wendung „Erhalt und“ eingefügt.

3. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„Anschubfinanzierungsmittel des Bundes“

4. § 2 samt Überschrift lautet:

„Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:

2020

2021 und 2022

2023 bis 2033

32 500 000

je 30 000 000

je 30 500 000

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

 

2020

2021

2022

2023 bis 2033

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 103 118,25

1 018 263,00

1 018 263,00

je 1 035 234,05

Kärnten

2 173 912,98

2 006 688,90

2 006 688,90

je 2 040 133,72

Niederöster­reich

6 248 313,18

5 767 673,70

5 767 673,70

je 5 863 801,59

Oberösterreich

5 482 909,90

5 061 147,60

5 061 147,60

je 5 145 500,06

Salzburg

2 055 989,33

1 897 836,30

1 897 836,30

je 1 929 466,90

Steiermark

4 693 066,30

4 332 061,20

4 332 061,20

je 4 404 262,22

Tirol

2 739 935,25

2 529 171,00

2 529 171,00

je 2 571 323,85

Vorarlberg

1 430 684,45

1 320 631,80

1 320 631,80

je 1 342 642,33

Wien

6 572 070,36

6 066 526,50

6 066 526,50

je 6 167 635,28

Österreich

32 500 000,00

30 000 000,00

30 000 000,00

je 30 500 000,00

(2b) Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2022 übertragen werden.

(4) Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß § 5 Abs. 7 für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe eingesetzt werden.

(4a) Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Abs. 2 und die Mittel gemäß Abs. 2b können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.

(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.

(5) Die für das Jahr 2020 vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel gemäß Abs. 2b können nach Maßgabe des § 3 auch für infrastrukturelle Maßnahmen des Schuljahres 2018/19 verwendet werden, die noch nicht nach einer der in Abs. 2b genannten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG gefördert wurden.“

5. § 3 lautet:

§ 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen.

(1a) Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 55 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.

(2) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(3) Diese Mittel werden insbesondere für

           1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,

           2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,

           3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,

           4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,

           5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder

           6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen

den Schulerhaltern bereitgestellt.

(4) Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.“

6. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt.

(2) Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 9 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 9 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden.

(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(4) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden.“

7. § 4a samt Überschrift entfällt.

8. § 5 und § 6, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Bedingungen für die Gewährung von Mitteln

§ 5. (1) Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(2) Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) ab 8:00 Uhr bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(3) Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Sie werden nur an Standorten durchgeführt, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

(4) Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen.

(5) Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.

(6) Eine bestehende außerschulische Betreuung darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt werden.

(7) Die Bundesländer haben Ausbaupläne im Sinne von angestrebten Zielgrößen gemäß § 1 Abs. 1 über die geplante Verwendung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 bis Ende 2019 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Die Ausbaupläne haben jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung zu enthalten. Dabei ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote auf den Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen und die räumliche Verteilung der Betreuungseinrichtungen Bezug zu nehmen. Die Ausbaupläne sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(8) Entsprechend der Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 werden bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine ganztägige Schulform auch besondere pädagogische Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt.

(9) Die neben den ganztägigen Schulformen existierenden, weiteren Betreuungsangebote (zB Horte) leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele (§ 1). Um die durchgängig gute Qualität der unterschiedlichen institutionellen Betreuungsangebote sowie der außerschulischen Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen (§ 4 Abs. 3) zu gewährleisten, sind bei der außerschulischen institutionellen Betreuung von Kindern von 6 bis 15 Jahren folgende Grundsätze jedenfalls einzuhalten:

           1. die Verwendung von qualifiziertem Personal (vergleichbar jenem gemäß Art. I § 1 Z 3 und § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, oder jenem gemäß § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962),

           2. eine adäquate individuelle Lernunterstützung (insbesondere bei Hausübungen),

           3. ein Richtwert für die Gruppengröße von bis zu 25 Kinder,

           4. bedarfsgerechte Öffnungszeiten,

           5. eine den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechte räumliche Ausstattung.

Die Länder haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Jahr 2025 darüber einen Zwischenbericht und 2033 einen Endbericht zu legen.

(10) Die Schulerhalter tätigen aufgrund der finanziellen Entlastungen gemäß § 4 Abs. 2 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur.

(11) Allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder bleiben unberührt.

Richtlinien

§ 6. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln an die Schulerhalter nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.“

9. § 7, § 8 und § 9, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Zuweisung der Mittel

§ 7. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.

Prüfung der Voraussetzungen

§ 8. Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.

Auszahlung der Zweckzuschüsse

§ 9. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens 2022 an den Bund zurückzuzahlen.“

10. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der gewährten Mittel einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.“

11. In § 10 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Die Länder haben die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Öffnungszeiten der Tagesbetreuung, die Art des Schulerhalters, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und die Anzahl der Gruppen und der Betreuungstage sowie den jeweiligen Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung bzw. Ferienbetreuung gekommen ist. Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen.

(1b) Die Länder überprüfen die Nachweise für die Auszahlung der Gelder an die Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bzw. der Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und melden dem Bund etwaige festgestellte Verstöße. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.“

12. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Zweckzuschüsse und Förderungen“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.

13. § 11 samt Überschrift lautet:

„Befristete ergänzende Mittelverwendung

§ 11. (1) Mittel gemäß § 2 Abs. 2b können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).

(2) Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Abs. 1 ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Abs. 1 bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.

(3) Aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b können den Schulerhaltern abweichend von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß § 3 Abs. 1a, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährt werden.

(4) Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.“

14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit in den Ländern

§ 11a. Die gesamte Abwicklung im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgt durch die zuständige Stelle im jeweiligen Land, vorzugsweise die Bildungsdirektion.“

15. In § 12 wird die Wendung „die §§ 2 bis 4“ durch die Wendung „den § 6“ ersetzt.

16. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift und § 12 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 4a samt Überschrift außer Kraft.“