Katastrophenfondsgesetz 1996

12. Bericht des Bundesministers für Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, im März 2018


Inhaltsverzeichnis

1. Kurzfassung. 3

2. Dotierung des Katastrophenfonds. 4

3. Mittelverwendung. 5

4. Rücklagen. 9

5. Länderweise Aufgliederungen. 10

 


 

1. Kurzfassung

 

Der Katastrophenfonds verzeichnete in den Jahren 2016 und 2017 Einzahlungen iHv. rd. 412,1 Mio. Euro bzw. 420,1 Mio. Euro. Diesen Beträgen standen Auszahlungen iHv. 380,4 Mio. Euro im Jahr 2016 und iHv. 360,9 Mio. Euro im Jahr 2017 gegenüber. Die Rücklage betrug am Ende der Jahre 2016 und 2017 jeweils den maximal zulässigen Wert von 30,0 Mio. Euro. Am Ende des Jahres 2016 und 2017 wurden 31,8 Mio. Euro sowie 59,3 Mio. Euro an den allgemeinen Bundeshaushalt abgeführt.

Von den Auszahlungen im Jahr 2016 entfielen auf Vorbeugungsmaßnahmen 73,81 %, auf die Beseitigung von Schäden 16,54 % und auf die Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren 9,65 %. Im Jahr 2017 betrugen diese Anteile 74,30 % für Vorbeugungsmaßnahmen, 15,45 % für Schäden und 10,25 % für Feuerwehren.

Beim Verrechnungskreis „Landesstraßen B“ standen den Einzahlungen von 10,0 Mio. Euro p.a. Auszahlungen von -2,7 Mio. Euro im Jahr 2016[1] und von 0,6 Mio. Euro im Jahr 2017 gegenüber, die Rücklagen erhöhten sich auf 65,4 Mio. Euro (Stand 31.12.2017).

Die Auszahlungen können im Berichtszeitraum wie folgt zusammengefasst werden:

Zum Bericht

Gemäß § 1 Abs. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 – KatFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2016, ist dem Nationalrat über die Gebarung des Katastrophenfonds und die Verwendung der Mittel vom Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2016 und 2017 bis 31. März 2018 zu berichten.

2. Dotierung des Katastrophenfonds

 

Der Katastrophenfonds wurde – neben Rückzahlungen der Hagelversicherungsanstalt – im Jahr 2016 mit Abgabenanteilen in Höhe von 1,1 % des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer und wird ab dem Jahr 2017 mit Abgabenanteilen in Höhe von 1,07 % des Aufkommens an Einkommensteuer (in allen Erhebungsformen, also inkl. der Kapitalertragsteuer auf Zinsen) und Körperschaftsteuer dotiert und zwar ausschließlich aus Ertragsanteilen des Bundes[2]. Da die Mittel des Katastrophenfonds seit 2013 nicht mehr veranlagt, sondern – wie alle anderen Rücklagen des Bundes – nur mehr buchhalterisch dargestellt werden, wurden vom Fonds im Berichtszeitraum keine Zinsen vereinnahmt.

Seit dem Jahr 2008 wird der Katastrophenfonds zusätzlich mit 10 Mio. Euro jährlich von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer dotiert (wovon 5 Mio. Euro jährlich durch eine Kürzung ihrer Ertragsanteile von den Ländern getragen werden). Dieser Teil der Einzahlungen ist für die Beseitigung von Schäden an „Landesstraßen B“ zweckgebunden und wird in einem gesonderten Verrechnungskreis des Katastrophenfonds dargestellt.

Zusätzlich zu diesen laufenden Einzahlungen stehen dem Fonds Rücklagen zur Verfügung, wobei die Höhe dieser Rücklagen bis zum Jahr 2012 mit 29 Mio. Euro begrenzt war und seit dem Jahr 2013 mit 30 Mio. Euro festgelegt ist (§ 5 Abs. 1 KatFG 1996). Wenn diese erschöpft sind, können die Abgabenanteile durch Beschluss der Bundesregierung für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen erhöht werden („Aufstockungsbetrag“ gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 FAG 2008 bzw. § 10 Abs. 2 Z 2 FAG 2017). Bisher wurde in den Jahren 2010 und 2013 von dieser Aufstockungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

In den Jahren 2016 und 2017 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:

Verrechnungskreis Katastrophenfonds

2016

2017

Anteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer

411.704.702,70

417.676.333,88

Rückzahlungen der Hagelversicherungsanstalt

431.308,51

2.450.656,57

Aufstockung durch Beschluss der Bundesregierung

0,00

0,00

Summe Einzahlungen

412.136.011,21

420.126.990,45

 

Verrechnungskreis "Landesstraßen B"

2016

2017

Anteile an Körperschaftsteuer

10.000.000,00

10.000.000,00

Summe "Landesstraßen B"

10.000.000,00

10.000.000,00


 

3. Mittelverwendung

 

Grundlage für die Verwendung der Fondsmittel ist § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996. Demnach sind die Mittel des Fonds (ohne die Mittel für die „Landesstraßen B“) wie folgt zu verwenden:

Vorbeugungsmaßnahmen                                                                                                             73,27 %

Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden                                      17,84 %

Schäden im Vermögen Privater                                                                                      4,21 %

Schäden im Vermögen der Gebietskörperschaften                                                      13,63 %

Einsatzgeräte der Feuerwehren                                                                                                      8,89 %

Summe                                                                                                                                                100,00 %

Vorbeugungsmaßnahmen:

Die Leistungen für Vorbeugungsmaßnahmen werden vor allem durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus – BMNT (im Berichtszeitraum noch: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – BMLFUW) sowie das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) erbracht und aus Mitteln des Katastrophenfonds refinanziert, wobei diese Mittel entsprechend einer Prioritätenreihung zum Einsatz kommen.

In den Aufgabenbereich des BMLFUW und des BMVIT fällt die Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie die Finanzierung der passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, weiters die Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959.

Auch die Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3,634 Mio. Euro p.a. (Bundesministerium für Inneres) und der Förderung gemäß Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 46/2016, – umfassende Ernteversicherung – erfolgt unter dem Titel Vorbeugungsmaßnahme aus dem Katastrophenfonds.

Die im Jahr 1995 eingeführte Förderung der Prämien für Hagel- und Frostversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen wurde weiterentwickelt und im Jahr 2016 zu einer umfassenden Ernteversicherung ausgebaut. Vom Fonds werden 25% der Versicherungsprämien gefördert, soweit auch das Land 25% der Prämie übernimmt. Versicherbar sind Schäden nach Hagel, Frost, widrigen Witterungsverhältnissen (Dürre, Stürme) sowie starken oder anhaltenden Regenfällen. Somit sind Zuweisungen aus dem Fonds für Schäden an landwirtschaftlichen Flächen ausgeschlossen, soweit diese durch die Ernteversicherung versicherbar sind.

Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden

Schäden im Vermögen Privater:

Zur Beseitigung außergewöhnlicher Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften ersetzt der Bund den Ländern im einzelnen Schadensfall regelmäßig 60 % der Beihilfe des Landes, somit in Höhe der in § 3 Z 3 lit. a KatFG 1996 vorgesehenen maximalen Höhe.

Wegen außergewöhnlicher Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Jahr 2016 wurde eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen, um für die in diesem Jahr eingetretenen Frostschäden – für welche nach den Bestimmungen das KatFG grundsätzlich keine Mittel des Fonds bereitgestellt werden können – einmalig eine finanzielle Hilfe aus Mitteln des Fonds möglich war. Insgesamt wurden aus Mitteln des Katastrophenfonds 25,49 Mio. Euro ausbezahlt (2016: 15 Mio.; 2017: 10,49 Mio.).

Schäden im Vermögen der Gebietskörperschaften:

Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden durch Naturkatastrophen kann der Bund den Ländern und Gemeinden bis zu 50 % der Schadenshöhe ersetzen. Bei Schäden im Vermögen des Bundes werden Fondsmittel entsprechend den budgetären Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.

Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren:

Die für die Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder vorgesehenen Mittel werden auf diese nach der Volkszahl verteilt.

Ab dem Jahr 2013 werden die Mittel zur Beschaffung der Einsatzgeräte der Feuerwehren aus der Rücklage erforderlichenfalls erhöht, sodass den Ländern aus den Katastrophenfondsmitteln und den Überweisungen aus der Feuerschutzsteuer in Summe mindestens 95 Mio. Euro zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 2b KatFG 1996). In den Jahren 2016 und 2017 war keine Aufstockung erforderlich.

„Landesstraßen B“:

Seit dem Jahr 2008 sind 10 Mio. Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden („Landesstraßen B“), zu verwenden. Aus Mitteln des Katastrophenfonds werden 50 % der Schadenssummen, die über die (länderweise unterschiedlich hohen) Selbstbehalte hinausgehen, ersetzt.

Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Schäden auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen.

Verteilung auf Verwendungszwecke:

Die im Abschnitt „Dotierung des Katastrophenfonds“ dargestellten Einzahlungen verteilen sich auf die einzelnen Verwendungszwecke gemäß § 3 KatFG 1996 wie folgt (ohne Mittel für die „Landesstraßen B“):

2016

2017

Vorbeugungsmaßnahmen: 73,27 %

301.656.035,67

306.031.449,83

Schäden Privater: 4,21 %

17.332.767,98

17.584.173,66

Schäden Bund: 1,23 %

5.063.967,84

5.137.418,91

Schäden Länder: 3,31 %

13.627.425,66

13.825.086,65

Schäden Gemeinden: 9,09 %

37.423.957,48

37.966.778,75

Einsatzgeräte Feuerwehren: 8,89 %

36.600.548,07

37.131.426,08

Zwischensumme

411.704.702,70

417.676.333,88

Rückzahlungen der Hagelversicherungsanstalt

431.308,51

2.450.656,57

Aufstockungen

0,00

0,00

Summe Einzahlungen

412.136.011,21

420.126.990,45

 

Auszahlungen:

Trotz der Zuteilung eines Anteils von 17,84 % für die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden hängen die jährlichen Auszahlungen für diese Zwecke nicht von den Einzahlungen in den Katastrophenfonds, sondern von der Höhe der Schäden durch Naturkatastrophen in den einzelnen Jahren und auch von den Zeitpunkten der Antragstellungen durch die Länder ab. Wenn die Mittel des Katastrophenfonds für diese Zwecke nicht ausreichen, kann, wie bereits oben ausgeführt, die Bundesregierung die Dotierung des Fonds aus Bundesmitteln aufstocken und so eine Kürzung der prozentuellen Beteiligung des Katastrophenfonds vermeiden.

Aufgrund der beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im Berichtszeitraum sowie den beiden vorgegangenen Jahren folgende Beträge tatsächlich ausbezahlt:

Verrechnungskreis "Katastrophenfonds"

2014

2015

2016

2017

Vorbeugungsmaßnahmen:

   gg. Hochwasser- und Lawinenschäden BMLFUW

148.790.000,00

157.790.000,00

170.790.000,00

170.790.000,00

   gg. Hochwasser- und Lawinenschäden BMVIT

95.580.000,00

90.580.000,00

80.580.000,00

65.667.000,00

   für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen (BMVIT)

500.000,00

500.000,00

500.000,00

141.000,00

   Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

19.824.061,06

19.151.500,00

25.243.405,45

27.892.000,00

   Warn- und Alarmsystem

3.634.000,00

3.634.000,00

3.634.000,00

3.634.000,00

   Ausgaben gemäß § 31 Abs. 3a WRG

1.388.488,56

 

 

   Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden

 

 

 

   Schäden Privater

23.046.264,16

22.531.085,77

21.141.866,27

16.984.735,54

   Schäden Bund; Überweisungen an:

      BMLFUW

3.457.535,80

664.344,30

784.242,60

617.744,73

      BMVIT

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

1.125.000,00

      BMWFW

 

 

 

5.887,49

   Schäden Länder

10.497.583,41

5.010.811,32

6.858.623,01

6.926.705,03

   Schäden Gemeinden

34.756.355,59

18.568.156,51

16.629.290,39

19.594.839,28

   Dürreschäden (Überweisung an BMLFUW)

17.654.232,43

-73.465,02

-2.229,96

 

   Frostschäden (Überweisung an BMLFUW)

 

 

15.000.000,00

10.485.611,05

Einsatzgeräte Feuerwehren

36.102.896,68

37.336.620,95

36.705.994,92

36.996.239,06

Summe

397.731.417,69

358.193.053,83

380.365.192,68

360.860.762,18

Verrechnungskreis "Landesstraßen B"

2014

2015

2016

2017

Schäden Länder

469.251,54

743.983,12

-2.737.218,18

585.806,18


 

4. Rücklagen

 

Aufgrund der Einzahlungen und Auszahlungen ergibt sich folgender Kontostand:

2016

2017

Rücklagen 1.1.

30.000.000,00

30.000.000,00

    Einzahlungen aus Bundesmitteln

412.136.011,21

420.126.990,45

    Auszahlungen

380.365.192,68

360.860.762,18

Saldo

31.770.818,53

59.266.228,27

Zwischensumme

61.770.818,23

89.266.228,27

Abfuhr an allgemeinen Haushalt

31.770.818,53

59.266.228,27

Rücklagen 31.12.

30.000.000,00

30.000.000,00

 

Verrechnungskreis "Landesstraßen B"

2016

2017

Rücklagen 1.1.

43.239.119,08

55.976.337,26

    Einzahlungen aus Bundesmitteln

10.000.000,00

10.000.000,00

    Auszahlungen

-2.737.218,18

585.806,18

Rücklagen 31.12.

55.976.337,26

65.390.531,08

 

Wie alle anderen Rücklagen des Bundes werden die Rücklagen des Katastrophenfonds erst dann finanziert, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.


 

5. Länderweise Aufgliederungen

 

Die folgenden Tabellen beinhalten eine länderweise Aufgliederung der Transfers an die Länder und Gemeinden (in Mio. Euro, Rundungsdifferenzen wurden nicht ausgeglichen):

Auszahlungen an Länder und Gemeinden im Jahr 2016:

Bgld.

Ktn.

Nö.

Oö.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Se

Warn- und Alarmsystem

0,12

0,24

0,68

0,57

0,23

0,51

0,31

0,15

0,64

3,45

Schäden Privater

0,11

1,77

0,37

4,61

5,24

5,39

3,31

0,35

0,00

21,14

Schäden Länder

0,00

0,09

0,09

0,78

-1,85

1,26

6,19

0,29

0,00

6,86

Schäden Gemeinden

0,16

1,21

0,42

1,53

3,78

3,04

6,51

0,08

-0,11

16,63

Einsatzgeräte Feuerwehren

1,25

2,43

7,05

6,18

2,31

5,28

3,10

1,62

7,49

36,71

Landesstraßen B

0,00

0,00

0,00

0,21

-3,12

0,00

0,17

0,00

0,00

-2,74

Summe

1,64

5,75

8,62

13,87

6,58

15,48

19,59

2,49

8,02

82,05

 

Auszahlungen an Länder und Gemeinden im Jahr 2017

Bgld.

Ktn.

Nö.

Oö.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Se

Warn- und Alarmsystem

0,12

0,24

0,68

0,57

0,23

0,51

0,31

0,15

0,64

3,45

Schäden Privater

0,01

0,00

2,41

2,66

2,67

6,38

2,25

0,60

0,00

16,98

Schäden Länder

0,00

0,10

0,20

1,01

0,08

1,47

3,60

0,47

0,00

6,93

Schäden Gemeinden

0,28

2,01

2,75

2,79

0,33

5,52

5,59

0,29

0,04

19,59

Einsatzgeräte Feuerwehren

1,26

2,45

7,11

6,23

2,33

5,32

3,12

1,63

7,55

37,00

Landesstraßen B

0,00

0,00

0,00

0,48

0,00

0,00

0,00

0,11

0,00

0,59

Summe

1,67

4,80

13,14

13,75

5,64

19,21

14,87

3,25

8,23

84,54

 

Die hier ausgewiesenen Beträge für das Warn- und Alarmsystem iHv. rd. 3,45 Mio. Euro betragen 95 % der dafür vorgesehenen Mittel von rd. 3,63 Mio. Euro, die weiteren 5 % werden gemäß der Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung Mittel für ein Warn- und Alarmsystem, BGBl. Nr. 87/1988, vom Bund (BMI) für diese Zwecke verwendet.

Das Land Salzburg überwies in den Jahren 2014 10,0 Mio. Euro und im Jahr 2016 rd. 1,9 Mio. Euro, welche bei bis einschließlich im Jahr 2012 gestellten Anträgen ungerechtfertigt angefordert worden waren, an den Fonds zurück.

Mittel der Länder für Feuerwehren:

Gemäß § 5 Abs. 2b KatFG 1996 werden ab dem Jahr 2013 die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 FAG 2008 bzw. § 20 Abs. 3 FAG 2017) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 95 Millionen Euro unterschreitet. In den Jahren 2016 und 2017 war keine Aufstockung erforderlich.

2016

2017

1. Überweisungen Feuerschutzsteuer im Jahr

61.602.655,85

62.072.048,08

2. Anteile gemäß § 3 Z 2 KatFG gemäß Einz. Nov.-Okt.

36.705.994,92

36.996.239,06

Summe

98.308.650,77

99.068.287,14

 

Die länderweisen Anteile an den Überweisungen an Feuerschutzsteuer und an den Anteilen für Katastropheneinsatzgeräte der Feuerwehren aus dem Katastrophenfonds in den Jahren 2016 und 2017 sind den folgenden Tabellen zu entnehmen (in Mio. Euro, Rundungsdifferenzen wurden nicht ausgeglichen):

Anteile für Feuerwehren im Jahr 2016 (in Mio. Euro)

Bgld.

Ktn.

Nö.

Oö.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Se

Feuerschutzsteuer

1,94

4,38

11,99

10,97

4,33

8,84

5,45

3,19

10,50

61,60

KatF-Anteil

1,25

2,43

7,05

6,18

2,31

5,28

3,10

1,62

7,49

36,71

Summe

3,19

6,81

19,05

17,14

6,64

14,12

8,55

4,81

17,99

98,31

 

Anteile für Feuerwehren im Jahr 2017 (in Mio. Euro)

Bgld.

Ktn.

Nö.

Oö.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Se

Feuerschutzsteuer

1,96

4,41

12,08

11,05

4,36

8,91

5,50

3,22

10,58

62,07

KatF-Anteil

1,26

2,45

7,11

6,23

2,33

5,32

3,12

1,63

7,55

37,00

Summe

3,22

6,86

19,19

17,28

6,69

14,23

8,62

4,85

18,13

99,07

 

Anmerkungen:

Aufgrund der unterschiedlichen Jahresabgrenzungen unterscheiden sich die hier ausgewiesenen Katastrophenfondsmittel von denen in der Aufteilung der Einzahlungen auf die einzelnen Verwendungszwecke des Katastrophenfonds.



[1] Dieser negative Betrag entstand durch eine Rückzahlung des Landes Salzburg aufgrund zu Unrecht in Anspruch genommener Mittel des Katastrophenfonds.

[2] § 9 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 118/2015 bzw. § 10 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2017.