676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (625 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019), hat der Verfassungsausschuss am 1. Juli 2019 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Angela Lueger und Werner Herbert mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, N, dagegen: J) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere mit Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung) sollen die Disziplinarangelegenheiten gegen Beamtinnen und Beamte der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft von der Zuständigkeit der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport einzurichtenden Bundesdisziplinarbehörde ausgenommen werden. Zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft soll – im Hinblick auf Effizienz und Verfahrensbündelung – nur eine Disziplinarkommission bestehen, die bei der Parlamentsdirektion eingerichtet werden soll.

Die Bestimmungen über die Einrichtung und die Zusammensetzung dieser gemeinsamen Disziplinarkommission erfordern – u.a. im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich verankerte Diensthoheit des Präsidenten des Nationalrates (Art. 30 Abs. 4 B-VG), des Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 125 B-VG) und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 2 B‑VG) – eine verfassungsgesetzliche Verankerung. Diese könnte im Wege von Verfassungsbestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder im B-VG selbst erfolgen.

Im Hinblick auf die Vermeidung einer Zersplitterung des österreichischen Bundesverfassungsrechts und das Ziel, Verfassungsbestimmungen möglichst im Bundes-Verfassungsgesetz zu verankern, wird vorgeschlagen, eine neue Bestimmung im B-VG zu schaffen, die die Einrichtung der Disziplinarkommission bei der Parlamentsdirektion sowie die Bestellung ihrer Mitglieder durch den Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft vorsieht. Darin wird zudem klargestellt, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Disziplinarkommission sowie die Stellung und Bestellung der Disziplinaranwälte durch Bundesgesetz – nämlich im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – getroffen werden. Damit wird auch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in diesem Bereich von Verfassungsbestimmungen freigehalten. Die verfassungsrechtliche Verankerung soll es zudem ermöglichen, dass der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Rechnungshofes oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft – nach schriftlicher Herstellung des Einvernehmens mit dem jeweiligen obersten Organ – zum Disziplinaranwalt auch geeignete Bedienstete bestellen kann, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen.

Die bei den derzeit eingerichteten Disziplinarkommissionen der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft bis 30. Juni 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sollen nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt werden und ab 1. Juli 2020 in die Zuständigkeit der (gemeinsamen, bei der Parlamentsdirektion eingerichteten) Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG übergehen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Werner Herbert, Angela Lueger, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Dr. Johannes Jarolim sowie der mit der Leitung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport betraute Bundesminister Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 07 01

                         Mag. Friedrich Ofenauer                                                     Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann