689 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), hat der Budgetausschuss am 12. September 2019 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist. Der Bundesrat verzichtete in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 darauf, gegen den vom Nationalrat gefassten Gesetzesbeschluss ein Veto einzulegen.

Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, traten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).

Gemäß § 330b ASVG sind zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a entgehen, vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

Im Rahmen des Österreichischen Koordinationskomitees gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 fanden im April und Mai 2018 Gespräche - sowohl auf Ebene von Beamtinnen und Beamten als auch auf politischer Ebene - zum Thema Verbot des Pflegeregresses und dessen Kostenersatz durch den Bund statt. Weitere technische Gespräche gab es im September 2018.

Auch die Landeshauptleutekonferenz befasste sich am 18. Mai 2018 mit dieser Thematik sowie der Frage des Kostenersatzes durch den Bund. Nach eingehender Erörterung wurde mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz (VSt-7714/27) folgende politische Einigung mit dem Bund festgehalten:

„Für das Jahr 2018 ersetzt der Bund den Ländern die durch die Abschaffung des Pflegeregresses entstehenden Einnahmenausfälle, Kosten für Menschen mit Behinderung und Entfall der Selbstzahler gemäß Endabrechnung der tatsächlichen Kosten pro Bundesland, wobei derzeit von einem Höchstbetrag von 340 Millionen Euro ausgegangen wird.

Ab 2019 wird auf den tatsächlich für 2018 ermittelten Kosten (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) als Grundlage für die weitere Abgeltung aufgesetzt.“

Mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, wurde für das Jahr 2018 ein Zweckzuschuss normiert. Abgesehen von den in § 330b ASVG vorgesehenen Mitteln in Höhe von 100 Millionen Euro fehlt daher eine gesetzliche Grundlage für die Leistung von Zweckzuschüssen für die Jahre ab 2019.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag soll daher die gesetzliche Grundlage für einen Zweckzuschuss des Bundes auch für die Jahre 2019 und 2020 geschaffen werden. Grundlage für die Höhe der Zuschüsse bildet der finale Bericht der Buchhaltungsagentur des Bundes bzw. das ermittelte Prüfergebnis auf Basis der Datenmeldungen der Bundesländer (d.h. gemäß der Endabrechnung aus § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen aus dem Jahr 2018).

2. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie §§ 7, 12 und 13 F-VG 1948 (Anteile an Bundesabgaben, zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Besonderer Teil

Zu § 1

Abs. 1 sieht vor, dass durch den Bund als Ersatz für die Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a ASVG für die Jahre 2019 und 2020 ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll. Der jeweilige Betrag wird auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung aus dem Referenzjahr 2018 festgelegt. Von dieser Summe sollen die den Ländern gemäß § 330b ASVG gebührenden Mittel zum Abzug gebracht werden. Diese Mittel werden durch eine Erhöhung der Dotierung des Pflegefonds aus Ertragsanteilen – in diesem Fall nur zu Lasten derjenigen des Bundes – finanziert.

Zu § 2

Die Regelung soll gewährleisten, dass Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände als Träger von Sozialhilfeeinrichtungen – da § 330b ASVG ausschließlich die Länder als Empfänger des Kostenersatzes für den Einnahmeentfall durch das Inkrafttreten des Pflegeregressverbotes vorsieht –, ebenfalls die von ihnen im Jahr 2018 getragenen (Netto)Kosten von den Ländern ersetzt werden. Zudem soll eine Verpflichtung der Länder für eine transparente Zurverfügungstellung der von ihnen an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse festgelegt werden. Jedenfalls ist aber ein Ersatz, wie er aus Art. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus vorgesehen ist, zu leisten. Eine derartige Zurverfügungstellung soll zeitnahe erfolgen.

Zu § 3

Die Mittel sollen vom Bund im Dezember des jeweiligen Jahres zur Anweisung gebracht werden, wobei jedem Land ein Gesamtbetrag, der sich abzüglich des jeweiligen Teilbetrags gemäß § 330b ASVG errechnet, angewiesen wird.

Zu § 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes soll auf Grund der kompetenzrechtlichen Regelungen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut werden.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, MMag DDr. Hubert Fuchs, Gabriele Heinisch-Hosek, Alois Stöger, diplômé, Karlheinz Kopf, Andreas Ottenschläger und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Andreas Hanger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 09 12

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann