692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 985/A der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sowie das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bewertungsgesetz 1955, das Biersteuergesetz 1995, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Chemikaliengesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kommunalsteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Punzierungsgesetz 2000, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG)

Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 03. Juli 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„ I. Allgemeiner Teil

Die österreichische Finanzverwaltung steht aufgrund der Digitalisierung und Globalisierung von Gesellschaft und Wirtschaft, der komplexer werdenden Rechtssysteme und der Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor großen externen und internen Herausforderungen. Eine Maßnahme zur Bewältigung dieser Herausforderungen ist die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung.

Als dem BMF nachgeordnete Dienststellen sollen anstatt der Steuer- und Zollkoordination, der 40 Finanz- und 9 Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Finanzpolizei und der Steuerfahndung zukünftig fünf Ämter (das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) eingerichtet werden.

An die Stelle der 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel treten ab 1. Juli 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe.

Die neun Zollämter werden ebenfalls zu einer Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt, dem Zollamt Österreich.

Weiters wird ein Amt für Betrugsbekämpfung errichtet, das die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörde wahrnehmen wird. Damit gibt es ab 1. Juli 2020 nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit, nämlich das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung.

Hinzu kommt der bereits mit Gesetz eingerichtete Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Alle neu eingerichteten Ämter zeichnen sich durch eine bundesweite Zuständigkeit aus. Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit erübrigen sich daher vollkommen. Erforderlich sind nur mehr Regelungen der sachlichen Zuständigkeit, die die Aufgabenbereiche der jeweiligen Abgabenbehörden voneinander abgrenzen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der BAO, des GSpG und des AVOG 2010 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, hinsichtlich des Strafrechts aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), hinsichtlich des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter), hinsichtlich des Produktpirateriegesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen), hinsichtlich der Anpassungen unterschiedlicher Bundesgesetze aus dem jeweils in Betracht kommenden Kompetenztatbestand des Art. 10 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)

Zu § 1 (Einrichtung):

Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb seines Ressorts ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten, das für das gesamte Bundesgebiet tätig werden soll. Die Einrichtung soll als eine dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde bzw. Personalstelle sowie haushaltsführende Stelle erfolgen. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist in jenem Bereich, in dem es die Normen des Finanzstrafgesetzes vollzieht, Finanzstrafbehörde, ansonsten jedoch Verwaltungsbehörde, in welcher die Finanzpolizei, die Steuerfahndung und eine Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit zusammengefasst sind.

Zu § 2 (Organisation):

Das Amt für Betrugsbekämpfung wird vom Vorstand geleitet. Für die dienstliche und fachliche Leitung können – dem Vorstand nachgeordnet – Geschäftsbereichsleiter bestellt werden. Einem dieser Geschäftsbereichsleiter obliegt die Stellvertretung des Vorstandes. Im Amt für Betrugsbekämpfung wird durch Abs. 3 Z 1 die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet. Ursprünglich wurden Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber sowie die Aufgaben eines zentralen Verbindungsbüros in Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/957, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 16, in § 7b Abs. 3 und 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) idF BGBl. I Nr. 120/1999 dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, übertragen. Aufgrund der Übertragung der in § 7b AVRAG normierten Kontrollaufgaben auf die Zollorgane wurde der Wortlaut der Bestimmung durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 68/2002, geändert und die entsprechenden Meldepflichten gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen statuiert. In weiterer Folge verweisen nunmehr sowohl das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. 218/1975, als auch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, auf die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche daher im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung beim Amt für Betrugsbekämpfung angesiedelt werden soll.

Abs. 3 Z 2 stellt sicher, dass das bislang innerhalb der Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit des BMF bestehende Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC), an welches unter anderem gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht Verständigungen über festgestellte Übertretungen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu übermitteln sind, um eine abgabenrechtliche Überprüfung durchzuführen, in das Amt für Betrugsbekämpfung übergehen kann. Neben diesen werden durch das DIAC für das Amt für Betrugsbekämpfung als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO Daten im Sinne des § 5 aufbereitet.

In Abs. 4 wird die Zurechnung des Tätigwerdens der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben geregelt. Wesentlich ist, dass finanzpolizeiliche Maßnahmen außerhalb des abgabenrechtlichen Bereichs dem Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde zuzurechnen sind, weshalb dieses auch belangte Behörde in Verfahren wegen Maßnahmenbeschwerden ist. Bei Tätigwerden von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung der in Abs. 4 genannten abgabenrechtlichen Aufgaben sind entsprechende Maßnahmen dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Die Steuerfahndung wird – neben der Erfüllung abgabenrechtlicher Aufgaben, die ebenso dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen sind, – als Finanzstrafbehörde tätig, weshalb selbiger damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen zuzurechnen sind. Die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit wird künftig sowohl den internationalen Informationsaustausch und die Vollstreckungsamtshilfe im abgabenrechtlichen Bereich als zentrales Verbindungsbüro (Central Liaison Office) erledigen als auch den Rechtshilfeverkehr und die Vollstreckung von Geldstrafen im Rahmen des Competence Center for International Fiscal Investigation (CC ICFI) durchführen. Eine Bündelung der Kompetenzen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe ist angesichts der komplexen Materie sowie der Fülle der zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente wichtig und im Sinne der Verwaltungsökonomie geboten.

Zu § 3 (Aufgaben):

Neben der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Organisationsvorschriften für das Amt für Betrugsbekämpfung sollen auch die Aufgaben der in diesem Amt angesiedelten Finanzstrafbehörde und der sonstigen Geschäftsbereiche definiert und – soweit dies nicht bereits in anderen Bundesgesetzen geschehen ist – deren Befugnisse geregelt werden. Mit dieser Konzeption folgt das ABBG der Struktur des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

Die in § 3 definierten Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung verstehen sich als nicht abschließender Katalog, durch den die wesentlichen Aufgabenfelder innerhalb der Geschäftsbereiche definiert werden sollen. Bei der Finanzstrafbehörde ist evident, dass deren Aufgaben und Befugnisse sich unmittelbar aus dem Finanzstrafgesetz – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, ergeben. Die am Ende der Z 1 vorgesehene Abgrenzungsnorm stellt sicher, dass Finanzstrafverfahren wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften, deren Vollziehung dem Zollamt obliegen, weiterhin vom Zollamt als Finanzstrafbehörde geführt werden bzw. diesem bei Gerichtszuständigkeit die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege zukommt.

In Z 2 werden der Finanzpolizei Aufgaben der Steueraufsicht (lit. a), welche ihr bislang durch § 10b Abs. 2 Z 1 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010-DV, BGBl. II Nr. 165/2010, zugewiesen waren sowie solche der Betrugsbekämpfung samt Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, wie etwa § 89 Abs. 2 FinStrG, (lit. b), Abgabensicherungstätigkeiten für die Abgabenbehörden bei Gefahr im Verzug (lit. c) und für die Finanzstrafbehörde (lit. d) zugewiesen. Mit lit. e werden der Finanzpolizei die in anderen Bundesgesetzen (wie etwa im AuslBG, Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1959, LSD-BG etc.) dem Amt für Betrugsbekämpfung (bzw. bislang den Abgabenbehörden oder deren Organen) eingeräumten Rechte und Pflichten übertragen; diese entsprechen den in § 10b Abs. 2 Z 2 AVOG 2010-DV genannten Aufgaben. Lit. f umfasst die bereits bisher von der Finanzpolizei wahrgenommenen Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, lit. g jene des DIAC im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Überprüfung von durch Personen mit Wohnsitz im Inland gelenkten KFZ mit ausländischen Kennzeichen nach der Vorschrift des § 82 Abs. 9 KFG 1967. Aufgrund der Regelung in § 6 Sozialbetrugsbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, welche den dort genannten Organen der Bundesfinanzverwaltung Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege überträgt, wird eine entsprechende Aufgabendefinition in lit. h aufgenommen.

Der bisher ebenfalls als besondere Organisationseinheit konzipierten Steuerfahndung, welche zum Teil finanzstrafrechtlich, zum Teil in abgabenrechtlichem Kontext tätig wird, sollen in Z 3 in eindeutiger Abgrenzung im Sinne der beiden Behörden entsprechende Aufgaben zugeordnet werden. Werden durch die Steuerfahndung Aufgaben nach den Vorschriften des Finanzstrafgesetzes wahrgenommen, so werden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung insoweit finanzstrafbehördlich tätig. Die diesbezüglichen Schwerpunkte ergeben sich aus Z 3 lit. a bis c, e und f: Bereits bisher war die Steuerfahndung im Besonderen in komplexeren Finanzstrafverfahren als spezialisierte Einheit tätig, wenn Zwangsmaßnahmen erforderlich waren. Ebenso besteht entsprechende Expertise in der Sicherstellung von Daten als Beweismittel, worunter auch die forensische Datensicherung zu verstehen ist, bei der es darum geht, die Integrität digitaler Beweismittel im Strafverfahren zu bewahren. Der Steuerfahndung kommen – wie auch der Finanzpolizei – Aufgaben der Betrugsbekämpfung zu. Betrugsbekämpfung umfasst entsprechend der im Gesetz analog zu § 2 Z 1 Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, und zu § 4 Abs. 2 Z 15 ZollR-DG gestalteten Begriffsbestimmung präventive Maßnahmen der Abgabenbehörde sowie Erhebungen und Beobachtungen dieser im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen (vgl. dazu Heller/Steffl, SWK 2018, 1097). Dazu zählt etwa auch die Vornahme von Außenprüfungen als Organ der Abgabenbehörde etwa im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug.

Z 4 betrifft die Einrichtung einer Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit: Diese folgt der zunehmenden Bedeutung des internationalen Informationsaustauschs. So wurden insbesondere in den letzten zehn Jahren sowohl im Abgaben- als auch im (Finanz-)Strafrecht völker- und europarechtlicher Rechtsgrundlagen laufend erweitert und vermehrt. Das führt klarer Weise zu einer immer größeren Komplexität dieser Materien und damit verbunden zu einem großen Aufwand für die damit befassten Mitarbeiter/innen der Abgaben- und Finanzstrafbehörden. In der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit sollen die bislang in der Steuerfahndung untergebrachten Organisationseinheiten Central Liaison Office mit seinen Agenden im Bereich der abgabenrechtlichen Amts- und Rechtshilfe sowie das Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI), das als Organ der Finanzstrafbehörde zentrale Ansprechstelle für die Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen – etwa auf Basis des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI („Schwedische Initiative“), der RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen oder sonstiger unions- bzw. völkerrechtlicher Rechtsgrundlagen – sein soll, zusammengefasst werden. Schließlich soll die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit Aufgaben im Bereich von EUROFISC auf Basis der VO (EU) 904/2010 wahrnehmen.

Zu § 4 (Befugnisse):

Durch die Einräumung der in den §§ 146a und 146b BAO vorgesehenen Befugnisse in § 4 Abs. 1 wird sichergestellt, dass die bislang in § 12 Abs. 1 bis 3 AVOG 2010 normierten Vorschriften weiterhin für die Finanzpolizei und die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen zur Anwendung gelangen können. Aufgrund des Umstandes, dass in der neuen Struktur der Finanzverwaltung die Agenden der Finanzpolizei teilweise durch selbige als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung wahrgenommen werden, ist eine entsprechende Anwendung der bislang im AVOG 2010 bestehenden Normen erforderlich.

Unter Betrugsbekämpfung ist, wie in den Erläuterungen zu § 3 Z 2 bemerkt wird, insbesondere die präventive Tätigkeit der Abgabenbehörden zu verstehen, die einerseits auf die Entdeckung von Betrugsmustern und Risikoanalyse, andererseits auf die Verhinderung von Finanzvergehen gerichtet ist. Sie findet jedenfalls dort ihr Ende, wo ein bestimmter Mensch eines Finanzvergehens verdächtig ist und somit die Beschuldigtenrechte des FinStrG beachtlich sind (vgl. dazu Heller/Steffl, SWK 2018, 1097). Daraus resultiert, dass Betrugsbekämpfung eine Aufgabe der Abgabenbehörden, insbesondere der Organe der Finanzämter, darstellt, wohingegen die Aufklärung und Verfolgung begangener Finanzvergehen der Finanzstrafbehörde zukommt. Die Grenzziehung zwischen Betrugsbekämpfung und finanzstrafrechtlichem Ermitteln ist daher in jener Weise vorzunehmen, welche für die Abgrenzung von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit (in die Zukunft gerichtet und vorbeugend) von kriminalpolizeilichen Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (auf die Vergangenheit bezogen und repressiv) gilt (siehe dazu Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 18, Rz 26-27 (Stand 1.6.2014, rdb.at)).

In Abs. 2 werden die bisher in § 12 Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, enthaltenen Befugnisse übernommen. Diese stellen auf für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten ab, wobei der Begriff „Erhebung“ der Definition des § 1 Abs. 3 BAO entspricht.

Zu § 5 (Datenschutz):

Die Regelung des § 5 Abs. 1 stellt ergänzend zu den Datenschutzbestimmungen der BAO und des FinStrG eine spezifische Rechtsgrundlage dar, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung sicherzustellen. Die Befugnis zur Datenverarbeitung besteht allgemein bei sämtlichen dem Amt für Betrugsbekämpfung übertragenen Aufgaben.

Zu § 6 und 7:

§ 6 stellt sicher, dass Bundesgesetze, auf welche im vorliegenden Entwurf verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. § 7 enthält die Regelung über die Vollzugskompetenz sowie einen Verweis auf die geschlechtsneutrale Ausrichtung.

Zu § 8 (Inkrafttreten):

§ 8 Abs. 1 regelt das Inkrafttreten des ABBG. Die Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 2 ist erforderlich, um im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren aus dem ordnungspolitischen Aufgabenbereich der Finanzpolizei sicherzustellen, dass die bereits derzeit durch die Finanzpolizei wahrgenommene Parteistellung in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren weiterhin dieser zukommt. Der Übergang von anhängigen Maßnahmenbeschwerden, in welchen eine der bis 30. Juni 2020 bestehenden Abgabenbehörden belangte Behörde ist, auf die ab 1. Juli 2020 neu zuständigen Finanzämter ergibt sich bereits aus der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 62 Z 66 BAO.

Zu Art. 2 (Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung)

Zu § 1:

Bis 30. Juni 2020 sind alle Finanz- und Zollämter, die Großbetriebsprüfung, die Steuerfahndung und die Finanzpolizei Dienstbehörden bzw. Personalstellen. Ab 1. Juli 2020 werden nur mehr fünf Dienstbehörden bzw. Personalstellen eingerichtet; die (bisherigen) Dienstbehörden werden zu Dienststellen.

Im Rahmen der Sitzung des 39. Ministerrats vom 12. Dezember 2018 wurde die Umsetzung der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung beschlossen.

Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen bieten nur die Möglichkeit, hier Versetzungen in eine neue Dienststelle auszusprechen. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass der Arbeitsplatz sowie die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten und Vertragsbediensteten nicht geändert werden. Dadurch verhindern sie dann die Effizienz. So wären mangels legistischer Anpassung bis zu 10 000 amtswegige Versetzungen (Bescheid oder Dienstgebererklärung) auszuführen. Zwecks Vermeidung eines zusätzlichen, unwirtschaftlichen und nicht gerade dem Rechtsschutz der Beamten nach §§ 38 und 40 BDG dienenden Verwaltungsaufwandes werden die durch die Organisationsänderung resultierenden Personalmaßnahmen ex lege umgesetzt. Das wichtige dienstliche Interesse an der Überleitung der Bediensteten resultiert aus der Organisationsänderung (Zusammenlegung bzw. Auflösung von bisherigen Dienststellen), die Ausfluss des Modernisierungsprogramms der Steuer und Zollverwaltung ist.

Da es aufgrund der Reform zu Zusammenlegungen von Dienststellen kommt, ist für die Durchführung des Überleitungsverfahrens der Bediensteten, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, ein spezielles Überleitungsverfahren mit einer Überleitungskommission, die der Begutachtungskommission nachgebildet wird, vorzusehen.

Bei § 1 handelt es sich um eine spezielle Regelung, die ausschließlich für die Überleitungen der in dieser Bestimmung genannten Funktionen geschaffen wurde und aufgrund lex specialis derogat legi generali die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes ersetzt. Bei diesen Funktionen handelt es sich um Arbeitsplätze mit geändertem Wesensgehalt als auch anderen Arbeitsplatzbezeichnungen. Durch den Quasiuntergang der bisherigen Arbeitsplätze per 30. Juni 2020 besteht zwecks Wahrung der Rechtsstellung der Bediensteten ein Zuweisungsinteresse unter Beachtung des dienstrechtlichen Schutzprinzips, das in Form eines abgekürzten Verfahrens festgelegt wird. Von den bekannt zu machenden Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppen 5 und 6 werden ausschließlich Personen, die bereits in diese Funktionsgruppen ernannt sind, informiert. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine, im Bedarfsfall mehrere Überleitungskommissionen eingerichtet, die auch zur Unterstützung des Herrn Bundesministers bei der Auswahl für die Betrauung mit den künftigen Funktionen dient. Zudem soll die Überleitungskommission die Interessen gemäß B-GlBG wahren und Diskriminierungen verhindern.

Die Überleitungskommission besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Eine Teilnahme der Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme ist vorgesehen. Weiters kann die Überleitungskommission notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sollen über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Überleitungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen zu prüfen. Zur Beschlussfähigkeit der Überleitungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Überleitungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitz das Dirimierungsrecht zu.

Sollte es aufgrund dieser lex specialis zu keiner Entscheidung kommen, ist subsidiär nach dem Abschnitt II des AusG vorzugehen.

Zu § 2:

Mit der Regelung des § 2 werden die bisherigen Arbeitsplätze in die neuen Ämter übergeleitet, die Bediensteten bleiben weiterhin mit ihren Arbeitsplätzen betraut. Dies ist deshalb erforderlich, weil durch die Aufhebung des AVOG bzw. AVOG-DV sowie der ab 1. Juli 2020 geltenden neuen Regelungen in der BAO im Ergebnis Dienststellen zusammengelegt und die Steuer- und Zollkoordination aufgelöst wird. Da die Arbeitsfelder der Bediensteten weitgehend gleich bleiben (sie müssen deshalb auch nicht neu beschrieben werden) und in den neuen Organisationseinheiten aufgehen, bewirkt dies keinen Untergang der Arbeitsplätze; die Bediensteten werden eo ipso auf einem Arbeitsplatz, der ihrem bisherigen entspricht, verwendet, was vergleichsweise einer BMG-Novelle nachgebildet ist. § 1 bewirkt auch keine Aushöhlung des dienstrechtlichen Versetzungsschutzes, da hiermit sichergestellt wird, dass keine Änderung der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsplatzes, keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten sowie keine Änderung des Dienstortes eintritt und somit darüber hinaus die Schutzbestimmungen aufgrund der schonendsten Variante auch gewahrt wären.

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes beziehen sich auf den überwiegenden Teil der Personen, die in einem bestimmten Zeitpunkt Bedienstete der Steuer- und Zollkoordination, der Finanz- und Zollämter, der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Großbetriebsprüfung sind.

Die Bediensteten, die nicht in diesem Bundesgesetz genannt sind und somit nicht in der Auffangregelung der unter § 1 angeführten Gruppe ausgewiesen sind, müssen mittels Bescheid bzw. Dienstgebermitteilung zugewiesen werden. Hierbei handelt es sich um Bedienstete, deren Organisationseinheit, in der sie bisher tätig sind, ab 1. Juli 2020 auf mehrere Dienstbehörden aufgespaltet wird. Auch hier bewirkt der Untergang der bisherigen Organisationseinheiten (im Gegensatz zur Überleitung der bisherigen Arbeitsplätze in eine neue Struktur) nicht den Untergang der Arbeitsplätze, sondern es bedarf einer individuellen Zuordnung, weil der Schutz des Dienstrechts nur durch individuelle Versetzungen möglich ist.

Der Zeitpunkt der im Abs. 3 erfassten Gruppe (GPLA-Bedienstete) richtet sich nach dem BGBl. I Nr. 98/2018.

Zu Art. 3 (Produktpirateriegesetz 2020)

Allgemeines

Die Erlassung eines Produktpirateriegesetzes 2020 dient der Anpassung der nationalen Durchführungsbestimmungen an die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die erforderlich ist, weil die Behördenzuständigkeit im Hinblick auf die Schaffung des Zollamtes Österreich mit bundesweiter Zuständigkeit mit 1. Jänner 2020 neu geregelt werden muss und weil verschiedene Regelungen im Produktpirateriegesetz 2004 gegenstandslos geworden sind, da sie – anders als in der EG-Produktpiraterieverordnung 2004 – in der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 als unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt sind und nicht mehr nationaler Durchführungsbestimmungen bedürfen.

Gemäß Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 konnten die Mitgliedstaaten ein Verfahren vorsehen, nach dem bestimmte Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, eingeleitet werden muss. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 4 PPG 2004 ein entsprechendes vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Pirateriewaren (sog. Widerspruchsverfahren) eingeführt. Dieses sehr erfolgreiche Verfahren wurde in die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 übernommen und wird durch diese Verordnung nunmehr bei allen Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums zwingend vorgeschrieben.

Die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sieht für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren überdies ein besonderes Verfahren vor, das eine Vernichtung dieser Waren auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Entscheidung (im Regelfall des Rechtsinhabers) im jeweiligen Fall ermöglicht.

In beiden Fällen sind die Verfahren – anders als in Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 – als unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt und bedürfen nicht mehr nationaler Durchführungsbestimmungen, sodass die diesbezüglichen Bestimmungen in § 4 PPG 2004 mit Inkrafttreten der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gegenstandslos geworden sind.

Nicht mehr notwendig ist die in § 3 PPG 2004 getroffene Regelung, dass die Zollorgane auch dann tätig werden können, wenn es im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Gegenstand und Anwendungsbereich in Artikel 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 wurden gegenüber dem in Artikel 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 enthaltenen Gegenstand und Geltungsbereich erweitert und umfassen nunmehr auch die durch § 3 Abs. 2 PPG 2004 umfassten Fälle.

Ersatzlos entfallen können auch die in § 7 PPG 2004 als Sanktionen normierten Finanzvergehen. Abgesehen davon, dass es kein einziges derartiges Finanzvergehen gab, enthält Artikel 16 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 – anders als die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1383/2003 – nunmehr unmittelbar anwendbare Regelungen für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung. Danach kann die zuständige Zolldienststelle in gewissen Fällen als Sanktion Entscheidungen, auf Grund derer die Zollbehörden tätig werden, aufheben oder aussetzen. Diese Sanktionen haben sich in der Praxis als ausreichend erwiesen, zumal sie nur sehr selten angewendet werden mussten (seit 1. Jänner 2014 wurden zwei Entscheidungen ausgesetzt und keine Entscheidung aufgehoben).

Sowohl die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 als auch das Produktpirateriegesetz 2020 enthalten lediglich Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden. Demgemäß werden mit diesen Regelungen keine Kriterien festgelegt, nach denen sich eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums feststellen lässt. Ob eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums vorliegt, ist ausschließlich nach dem Recht für Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten (Musterschutzgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Patentgesetz, ...) zu beurteilen. Diesbezüglich ergibt sich aus der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 kein unmittelbarer Anpassungsbedarf, weil diese Materie durch die in den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsgrundlagen im Zivil- und/oder Strafgerichtsverfahren ausreichend geregelt ist.

Zu § 1:

Durch § 1 Abs. 1 wird klargestellt, dass dieses Bundesgesetz lediglich der Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 dient und nur die den Mitgliedstaaten verbleibenden Regelungen dazu trifft. Die wesentlichen Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sind in der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geregelt.

Der Begriff „EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014“ wird als sprechender Kurztitel für die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgelegt.

§ 1 Abs. 2 sieht – wie schon § 1 Abs. 2 PPG 2004 – vor, dass die zollrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auch für das Verfahren gemäß der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gelten.

Zu § 2:

Artikel 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine „zuständige Zolldienststelle“ zu benennen, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zuständig ist.

Ab dem 1. Juli 2020 wird nur noch ein einziges Zollamt mit bundesweiter Zuständigkeit geben. Die „zuständige Zolldienststelle“ soll keine eigene Behörde, sondern eine dem Vorstand des Zollamtes unterstehende und von ihm eingerichtete Organisationseinheit des Zollamtes sein, die sich örtlich und sachlich von den übrigen Organisationseinheiten des Zollamtes abgegrenzt.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufgabe der „zuständigen Zolldienststelle“ weiter von dem in Villach eingerichteten „Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz“ wahrgenommen wird.

Zu § 3:

Artikel 23 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sieht ein Verfahren vor, nach dem Pirateriewaren vernichtet werden können, sofern alle Beteiligten einer solchen Vernichtung zustimmen. Vorbild für diese Regelung war § 4 PPG 2004, dessen Bestimmungen nunmehr weitgehend in die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 übernommen wurden, weil sie sich als sehr erfolgreich erwiesen haben.

Artikel 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sieht für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren ein besonderes Verfahren vor, das eine Vernichtung dieser Waren auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Entscheidung im jeweiligen Fall ermöglicht.

In beiden Fällen sind die Verfahren als unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt und bedürfen daher nicht mehr nationaler Durchführungsbestimmungen. Lediglich zu den in Artikel 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 enthalten Regelungen, dass die Zollbehörden davon ausgehen können, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung der Waren einverstanden ist, wenn er sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich ablehnt, sind Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Wie auch schon in § 4 Abs. 1 Buchstabe b PPG 2004 wird in § 3 geregelt, dass es als Einverständnis zur Vernichtung der Waren gilt, wenn weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermitteln (stillschweigende Zustimmung).

Zu § 4:

Artikel 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine frühzeitige Überlassung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird. Diese Sicherheit soll an Stelle der Waren der Einziehung unterliegen, wenn von einem Gericht im Rahmen von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren nach dem Recht für Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten festgestellt wird, dass die Waren eines der oa. Rechte verletzen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 5 PPG 2004.

Zu § 5:

Artikel 29 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 ermächtigt die Zollbehörden, vom Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, einen Kostenersatz zu verlangen. Dieser Kostenersatz betrifft jene Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren, entstehen. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 bleiben dadurch allfällige Regressansprüche des Inhabers der Entscheidung gegenüber dem Rechtsverletzer unberührt.

Von dieser Ermächtigung wird – wie schon in § 2 Abs. 2 PPG 2004 – Gebrauch gemacht und es wird eine entsprechende Kostenersatzpflicht normiert.

Für den Fall, dass vorübergehend verwahrte Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert werden, wird in § 6 Abs. 2 – wie schon in § 2 Abs. 3 PPG 2004 – vorgesehen, dass die im § 104 Abs. 1 ZollR-DG dafür vorgesehenen Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung entrichtet werden sollen.

§ 5 Abs. 3 ermächtigt die Zollämter, von der Festsetzung von Kosten Abstand zu nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht. Diese, der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung wird vor allem bei Kleinsendungen zur Anwendung kommen, die nach einer Lagerung bei einer Zollstelle gesammelt vernichtet werden. In diesen Fällen übersteigt der Verwaltungsaufwand die festzusetzenden Kosten regelmäßig um ein Vielfaches.

Die in § 2 Abs. 1 PPG 2004 festgelegte Verpflichtung des Rechtsinhabers, für die Bearbeitung von Gemeinschaftsanträgen, die auch in Österreich gelten, dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz allenfalls erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr notwendig. Eine derartige Regelung ist nunmehr als unmittelbar anwendbares Recht in Artikel 29 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 enthalten.

Zu § 6:

§ 6 enthält die Zuständigkeitsbestimmungen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 8 PPG 2004.

Zu § 7:

§ 7 Abs. 2 enthält – ebenso wie schon § 9 Abs. 3 PPG 2004 – die Verpflichtung, dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten

Zu § 8:

Das Produktpirateriegesetz 2020 soll gleichzeitig mit dem durch die Organisationsreform der Finanzverwaltung geschaffenen Zollamt Österreich am 1. Juli 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig soll das PPG 2004 außer Kraft treten.

Zu Art. 4 (Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ist ein eigenes Organisationsgesetz für die Abgabenverwaltung des Bundes nicht mehr notwendig. Die Regelung der Zuständigkeit von Abgabenbehörden des Bundes findet sich nun in den §§ 49 bis 63 der Bundesabgabenordnung.

Zu Art. 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Diese Bestimmung wird wörtlich aus dem bisherigen § 49 Abs. 2 in den neuen § 1 Abs. 3 verschoben.

Zu Z 2 (§§ 49 bis 63):

Zu § 49:

§ 49 schafft eine terminologische Verbindung zwischen § 11 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser Bestimmung. Die Bundesfinanzverwaltung wird als Organisation definiert, die aus Einrichtungen mit Behördencharakter (also den Abgabenbehörden im Sinn der Z 1) sowie aus dem Amt für Betrugsbekämpfung und aus dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge besteht. Jeweils durch ein eigenes Bundesgesetz eingerichtet werden die beiden nachgeordnete Dienststellen des Bundesministers für Finanzen „Amt für Betrugsbekämpfung“ und „Prüfdienst für Lohnabhängige Abgaben und Beiträge“. Beide Einrichtungen sind keine Abgabenbehörden des Bundes.

Der Begriff „Bundesfinanzverwaltung“ wird außer in § 11 Abs. 1 des F-VG 1948 auch in den §§ 13, 14 und 20 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in den §§ 25, 80 und 119 FinStrG sowie in § 6 Abs. 2 SBBG verwendet.

§ 49 Abs. 1 in seiner bisherigen Fassung hat den Begriff „Abgabenbehörde“ abstrakt definiert. Im Zuge des Projekts „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ wird der Begriff der „Abgabenbehörde des Bundes“ durch abschließende Aufzählung der in der BAO geregelten Abgabenbehörden neu gefasst.

Der Oberbegriff „Finanzamt“ für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe dient auch dazu, die bisherigen Zuständigkeitsregelungen in großem Umfang beibehalten zu können. Beispielsweise wird die Wendung „das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“ in Bundesgesetzen (zB. § 11 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991) und in Landesgesetzen (zB § 41 Abs. 6 Salzburger Tourismusgesetz 2003, § 15 Abs. 1 Kärntner Tourismusabgabegesetz) häufig verwendet.

Abgesehen von den in § 49 Z 1 aufgezählten Abgabenbehörden gibt es bereits bisher in unterschiedlichen Bundesgesetzen Behörden, die als Abgabenbehörden im funktionellen Sinn eingerichtet sind. An diesen Bestimmungen soll sich durch die Neufassung des Abgabenbehördenbegriffs nichts ändern. Anwendungsfälle sind

1.      der für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständige Bundesminister gemäß § 51 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967,

2.      die Vertretungsbehörden gemäß § 15 Abs. 1 Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992, BGBl. Nr. 100/1992, sowie

3.      der für das Bergwesen zuständige Bundesminister gemäß § 191 Abs. 5 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999.

Zu § 50:

Die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die bisher in einem mit den Abgabenbehörden des Bundes in § 49 Abs. 1 geregelt waren, werden nun gesondert geregelt. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der – auch verfassungsrechtlich durch § 7 Abs. 6 F-VG 1948 – vorgegebene Begriffsumfang nicht verändert.

Zu § 51:

Der Umfang der Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ist durch Bundes- oder Landesgesetz festzulegen. Er kann sich aber auch aus einem Staatsvertrag oder einer Verordnung ergeben. Teilweise finden sich Aussagen zur Zuständigkeit einer Abgabenbehörde in der BAO, teilweise in den einzelnen Materiegesetzen. Die Zuständigkeit hat jedenfalls immer eine sachliche Komponente – d.h. die Abgabenbehörde ist für die Erhebung einer bestimmten Abgabe oder für die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten zuständig. Die Zuständigkeit kann aber auch eine bestimmte auf die Person des Abgabepflichtigen bezogene Komponente enthalten – d.h. eine Abgabebehörde ist für spezifische, durch persönliche Merkmale bestimmte Abgabepflichtige zuständig. Letzteres ist vor allem für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe von Bedeutung.

Zu § 52:

§ 52 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 AVOG 2010. Da die Regelung aus der bisher nur für Abgabenbehörden des Bundes geltenden Regelung im AVOG 2010 in die BAO übernommen worden ist, ist ihr Anwendungsbereich auf Abgabenbehörden des Bundes eingeschränkt.

Zu § 53:

§ 53 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50 BAO bzw. § 13 Abs. 2 AVOG 2010.

Zu § 54:

§ 54 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4 erster Satz AVOG 2010.

§ 54 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4 zweiter Satz AVOG 2010.

§ 54 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010.

Da die Regelung aus der bisher nur für Abgabenbehörden des Bundes geltenden Regelung im AVOG 2010 in die BAO übernommen worden ist, ist ihr Anwendungsbereich auf Abgabenbehörden des Bundes eingeschränkt.

Die in § 54 aufgezählten Befugnisse stehen sämtlichen Abgabenbehörden unabhängig von ihrer eigentlichen Zuständigkeit zu.

Zu § 55:

§ 55 sieht als allgemeine Zuständigkeitsregelung vor, dass der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde nur für jene Aufgaben zuständig ist, die ihm durch ein Bundesgesetz, einen Staatsvertrag oder eine Verordnung ausdrücklich übertragen sind. Die Aussage bezieht sich auch auf bereits bestehende Zuständigkeiten des Bundesministers für Finanzen (zB § 48 BAO, § 103 EStG 1988, Art. 28 Abs. 2 UStG 1994). Die bisher in § 18 Abs. 2 AVOG 2010 geregelte Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für die Vergütung der Umsatzsteuer, der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte wird nicht weitergeführt. Soweit sich aus den einschlägigen Staatsverträgen nichts anderes ergibt, ist für diese Aufgaben ab dem 1. Juli 2020 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO).

Zu § 56:

Bisher bestanden 40 Finanzämter, davon 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, deren Zuständigkeit nach regionalen Gesichtspunkten eingerichtet war und das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit bundesweiter Zuständigkeit. Ab dem 1. Juli 2020 wird es zwei Finanzämter geben, beide mit bundesweiter Zuständigkeit. Nach der bestehenden Rechtslage waren die Sitze und die örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiche der Finanzämter – einschließlich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel – in der Durchführungsverordnung zum AVOG 2010 geregelt (BGBl. II Nr. 165/2010). Aus der Judikatur des VfGH lässt sich ableiten, dass der Sitz einer Behörde als Angelegenheit der äußeren Organisation zu betrachten ist und damit zumindest mit Verordnung festgelegt werden muss (zB VfSlg. 2709/1954, 2650/1954). Nach dieser Rechtsprechung können Sitz und Sprengel (im Besonderen der unteren Verwaltungsbehörden) – soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht und der Gesetzgeber diese Aufgabe der Verordnungsgewalt einräumt – nur durch Verordnung bestimmt und geändert werden. Auf diese Judikatur nimmt der VfGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 6. 3. 1992, V254-258/91,V262/91 (VfSlg. 13021/1992) Bezug.

Der Vorstand des Finanzamtes Österreich wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Bereichsleiter und Fachbereichsleiter unterstützt.

Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe wird zur Unterstützung in der fachlichen Leitung ein Fachbereichsleiter zur Seite gestellt.

Nach der Vorgabe des Ministerratsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 werden die Finanzämter Standorte im gesamten Bundesgebiet unterhalten.

Zu § 57:

§ 57 entspricht dem bisherigen § 3 AVOG 2010 (Delegierung). Aufgrund des Wortlautes des § 3 AVOG 2010 war eine Delegierungsmöglichkeit nicht eingeschränkt auf den Kreis sachlich zuständiger Behörden; der Anwendungsbereich der Vorschrift wird sich aber faktisch auf den Kreis der Finanzämter beschränkt haben (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, 734). Aufgrund des § 57 ist die Übertragung der Zuständigkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf den Kreis der beiden Finanzämter eingeschränkt. Die Bestimmung entspricht dem § 71 BAO in der Fassung des BGBl. Nr. 151/1980.

Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von Abs. 1 erfolgt von Amts wegen. Ein Anwendungsfall des Abs. 1 ist, dass ein bestimmter Abgabepflichtiger einen Betrieb unterhält, dessen Umsatzerlöse sich um die Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 bewegen und der Abgabepflichtige keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt hat. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann eines der beiden mit Bescheid die Zuständigkeit befristet oder dauerhaft festlegen.

Der Begriff „Partei“ ist in § 78 BAO definiert.

Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von Abs. 2 erfolgt auf Antrag. Abs. 2 ist an § 20 Abs. 4 AVOG 2010 angelehnt. Mit dieser Bestimmung sollen Fälle abgedeckt werden, in denen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist, dass sich die Zuständigkeit aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung der Finanzämter in Zukunft ändern wird.

Beispiel 1:

Aufgrund einer Umgründung überschreitet eine Kapitalgesellschaft bereits in ihrem Gründungsjahr die Umsatzerlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 und wird sie auch in den Folgejahren überschreiten, es wurde aber noch nicht zweimal der Umsatzerlös bekanntgegeben. Der Abgabepflichtige kann den Antrag stellen, dass bereits im Gründungsjahr der Kapitalgesellschaft das Finanzamt für Großbetriebe zuständig gemacht wird.

Beispiel 2:

Ein bestimmter Abgabepflichtiger unterhält einen Betrieb, dessen Umsatzerlöse sich um die Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 bewegen. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann er einen Antrag stellen, der die dauerhafte Übertragung auf das andere Finanzamt zur Folge hat.

Zu § 58:

§ 58 entspricht dem bisherigen § 6 AVOG 2010. Er betrifft den Übergang der Zuständigkeit von Gesetzes wegen, während § 57 die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund einer Ermessensentscheidung des eigentlich zuständigen Finanzamtes betrifft.

Ein Großteil der Fälle von Zuständigkeitsübertragungen wird Fälle des Über- oder Unterschreitens der Umsatzerlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 betreffen. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit nicht bereits mit der Bekanntgabe der ausschlaggebenden Umsatzgröße an das bisher zuständige Finanzamt auf das andere Finanzamt über, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von der Überschreitung der Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Kenntnis erlangt.

Zu § 59:

§ 59 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 AVOG 2010.

Zu § 60:

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben im Sinn des § 1 Abs. 3 zusammenhängenden Aufgaben. Jedenfalls davon umfasst sind sämtliche Abgaben, die bisher gemäß § 19 AVOG 2010 vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind, außerdem alle Aufgaben, die mit der Einheitsbewertung im Sinn des Bewertungsgesetzes, mit der Bodenschätzung oder mit vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträgen zusammenhängen.

Die Verwendung der Wendung „Wahrnehmung einer Aufgabe“ ist ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Finanzamt Österreich auch Aufgaben übertragen sein können, die nicht unbedingt mit der Erhebung von Abgaben zusammenhängen. Das betrifft zB alle Aufgaben, die im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, einer „Finanzbehörde“ übertragen sind (zB § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 27 Z 1, § 28 Abs. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 3).

Es besteht – unter den Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 2 B-VG – auch die Möglichkeit, dass der Landesgesetzgeber ein Finanzamt beispielsweise für die Erhebung einer Landesabgabe zuständig machen kann. Anwendungsfälle sind etwa § 52 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003 oder § 32 Abs. 6 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991.

Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung.

Z 1 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 1 Z 2 AVOG 2010.

Z 2 entspricht dem bisherigen § 17 AVOG 2010.

Z 3 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 3 AVOG 2010.

Zu § 61:

Im Unterschied zum Finanzamt Österreich und zum Zollamt Österreich hat die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe zwei Aspekte: Einerseits ist das Finanzamt für Großbetriebe gemäß Abs. 1 nur für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für Abgabepflichtige, die

-       die Umsatz(erlös)schwelle überschreiten (Z 1 und 2),

-       Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind (Z 3),

-       Finanzdienstleistungen erbringen (Z 4 und 5),

-       eine bestimmte Rechtsform haben (Z 6 und 7),

-       von einer Landesregierung als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt worden sind (Z 8),

-       Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind (Z 9),

-       Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind (Z 10) oder

-       unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist (Z 11).

Die aufgrund des Überschreitens der Umsatzerlösschwelle in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden Abgabepflichtigen müssen unternehmerisch tätig sein, indem sie entweder in Österreich einen Gewerbebetrieb im Sinn des § 28 BAO, eine Betriebsstätte im Sinn des § 29 oder des § 30 BAO oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des § 31 BAO unterhalten. Diese Definition umfasst auch Personengesellschaften im Sinn des Unternehmensrechts und andere Mitunternehmerschaften, wenn sie gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 UGB rechnungslegungspflichtig sind. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe besteht jedenfalls immer dann, wenn die beiden zuletzt gemäß § 61 Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) oder die in den beiden letzten Umsatzsteuersteuer-Jahreserklärungen erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die maßgeblichen Umsatzerlöse in der jeweiligen Ertragsteuererklärung bzw. in der Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG 1988) verpflichtend bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Umsatzerlöse ist schon bisher in den genannten Steuererklärungen (bzw. deren Beilagen) vorgesehen. Die Positionierung der Bekanntgabe in der Steuererklärung stellt daher eine praxisnahe und verfahrensökonomische Lösung dar.

Unabhängig davon, ob die Grenze von 10 Millionen Euro an Umsätzen bzw. Umsatzerlösen überschritten wird, ist das Finanzamt für Großbetriebe für jene Abgabepflichtige zuständig, die in einem länderbezogenen Bericht im Sinn des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) angeführt sind. Das sind Gesellschaften oder Geschäftseinheiten im Sinn des § 2 Z 2 VPDG, die zu einer Multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 2 Z 1 VPDG gehören, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausgewiesen hat. Diese Einbettung in eine Multinationale Unternehmensgruppe bringt grenzüberschreitende Sachverhalte mit sich, die eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe erforderlich erscheinen lassen. Das sind zB Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisgestaltung, Verrechnungen von Zinsen oder Lizenzen oder ähnliches.

Die Umsatzerlösgrenze ist für Finanzdienstleistungsunternehmen kein sinnvoller Anknüpfungspunkt. Weiters sind steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungsunternehmen typischerweise komplexer als das bei anderen Branchen der Fall ist. Daher fallen alle im Sinne des § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, den dort genannten Aufsichtsgesetzen unterliegen und somit von der FMA, der EZB und den European supervisory authorities (EAB, EIOPA, ESMA) und dem ESRB zu beaufsichtigenden Unternehmen, in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Um diesem die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit effizient zu ermöglichen, soll in Abs. 6 eine Informationsverpflichtung der FMA gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe über sämtliche im Zusammenhang mit § 2 FMABG erteilten oder beendigten Konzessionen, angezeigten Berechtigungen und Genehmigungen statuiert werden. Weiters ist das Finanzamt für Großbetriebe für alle Stiftungen und Fonds (nach dem Privatstiftungsgesetz oder nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder vergleichbaren Landesgesetzen) zuständig. Das gilt auch für vergleichbare ausländische Privatstiftungen. Daher ist das Finanzamt für Großbetriebe als einziges Finanzamt für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer zuständig. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für Stiftungen oder Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 beginnt bereits im Stadium der Vorkörperschaft; dieses Finanzamt ist daher für die Prüfung der Gründungserklärung gemäß § 9 BStFG 2015 zuständig. Z 9 soll schließlich die Zuständigkeit für Unternehmensgruppen regeln: Fällt der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied aufgrund Erfüllens der Voraussetzungen in den Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 bereits in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe oder handelt es sich dabei um Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs, so besteht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für die gesamte Unternehmensgruppe.

Der zweite Aspekt der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist ein sachlicher:

Gemäß Abs. 2 ist das Finanzamt für Großbetriebe nicht für alle (bundesgesetzlich geregelten) Abgaben zuständig, die ein bestimmter Abgabepflichtiger zu entrichten hat, sondern grundsätzlich nur für jene, die bereits jetzt in den Zuständigkeitsbereich der Großbetriebsprüfung fallen. Darüber hinaus ist das Finanzamt für Großbetriebe jedenfalls für die Erhebung der Lohnsteuer jener Arbeitgeber zuständig, die als Abgabepflichtige in seinen persönlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen sämtliche Abgaben, die bisher gemäß § 19 AVOG 2010 vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind. Da diese im Ausnahmekatalog des Abs. 2 angeführt sind, fallen sie im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit in den Aufgabenbereich des Finanzamtes Österreich. Unter die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß Abs. 1 fallen jedenfalls Angelegenheiten der Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988 oder der Energieabgabenvergütung gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996.

Abs. 3 erweitert die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe um einen Bereich, der nicht (zur Gänze) unter den Begriff „Abgabenerhebung“ bei den in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen fallen würde, nämlich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der Kapitalerträge.

Abs. 4 betrifft einen neuen Aufgabenbereich im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeit der Großbetriebsprüfung; diese Aufgabenbereiche waren bisher als Sonderzuständigkeiten bestimmten Finanzämtern zugeordnet. Die in Abs. 4 geregelten Zuständigkeiten sind rein sachbezogen und bestehen auch dann, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.

Z 1 bis 3 betreffen Aufgaben, die bisher gemäß § 18 Abs. 1 AVOG 2010 dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart übertragen waren.

Z 4 betrifft Aufgaben, die bisher gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz letzter Halbsatz EStG 1988 dem Finanzamt Graz-Stadt übertragen waren.

Z 5 betrifft Aufgaben, die bisher gemäß § 95 Abs. 1 letzter Satz letzter Halbsatz EStG 1988 dem Finanzamt Wien 1/23 übertragen waren.

Z 6 betrifft Aufgaben, die bisher gemäß § 6b Abs. 5 dritter Satz KStG 1988 dem Finanzamt Wien 1/23 übertragen waren.

Z 7 betrifft Aufgaben, die bisher einerseits dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, übertragen war (§ 4 zweiter Satz GSBG). Für die Einhebung und zwangsweise Einbringung war andererseits der Bundesminister für Finanzen zuständig (§ 4 dritter Satz GSBG); diese Zuständigkeit wurde jedoch auf das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übertragen (§ 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/1997).

Zu § 62:

Bisher bestanden 9 Zollämter. Ab dem 1. Juli 2020 wird es nur noch ein einziges Zollamt geben. Dieses hat eine bundesweite Zuständigkeit. Das Zollamt Österreich ist hinsichtlich seiner Führungsstruktur (Abs. 2 und 3) gleich aufgebaut wie das Finanzamt Österreich.

Nach der Vorgabe des Ministerratsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 wird das Zollamt Österreich Standorte im Bundesgebiet unterhalten. Die Struktur der Zollverwaltung ist unionsrechtlich vorgegeben: Art. 159 Abs. 1 Zollkodex gibt den Mitgliedstaaten das Recht, den Standort und die Zuständigkeit von „Zollstellen“ innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Diese Zollstellen müssen angemessene Öffnungszeiten haben (Art. 159 Abs. 2 Zollkodex). Der Zollkodex legt in gewissen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Zollstelle fest (Art. 127 Abs. 3 Zollkodex) bzw. setzt diese voraus (zB Art. 52 Abs. 1 Zollkodex). Zollstellen sind keine eigenen Behörden, sondern eine dem Vorstand des Zollamtes Österreich unterstehende Organisationseinheit des Zollamtes Österreich.

Abs. 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11 Abs. 2 und 3 sowie dem § 18 AVOG 2010-DV.

Zu § 63:

Die Zuständigkeitsregelung für das Zollamt entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 1 bis 2 AVOG 2010 ergänzt um Inhalte des § 6 Abs. 1 ZollR-DG.

Zu Z 3 (§ 70):

§ 70 enthielt eine Auffangregelung für die örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden. Für die Abgabenbehörden des Bundes ist diese Regelung mangels örtlicher Zuständigkeitsbereiche ab dem 1. Juli 2020 überflüssig. Die Abgabengesetze der Länder enthalten eigene Regelungen über subsidiäre örtliche Zuständigkeiten.

Zu Z 5 (§ 95):

Die Anpassung des § 95 erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 6 (§ 121a Abs. 1 und 7):

Die Anpassung des § 121a erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 7 (§ 146a und § 146b):

Die besonderen Befugnisse der Abgabenbehörden wurden inhaltlich aus § 12 Abs. 1 bis 3 AVOG 2010 in die BAO übernommen. Da die Regelung aus der bisher nur für Abgabenbehörden des Bundes geltenden Regelung im AVOG 2010 in die BAO übernommen worden ist, ist ihr Anwendungsbereich auf Abgabenbehörden des Bundes eingeschränkt.

Zu Z 8 bis 14 (§ 153a bis § 153g):

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung kann der Prozess zur Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle und der Prozess der begleitenden Kontrolle deutlich vereinfacht und beschleunigt werden:

Die Antragsprüfung erfolgt ab 1. Juli 2020 durch das Finanzamt für Großbetriebe – unabhängig davon, welches der beiden Finanzämter für den im Antrag angeführten Unternehmer eigentlich zuständig wäre. Um die Durchführung der Außenprüfung in den Antragsprüfungsprozess auch dann sinnvoll einbetten zu können, wenn der im Antrag angeführte Unternehmer nicht in die Zuständigkeit das Finanzamt für Großbetriebe fällt, können Organe des Finanzamtes für Großbetriebe im Auftrag des Finanzamtes Österreich die Außenprüfung durchführen (§ 153c Abs. 1 letzter Satz).

Die begleitende Kontrolle selbst wird ab 1. Juli 2020 durch ein oder mehrere Organe des Finanzamtes für Großbetriebe durchgeführt.

Der Katalog der Abgaben, die von der begleitenden Kontrolle umfasst sind (§ 153c Abs. 1 Z 1 bis 13) wird durch einen Verweis auf die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ersetzt. Damit wird der Umfang der begleitenden Kontrolle klargestellt bzw. ausgeweitet – zB um Angelegenheiten der Abzugsteuern oder der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (vgl. zu Abzugsteuern Furherr/Vock, SWK-Spezial Begleitende Kontrolle 122).

Zu Z 15 (§ 240 Abs. 3):

Die Anpassung des § 240 Abs. 3 erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 16 (§ 323 Abs. 65 und 66):

Die mit 1. Juli 2020 neu gegründeten Abgabenbehörden treten in die Gesamtrechtsnachfolge ihrer jeweiligen Vorgängerämter als Abgabenbehörden ein. Die Überleitung der Agenden als Finanzstrafbehörden erfolgt gesondert im FinStrG.

Der dritte Satz des Abs. 66 bezieht sich ausschließlich auf Abgabenbehörden, also den Bundesminister für Finanzen, die beiden Finanzämter und das Zollamt Österreich. Werden am 30. Juni 2020 Verfahren durch ein Hilfsorgan geführt (zB die Großbetriebsprüfung als Organ eines Finanzamtes, die Finanzpolizei als Organ eines Finanzamtes, die Steuerfahndung als Organ eines Finanzamtes oder ein Außendienstorgan einer Gebietskrankenkasse als Organ eines Finanzamtes im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben), dann berührt das den Zuständigkeitsübergang der Behörde, für die das Organ jeweils tätig geworden ist, nicht.

Beispiele:

1.     Ein Organ der Großbetriebsprüfung führt am 30. Juni 2020 eine Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Wien 1/23 durch. Je nach Eigenschaft des Abgabepflichtigen ist für ihn am 1. Juli 2020 entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Die Außenprüfung wird von einem Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes Österreich oder Finanzamtes für Großbetriebe weitergeführt.

2.     Ein Organ der Finanzpolizei führt wegen Gefahr im Verzug am 30. Juni 2020 eine Pfändung gemäß § 65 AbgEO durch, die gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010 dem Finanzamt Spittal Villach zuzurechnen ist. Je nach Eigenschaft des Abgabepflichtigen ist für ihn am 1. Juli 2020 entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Werden in Folge der Pfändung zB Einwendungen gemäß § 12 AbgEO erhoben, wird das diesbezügliche Verfahren von einem Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes Österreich oder Finanzamtes für Großbetriebe weitergeführt.

3.     Ein Organ der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse führt eine Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten durch (vgl. § 41a Abs. 4 zweiter Satz ASVG). Je nach Eigenschaft des Abgabepflichtigen ist für ihn am 1. Juli 2020 entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Die Lohnsteuerprüfung wird gemäß § 26 Abs. 2 PLABG von einem Organ des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge als Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes Österreich oder Finanzamtes für Großbetriebe weitergeführt.

Um die richtige Zuteilung der Zuständigkeiten gewährleisten zu können, werden alle in Geltung befindlichen Delegierungsbescheide mit 29. Juni 2020 (also einem Tag vor dem Zuständigkeitsstichtag 30. Juni 2020) aufgehoben.

Zu Art. 6 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 bis 31, 40 und 42 (§§ 2 Abs. 2 lit. c, 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 6, 10, 12 Abs. 1 und 2, 13, 14 Abs. 2und 5, 15 Abs. 2, 16, 19 Abs. 1 und 3, 20, 21, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 28, 30 Abs. 1, 31 Abs. 4 und 5, 33, 34 Abs. 1, 36, 37, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 5, 43a, 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 45 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, 51 Abs. 1, 51a, 52, 53, 54, 59, 60, 64 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 4, 67 Abs. 1, 3 bis 5, 69 Abs. 4, 70 Abs. 1 bis 3, 71 Abs. 3, 75, 76, 77, 78 Abs. 2, 80 Abs. 1, 5 und 6, 84, 86a, 88, 89 Abs. 2 und 91):

Die aus dem Jahr 1949 stammende AbgEO soll einerseits an die Begrifflichkeiten im Rahmen der neuen Organisationsstruktur der Bundesfinanzverwaltung angepasst, andererseits aber auch in formaler Hinsicht (Überschriften, Zitierung von Gesetzen) sowie sprachlich bereinigt werden.

Zu Z 32 bis 39 (§§ 79, 81, 82, 85 und 86):

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der AbgEO wurde mit BGBl. Nr. 157/1949 eine Durchführungsverordnung zur Abgabenexekutionsordnung in Kraft gesetzt. Deren Regelungen wurden bereits 2010 (BGBl. II Nr. 158/2010) in Folge der Privatisierung des ehemaligen Versteigerungsamtes Dorotheum zum größten Teil bedeutungslos. Im verbliebenen Teil finden sich die §§ 79 bis 86 AbgEO konkretisierenden Kollisionsnormen zum gerichtlichen bzw. zu Verwertungsverfahren anderer Vollstreckungsbehörden. Angesichts der in § 567 Geo. parallel bestehenden Kollisionsregelungen und der zum Teil bestehenden Doppelgleisigkeiten zwischen AbgEO-DV und AbgEO bzw. Geo. sollen diese Normen nun in gestraffter Form in die AbgEO übernommen werden und – wo spezielle Bestimmungen nicht erforderlich sind – auf § 567 Geo. verwiesen werden.

Zu Art. 24 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 BoSchätzG):

Es wird damit normiert, dass künftig nicht mehr das (abgeschaffte) Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis sondern das Finanzamt Österreich für die Durchführung der Bodenschätzung zuständig ist.

Zu Z 2 (§ 4 BoSchätzG):

Bei der praktischen Durchführung der Bodenschätzung besteht eine Besonderheit, welche die Einbindung anderer Stellen vorsieht, was nicht geändert werden soll. Dafür sind lokale Schätzungsausschüsse zu bilden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Vorsitzende dieses Ausschusses der Vorstand des Finanzamtes sein soll. Die Änderung ermöglicht, dies an andere rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes zu delegieren.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4 BoSchätzG):

Grundlage der Bodenschätzung bilden Musterstücke. Diese werden in einer ersten Stufe nach Beratung im Bundeschätzungsbeirat durch das Bundesministerium für Finanzen eingewertet. Rechtsverbindliche Kraft erlangt diese Einwertung durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. In einer zweiten Stufe sind zur Verdichtung des Musterstücknetzes nach Anhörung der jeweiligen Landeschätzungsbeiräte weitere Landesmusterstücke einzuwerten. Diese Einwertung erfolgt derzeit durch den bundesweiten Fachbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Durch die Gesetzesänderung gehen diese Aufgaben des bundesweiten Fachbereiches nunmehr auf das Finanzamt Österreich über.

Zu Z 4 (§ 16a Abs. 2 BoSchätzG):

Die Daten der Bodenschätzung sind Geodaten, die teilweise auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften öffentlich zugängig sind. Die Änderung in § 16a Abs. 1 besagt, dass eine Abgabe dieser Daten weiterhin durch das Finanzamt, nunmehr durch das Finanzamt Österreich, zu erfolgen hat. Die in Abs. 2 angesprochene Unterstützung der Vermessungsbehörden beschränkt sich jedoch nicht ausschließlich auf das Finanzamt, sondern generell auf die Abgabenbehörden des Bundes, etwa das Bundesministerium für Finanzen, welches weiterhin eine Rolle bei der EDV-Unterstützung innehaben wird.

Zu Art. 35 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Die technische Anpassung der Amtshilferegelung gegenüber den Abgabenbehörden im Sinne der Terminologie des § 49 BAO in der neuen Organisationsstruktur stellt keine materielle Änderung der Rechtslage dar. Durch die Ausnahme von Amtshilfeleistungen gegenüber Abgabenbehörden wird auch weiterhin gewährleistet, dass lediglich der Finanzstrafbehörde, welche gemäß § 3 Z 1 ABBG im Amt für Betrugsbekämpfung angesiedelt ist, Informationen übermittelt werden dürfen.

Zu Art. 36 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 29 Abs. 1):

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und der damit verbundenen Zuständigkeitsänderungen sind die Finanzämter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Finanzstrafbehörden. Um die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu gewährleisten, wird die entsprechende Anpassung der Bestimmung vorgeschlagen.

Zu Z 2, 3, 4 und 5 (§§ 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3 und 58 Abs. 1):

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung sollen aufgrund des Umstandes, dass es nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit geben soll, die Regelungen hinsichtlich des Zusammentreffens von Finanzvergehen (§ 53 Abs. 1 und 3), der gemeinsamen Verfahrensführung (§ 56 Abs. 1 Z 3) und der Zuständigkeit für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens (§ 58 Abs. 1) angepasst werden.

Zu Z 6, 7, 8 (§§ 59, 60 und 64 Abs. 1):

Die Bestimmungen hinsichtlich der gemeinsamen Führung von Finanzstrafverfahren bei unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit, hinsichtlich der Delegierung sowie der Zuvorkommensbestimmung sollen aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung entfallen. Nicht entfallen soll jedoch die Zuständigkeit des Spruchsenates für alle an der Tat Beteiligten einschließlich der Hehler, wobei sich die Zuordnung zu einem bestimmten Senat aus der Geschäftsverteilung ergeben soll.

Zu Z 9, 10 und 11 (§§ 65, 67 und 69):

Laut geltender Rechtslage haben die Spruchsenate bei den im Gesetz bestimmten Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen. Die Spruchsenate sind keine eigenen Behörden, sondern weisungsfreie Organe derjenigen Finanzstrafbehörde, für die sie im Einzelfall tätig werden. Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung sind nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden vorgesehen, als deren Organe die Spruchsenate tätig werden können. Um weiterhin eine effiziente Abwicklung der Geschäfte der Spruchsenate zu gewährleisten, sollen diese – jeweils für das Amt für Betrugsbekämpfung und für das Zollamt Österreich – in den genannten Städten bestehen bleiben. Die konkrete Zuteilung der Finanzstrafsachen an bestimmte Senate erfolgt durch die gemäß § 68 Abs. 3 zu erlassende Geschäftsverteilung. Diese soll in den gemäß § 65 Abs. 3 einzurichtenden Geschäftsstellen anzuschlagen sein und eingesehen werden können.

Zu Z 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25 (§§ 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 97, 99 Abs. 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 196 Abs. 3 und 4, 227 Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 16 (§ 95):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll auch nach Einrichtung bundesweit zuständiger Finanzämter und des bundesweit zuständigen Zollamtes Österreich sicherstellen, dass zu durchsuchende Personen weiterhin einer nahegelegenen Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung vorgeführt werden können.

Zu Z 18 (§ 99 Abs. 2):

In § 3 Z 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) soll der bisher als besondere Organisationseinheit konzipierten Steuerfahndung in eindeutiger Weise entsprechende Aufgaben zugeordnet werden. Eine dieser Aufgaben soll die Vornahme von Prüfungen sein. § 99 Abs. 2 in der geltenden Fassung normiert das Recht der Finanzstrafbehörde, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anzuordnen. Um eine eigene Rechtsgrundlage für die Durchführung von Nachschauen und Prüfungen zu schaffen, wird vorgeschlagen, dass die Finanzstrafbehörde Prüfungen zur Klärung des Sachverhaltes auch selbst vornehmen kann, wobei ihr diese Aufgabe nach § 3 Z 3 lit d ABBG der Steuerfahndung zukommen soll.

Zu Z 21 (§ 194a):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung Rechnung tragen, sodass das Finanzstrafregister ab 1.7.2020 durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu führen sein soll.

Zu Z 25 (§ 197):

Durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung erweisen sich ausdrückliche Regelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Ermittlungs- und Hauptverfahren als erforderlich. Dies soll durch die vorgeschlagenen Ergänzungen zu den §§ 25 und 36 StPO erfolgen.

Zu Z 27 (§ 265):

Die vorgeschlagenen Inkrafttretens- und Überleitungsbestimmungen sollen der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung Rechnung tragen. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass anhängige Verfahren ohne Verzögerungen weitergeführt werden können, dies vor allem auch in Hinblick auf die den Spruchsenaten im Zeitpunkt der gesetzlichen Zuständigkeitsänderung bereits zugeleiteten Akten. Auch soll verhindert werden, dass bestehendes Aktenwissen der mit den Verfahren bisher befassten Organwalter verloren geht.

Zu Art. 44 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Z 5 und Z 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 10 und 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1, 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6, 9, § 36 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich im Wesentlichen um die Übertragung von Behördenzuständigkeiten vom Bundesminister für Finanzen zum Finanzamt Österreich.

Mit der Neuregelung soll eine Verlagerung und Bündelung der ordnungspolitischen Glücksspielaufsicht des Bundes bei einer Behörde, dem Finanzamt Österreich, erfolgen.

Neben den abgabenrechtlichen Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben im Bereich der glücksspielspezifischen Abgaben führte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, das nunmehr im Finanzamt Österreich aufgeht, bereits wesentliche ordnungspolitische und abgabenrechtliche Prüfungen der Bundeskonzessionäre und Bewilligungsinhaber der Länder durch. Bei diesen Prüfungshandlungen wird insbesondere die Einhaltung glücksspiel- und konzessionsrechtlicher Vorgaben sowie auch dem Spielerschutz zuzurechnender Auflagen geprüft. Durch die Zusammenlegung bzw. Übertragung der beim Bundesministerium für Finanzen bestehenden operativen Aufsichts- und Vollzugsmaßnahmen zum Finanzamt Österreich sollen Synergien aus ordnungs- und abgabenpolitischen Tätigkeiten genützt werden. In der Struktur des Finanzamtes Österreichs sollen juristische und betriebswirtschaftliche Kompetenz und langjährige Erfahrung im Umgang mit Spannungsfeldern und sensiblen Themen wie Glücksspiel und Spielerschutz im Finanzressort auf einer operativen Ebene gebündelt werden.

Die bereits im Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bestehende ordnungspolitische Aufsicht über die Bundeskonzessionäre soll erweitert werden, indem aufsichtsrechtliche Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren betreffend die Konzessionäre auf das Finanzamt Österreich übergehen.

Die Bündelung der ordnungspolitischen Glücksspielaufsicht und der Verfahrensführung außerhalb der Zentralstelle entspricht jenen in anderen operativen Aufgabenbereichen der Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesministerium für Finanzen kann sich damit in einem zunehmend technologisch veränderten und globalisierten Glücksspielmarkt intensiver auf Kernaufgaben und Rahmenbedingungen dieses Wirtschaftsbereiches konzentrieren. Dies erfolgt im Wesentlichen im Bereich der Betreuung und Umsetzung legistischer Vorhaben mit Gesetz und Verordnungen sowie bei der Vertretung in Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als auch in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Die Weiterentwicklung strategischer Projekte sowie eine intensivierte grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit in Europa soll verstärkt vorangetrieben werden und erfordert einen zunehmenden Personaleinsatz der Zentralstelle.

Zu § 4 Abs. 6, § 17 Abs. 4 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3 sowie § 59a Abs. 6:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich im Wesentlichen um die Anpassungen der Behördenbezeichnungen vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zum Finanzamt Österreich.

Zu § 37:

Es handelt sich im Wesentlichen um Anpassungen der Behördenzuständigkeit im Bereich der Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck vom Bundesminister für Finanzen (§ 37 Z 1), dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 37 Z 2) und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37 Z 3) einheitlich zum Finanzamt Österreich. Die Anzahl der Fälle ist bundesweit gering (rund 20 pro Jahr) und ermöglicht diese Bündelung im Finanzamt Österreich eine verwaltungsökonomische und bundesweit einheitliche Erledigung.

Zu § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich um Anpassungen der Behördenbezeichnung.

Zu § 56b:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zur Erhöhung der Lesbarkeit und Rechtssicherheit explizit angeführt, ist aber redundant und soll daher entfallen. Die Senatszuständigkeit für Bundeskonzessionserteilungsverfahren bleibt unverändert.

Zu § 59 Abs. 3:

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu § 60 Abs. 23:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesminister für Finanzen soll weiterhin, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben innerhalb der Bundesfinanzverwaltung mit Verordnung vornehmen können.

Zu § 61 Z 1:

Es handelt sich um eine Anpassung der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums.

Zu Art. 85 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Die Verweisanpassung ist erforderlich, um die bislang vorgesehene Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Falle von Finanzstrafverfahren und in eigenen Abgabenangelegenheiten eines Instituts bzw. einer Wertpapierfirma auch in der neuen Organisationsstruktur der Finanzverwaltung sicherzustellen.

Zu Art. 90 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Allgemeines:

Bisher bestanden neun Zollämter in Österreich. Mit Anwendung der Organisationsreform ab 1. Juli 2020 wird es nur noch ein einziges Zollamt, das Zollamt Österreich geben. Die Organisation und Zuständigkeit des Zollamtes Österreich sind künftig in den §§ 62 und 63 der Bundesabgabenordnung geregelt.

Dort, wo in den einzelnen Regelungen der Begriff „Zollbehörden“ bisher für die Gesamtheit der neun Zollämter verwendet worden ist, soll künftig stattdessen der Begriff „Zollamt Österreich“ treten. Kann von einer Regelung auch das Bundesministerium für Finanzen als Zollbehörde erfasst sein, soll der Begriff „Zollbehörden“ beibehalten werden.

Zu Z 1 (§ 2b):

Die Bestimmung enthält eine örtliche Zuständigkeitsregelung, welche mit Anwendung der Organisationsreform nicht mehr erforderlich ist und daher ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 13 und Z 18):

Bei der Definition des Begriffes Zollstelle in Z 13 ist mit Anwendung der Organisationsreform nicht mehr von einer Mehrzahl von Zollämtern auszugehen, sondern nur mehr von einem einzigen Zollamt (dem Zollamt Österreich), dem Dienststellen untergeordnet sind.

In Z 18 erfolgt eine begriffliche Anpassung.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2):

Die Organisation der Zollbehörden sowie deren Zuständigkeiten werden künftig nicht mehr im bisherigen Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, sondern grundsätzlich in der Bundesabgabenordnung geregelt, der Wortlaut ist daher entsprechend anzupassen. Da die Bestimmung des § 2b ersatzlos aufgehoben wird (siehe Z 1), entfällt auch die Bezugnahme darauf in § 6 Abs. 2.

Zu Z 4 (§ 6a):

Die Bestimmung enthält eine örtliche Zuständigkeitsregelung, welche mit Anwendung der Organisationsreform nicht mehr erforderlich ist und daher entfallen kann. Außerdem soll eine begriffliche Anpassung an die künftige Organisationsänderung erfolgen.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1, 3 und 4):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden. Außerdem soll in Hinblick darauf, dass mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 die in § 38 FinStrG bisher normierte Regelung teilweise entfallen und teilweise an anderer Stelle geregelt werden soll, die Bezugnahme auf diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 3):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Die Festlegung der Öffnungszeiten soll künftig durch das (einzige) Zollamt Österreich erfolgen.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3):

Die Festlegung des Amtsplatzes (Abs. 1) sowie die Bewilligung der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten (Abs. 7) soll künftig durch das (einzige) Zollamt Österreich erfolgen.

Zu Z 9 (§ 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7):

Da es künftig nur mehr ein einziges Zollamt geben wird, sollen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Maßnahmen der allgemeinen Zollaufsicht setzen, dabei als Organe des Zollamtes Österreich gelten (Abs. 1); in den Abs. 3, 5, 6 und 7 ist jeweils eine begriffliche Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 3):

Die Amtsplätze sind künftig bei den Zollstellen des Zollamtes Österreich eingeräumt, sodass eine begriffliche Anpassung erfolgen soll. Da es künftig nur mehr das Zollamt Österreich geben wird, sind die Organe diesem zuzuordnen, der bisherige zweite Satz kann daher entfallen.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 1 und 2):

Da es künftig nur mehr ein einziges Zollamt geben wird, fällt die Zuständigkeit für die in den beiden Absätzen angeführten Aufgaben diesem zu.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 13 (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 14 (§ 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 3):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 15 (§ 24 Abs. 1, 2 und 3):

Da es künftig nur mehr das Zollamt Österreich geben wird, fällt die Zuständigkeit für die angeführte Aufgabe diesem zu, sodass Abs. 2 entfallen soll. Darüber hinaus sollen begriffliche Anpassungen erfolgen.

Zu 16 (§ 25 Abs. 1 und 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 3):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 18 (§ 27 Abs. 3, 4 und 5):

Hinsichtlich der neu aufgenommenen Bestimmung in Abs. 3 regelt das Unionszollrecht in Art. 301 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/444, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2019 S. 61, die Eigenschaften, die Zollverschlüsse als Nämlichkeitsmittel aufweisen müssen. Daraus ergibt sich vor allem bei Packstückverschlüssen die Notwendigkeit, dass Pakete zuerst mit Umreifungsbändern versehen werden müssen, bevor der Zollverschluss angebracht werden kann.

Da es künftig nur mehr das Zollamt Österreich geben wird, fällt die Zuständigkeit für die in § 27 Abs. 4 angeführte Ausstellung eines Verschlussanerkenntnisses diesem zu, der letzte Satz in Abs. 4 soll daher entfallen.

Die in Abs. 5 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben künftig in den dort angeführten Fällen das Zollamt Österreich zu verständigen.

Zu Z 19 (§ 27a Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 20 (§ 28):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 21 (§ 29 Abs. 1, 3 und 4):

Die Zuständigkeit in örtlicher und sachlicher Hinsicht liegt künftig grundsätzlich beim Zollamt Österreich; bestimmte Aufgaben sind jedoch auf Zollstellen zu übertragen.

Zu Z 22 (§ 31 Abs. 1 und 4):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 23 (§ 32 Abs. 2 und 5):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 24 (§ 39):

Die Zuständigkeit in örtlicher und sachlicher Hinsicht liegt künftig beim Zollamt Österreich und die bisherige Regelung ist nicht mehr erforderlich; das Zollamt Österreich kann jedoch bestimmte Aufgaben einzelnen Dienststellen zuweisen.

Zu Z 25 (§ 40 Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 26 (§ 43 Abs. 3):

Die Zuständigkeit liegt künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 27 (§ 58):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 28 (§ 61 Abs. 3):

Die Zuständigkeit für die Einhebung ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 29 (§ 66):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 30 (§ 67 Abs. 3):

Die Zuständigkeit für die Einhebung ist künftig beim Zollamt Österreich; es soll daher eine begriffliche Anpassung erfolgen.

Zu Z 31 (§ 72):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 32 (§ 74 Abs. 4):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 33 (§ 80 Abs. 2):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 34 (§ 87 Abs. 3):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 35 (§ 88 Abs. 2):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 36 (§ 97 Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 37 (§ 98 Abs. 3):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich. Eine etwaige Übertragung von Aufgaben auf die einzelnen Dienststellen erfolgt künftig durch das Zollamt Österreich.

Zu Z 38 (§ 106 Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 39 (§ 110):

Da es künftig nur mehr ein Zollamt geben wird, liegt die angeführte Zuständigkeit bei diesem; die Regelung soll daher sprachlich angepasst werden.

Zu Z 40 (§ 114 Abs. 2):

Da es künftig nur mehr ein Zollamt geben wird, sind die angeführten Organe diesem zuzuordnen; die Regelung soll daher sprachlich angepasst werden.

Zu Z 41 (§ 116):

Da es künftig nur mehr ein Zollamt geben wird, liegt die angeführte Zuständigkeit bei diesem; die Regelung soll daher begrifflich angepasst werden.

Zu Z 42 (§ 118 Abs. 4):

Als weitere Zollbehörde im eigenen Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen besteht künftig lediglich das (einzige) Zollamt Österreich mit seinen Organisationseinheiten. Es soll daher eine begriffliche Anpassung erfolgen.

Zu Z 43 (§ 119g Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 44 (§ 119j Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 45 (§ 119k Abs. 1 Z 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 46 (§ 119l Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 47 (§ 119n):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 48 (§ 119p):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 49 (§ 120 Abs. 1w):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 91 (Aufhebung von Verordnungen)

Mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung werden drei Verordnungen hinfällig, die durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben werden sollen. Es sind dies

-       die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV) und

-       die Verordnung zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO-DV) sowie

-       die Verordnung über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung).

Die übrigen zwei Verordnungen enthalten Begriffe, die durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung hinfällig werden. Da diese zwei Verordnungen ohnehin nur mehr formell im Rechtsbestand sind, aber inhaltlich schon seit längerem unanwendbar geworden sind, sollen sie ebenfalls aufgehoben werden.

Zu den übrigen Artikeln

Die übrigen Artikel enthalten ausschließlich Anpassungen der Terminologie bzw. von Verweisen die aufgrund der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung erforderlich geworden sind.“

 

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. September 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 09 12

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann