688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

Berichtigte Fassung vom 16.09.2019

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020)

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), hat der Budgetausschuss am 12. September 2019 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, Werner Neubauer, BA, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür:V, S, F, J, dagegen: N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, dess Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Heimopferrentengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes zum Gegenstand hat (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020).

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Art 1 Ziffer 1 und 2:

Im Bereich der Ausgleichszulage soll es sowohl zu Vereinfachungen als auch zu Entlastungen von Pensionsbeziehern kommen. Vor diesem Hintergrund wird die Anrechnung der SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG auf die Ausgleichszulage gestrichen. Mit der Einfügung des lit. t in § 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht soll die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG erweitert werden. Da auf den Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus grundsätzlich das Ausgleichszulagenrecht anzuwenden ist, wird mit dieser Bestimmung auch das Ziel erreicht, dass eine Anrechnung der SV-Rückerstattung auf den Ausgleichszulage-/ Pensionsbonus ausgeschlossen wird.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG und Parallelrecht wird von derzeit 1.398,97 € (Wert 2019) auf 1.472,00 Euro außertourlich erhöht. Diese Richtsatz-Erhöhung stellt sicher, dass trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG und Parallelrecht entfallenden Teils), alle Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage finanziell bessergestellt sind, als vor Streichung der Steuerbefreiung. Darüber hinaus werden weitere Personen aufgrund der Richtsatzerhöhung erstmals einen Anspruch auf Ausgleichszulage erlangen.

Analog dazu soll im EStG 1988 normiert werden, dass nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei ist und die Gegenrechnung bei der SV-Rückerstattung entfallen soll. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von Ausgleichszulagenbeziehen und Personen mit gleichhoher Eigenpension kommt.

Zu Art 1 Ziffer 3 (§ 689 Abs. 9 ASVG):

Aus verwaltungstechnischen Gründen – insbesondere zur Implementierung der erforderlichen Computer-Software – soll die Frist für das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen um sieben Monate verlängert werden.

Zu Art 1 Ziffer 5 (§ 728 ASVG) sowie Art 2 bis Art. 9:

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.

Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Seniorenorganisationen darauf verständigt, dass an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen.

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2020 trägt eine soziale Komponente in sich.

So ist vor allem vorgesehen, Pensionen in der Höhe von nicht mehr als 1 111 € monatlich mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 3,6% erhöht werden.

Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2020 rund 344 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,8% linear) würde im Jahr 2020 Kosten von rund 720 Mio. € nach sich ziehen.

Nach § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamtinnen und -beamten grundsätzlich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen in diesem Bereich (UG 23) für 2020 rund 23 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,8% linear) würde im Jahr 2020 Kosten von rund 169 Mio. € mit sich bringen.

In der Sozialentschädigung sind die Leistungen jährlich mit dem für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu erhöhen. Wie in der Pensionsversicherung (u. a. beim Ausgleichszulagenrichtsatz) sollen aber auch in der Sozialentschädigung die Leistungen – es handelt sich im Wesentlichen um monatlich gebührende Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – über den Anpassungsfaktor hinaus um insgesamt 3,6% valorisiert werden, was einer zusätzlichen Erhöhung von 1,8% entspricht. Der Leistungsbetrag des § 113j KOVG 1957 ist schon auf Grund der gesetzlichen Vorgaben an den Ausgleichszulagenrichtsatz gebunden. Diese zusätzliche Erhöhung wird im Jahr 2020 Kosten von rund 600 000 € verursachen. In den Folgejahren ist insbesondere auf Grund der Steigerungen bei den Heimopfern mit etwas höheren Mehrkosten zu rechnen.

Anmerkung: Die Parallelbestimmungen nach dem GSVG und BSVG finden sich aus Gründen der parlamentarischen Geschäftsordnung im Steuerreformgesetz 2020.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, MMag DDr. Hubert Fuchs, Gabriele Heinisch-Hosek, Alois Stöger, diplômé, Karlheinz Kopf, Andreas Ottenschläger und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Gabriel Obernosterer gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 09 12

                            Gabriel Obernosterer                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann