661 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Anträge

457/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird,

846/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,

847/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, und

858/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird

Zu 457/A

Die Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. November 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Vorgänge rund um die Nationalratswahl 2017, insbesondere die massive Überschreitung der Wahlkampfkostengrenze von € 7 Millionen durch die ÖVP um € 6 Millionen und die FPÖ um € 3,7 Millionen haben deutlich gezeigt, dass die vorgesehenen Geldbußen nicht abschreckend genug wirken.

In Zukunft soll daher die geringe (erste) Überschreitungsgrenze von 25 % auf 10 % herabgesenkt werden. Für solche Überschreitungen ist eine Geldbuße von 15 % zu leisten. Für Überschreitungen über 10 % bis zu 25 % der vorgesehenen Grenze ist eine Geldbuße in der Höhe von 25 % des zweiten Überschreitungsbetrages zu leisten. Sollte auch diese Grenze überschritten werden, so ist für die weitere, dritte Überschreitung eine Geldbuße in der Höhe von 200 vH zu leisten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft politische Parteien diese Grenzen ernst nehmen, da sie sonst mit massiven Geldbußen zu rechnen haben.

Die geringfügige Überschreitungsgrenze hat ihre Rechtfertigung darin, dass durch den Einsatz von Geldmitteln auf verschiedensten Ebenen gewisse Unsicherheiten in der Berechnung nicht ausgeschlossen werden können.

Solche Geldbußen sollen in Zukunft Zweck gewidmet sein, nämlich für Einrichtungen die sich um die Demokratieerziehung bemühen. Dies soll sicherstellen, dass diese Gelder der Allgemeinheit zu Gute kommen und die demokratischen Strukturen in Österreich stärken. Solche Stätten könnten etwa mit der Demokratiewerkstatt des österreichischen Parlaments vergleichbare Arbeit mit Kindern und Jugendlichen leisten, um deren Verständnis für Demokratie und Staatsaufbau zu stärken.

Im Zuge der Vorberatungen im Verfassungsausschuss sollen darüberhinausgehende gesetzliche Maßnahmen diskutiert, geprüft und realisiert werden:

        -          keine Verwendung von Geldmitteln für Wahlzwecke in der letzten Woche vor den Wahlen

        -          Veröffentlichung eines Vorabberichtes über die Verwendung von Geldmitteln für die Wahl, wobei die Einhaltung der € 7 Millionen Grenze glaubhaft zu machen ist

        -          Einführung von Straftatbeständen bei qualifizierter Überschreitung der Wahlkampf Kostenbeschränkung von € 7 Millionen und bei bewusster Täuschung der Öffentlichkeit über die Höhe der Wahlkampfkosten

Das Inkrafttreten mit 1. März 2019 soll garantieren, dass die neuen Bestimmungen schon bei der Europawahl 2019 gelten.“

 

Zu 846/A

Die Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. Mai 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die politischen Vorgänge der letzten Zeit haben aufgezeigt, dass der Einfluss von Großspendern die Politik und deren Unabhängigkeit im Agieren und in ihren Entscheidungen beeinflussen kann. Um dieser negativen Entwicklung vorzubeugen, sollen in Zukunft Spenden an eine politische Partei nur mehr in der Höhe von € 10.000 pro Kalenderjahr zulässig sein. Bei komplizierten Konstruktionen von juristischen Personen soll diese Beschränkung insgesamt für alle Gliederungen gelten.

Damit soll sichergestellt sein, dass politische Parteien nur ihren Wählern und ausschließlich ihren Wählern verpflichtet sind.

Einer gesetzlichen Regelung werden die sogenannten Personenkomitees zugeführt. Diese sind beim Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu melden, wobei ein Repräsentant dieses Komitees zu bezeichnen ist. Dabei ist eine Einverständniserklärung der politischen Partei oder des Kandidaten vorzulegen, in welcher die politische Partei oder der Kandidat ausdrückt, dass er Unterstützungen durch dieses Komitee entgegennehmen möchte. Ausgaben dieses Komitees sind in die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben gemäß § 4 einzurechnen. Damit soll eine Verzerrung der Finanzierungsituation der politischen Mitbewerber verhindert werden, um faire Wahlen zu garantieren.

Das Inkrafttreten mit 1. Juli 2019 soll garantieren, dass die neuen Bestimmungen schon bei der Europawahl 2019 gelten.“

 

Zu 847/A

Die Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. Mai 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der Ausweitung der Anwendbarkeit des Parteiengesetzes von Parteien und ihren territorialen Gliederungen auf nicht territoriale Teilorganisationen soll die Erfassung gesamter Parteistrukturen garantiert und damit eine transparentere Parteienlandschaft in Österreich erreicht werden. Betroffen sind davon alle bisherigen Regelungen des Parteiengesetzes, die auf Parteien und ihrer territorialen Gliederungen anwendbar waren. Nunmehr sollen etwa die Bestimmungen für Inserate und die Zusammenrechnung von Sponsoring auch für nicht territoriale Teilorganisationen gelten. Dieses Ziel hatte der Gesetzgeber bereits beim Parteiengesetz 2012 beabsichtigt, es handelt sich um eine legistische Klarstellung.

Einführung einer neuen Spendengrenze zur Garantie von fairen Wahlkampfbedingungen. Mit den neu geschaffenen Bestimmungen sollen vom Stichtag beginnend bis 6 Monate nach dem Wahltag eine Gesamtspendengrenze von € 200 000 für eine politische Partei eingezogen werden. Da solche Wahlen sich naturgemäß überschneiden können, wird für eine solche Sondersituation eine eigene Bestimmung geschaffen.

Mit der neuen Bestimmung sollen die politischen Parteien verpflichtet werden, in Zukunft innerhalb von 3 Monaten nach einer Nationalratswahl oder einer Europawahl einen eigenen Bericht über die Gebarung im Wahlkampf zu veröffentlichen. Zunächst hat jedoch ein Wirtschaftsprüfer diesen Bericht hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Wahl Werbekosten und den laufenden Kosten einer politischen Partei hin zu überprüfen.

Mit dieser sehr kurzen Frist soll die von der Öffentlichkeit gewünschte Transparenz über Wahlkämpfe rasch hergestellt werden.“

 

Zu 858/A

Die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. Mai 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit mehreren Jahren steigt die Bedeutung von Großspendern bei der Finanzierung von politischen Parteien. Dabei droht der Gedanke, dass Politik ein Wettstreit der Ideen sein soll, zunehmend in den Hintergrund zu rücken.

Die Begrenzung von Wahlkampfspenden mit 3 500 Euro soll verhindern, dass sich Parteien in die Abhängigkeit von Privatpersonen, Vereinen oder Unternehmen begeben und sicherstellen, dass sie ihre Interessensvertretung gegenüber ihren Wählern gleichermaßen ausüben.

Das österreichische Parteienförderungssystem ist ausreichend dotiert und weder Großspender, noch sich zeitweise formierende Personenkomitees, die intransparent agieren, sind zur Parteienfinanzierung notwendig.

Diese Novelle erhöht daher die Transparenz der Parteienfinanzierung und stellt faire Wahlkämpfe sicher, indem sich Personenkomitees beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, unter Nennung eines Repräsentanten, registrieren müssen. Zur erfolgreichen Registrierung bedarf es einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden, um eine Verzerrung des politischen Wettbewerbes zu verhindern.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag 457/A erstmals in seiner Sitzung am 20. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Muna Duzdar die Abgeordneten Dr. Markus Tschank, Dr. Alfred J. Noll, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan und Mag. Philipp Schrangl. Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Verfassungsausschuss nahm die Verhandlungen gemeinsam mit den Anträgen 846/A, 847/A und 858/A am 11. Juni 2019 wieder auf.

Der Verfassungsausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, N, dagegen: J) zur Vorberatung der gegenständlichen Initiativanträge, sowie der Anträge 56/A und Zu 56/A, 464/A, 828/A, 833/A, 834/A, 835/A, 848/A und 849/A einen Unterausschuss im Verhältnis 5:4:4:1:1 einzusetzen.

Bei der Konstituierung des Unterausschusses am 11. Juni 2019 wurde Abgeordneter Dr. Peter Wittmann zum Obmann, die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan und Dr. Nikolaus Scherak, MA zu Obmannstellvertretern gewählt. Die Funktion der SchriftführerIn übernahmen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich, Mag. Andrea Kuntzl und Mag. Philipp Schrangl. Darüber hinaus wurde einstimmig (nicht anwesend: J) beschlossen, die Vertraulichkeit für alle Sitzungen des Unterausschusses aufzuheben.

Der Unterausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 1. Juli 2019 mit den vorliegenden Anträgen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Ausschussobmann Dr. Peter Wittmann.

Hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände wurde kein Einvernehmen erzielt.

Der Verfassungsausschuss nahm die Initiativanträge in seiner Sitzung am 1. Juli 2019 in Verhandlung. Der Obmann des Unterausschusses Abgeordneter Dr. Peter Wittmann erstattete dem Ausschuss seinen mündlichen Bericht.

An der daran anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alfred J. Noll, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Thomas Drozda, Mag. Selma Yildirim, Dr. Josef Moser, Mag. Klaus Fürlinger, Dr. Markus Tschank und Dr. Johannes Jarolim.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Harald Stefan und Dr. Alfred J. Noll einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderungen im Parteiengesetz sollen dazu dienen,

faire Bedingungen für alle politischen Parteien bei der Finanzierung und Verhinderung der Einflussnahme durch Großspenden auf politische Parteien zu erreichen;

Zu Z 7:

Dieses Ziel soll einerseits durch die Einführung einer Spendenobergrenze von
€ 7.500 pro Kalenderjahr für alle Spender
(juristische oder natürliche Personen, für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt; wobei diese Spendenobergrenze für eine neue politische Partei, die bisher keine Parteienförderung erhalten und Statuten hinterlegt hat, bei einem ersten Antreten, in dem Kalenderjahr ihrer ersten Wahl, € 37.500 beträgt);

Zu Z 6:

Zusätzlich sind Spenden über € 2.500 unverzüglich dem Rechnungshof zu melden, welcher die Spendenhöhe und den Spender ebenso unverzüglich zu veröffentlichen hat,

und andererseits durch

Zu Z 4:

Einführung einer Spendenobergrenze pro politischer Partei von € 750.000 pro Kalenderjahr (darüber hinaus gehende Spenden sind von der politischen Partei unverzüglich dem Rechnungshof zu übermitteln, der diese in Zusammenarbeit mit dem Parlament für die Förderung der Demokratiebildung zu verwenden hat);

diese Obergrenze beträgt bei einem ersten Antreten einer neuen politischen Partei, die bisher keine Parteienförderung erhalten und Statuten hinterlegt hat, in dem Kalenderjahr ihrer ersten Wahl € 1.500.000;

Mitgliedsbeiträge sind ab einem Betrag von € 7.500 pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages auszuweisen;

Zu Z 17:

Um die Überschreitung der für Spenden vorgesehenen Betragsgrenzen effektiv hintanzuhalten, verfällt die den erlaubten Betrag übersteigende Summe der Spende;

Zu Z 8:

Keine finanzielle Einflussnahme durch das Ausland auf österreichische Wahlen; in Zukunft sind Spenden von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen unzulässig;

Zu Z 9 und 10:

Darüber hinaus sollen in Zukunft Barspenden und anonyme Spenden nur mehr in der Höhe von € 500 erlaubt sein;

Zu Z 5 und 6:

Bisher wurden Spender ab Überschreiten einer Spendengrenze von € 3.500 insgesamt pro Kalenderjahr veröffentlicht; nunmehr hat jede politische Partei schon bereits ab € 2.500 Gesamtjahresspende diese Spender im Rechenschaftsbericht namentlich zu nennen;

Zu Z 13:

Umgehungshandlungen durch wirksame Sanktionen zu verhindern (z.B. werden in Zukunft bei Überschreitungen der Höchstgrenze für die Wahlwerbung ab 25 % Überschreitung Sanktionen von 100 % dieser Überschreitung ausgelöst, ab 50 % Überschreitung steigt die Sanktion auf 150 % dieser Überschreitung);

Zu Z 18:

Wirksame Sanktionen für politische Parteien, die einen Rechenschaftsbericht oder einen Wahlwerbung Ausgabenbericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht übermitteln; in diesem Fall wird die Parteiförderung bis zur Übermittlung einbehalten;

Zu Z 15:

Einführung eines Wahlkampfmonitorings;

in Zukunft hat unter der Überschrift Transparenz der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnenforschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern zu bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien und in jeweils einem gesonderten Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben beurteilen; dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln; die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben; die Gutachten und Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des UPTS zu veröffentlichen;

Zu Z 1, 5 und 7:

Klarstellungen beim Begriff der politischen Partei in die Richtung, dass jeweils die Gesamtpartei, gleichgültig ob territorial oder nicht territorial gegliedert, als politische Partei zu verstehen ist (damit soll einerseits die Transparenz erhöht werden, andererseits Umgehungen der Spendenobergrenzen durch die Teilung von Spenden auf verschiedene Gliederungen der Partei wirksam verhindert werden),

Zu Z 2, 3, 12 und 14:

Keine Umgehungshandlungen durch Personenkomitees; durch Einführung des Begriffes Personenkomitee, sowie, dass die Einzelspendengrenze auch für Personenkomitees gilt; bei Unterlassung er Registrierung ist eine Geldstrafe in fünffacher Höhe der Unterstützungsleistung vorgesehen;

Registrierungspflicht für Personenkomitees beim UPTS;

Klarstellung, dass Leistungen eines Personenkomitees ebenfalls in die Wahlwerbeobergrenzen einzurechnen sind;

Zu Z 20:

All diese Bestimmungen sollen bereits ab dem absehbaren Stichtag der Nationalratswahl 2019 am 9. Juli 2019 gelten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Harald Stefan und Dr. Alfred J. Noll mit Stimmenmehrheit (dafür: S, F, J, dagegen: V, N) beschlossen. Damit gelten die Initiativanträge 846/A, 847/A und 858/A als miterledigt.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl eingebrachter gesamtändernder Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: V, dagegen: S, F, N, J).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Walter Bacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 07 01

                                  Walter Bacher                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann