Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden; in diesem Rahmen haben sie bei der Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordneter Haushalte anzustreben.“

2. In Art. 13 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bund, Länder und Gemeinden haben ihre Haushaltsführung und sonstigen Maßnahmen in Hinblick auf die Ziele gemäß Abs. 2 im Wege des Österreichischen Stabilitätspaktes zu koordinieren.“

3. Nach dem Art. 13 wird folgender Art. 13a eingefügt:

Artikel 13a. (1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden (landesweise) sowie der Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich zumindest auszugleichen (administratives Nulldefizit).

(2) Für den Bund ist dem Grundsatz gemäß Abs. 1 entsprochen, wenn der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung maximal 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.

(3) Für die Länder und Gemeinden (landesweise) ist dem Grundsatz gemäß Abs. 1 entsprochen, wenn der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung insgesamt 0,1 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.

(4) Bund und Länder können zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen von einer Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.

(5) Abweichungen von den zulässigen Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 4 werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Belastungen des Kontrollkontos, die den Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.

(6) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

(7) Für den Bund, die Länder und Gemeinden (landesweise) sind die näheren Regelungen zu Abs. 1 bis 5, insbesondere die Anteile der Länder und Gemeinden am zulässigen Haushaltssaldo gemäß Abs. 3, zulässige Abweichungen, das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Haushaltsobergrenze unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung, sowie die Kontrolle und der Ausgleich von Abweichungen des tatsächlichen Haushaltssaldos im Rahmen eines Kontrollkontos im Österreichischen Stabilitätspakt festzulegen. Darüber hinaus ist im Österreichischen Stabilitätspakt die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, sicherzustellen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, dann wird die Aufteilung der Anteile der Länder und Gemeinden (landesweise) am zulässigen Haushaltssaldo gemäß Abs. 3 bundesgesetzlich geregelt.

(8) Die Haushalte der Träger der Sozialversicherung sind derart zu führen, dass durch diese sich der gesamtstaatliche Haushaltssaldo gemäß unionsrechtlichen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht verschlechtert. Die näheren Regelungen sind durch Bundesgesetz zu treffen.“

4. In Art. 51 Abs. 9 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. ausgeglichener Haushalt des Bundes gemäß Art. 13a“

5. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) Art. 13a Abs. 1 bis 4 ist erstmals auf die das Finanzjahr 2021 betreffenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBI. I Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Art. 1 bis 3 werden als Art. 2 bis 4 bezeichnet. Der neue Art. 1 samt Überschrift lautet:

„Artikel 1

Stabilitätspakt

Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, haben die näheren Regelungen über die Haushaltsführung gemäß Art. 13 und 13a B-VG durch eine Vereinbarung über einen Stabilitätspakt festzulegen.“

2. Im neuen Art. 2 wird die Überschrift „Konsultationsmechanismus“ eingefügt und es entfallen im Abs. 1 die Wortfolge „und einen Stabilitätspakt“ und der Abs. 3.

3. Im neuen Art. 3 Abs. 1 erster Satz und im neuen Art. 4 wird jeweils die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1“ durch die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 und 2“ ersetzt.