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Finanzen

Produktpirateriebericht 2018

Bericht an den Nationalrat über die Anwendung der
EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des
Produktpirateriegesetzes 2004 im Jahr
2018


Wien, März 2019

 

Produktpirateriebericht 2018

Bericht an den Nationalrat über die Anwendung der
EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des
Produktpirateriegesetzes 2004 im Jahr 2018


Impressum

Medieninhaber, Verleger und Herausgeber:
Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien

Autorinnen und Autoren: Abteilung III/11

Gesamtumsetzung: Abteilung III/11

Fotonachweis: Bundesministerium für Finanzen/citronenrot

Druck: Druckerei des Bundesministeriums für Finanzen

Wien, März 2019

Copyright und Haftung:
Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig.

Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an post.vub@bmf.gv.at.

 


Inhalt

Zusammenfassung und einleitende Bemerkungen. 5

1. Einführung. 9

1.1   Auftrag zur Erstellung des Berichts. 9

1.2  Übersicht über den Produktpirateriebericht 2018. 9

2  Bewertung der aktuellen Situation. 11

2.1  Die Rolle des Zolls beim Vollzug von Rechten des geistigen Eigentums. 11

2.2  Medikamentenfälschungen – eine gefährliche Bedrohung. 13

2.3  Der EU-Zoll-Aktionsplan 2018 bis 2022. 16

2.4  Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums. 19

3   Daten und Fakten. 31

3.1   Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden. 31

3.2  Produktpiraterie-Aufgriffe im Jahr 2018. 32

3.2.1     Allgemeine Bemerkungen zur Produktpiraterie-Statistik. 32

3.2.2     Aufgriffe. 33

3.2.3     Schutzrechte. 38

3.2.4     Ursprungsländer. 39

3.2.5     Versendungsländer. 42

3.2.6     Bestimmungsländer. 43

3.2.7     Verfahrensarten. 44

3.2.8     Beförderungsart beim Übertritt über die EU-Außengrenze. 45

3.2.9     Frachtverkehr / Reiseverkehr. 46

3.2.10  Ergebnisse. 46

3.3   Finanzvergehen gemäß § 7 Produktpirateriegesetz 2004. 49

4  Glossar. 51

Tabellenverzeichnis. 67

Abbildungsverzeichnis. 68

 

 


Zusammenfassung und einleitende Bemerkungen

Marken- und Produktpiraterie, also das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, sind in einer innovationsgetriebenen globalen Wirtschaft von negativer Bedeutung. Geistiges Eigentum ist für Unternehmen ein zentraler Wertschöpfungsfaktor und treibende Kraft für ihren Erfolg auf wettbewerbsorientierten Märkten. Auf makroökonomischer Ebene zählen der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu den wichtigsten Triebkräften für Innovation, welche wiederum zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum beiträgt. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung des geistigen Eigentums muss die Marken- und Produktpiraterie unmittelbar als eine der zentralen Bedrohungen für nachhaltige, auf geistigem Eigentum basierende Geschäftsmodelle ins Auge gefasst werden.

Die von der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums gemeinsam mit dem Europäischen Patentamt bereits im Oktober 2016 veröffentlichte, aktualisierte Studie zum Beitrag schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweige zur Wirtschaftsleistung in der EU hat bestätigt, wie wichtig diese Wirtschaftszweige sind.

          60 Millionen Arbeitsplätze in der EU (das sind 28 % aller Arbeitsplätze) können direkt schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen zugerechnet werden.

          82 Millionen Beschäftigte in der EU (das sind 38 % der Gesamtbeschäftigung) können direkt und indirekt schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen zugerechnet werden.

          In schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen werden deutlich höhere Löhne und Gehälter gezahlt als in anderen Branchen; der Mehrverdienst beträgt 46 %.

          42 % der gesamten Wirtschaftsleistung (BIP) in der EU, d.h. 5,7 Billionen Euro, entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige.

          90 % des Handels der EU mit der übrigen Welt entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige; dies entspricht einem Handelsbilanzüberschuss für die EU von 96 Milliarden Euro.

Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher durch Produktfälschungen getäuscht werden und sind mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt. Mittlerweile reicht die Bandbreite der gefälschten Produkte von relativ hochwertigen Luxuskonsumgütern wie Uhren, Parfums oder Lederwaren über Business-to-Business-Produkte wie Maschinen, chemische Stoffe oder Ersatzteile aller Preiskategorien bis hin zu weitverbreiteten Konsumgütern wie Spielzeug, Arzneimittel, Kosmetika und Lebensmittel. Daraus erwachsen Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger. Eine sehr große Gruppe bei den Fälschungen betrifft nach wie vor Medikamente, die wohl gefährlichste Form der Produktpiraterie!

Das Bundesministerium für Finanzen sieht eine seiner zentralen Aufgaben im Schutz vor diesen Gefahren. Ein starker Zoll schützt sowohl die Verbraucherinnen und die Verbraucher als auch die Wirtschaft. Die Zollbehörden und die Finanzverwaltung reagieren aber nicht nur auf diese neuen Bedrohungen, sondern sie agieren gerade hier sehr offensiv.

Ziel der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 ist es, so weit wie möglich zu verhindern, dass Produktfälschungen auf den Unionsmarkt gelangen. Die Zollbehörden überwachen den gesamten Handel, der die Außengrenzen der EU überschreitet und führen Kontrollen zu verschiedenen Zwecken durch. Die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden stellt einen effizienten Weg dar, um den Rechtsinhabern und den Rechtenutzern einen raschen und wirksamen Rechtsschutz zu bieten.

Der Zoll hat entsprechend den Vorgaben der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Einfuhr von Waren in die EU, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, zu stoppen. Gelingt dies, ist oft nur ein einziges Verfahren zur Rechtsdurchsetzung notwendig. Befinden sich die Fälschungen bereits auf dem Markt und sind sie aufgeteilt und an Einzelhändler geliefert, wären für das gleiche Durchsetzungsniveau mehrere getrennte Verfahren notwendig.

Im Kampf gegen die Produktpiraterie setzt das Bundesministerium für Finanzen aber nicht nur auf die Kontrolltätigkeiten der Zollbehörden. Die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren der Produktpiraterie sowie über sicheres Einkaufen im Internet bildet bereits seit Jahren einen festen Bestandteil der Strategie des Bundesministeriums für Finanzen im Kampf gegen die Produktpiraterie.

Im Jahr 2018 hat der Zoll 759 Produktpiraterie-Aufgriffe (Sendungen) verzeichnet. Der Wert der dabei beschlagnahmten 38.513 Produkte betrug mehr als 2,6 Millionen Euro (gemessen am Originalpreis).

Nach wie vor besorgniserregend sind die Medikamentenfälschungen, die wohl gefährlichste Form von Produktpiraterie, wobei sich die illegalen Medikamenteneinfuhren nicht nur auf Marken- oder Patentfälschungen beschränken.

Im Jahr 2018 konnte der Zoll bei 178 Aufgriffen insgesamt 10.476 Medikamentenplagiate beschlagnahmen und überdies 2.639 Sendungen mit 1.186.951 anderen illegalen Medikamenten stoppen und aus dem Verkehr ziehen.

Dabei handelt es sich um Arzneiwaren, die entgegen dem Verbot im Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 durch Privatpersonen im Fernabsatz (z.B. über das Internet) bestellt und anschließend eingeführt worden sind bzw. um geschmuggelte Medikamente (siehe dazu Punkt 2.2).

Damit verzeichnete die Zollverwaltung (nachdem schon 2017 bei den gefälschten und illegalen Medikamenten ein Höchststand erreicht worden ist) neuerlich einen traurigen Rekord: Noch nie wurden vom Zoll so viele gefälschte und illegale Medikamente aufgegriffen.

Verschiedene Studien der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zeigen ein besorgniserregendes Bild:

          Im Jahr 2013 wurden nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren im Wert von 461 Milliarden USD international gehandelt. Das sind bis zu 2,5 % des Welthandels. Im Jahr 2016 stieg dieser Wert auf 509 Milliarden USD, sodass der Anteil der Fälschungen am Welthandel 3,3 % erreicht.

          In der EU erreichten die Einfuhren nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren im Jahr 2013 einen Wert von 85 Milliarden Euro, was bis zu 5 % der Gesamteinfuhren ausmachte. Im Jahr 2016 stieg dieser Wert auf 121 Milliarden Euro und erreichte damit bereits 6,8 % der Gesamteinfuhren.

          Die relativen Auswirkungen von Produktfälschungen in der EU sind mehr als doppelt so hoch wie in anderen Ländern.

          Jedes Produkt, in dessen Zusammenhang Rechte des geistigen Eigentums den Rechtsinhabern einen wirtschaftlichen Wert verschaffen und Preisunterschiede bewirken, kann zur Zielscheibe von Fälschern werden.

          Alle Marktsegmente sind betroffen.

          Der Handel mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren ist ein weltweites und dynamisches Phänomen.

          Nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren können praktisch aus sämtlichen Volkswirtschaften aller Kontinente stammen.

          Die meisten Marken sind Gegenstand von Fälschungen. Auch chinesische Marken waren bereits das Ziel von Fälschern. Die meisten Produkte, die von Fälschern ins Visier genommen werden, sind in OECD-Ländern eingetragen.

          Die Handelsrouten für nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren erstrecken sich über den gesamten Globus, sie verlaufen über verschiedene internationale Transitpunkte und nutzen bisweilen unterschiedliche Transportmittel.

          Die Fälscher nutzen Hongkong, die Vereinigten Arabischen Emirate und Singapur als ihre zentralen Handelsdrehkreuze.

          Albanien, Ägypten, Marokko und die Ukraine werden als Transitpunkte genutzt, um gefälschte Waren in die EU zu bringen.

Dem Bundesministerium für Finanzen ist im Jahr 2018 eine wesentliche Weichenstellung für die Aktivitäten des Zolls im Bereich der Bekämpfung der Produktpiraterie gelungen. Im Rahmen der Ratspräsidentschaft wurde auf österreichische Initiative ein neuer EU-Zollaktionsplan für die Jahre 2018 bis 2022 verabschiedet.

Der Aktionsplan enthält einige Kernelemente früherer Aktionspläne, die weiterhin gültig sind und vertieft werden müssen. Der Aktionsplan beinhaltet auch neue Elemente, wie beispielsweise die Schaffung einer elektronischen Antragstellung für Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden, Aktionen im Bereich E-Commerce, um der ständig steigenden Zahl von Kleinsendungen mit Produktfälschungen im Post- und Kurierdienstverkehr besser begegnen zu können, oder die Entwicklung spezieller Trainingsprogramme für den Zoll.

Der EU-Zoll-Aktionsplan verfolgt folgende strategische Ziele:

          Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden in der gesamten EU,

          Bekämpfung der wichtigsten Trends im Handel mit Waren, die gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßen,

          Bekämpfung des Handels mit Rechten an geistigem Eigentum in der gesamten internationalen Lieferkette sowie

          Stärkung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und den Strafverfolgungsbehörden.

In den vom Rat zum Aktionsplan verabschiedeten Schlussfolgerungen werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, den Aktionsplan wirksam und effizient umzusetzen, indem sie die verfügbaren Instrumente und verfügbaren Ressourcen in vollem Umfang nutzen. Die Kommission wird überdies aufgefordert, unverzüglich konkrete Umsetzungsmaßnahmen in Form einer „Road-Map“ vorzulegen und die Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen.


1.   Einführung

1.1      Auftrag zur Erstellung des Berichts

Gemäß § 9 Abs. 3 Produktpirateriegesetz 2004 hat der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2004 vorzulegen.

Mit diesem Bericht wird dem Gesetzesauftrag für das Jahr 2018 entsprochen.

1.2      Übersicht über den Produktpirateriebericht 2018

Der Bericht enthält in Abschnitt 2 eine Bewertung der aktuellen Situation auf der Basis der Erfahrungen, die bei dem Versuch, der stetig wachsenden Flut von Fälschungen im internationalen Handel Einhalt zu gebieten, gesammelt wurden. Dabei sind aber nicht nur die österreichischen Erfahrungen eingeflossen, sondern es wurden auch die Erkenntnisse der Kommission, der Zollbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums berücksichtigt.

In Abschnitt 3 werden die im Jahr 2018 in Österreich gesammelten Daten und Fakten bei der Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2004 präsentiert. Zu diesen Daten ist allgemein anzumerken, dass dem Bundesministerium für Finanzen nur Daten über Produktpiraterie-Fälle vorliegen, die von der Österreichischen Zollverwaltung im Zuge der Vollziehung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 bzw. des Produktpirateriegesetzes 2004 gesammelt wurden. Sämtliche in der Folge angeführten Daten und Angaben beziehen sich daher ausschließlich auf derartige Fälle.

Abschnitt 4 enthält ein Glossar mit einer Erläuterung der wichtigsten Begriffe.


2          Bewertung der aktuellen Situation

2.1      Die Rolle des Zolls beim Vollzug von Rechten des geistigen Eigentums

Die Zollbehörden überwachen den gesamten Handel, der die Außengrenzen der EU überschreitet. Sie führen Kontrollen zu verschiedenen Zwecken durch und sind das zentrale Vollzugsorgan, wenn es um die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht. Aufgabe der Zollbehörden ist es, bei Waren, die gemäß den Zollvorschriften der EU der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen, angemessene Kontrollen durchzuführen, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen. Dies stellt einen effizienten Weg dar, um den Rechtsinhabern und den Rechtenutzern einen raschen und wirksamen Rechtsschutz zu bieten.

Der Zoll hat entsprechend den Vorgaben der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Einfuhr von Waren in die EU, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, zu stoppen. Gelingt dies, ist oft nur ein einziges Verfahren zur Rechtsdurchsetzung notwendig. Befinden sich die Fälschungen bereits auf dem Markt und sind sie aufgeteilt und an Einzelhändler geliefert, wären für das gleiche Durchsetzungsniveau mehrere getrennte Verfahren notwendig.

Eine besondere Herausforderung für den Zoll sind Fälschungen, die über das Internet vertrieben werden. Im Internet bestellte Waren werden in Kleinsendungen im Postverkehr oder durch Kurierdienste eingeführt. Im Jahr 2018 wurden auf diesen Vertriebswegen insgesamt 670 Sendungen mit online bestellten Fälschungen aufgegriffen, das sind mehr als 88 % aller Aufgriffe. Österreich liegt damit wegen seiner geographischen Lage (keine Häfen) und dem Umstand, dass auf dem Landweg nur gegenüber der Schweiz eine EU-Außengrenze besteht, über dem internationalen Durchschnitt von 63 %, wie die am 12. Dezember 2018 von der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums über den Missbrauch von Kleinpaketen für den Handel mit nachgeahmten Waren veröffentlichten Fakten und Trends (siehe https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/trade-in-fakes-in-small-parcels) bestätigen.

Für die Analyse in diesem Bericht wurden Informationen über den Handel mit gefälschten Waren auf der Grundlage von Zolldaten über die Beschlagnahme gefälschter Waren aus der Weltzollorganisation, der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten (U.S. Customs and Border Protection Agency, CBP) herangezogen. Diese Daten wurden durch die verfügbaren Statistiken der Weltpostunion und der Comext-Datenbank von Eurostat, die den internationalen Handel mit Kleinpaketen veranschaulichen, ergänzt.

Gefälschte und nachgeahmte Produkte werden in der Regel mit allen Transportmitteln versandt. In dem von der Beobachtungsstelle untersuchten Zeitraum 2011 bis 2013 dominierten eindeutig die von Containerschiffen beförderten Fälschungen. Kleinpakete sind aber hinsichtlich der Anzahl der Beschlagnahmen von Bedeutung: Fast 63 % der Zollbeschlagnahmen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren betreffen Post- oder Expresskuriersendungen mit 10 Gegenständen oder weniger.

Dies stellt die Zollbehörden vor große Herausforderungen und hat dazu geführt, dass diesem Thema auf internationaler Ebene – auch bei der Weltzollorganisation (WZO) – verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt wird. Traditionell vorhandene Informationen wie Schiffsmanifeste sowie die unterstützende Rolle von Zollagenten fehlen bei Sendungen mit geringem Volumen oft.

Derzeit werden nur vereinfachte Unterlagen benötigt, um Ware in kleinen Mengen per Post zu verschicken. Die in den Unterlagen enthaltenen Informationen werden vom Absender erstellt und in der Regel nicht überprüft, was Raum für Fehler und Betrug schafft. Die Informationen werden traditionell in Papierform zur Verfügung gestellt und sind daher nicht elektronisch verfügbar. In der Regel stehen sie nur den Zollbehörden in den Bestimmungsländern und auch erst nach dem Eintreffen des Pakets zur Verfügung. Es gibt zwar Fortschritte bei der Einführung eines elektronischen Datenaustauschs, doch bleibt diesbezüglich noch viel zu tun. Dies stellt die Zollbehörden vor ein Dilemma, denn sie sollen die Sendungen rasch abfertigen, gleichzeitig aber auch die Zölle und Steuern ordnungsgemäß erheben und auch illegalem Handel entgegenwirken.

In Bezug auf die beteiligten Volkswirtschaften ergab die Analyse der Beobachtungsstelle, dass einige wenige Herkunftsländer den Handel mit Kleinpaketen dominieren. Dazu gehören China, Hongkong, Indien, Singapur, Thailand und die Türkei. Während einige dieser Hauptherkunftsländer, z.B. China, Indien und Thailand, potenzielle Hersteller von gefälschten und unerlaubt hergestellten Waren sind, stellen andere wie Hongkong und Singapur wichtige Umschlagplätze dar.

2.2      Medikamentenfälschungen – eine gefährliche Bedrohung

Bei den Medikamentenfälschungen werden die negativen Auswirkungen des Phänomens Produktpiraterie am Deutlichsten, stellt dies doch eine der gefährlichsten Formen der Fälschungen dar.

Medikamentenfälschungen werden von skrupellosen Geschäftemachern, die nahezu vollständig in der Untergrundwirtschaft agieren, unter Bedingungen produziert, gelagert und transportiert, die nicht annähernd den geltenden Standards der Pharmaindustrie entsprechen. Das Ergebnis sind oft mit Schadstoffen verunreinigte Medikamente oder Medikamente, die über- oder unterdosiert sind, oder solche, die überhaupt wirkungslos sind.

Vertrieben werden diese Fälschungen über Online-Portale, die den Konsumentinnen und Konsumenten Echtheit und Seriosität vortäuschen. Tatsächlich steht hinter diesen illegalen Machenschaften vor allem die organisierte Kriminalität, die keinerlei Rücksicht auf den gesundheitlichen oder finanziellen Schaden für die betrogenen Kundinnen und Kunden oder die Folgekosten für die Gesellschaft nimmt.

Im Jahr 2018 wurden bei 178 Aufgriffen insgesamt 10.476 Medikamentenplagiate beschlagnahmt, in denen die Zollbehörden nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 tätig wurden. Illegale Medikamente beschränken sich nicht nur auf Marken- oder Patentfälschungen. Der Zoll konnte im Jahr 2018 überdies 2.639 Sendungen mit 1.186.951 anderen illegalen Medikamenten stoppen und aus dem Verkehr ziehen.

Bei den illegalen Arzneiwaren handelt es sich um solche, die entgegen dem Verbot im Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 durch Privatpersonen im Fernabsatz (z.B. über das Internet) bestellt und anschließend eingeführt worden sind bzw. um geschmuggelte Medikamente.

Der Rückgang bei den gefälschten Medikamenten (dabei handelt es sich hauptsächlich um Potenzmittel) und der gleichzeitige Anstieg bei den anderen illegalen Medikamenten liegt vor allem daran, dass der Patentschutz von Tadalafil, einem Wirkstoff, der gegen Erektionsstörungen eingesetzt wird, am 15. November 2017 ausgelaufen ist. 2017 hat es 527 Produktpirateriefälle mit insgesamt 23.526 Tabletten mit dem Wirkstoff Tadalafil gegeben. Das waren nahezu 52 % der Produktpiraterieaufgriffe bei den Medikamenten bzw. nahezu 43 % der 2017 aus dem Verkehr gezogenen Medikamentenplagiate. Ohne Patentschutz sind derartige Medikamente oftmals „nur mehr“ illegale Medikamente.

Nach dem Auslaufen des Patentschutzes sind sehr rasch Generika mit dem Wirkstoff Tadalafil auf den Markt gekommen. Das ist eine durchaus marktübliche Entwicklung. Interessant ist, dass diese Entwicklung auch bei den Fälschern und bei den Vertreibern von illegalen Medikamenten zu beobachten ist. 2018 verlagerten sich die Internetbestellungen bei den Potenzmitteln verstärkt zu „Generika“. Die Fälscher bzw. auch die Käufer schwenken also vermehrt auf Produkte um, die nicht unter Produktpiraterie fallen.

Im Jahr 2018 verzeichnete die Zollverwaltung (nachdem schon 2017 bei den gefälschten und illegalen Medikamenten ein Höchststand erreicht worden ist) einen traurigen Rekord.

Noch nie wurden vom Zoll so viele gefälschte und illegale Medikamente aufgegriffen. Bei 2.817 Aufgriffen wurden insgesamt 1.197.427 Medikamente (konkret 103 Flaschen, 33 Kilogramm, 2.302 Packungen und 1.194.989 Stück) beschlagnahmt!

Tabelle 1: Entwicklung der Aufgriffe von gefälschten und anderen illegalen Medikamenten seit dem Jahr 2004

2004

0

0

detaillierte Daten wurden bis 2008 nicht erhoben und
stehen daher für den
Vergleich nicht zur Verfügung

2005

1

55

2006

127

12.271

2007

958

42.386

2008

783

40.078

2009

593

27.095

11

32.603

2010

404

16.903

64

68.529

2011

823

41.589

538

90.162

2012

630

33.404

576

49.216

2013

436

22.293

583

64.665

2014

163

5.404

545

93.634

2015

479

17.268

713

88.976

2016

900

53.389

643

81.266

2017

1.018

54.895

2.231

315.391

2018

178

10.476

2.639

1.186.951

Spitzenreiter bei den vom Zoll aufgegriffenen Arzneiwaren und Gesundheitspräparaten sind nach wie vor Potenzmittel sowie fruchtbarkeitsfördernde Produkte. Diese liegen mit rund 35 % der gesamten Aufgriffe vor Schlaf- und Beruhigungsmitteln und vor schmerz- und entzündungshemmenden Medikamenten mit jeweils rund 15 %. Gelenksstärkende und knochenschützende Supplemente können mit rund 10 % aller Aufgriffe ebenfalls zu beliebten Schmuggelarzneien gezählt werden.

Außergewöhnliche Schmuggelfälle mit illegalen Medikamenten

Im Juli 2018 wurde durch einen Kurierdienst beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien eine Sendung mit insgesamt 16 Kartons und einem Gewicht von 423 kg zur Verzollung angemeldet. Als Ware wurden elektrische Schalter mit einem Wert von 1.476,80 Euro erklärt.
Im Zuge einer Kontrolle wurde von den Zöllnern festgestellt, dass es sich nicht um Schalter, sondern um insgesamt 362.500 Stück (Tabletten und Ampullen) verschiedenster Steroide handelt. Die Zollfahndung nahm umgehend die Ermittlungen auf und erstattete auf Grund der großen Menge bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg und beim Bundeskriminalamt Anzeige wegen Schmuggels sowie wegen Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz und dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007. In die Ermittlungen wurde auch das von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) akkreditierte Labor Seibersdorf eingebunden, das die Präparate analysierte.
Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die aus Indien kommenden Dopingmittel an „Großverteiler“ in Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Polen und das Vereinigte Königreich weiterversendet hätten werden sollen. Der tatsächliche Warenwert der sichergestellten Sendung beläuft sich auf 478.860 Euro. Somit wären Abgaben in der Höhe von 95.772 Euro angefallen.
Weitere Nachforschungen haben gezeigt, dass diese Schmuggelmethode in mindestens 22 weiteren Fällen erfolgreich angewendet wurde. Es ist davon auszugehen, dass auf diese Weise mehr als 20 Tonnen Dopingmittel mit einem Warenwert von rund 23 Millionen Euro eingeschmuggelt und in der EU verteilt worden sind. Die dabei hinterzogenen Abgaben belaufen sich auf mehr 5 Millionen Euro.
In die Ermittlungen wurde wegen der internationalen Dimension auch EUROPOL einbezogen. Bislang konnte festgestellt werden, dass der vermeintliche „Drahtzieher“ in Großbritannien sitzt und Firmen in Indien und auf den Seychellen nutzt um seine Waren auf dem Europäischen Schwarzmarkt zu verteilen. Die international laufenden Ermittlungen zu den tatsächlichen Abnehmern in den beteiligten Mitgliedsländern dauern noch an und werden die Behörden wohl noch längere Zeit beschäftigen.

Im Zuge von Zollkontrollen der Zollstelle Höchst an der Grenze der Schweiz zu Österreich kontrollierten die Zöllner unter anderem einen Kleinbus mit Schweizer Kennzeichen anlässlich seiner Einreise in die EU. Bei der Befragung nach mitgeführten anmeldepflichtigen Waren gab der deutsche Fahrer an, alte Motorteile im Fahrzeug zu haben, die er aber wieder ausführen würde. Er wolle außerdem nur das Auto tanken und dann wieder ausreisen. Die Zöllner fanden im Fahrzeug zwei Sporttaschen, die der Fahrzeuglenker nach eigenen Angaben einem Kollegen bringen sollte. Auf die Frage, was sich in den beiden Sporttaschen befinden würde, gab der junge Mann an, es nicht zu wissen – er müsse die Taschen nur einem Kollegen mitbringen.
Bei Durchsicht dieser Taschen wurden die erfahrenen Zöllner schnell fündig: Hochwertige und äußerst starke testosteronhaltige Mittel in 700 Ampullen und 800 Tabletten wurden sichergestellt. Der Wert wird mit über 20.000 Euro angenommen. Die Waren wurden beschlagnahmt und ein Finanzstrafverfahren wurde eingeleitet.

Am 14. November 2018 stellte der Zoll bei einer Routinekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mehr als 33.000 Stück Arzneiwaren mit einem Gesamtwert von über 62.000 Euro sicher. Ein 42-jähriger Inder, der von Delhi nach Wien geflogen war, wurde im Grünkanal mit seinen beiden Reisetaschen zur Zollkontrolle gebeten. Beim Röntgencheck war für die geschulten Augen der Zöllner sofort klar, dass das Gepäck randvoll mit Medikamenten war. Unter den Medikamenten befanden sich zum größten Teil Potenzmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel, die in Österreich nicht zugelassen sind. Der indische Passagier gab an, dass die Arzneiwaren für den Verkauf in Ungarn bestimmt sind. Eine Untersuchung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ergab, dass die Medikamente in Österreich nicht zugelassen sind und daher weder eingeführt noch vertrieben werden dürfen.
Gegen den indischen Staatsbürger wurde ein Finanzstrafverfahren aufgrund des gewerblichen Schmuggels von Arzneiwaren eingeleitet – ihm droht nun eine empfindliche Geldstrafe. Die Ermittlungen dauern aufgrund der internationalen Dimension dieses Falls weiter an.

2.3      Der EU-Zoll-Aktionsplan 2018 bis 2022

Die Evaluierung des letzten Aktionsplans 2013-2017 durch die Mitgliedstaaten und die Kommission hat gezeigt, dass bei der Bekämpfung der Produktpiraterie durch den Zoll bereits sehr viel erreicht worden ist, dass aber noch weitere Anstrengungen notwendig sind, um der ständig zunehmenden Bedrohung durch Produktfälschungen wirksam entgegentreten zu können und diese schwierige Herausforderung für den Zoll auch unter Berücksichtigung der knappen Ressourcen zu meistern.

Dem Bundesministerium für Finanzen ist im Jahr 2018 eine wesentliche Weichenstellung für die Aktivitäten des Zolls im Bereich der Bekämpfung der Produktpiraterie gelungen. Im Rahmen der Ratspräsidentschaft wurde auf österreichische Initiative ein neuer EU-Zollaktionsplan für die Jahre 2018 bis 2022 verabschiedet.

Schon bei der ersten Sitzung der Ratsarbeitsgruppe Zollunion unter österreichischer Ratspräsidentschaft Anfang Juli wurde ein neuer Zollaktionsplan für die Jahre 2018 bis 2022 vorgelegt. Am 25. Juli 2018 wurden die „Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2018-2022“ in der Ratsarbeitsgruppe angenommen. Damit wurde der nunmehr vierte Aktionsplan im Bereich der Bekämpfung der Produktpiraterie durch den Zoll initiiert.

Diese Schlussfolgerungen und der EU-Zoll-Aktionsplan wurden am 9. Oktober 2018 im Rat verabschiedet und am 21. Jänner 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. C 24, S. 3).

Der Aktionsplan enthält einige Kernelemente früherer Aktionspläne, die weiterhin gültig sind und vertieft werden müssen. Der Aktionsplan beinhaltet auch neue Elemente, wie beispielsweise die Schaffung einer elektronischen Antragstellung für Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden, Aktionen im Bereich E-Commerce, um der ständig steigenden Zahl von Kleinsendungen mit Produktfälschungen im Post- und Kurierdienstverkehr besser begegnen zu können, oder die Entwicklung spezieller Trainingsprogramme für den Zoll.

Der EU-Zoll-Aktionsplan verfolgt folgende strategische Ziele:

          Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden in der gesamten EU,

          Bekämpfung der wichtigsten Trends im Handel mit Waren, die gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßen,

          Bekämpfung des Handels mit Rechten an geistigem Eigentum in der gesamten internationalen Lieferkette sowie

          Stärkung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und den Strafverfolgungsbehörden.

In den Schlussfolgerungen des Rates werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, den Aktionsplan wirksam und effizient umzusetzen, indem sie die verfügbaren Instrumente und verfügbaren Ressourcen in vollem Umfang nutzen. Die Kommission wird überdies aufgefordert, unverzüglich konkrete Umsetzungsmaßnahmen in Form einer „Road-Map“ vorzulegen und die Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen.

Der Zoll-Aktionsplan EU-China

Die Kommission hat im Abschlussbericht zum EU-China-Aktionsplan 2014 bis 2017 festgestellt, dass dieser eine neue Ära in der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums zwischen der EU und China eingeläutet hat. Auf beiden Seiten waren großes Interesse und der Wille zur Zusammenarbeit erkennbar.

Der laufende Informationsaustausch zur Identifizierung von Hochrisikosendungen und die gemeinsame Analyse der Statistiken über rechtsverletzende Waren bildeten die tragenden Säulen des Aktionsplans. Diese führte zu Erfolgen, es besteht aber dennoch Potential für Verbesserungen und für eine Weiterentwicklung dieser Aktivitäten.

Davon ausgehend hat die Kommission vorgeschlagen, mit China einen neuen Aktionsplan für die Jahre 2018 bis 2020 abzuschließen und damit die begonnene Zusammenarbeit noch weiter zu forcieren. Anlässlich des 20. Gipfeltreffens EU-China wurde am 16. Juli 2018 in Peking der EU-China-Aktionsplan 2018 bis 2020 über die Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums unterzeichnet. Finanziell und logistisch wird dieser Aktionsplan vor allem durch das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum verwaltete EU-IP-Key-Programm (http://www.ipkey.org/en/) unterstützt.

Wesentlicher Inhalt dieses Aktionsplanes ist

          ein gegenseitiger Austausch der Statistiken über rechtsverletzende Waren, allgemeiner Risikoinformationen und fallspezifischer Informationen sowie

          die gemeinsame Analyse dieser Informationen zur Verbesserung des Zollrisikomanagements.

Auf Basis dieses Aktionsplans wurde zum Zweck des Informationsaustausches ein Netzwerk der Häfen und Flughäfen in der EU und in China gebildet, dem auch die Zollstelle Flughafen Wien angehört.

Der Zoll-Aktionsplan EU-Hong Kong

Anlässlich der 10. Sitzung des EU-Hongkong-Komitees zur Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen der EU und Hongkong haben die Kommission und die Zollverwaltung von Hongkong am 27. April 2015 in Hongkong den neuen Aktionsplan über die Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums unterzeichnet.

Wesentlicher Inhalt dieses Aktionsplanes ist

          ein gegenseitiger Austausch der Statistiken über rechtsverletzende Waren, allgemeiner Risikoinformationen und fallspezifischer Informationen sowie

          die gemeinsame Analyse dieser Informationen zur Verbesserung des Zollrisikomanagements.

Um die Wirkmechanismen der Zusammenarbeit im Rahmen des Aktionsplanes zu testen, wurde am 1. Oktober 2015 ein sechsmonatiges Pilotprojekt gestartet. Dieses Projekt konzentrierte sich auf den Luftverkehr, wobei sich in der EU fünf Flughäfen (Lüttich Bierset, Paris Charles-de-Gaulle, Mailand Malpensa, Amsterdam Schiphol und London Heathrow) beteiligten.

Dieses Pilotprojekt war erfolgreich und hat gezeigt, dass der Aktionsplan weitergeführt werden soll, wobei insbesondere eine Ausweitung der teilnehmenden Flughäfen in der EU als notwendig angesehen wird. Im Hinblick darauf hat sich Österreich auch an diesem Netzwerk beteiligt und nimmt ab dem Jahr 2017 mit der Zollstelle Flughafen Wien aktiv teil.

2.4      Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 386/2012[1] geschaffene Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (European Observatory on Infringements of Intellectual Property Rights), kurz Beobachtungsstelle oder Observatory, ist im Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office – EUIPO)[2] integriert.

An den Sitzungen der Beobachtungsstelle nehmen Vertreter des öffentlichen und des privaten Sektors teil. Der öffentliche Sektor umfasst Mitglieder oder andere Vertreter des Europäischen Parlaments und Vertreter der Kommission sowie Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Die Vertreter des privaten Sektors stammen aus einer breit gefächerten, repräsentativen und ausgewogenen Reihe von europäischen und nationalen Einrichtungen der verschiedenen Wirtschaftsbereiche, u.a. der Kreativwirtschaft, die von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums am stärksten betroffen sind bzw. am meisten Erfahrung in der Bekämpfung von derartigen Rechtsverletzungen besitzen. Ferner sind Verbraucherorganisationen, kleine und mittlere Unternehmen, Urheber und andere Werkschöpfer vertreten.

Das Herzstück des Arbeitsprogramms der Beobachtungsstelle bilden vier Kernprojekte, die entweder als Basis und Katalysator für die weitere Arbeit oder als Grundlagenprojekte dienen. Diese Projekte umfassen:

          Sensibilisierung der Öffentlichkeit,

          Entwicklung von Systemen für die Erfassung, Analyse und Meldung von Fällen von Marken- und Produktpiraterie in der EU und Austausch wichtiger Informationen,

          Kompetenzvermittlung im Bereich der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch spezielle Ausbildungsangebote sowie

          Ermittlung und Bekanntmachung von bewährten Verfahren bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Quantifizierung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

In Partnerschaft mit dem Europäischen Patentamt wurde bereits 2013 eine Studie zum „Beitrag der schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweige zur Wirtschaftsleistung und zur Beschäftigung in Europa“ („Intellectual Property Rights intensive industries: contribution to economic performance and employment in Europe“) herausgegeben. Ziel der im Oktober 2016 herausgegebenen Studie „Schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige und Wirtschaftsleistung in der Europäischen Union“ ist, die 2013 veröffentlichte Studie zu aktualisieren und eine verbesserte Bewertung des Beitrags bereitzustellen, den Wirtschaftszweige, die verschiedene Arten von Rechten des geistigen Eigentums intensiv nutzen, für die Volkswirtschaften in der EU leisten. Die Studie bestätigt den wirtschaftlichen Nutzen von Marken, Geschmacksmustern, Patenten, Urheberrechten, geografischen Angaben und Sortenschutz für Europa.

          60 Millionen Arbeitsplätze in der EU (das sind 28 % aller Arbeitsplätze) können direkt schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen zugerechnet werden.

          82 Millionen Beschäftigte in der EU (das sind 38 % der Gesamtbeschäftigung) können direkt und indirekt schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen zugerechnet werden.

          In schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen werden deutlich höhere Löhne und Gehälter gezahlt als in anderen Branchen; der Mehrverdienst beträgt 46 %.

          42 % der gesamten Wirtschaftsleistung (BIP) in der EU, d.h. 5,7 Billionen Euro, entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige.

          90 % des Handels der EU mit der übrigen Welt entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige; dies entspricht einem Handelsbilanzüberschuss für die EU von 96 Milliarden Euro.

Im Bereich der Quantifizierung und Analyse der wirtschaftlichen Kosten der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums wurde am 22. Juni 2017 eine Studie zur „Erfassung der tatsächlichen Handelswege für gefälschte Waren“ („Mapping the Real Routes of Trade in Fake Goods“) veröffentlicht. Diese Studie folgt auf den im April 2016 veröffentlichten Bericht über eine Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Folgen des Handels mit gefälschten und nachgeahmten Waren („Trade in Counterfeit and Pirated Goods: Mapping the Economic Impact“).

Der Studie „Handel mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren: Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Folgen" liegen Daten der Weltzollorganisation, der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten zugrunde, anhand derer ein genaues Bild der globalen wirtschaftlichen Folgen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren im internationalen Handel erstellt wurde. Diese gemeinsame Studie stützt sich auf Daten aus fast einer halben Million Zollbeschlagnahmen weltweit im Zeitraum 2011-2013.

Die Studie „Erfassung der tatsächlichen Handelswege für gefälschte Waren“ befasst sich mit den komplexen Routen im Zusammenhang mit dem globalen Handel von gefälschten Waren. Für die Analyse in dieser Studie wird die Rolle wichtiger Herkunftsländer geklärt. Es werden die wichtigsten produzierenden Länder sowie die wichtigsten Umschlagplätze für die zehn Wirtschaftszweige ermittelt, die besonders anfällig für Fälschungen sind. Diese Wirtschaftszweige umfassen eine große Bandbreite an schutzrechtsintensiven, handelbaren Gütern, von kurzlebigen Konsumgütern wie Lebensmitteln oder Kosmetika bis hin zu Business-to-Business-Produkten wie Ersatzteilen und Computerchips.

Zusammengefasst zeigen diese beiden Studien folgende Ergebnisse, wobei hier auch eine im März 2019 veröffentlichte Studie, mit der die Zahlen der beiden Studien aktualisiert worden sind, berücksichtigt wurde:

          Im Jahr 2013 wurden nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren im Wert von 461 Milliarden USD international gehandelt. Das sind bis zu 2,5 % des Welthandels. Im Jahr 2016 stieg dieser Wert auf 509 Milliarden USD, sodass der Anteil der Fälschungen am Welthandel 3,3 % erreicht.

          In der EU erreichten die Einfuhren nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren im Jahr 2013 einen Wert von 85 Milliarden Euro, was bis zu 5 % der Gesamteinfuhren ausmachte. Im Jahr 2016 stieg dieser Wert auf 121 Milliarden Euro und erreichte damit bereits 6,8 % der Gesamteinfuhren.

          Die relativen Auswirkungen von Produktfälschungen in der EU sind mehr als doppelt so hoch wie in anderen Ländern.

          Der Umfang des Phänomens hat sich in den letzten zehn Jahren vergrößert und wird wohl weiter steigen.

Marken- und Produktpiraterie sind von Bedeutung in einer innovationsgetrieben globalen Wirtschaft. Geistiges Eigentum ist für Unternehmen ein zentraler Wertschöpfungsfaktor und treibende Kraft für ihren Erfolg auf wettbewerbsorientierten Märkten. Auf makroökonomischer Ebene zählen der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu den wichtigsten Triebkräften für Innovation, welche wiederum zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum beiträgt. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung des geistigen Eigentums muss die Marken- und Produktpiraterie unmittelbar als eine der zentralen Bedrohungen für nachhaltige, auf geistigem Eigentum basierende Geschäftsmodelle ins Auge gefasst werden.

Zahlreiche Waren sind von Marken- und Produktpiraterie betroffen. Die Bandbreite der gefälschten Produkte reicht von relativ hochwertigen Luxuskonsumgütern wie Uhren, Parfums oder Lederwaren über Business-to-Business-Produkte wie Maschinen, chemische Stoffe oder Ersatzteile aller Preiskategorien bis hin zu weitverbreiteten Konsumgütern wie Spielzeug, Arzneimitteln, Kosmetika und Lebensmitteln. Jedes Produkt, in dessen Zusammenhang Rechte des geistigen Eigentums den Rechtsinhabern einen wirtschaftlichen Wert verschaffen und Preisunterschiede bewirken, kann zur Zielscheibe von Fälschern werden.

Alle Marktsegmente sind betroffen. Nachahmer und Fälscher maximieren ihre Profite, indem sie alle potenziellen Marktsegmente ins Visier nehmen. Betroffen sind damit sowohl Sekundärmärkte, auf denen die Verbraucher wissentlich gefälschte Güter erwerben, als auch Primärmärkte, auf denen die Käufer gefälschter Waren getäuscht werden und der Meinung sind, legale Produkte zu erwerben.

Der Handel mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren ist ein weltweites und dynamisches Phänomen. Nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren können praktisch aus sämtlichen Volkswirtschaften aller Kontinente stammen. Den größten Anteil an der Herstellung dieser Waren hat offenbar China. Zwar können Produktfälschungen aus jeder Volkswirtschaft stammen, im Durchschnitt spielen jedoch tendenziell Länder mit mittlerem Einkommen und aufstrebende Volkswirtschaften eine wichtige Rolle auf den internationalen Märkten für nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren. Diese gelten als „Herkunftsländer“, sei es als wichtige Transitländer im internationalen Handel oder als herstellende Volkswirtschaften, wobei China die bei Weitem wichtigste herstellende Volkswirtschaft darstellt. Diese Volkswirtschaften verfügen offensichtlich in der Regel sowohl über die erforderliche Infrastruktur als auch über hinreichende Produktions- und technische Kapazitäten, die eine groß angelegte Handelstätigkeit ermöglichen. Mitunter haben diese Volkswirtschaften aber noch keine tragfähigen institutionellen Rahmenbedingungen geschaffen, beispielsweise durch Rechtsvorschriften über Rechte des geistigen Eigentums und einschlägige Durchsetzungsmaßnahmen, um den Handel mit gefälschten Waren zu bekämpfen.

Die meisten Marken sind Gegenstand von Fälschungen. Zwar sind sie größtenteils in OECD-Ländern zu verorten, jedoch war auch China bereits das Ziel von Fälschern. Die meisten Produkte, die von Fälschern ins Visier genommen werden, sind in OECD-Ländern eingetragen, und zwar vorwiegend in den Vereinigten Staaten, Italien, Frankreich, der Schweiz, Japan, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Luxemburg. Jedoch verzeichnen auch die aufstrebenden Volkswirtschaften eine Zunahme an eingetragenen Rechtsinhabern. Beispielsweise belegen jüngste Daten, dass in vielen Fällen die einschlägigen Rechte chinesischer Unternehmen verletzt wurden. Bedroht sind alle innovativen Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer globalen Entwicklungsstrategie auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, unabhängig davon, ob sie in Industrieländern oder in schnell wachsenden aufstrebenden Volkswirtschaften ansässig sind.

Die Handelsrouten für nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren erstrecken sich über den gesamten Globus, sie verlaufen über verschiedene internationale Transitpunkte und nutzen bisweilen unterschiedliche Transportmittel. Die Fälscher nutzen Hongkong, die Vereinigten Arabischen Emirate und Singapur als ihre zentralen Handelsdrehkreuze und importieren Containerladungen gefälschter Waren, die dann über unterschiedliche Transportmittel, u. a. per Post oder Kurierdienst, weiterbefördert werden.

Verschiedene Orte im Nahen Osten – einschließlich die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und der Jemen – bilden Haupttransitpunkte für die Versendung gefälschter Waren nach Afrika. Zusätzlich werden vier Transitpunkte – Albanien, Ägypten, Marokko und die Ukraine – genutzt, damit gefälschte Waren in die EU gelangen; Panama hingegen fungiert als wichtiger Transitpunkt für nachgeahmte Waren auf dem Weg in die Vereinigten Staaten.

Etwa drei Viertel der nachgeahmten Waren werden auf dem Seeweg transportiert, wobei sich zunehmend Kurierdienste und die reguläre Post als übliche Wege zur Verbringung kleinerer nachgeahmter Artikel herauskristallisieren. Im Jahr 2013 entfielen 63 % aller Beförderungen von gefälschten Waren auf Sendungen mit weniger als zehn Artikeln.

Bei neun von zehn im Bericht untersuchten Wirtschaftszweigen ist China das wichtigste Herkunftsland der Waren. Einige asiatische Volkswirtschaften – wie Indien, Thailand, die Türkei, Malaysia, Pakistan und Vietnam – sind in vielen Branchen wichtige Hersteller von Fälschungen, spielen jedoch eine wesentlich geringere Rolle als China. Außerdem ist die Türkei offenbar ein wichtiger Hersteller von gefälschten Waren in bestimmten Bereichen – wie Lederwaren, Lebensmittel und Kosmetika; diese Waren werden dann auf dem Landweg in die EU befördert.

Der Anteil kleiner Sendungen, größtenteils per Post oder Kurierdienst, nimmt zu. Dies ist offenbar auf die sinkenden Kosten dieser Zustelldienste und die wachsende Bedeutung des Internets und des elektronischen Geschäftsverkehrs im internationalen Handel zurückzuführen. Für die Händler von Fälschungen stellen kleine Sendungen zudem einen Weg dar, um einer Entdeckung zu entgehen und das Risiko von Sanktionen zu mindern. Diese Vorgehensweise erhöht die den Zollbehörden durch Kontrollen und Beschlagnahmen entstehenden Kosten und stellt die Durchsetzungsbehörden vor erhebliche zusätzliche Herausforderungen. Die Bewältigung der enormen Mengen von Beschlagnahmen, von der Abfertigung bis hin zu ihrer umweltfreundlichen Zerstörung, stellt für die Tätigkeit der Zollbehörden und auch für die Steuerzahler eine große Belastung dar.

Am 15. März 2018 wurde die Studie „Handel mit gefälschten Waren und Freihandelszonen“ veröffentlicht. Zahlreiche Länder haben Freihandelszonen eingerichtet, um ihre ökonomische Entwicklung zu beschleunigen. Freihandelszonen bieten Steuervorteile und andere Ausnahmeregelungen, die den Handel, Unternehmensgründungen und ausländische Investitionen erleichtert haben. Freihandelszonen spielen beim globalen Warenaustausch eine wichtige Rolle.

Der Bericht zeigt: Je größer die Rolle ist, die Freihandelszonen in der Wirtschaft eines Landes spielen, desto größer ist auch der Wert von gefälschten Waren bei den Exporten dieser Volkswirtschaft. Im Detail kommt die Studie zu folgenden Ergebnissen:

          Eine zusätzlich in einer Volkswirtschaft eingerichtete Freihandelszone erhöht den Wert der Exporte von gefälschten Waren um 5,9 %.

          Eine 1 %-ige Steigerung des Wertes der Exporte aus Freihandelszonen erhöht den Wert der Exporte von gefälschten Waren um 0,28 %.

          Eine 1 %-ige Steigerung der Zahl von in Freihandelszonen tätigen Unternehmen erhöht den Wert der Exporte von gefälschten Waren um 0,29 %.

          Eine 1 %-ige Steigerung der Zahl von in Freihandelszonen tätigen Arbeitnehmern erhöht den Wert der Exporte von gefälschten Waren um 0,21 %.

          Eine 1 %-ige Steigerung des Investitionswertes in Freihandelszonen erhöht den Wert der Exporte von gefälschten Waren um 0,17 %.

          In Freihandelszonen sind 66 Millionen Menschen beschäftigt und sie generieren einen direkten handelsbezogenen Mehrwert von über 500 Mrd. US-Dollar.

          Jüngsten Schätzungen zufolge beträgt die Zahl von Freihandelszonen weltweit mehr als 3.500 in über 130 Volkswirtschaften.

Die Studien zur Quantifizierung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sind auf der Homepage des EUIPO wie folgt abrufbar: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/quantification-of-ipr-infringement.

Branchenspezifische Studien

Im Juni 2018 hat die Beobachtungsstelle neue Zahlen veröffentlicht, mit denen die folgenden branchenspezifischen Studien über die wirtschaftlichen Kosten der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums aktualisiert werden:

          Studie zum Wirtschaftszweig Kosmetika und Körperpflegeprodukte,

          Studie zum Wirtschaftszweig Bekleidung und Schuhwaren,

          Studie zum Wirtschaftszweig Sportgeräte,

          Studie zum Wirtschaftszweig Spielzeug und Spiele,

          Studie zum Wirtschaftszweig Schmuck und Uhren,

          Studie zum Wirtschaftszweig Taschen und Koffer,

          Studie zur Tonträgerindustrie,

          Studie zum Bereich Spirituosen und Wein,

          Studie zur Arzneimittelbranche,

          Studie zur Pestizidindustrie und

          Studie zur Reifen- und Batterieindustrie.

Diese Studien befassen sich mit den direkten und indirekten Einnahme- und Arbeitsplatzverlusten durch gefälschte Produkte. Außerdem werden die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen untersucht. An weiteren derartigen Studien (insbesondere zu Tabakwaren, Computern und Automobilteilen) wird gearbeitet. Basis für die Berechnung der aktualisierten Zahlen waren die Jahre 2012 bis 2015.

Tabelle 2: Wirtschaftliche Kosten (jährliche Durchschnittswerte) der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in der EU (aktualisierte Zahlen vom EUIPO veröffentlicht im Juni 2018)

Branche

Umsatzein-
bußen der Branche durch
Fälschungen (in %)

Umsatzein-
bußen der Branche pro Jahr
(in Mrd. Euro)

Gesamte Umsatzein-
bußen
(in Mrd. Euro)

Direkte
Arbeitsplatz-
verluste in der Branche

Gesamte
Arbeitsplatz-
verluste

Einnahme-
verluste für den Staat (Sozial-
abgaben u. Steuern, in Mrd. Euro)

Kosmetika, Körperpflege-
produkte[3]

8,9 %

5,8

11,3

60.900

100.500

2,0

Bekleidung, Schuhwaren3

8,1 %

23,2

37,9

277.800

393.400

6,5

Sportgeräte[4]

4,2 %

0,3

0,6

1.800

3.600

0,1

Spielzeug, Spiele4

9,3 %

1,2

1,9

4.500

10.000

0,3

Schmuck,
Uhren
4

7,2 %

1,0

2,0

6.600

13.800

0,3

Taschen,
Koffer
4

11,6 %

1,6

3,3

12.500

25.400

0,5

Tonträger4

5,9 %

0,2

0,4

900

2.100

0,1

Spirituosen, Wein4

6,9 %

2,7

6,3

7.100

41.000

2,2

Arzneimittel[5]

6,6 %

16,0

26,9

55.700

131.700

2,3

Pestizide4

10,4 %

1,1

2,2

1.900

8.600

0,3

Reifen4

4,5 %

1,4

2,6

4.400

12.400

0,2

Batterien4

2,8 %

0,3

0,5

600

2.000

0,03

Gesamt

  54,8

  95,9

434.700

744.500

  14,83

Beim Vergleich der Ergebnisse dieser Studien ist allerdings zu beachten, dass die Folgen der Fälschung von

          Sportgeräten,

          Spielzeug und Spielen,

          Schmuck und Uhren,

          Taschen und Koffern,

          Tonträgern,

          Spirituosen und Wein,

          Pestiziden sowie

          Reifen und Batterien

im Gegensatz zu den ersten beiden Berichten dieser Reihe ausschließlich in Bezug auf die Herstellung, also ohne Einbeziehung des Großhandels und des Einzelhandels, betrachtet wurden. Der Grund dafür liegt darin, dass die für den Einzelhandel verfügbaren statistischen Daten bei diesen Warengruppen eine Berechnung der Handelsspannen für die betroffenen Waren nicht zulässt.

Die vorstehend angeführten Auswirkungen der Fälschung von Arzneimitteln beziehen sich auf die Herstellung und den Großhandel und betreffen somit nicht den Einzelhandel.

Aus diesem Grund sind die vorstehend genannten absoluten Zahlen nicht direkt mit jenen vergleichbar, die zu den Bereichen

          Kosmetika und Körperpflegeprodukte sowie

          Bekleidung, Schuhe und Zubehör

veröffentlicht wurden.

In den vorstehend angeführten branchenspezifischen Studien wurde eine Schätzung der Auswirkungen des Handels mit gefälschten Erzeugnissen auf den EU-Markt vorgenommen. Die Studie zur Smartphone-Branche wurde in Zusammenarbeit mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) veröffentlicht, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit internationaler Ausrichtung. Daher ist diese Studie nicht auf die EU-Mitgliedstaaten beschränkt. Die wichtigsten Ergebnisse der Studie sind:

          EU-weit wurden im Jahr 2015 von rechtmäßigen Unternehmen schätzungsweise 14 Millionen Smartphones weniger verkauft als dies ohne Fälschungen der Fall gewesen wäre. Somit führte der Handel mit gefälschten Smartphones in der EU zu Umsatzeinbußen von etwa 4,2 Milliarden Euro; dies entspricht 8,3 % der Umsätze in diesem Wirtschaftszweig.

          Weltweit werden die Auswirkungen von Fälschungen auf den Verkauf von Smartphones auf 184 Millionen Geräte im Wert von 45,3 Milliarden Euro bzw. 12,9 % des Gesamtumsatzes geschätzt.

Dennoch, alleine in den vorstehend angeführten Branchen ergeben sich in der EU jährlich Einnahmeverluste von 59 Milliarden Euro. Zählt man dazu die Umsatzeinbußen in weiteren Wirtschaftszweigen, ergeben sich jährliche Einbußen von mehr als 100 Milliarden Euro, wobei hier zum Teil der Großhandel und der Einzelhandel noch gar nicht berücksichtigt sind!

Für Österreich belaufen sich die Verluste auf Grund von Fälschungen in den 13 Wirtschaftszweigen auf 6,9 % der jährlich in Österreich erwirtschafteten direkten Umsätze. Das entspricht einem Wert von mehr als einer Milliarde Euro jährlich – oder 121 Euro pro Einwohner. Überdies gehen in diesen Branchen 7.816 Arbeitsplätze verloren.

Tabelle 3: Wirtschaftliche Kosten der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in Österreich (aktualisierte Zahlen vom EUIPO veröffentlicht im Juni 2018)

Branche

Umsatzeinbußen für die
Branche pro Jahr
(in Mio. Euro)

Kosmetika, Körperpflegeprodukte3

94

Bekleidung, Schuhwaren3

587

Sportgeräte4

15

Spielzeug, Spiele4

53

Schmuck, Uhren4

16

Taschen, Koffer4

19

Tonträger4

4

Spirituosen und Wein 4

19

Arzneimittel5

134

Pestizide4

10

Reifen4

13

Batterien4

3

Smartphones

74

Gesamt

1.041

Die branchenspezifischen Studien sind auf der Homepage des EUIPO wie folgt abrufbar: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/quantification-of-ipr-infringement.

Abbildung 1: Wirtschaftliche Schäden durch Fälschungen in 13 Branchen (Infografik EUIPO)

Abbildung 2: Wirtschaftliche Schäden durch Fälschungen in 13 Branchen in Österreich (Infografik EUIPO)

Abbildung 3: Wirtschaftliche Schäden durch Fälschungen in 13 Branchen in Österreich (Infografik EUIPO)


3           Daten und Fakten

3.1      Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden

Am 31. Dezember 2018 waren in Österreich insgesamt 1.513 Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden nach Artikel 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 in Kraft.

Dabei handelt es sich um

          56 nationale Anträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und

          1.457 Unionsanträge gem. Artikel 2 Nummer 11 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die auch in Österreich gelten.

Die Zahl der Anträge auf Tätigwerden ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen und hat am 31. Dezember 2018 mit insgesamt 1.513 Anträgen einen neuen Höchststand erreicht.

Der Rückgang bei den Anträgen im Jahr 2014 ist auf eine geänderte Rechtslage zurückzuführen. Im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 haben die bestehenden Anträge im Rahmen einer Übergangsbestimmung zwar weiter gegolten, konnten aber nicht mehr verlängert werden. Da nicht alle Rechtsinhaber, die Anträge unter dem alten Regime hatten, sofort unter dem Regime der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 neue Anträge auf Tätigwerden gestellt haben, ergab sich der vorübergehende Rückgang.

Durch die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 wurde die Möglichkeit der Stellung von Unionsanträgen (mit Geltungsbereich in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten) insofern ausgeweitet, als solche Anträge nunmehr für alle Rechte des geistigen Eigentums gestellt werden können, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen. Die Rechtsinhaber haben diese für sie einfache Form der Antragstellung mittlerweile gut angenommen. Die steigende Anzahl der Unionsanträge zeigt, dass immer mehr Rechtsinhaber Unionsanträge an Stelle von nationalen Anträgen stellen.

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Anträge auf Tätigwerden in Österreich wie folgt entwickelt:

Tabelle 4: Entwicklung der Anträge auf Tätigwerden seit dem Jahr 2000

Jahr

Nationale
Anträge

Unions-
anträge

Gesamt

2000

68

2

70

2001

63

4

67

2002

99

14

113

2003

128

21

149

2004

120

37

157

2005

117

124

241

2006

133

211

344

2007

144

274

418

2008

154

339

493

2009

156

430

586

2010

135

531

666

2011

136

638

774

2012

131

752

883

2013

137

871

1.008

2014

68

668

736

2015

69

1.015

1.084

2016

51

1.208

1.259

2017

56

1.283

1.339

2018

56

1.457

1.513

3.2      Produktpiraterie-Aufgriffe im Jahr 2018

3.2.1      Allgemeine Bemerkungen zur Produktpiraterie-Statistik

Die Kommission hat im Jahr 2007 begonnen, die Erhebung der statistischen Daten im Hinblick auf eine größere Aussagekraft und eine leichtere Vergleichbarkeit zu reformieren. Dabei handelte es sich um einen längerfristigen Prozess, der mit Beginn des Jahres 2009 abgeschlossen wurde. Dazu zählt auch eine Änderung der Zählweise bei der Anzahl der Fälle. Die Kommission erhebt seit 2007 ausschließlich die Anzahl der Sendungen, hinsichtlich derer der Zoll tätig geworden ist. Davor wurde als „Fall“ die Anzahl der Verfahren gezählt, die sich aus diesen Anhaltungen ergeben. Dadurch ergab sich vielfach insofern eine höhere Anzahl an Fällen, weil beispielsweise eine Sendung, die Plagiate von drei Rechtsinhabern enthielt, entsprechend dem tatsächlichen Aufwand nicht als ein Fall, sondern im Hinblick auf die durchzuführenden drei Verfahren als drei Fälle gezählt wurden.

Die im vorliegenden Bericht enthaltenen Daten der Jahre 2006 und davor wurden soweit dies möglich war zur leichteren Vergleichbarkeit an diese Änderungen angepasst.

Neu ist ferner, dass die Kommission nunmehr auch jene Fälle erfasst, in denen Originalwaren betroffen sind. Dazu kommt es vor allem dann, wenn Produkte mit solchen Waren übereinstimmen, die in einem Antrag auf Tätigwerden vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend beschrieben wurden, aber nicht sofort als Originalwaren erkennbar sind.

Analog zu den Veröffentlichungen der Kommission enthält auch der vorliegende Bericht Daten über jene Einzelfälle, in denen die Überlassung von Originalwaren ausgesetzt wurde bzw. in denen Originalwaren zurückgehalten wurden.

3.2.2      Aufgriffe

Die Österreichische Zollverwaltung ist im Jahr 2018 in 759 Fällen (Sendungen) nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 tätig geworden und hat bei 38.513 Artikeln die Überlassung der Waren ausgesetzt bzw. die Waren zurückgehalten.

Daraus resultierten (weil bei einer Sendung manchmal mehrere Rechtsinhaber betroffen sind) insgesamt 1.553 Verfahren.

Diese Waren repräsentieren – würde es sich um Originalwaren handeln – einen Wert von 2.634.512 Euro.

Das Tätigwerden der Zollbehörden erfolgte dabei in 726 Fällen (ds. 95,65 %) über einen vorher gestellten Antrag durch den Rechtsinhaber. Lediglich in 33 Fällen (ds. 4,35 %) erfolgte das Tätigwerden, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

Nach wie vor besorgniserregend sind die Medikamentenfälschungen, die wohl gefährlichste Form von Produktpiraterie. Im Jahr 2018 wurden vom Zoll 10.476 Medikamentenplagiate aus dem Verkehr gezogen. Damit sind die Zahlen bei den gefälschten Medikamenten zwar rückläufig, insgesamt hat der Zoll im Jahr 2018 aber mehr illegale Medikamente aus dem Verkehr gezogen denn je (siehe dazu auch Punkt 2.2).

Die nachstehende Aufstellung enthält eine nach Waren bzw. Warengruppen gegliederte Übersicht über die Fälle, in denen die Zollbehörden auf Grund der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 tätig geworden sind. Die Einteilung in die Produktgruppen entspricht den Vorgaben der Kommission und der Einteilung, nach der auch die Kommission die EU-weiten Produktpiraterie-Aufgriffsstatistiken veröffentlicht. Zum Wert der Waren wird angemerkt, dass es sich dabei um den im Einvernehmen mit den Rechtsinhabern geschätzten Wert der entsprechenden Originalwaren handelt.

2018 wurden bei 2.054 Fällen 29.901.052 Zigaretten beschlagnahmt. In kleineren Fällen werden die Zigaretten nicht systematisch im Hinblick auf Fälschungen untersucht, da die beschlagnahmten Zigaretten ohnehin vernichtet werden, weshalb bei diesen Aufgriffen keine Aussage zum Anteil der Fälschungen getroffen werden kann.

Bei einer sehr großen Sicherstellung gegen Ende des Jahres 2018 wurden 27.209.240 Stück Zigaretten beschlagnahmt, die derzeit von Experten der Hersteller begutachtet werden. Im Auftrag des Markeninhabers arbeitet ein Team von acht Experten vor Ort und prüft jede einzelne Stange Zigaretten. Die Prüfungen werden mehrere Wochen in Anspruch nehmen, bis ein abschließendes Ergebnis vorliegt. Nach derzeitigem Stand dürfte es sich beim größten Teil aber nicht um Fälschungen handeln.

Tabelle 5: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Produktgruppen

Produktgruppen

Anzahl
Fälle (Sendungen)

Anzahl

Artikel

Wert der

Originalwaren

1

Nahrungsmittel, alkoholische und andere Getränke:

1a

Nahrungsmittel

0

0

0 €

1b

Alkoholische Getränke

0

0

0 €

1c

Andere Getränke

0

0

0 €

2

Körperpflegeprodukte:

2a

Parfums und Kosmetika

1

18

3.240 €

2b

Andere Körperpflegeprodukte

0

0

0 €

3

Kleidung und Zubehör:

3a

Kleidung (Konfektionskleidung)

89

1.412

227.061 €

3b

Bekleidungszubehör

19

376

85.180 €

4

Schuhe, einschließlich Bestandteile und Zubehör:

4a

Sportschuhe

111

348

77.360 €

4b

Andere Schuhe

46

233

100.915 €

5

Persönliches Zubehör:

5a

Sonnenbrillen und andere Augengläser

39

235

29.430 €

5b

Taschen, wie Brieftaschen, Geldbeutel, Zigarettenetuis und ähnliche Artikel

139

567

658.455 €

5c

Uhren

59

2.363

826.770 €

5d

Schmuck und anderes Zubehör

4

43

15.500 €

6

Mobiltelefone, einschließlich Teile und technisches Zubehör:

6a

Mobiltelefone

6

35

23.900 €

6b

Bauteile und technisches Zubehör für Mobil-
telefone

7

9.720

204.170 €

7

Elektrische/elektronische Ausrüstung und Computerausrüstung:

7a

Audio-/Videogeräte, einschließlich technisches Zubehör und Bauteile

4

95

5.230 €

7b

Speicherkarten, USB-Speicher

0

0

0 €

7c

Druckerpatronen und Toner

0

0

0 €

7d

Computerausrüstung (Hardware), einschließlich technisches Zubehör und Bauteile

0

0

0 €

7e

Andere Ausrüstung, einschließlich technisches Zubehör und Bauteile

0

0

0 €

8

CD, DVD, Kassetten, Spiele:

8a

Bespielt (Musik, Film, Software, Spielesoftware)

0

0

0 €

8b

Unbespielt

0

0

0 €

9

Spielzeug, Spiele (einschließlich Spielekonsolen) und Sportartikel:

9a

Spielzeug

11

4.897

94.095 €

9b

Spiele, einschließlich elektronische Spielekonsolen

0

0

0 €

9c

Sportartikel, einschließlich Freizeitartikel

6

7

1.800 €

10

Tabakerzeugnisse:

10a

Zigaretten

0

0

0 €

10b

Andere Tabakerzeugnisse

0

0

0 €

11

Arzneimittel:

11

Arzneimittel

178[6]

10.4766

209.560 €

12

Sonstige:

12a

Maschinen und Werkzeuge

0

0

0 €

12b

Fahrzeuge, einschließlich Zubehör und Bauteile

23

392

25.810 €

12c

Bürobedarf

3

5

920 €

12d

Feuerzeuge

1

50

500 €

12e

Etiketten, Anhänger, Aufkleber

1

7.169

22.556 €

12f

Textilwaren

3

12

2.210 €

12g

Verpackungsmaterialien

1

14

250 €

12h

Andere

7

46

19.600 €

Gesamt

759

38.513

2.634.512 €

Tabelle 6: Entwicklung der Produktpiraterie-Aufgriffe in Österreich seit dem Jahr 2002

Jahr

Anzahl Fälle[7]
(Sendungen)

Anzahl
Artikel

Wert der
Originalwaren

2002

490

354.979

10.470.971 €

2003

557

2.037.519

6.588.610 €

2004

1.327

3.799.421

11.068.248 €

2005

1.547

179.683

33.401.028 €

2006

1.544

137.713

10.362.073 €

2007

2.062

104.610

15.241.986 €

2008

1.712

619.897

82.956.551 €

2009

2.516

416.263

16.026.849 €

2010[8]

2.803

292.606

6.765.057 €

2011

3.201

97.957

5.349.821 €

2012

2.344

182.046

4.211.212 €

2013

1.894

98.440

5.671.731 €

2014

1.293

195.689

5.453.364 €

2015

2.771

44.832

10.700.261 €

2016

1.947

67.535

2.755.949 €

2017

1.665

245.712

13.736.178 €

2018

759

38.513

2.634.512 €

3.2.3      Schutzrechte

Die im Jahr 2018 verzeichneten Produktpiraterie-Aufgriffe betrafen folgende Rechte des geistigen Eigentums:

Tabelle 7: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechte

Anzahl Fälle
(Sendungen)

Anzahl
Artikel

Nationale Marke

1

2

Unionsmarke

521

34.128

Internationale Marke

154

1.028

Patent nach nationalem Recht

0

0

Gemeinschaftspatent

0

0

Schutzzertifikat für Arzneimittel

0

0

Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel

0

0

Nationales Design

0

0

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

77

2.459

International registriertes Geschmackmuster

1

3

Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht

5

893

Gebrauchsmuster

0

0

Geografische Angabe/ Ursprungsbezeichnung

0

0

Sortenschutzrecht

0

0

Handelsname

0

0

Nationaler Halbleiterschutz

0

0

Gesamt

 759

38.513

3.2.4      Ursprungsländer

Sofern das Ursprungsland von Zollamt festgestellt werden konnte (dies war in der überwiegenden Anzahl der Fälle gar nicht möglich), liegt bei den Ursprungsländern im Jahr 2018 Indien an erster Stelle. Diese „Führungsposition“ Indiens ist vor allem auf die aus dem Verkehr gezogenen Medikamentenplagiate zurückzuführen (allein 10.050 der insgesamt 10.476 aufgegriffenen Medikamentenplagiate stammen aus Indien; siehe dazu auch Punkt 2.2). Insgesamt stammen die in Österreich aufgegriffenen Waren hauptsächlich aus dem asiatischen Raum oder aus der Türkei.

Tabelle 8: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Ursprungsländer nach Anzahl der Fälle (Sendungen)

 

Tabelle 9: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Ursprungsländer nach Anzahl der Artikel

 

Ursprungsland

Anzahl Fälle
(Sendungen)

% der
gesamten Fälle

 

Ursprungsland

Anzahl
Artikel

% der
Gesamt-
menge

unbekannt

413

54,42 %

 

unbekannt

13.660

35,47 %

Indien

173

22,79 %

 

China

12.214

31,71 %

China

133

17,47 %

 

Indien

10.050

26,10 %

Türkei

26

3,36 %

 

Hongkong

1.895

4,92 %

Hongkong

6

0,72 %

 

Ukraine

480

1,25 %

Italien

1

0,18 %

 

Türkei

160

0,41 %

EU

1

0,18 %

 

Thailand

25

0,06 %

Philippinen

1

0,13 %

 

Vietnam

21

0,05 %

Japan

1

0,13 %

 

Italien

2

0,01 %

Singapur

1

0,13 %

 

EU

2

0,01 %

andere

3

0,49 %

 

andere

4

0,01 %

Gesamt

 759

 100,00 %

 

Gesamt

38.513

 100,00 %


Tabelle 10: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Aufschlüsselung der Anzahl der Artikel in % nach Ursprungsländern

Produktgruppen

Anzahl Artikel in % nach Ursprungsländern

1

Nahrungsmittel, alkoholische und andere Getränke:

1a

Nahrungsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

1b

Alkoholische Getränke

 

 

 

 

 

 

 

 

1c

Andere Getränke

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Körperpflegeprodukte:

2a

Parfums und Kosmetika

100,00 %

 

 

 

unbekannt

 

 

 

2b

Andere Körperpflegeprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Kleidung und Zubehör:

3a

Kleidung (Konfektionskleidung)

93,06 %

3,40 %

1,77 %

1,77 %

unbekannt

Türkei

China

andere

3b

Bekleidungszubehör

90,42 %

7,98 %

1,60 %

 

unbekannt

Türkei

China

 

4

Schuhe, einschließlich Bestandteile und Zubehör:

4a

Sportschuhe

79,02 %

10,06 %

6,03 %

4,89 %

unbekannt

China

Vietnam

andere

4b

Andere Schuhe

68,24 %

27,90 %

3,00 %

0,86 %

unbekannt

China

Türkei

andere

5

Persönliches Zubehör:

5a

Sonnenbrillen und andere Augengläser

90,21 %

9,79 %

 

 

China

unbekannt

 

 

5b

Taschen, wie Brieftaschen, Geldbeutel, Zigarettenetuis und ähnliche Artikel

81,31 %

9,17 %

8,82 %

0,70%

unbekannt

Türkei

China

andere

5c

Uhren

79,98 %

19,38 %

0,30 %

0,34 %

Hongkong

unbekannt

Türkei

andere

5d

Schmuck und anderes Zubehör

97,67 %

2,33 %

 

 

unbekannt

China

 

 

6

Mobiltelefone, einschließlich Teile und technisches Zubehör:

6a

Mobiltelefone

82,86 %

17,14 %

 

 

unbekannt

China

 

 

6b

Bauteile und technisches Zubehör für Mobiltelefone

99,94 %

0,06 %

 

 

unbekannt

China

 

 

7

Elektrische/elektronische Ausrüstung und Computerausrüstung:

7a

Audio-/Videogeräte, einschließlich technisches Zubehör und Bauteile

91,58 %

8,42 %

 

 

China

unbekannt

 

 

7b

Speicherkarten, USB-Speicher

 

 

 

 

 

 

 

 

7c

Druckerpatronen und Toner

 

 

 

 

 

 

 

 

7d

Computerausrüstung (Hardware), einschl. technisches Zubehör und Bauteile

 

 

 

 

 

 

 

 

7e

Andere Ausrüstung, einschließlich technisches Zubehör und Bauteile

 

 

 

 

 

 

 

 

8

CD, DVD, Kassetten, Spiele:

8a

Bespielt (Musik, Film, Software, Spiele­software)

 

 

 

 

 

 

 

 

8b

Unbespielt

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Spielzeug, Spiele (einschließlich Spielekonsolen) und Sportartikel:

9a

Spielzeug

90,10 %

9,80 %

0,04 %

0,06 %

China

Ukraine

unbekannt

andere

9b

Spiele, einschließlich elektronische Spielekonsolen

 

 

 

 

 

 

 

 

9c

Sportartikel, einschließlich Freizeitartikel

100,00 %

 

 

 

unbekannt

 

 

 

10

Tabakerzeugnisse:

10a

Zigaretten

 

 

 

 

 

 

 

 

10b

Andere Tabakerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Arzneimittel:

11

Arzneimittel

95,93 %

4,07 %

 

 

Indien

unbekannt

 

 

12

Sonstige:

12a

Maschinen und Werkzeuge

 

 

 

 

 

 

 

 

12b

Fahrzeuge, einschließlich Zubehör und Bauteile

62,76 %

37,24 %

 

 

unbekannt

China

 

 

12c

Bürobedarf

60,00 %

20,00 %

20,00 %

 

unbekannt

Philippinen

China

 

12d

Feuerzeuge

100,00 %

 

 

 

unbekannt

 

 

 

12e

Etiketten, Anhänger, Aufkleber

99,76 %

0,24 %

 

 

China

unbekannt

 

 

12f

Textilwaren

75,00 %

16,67 %

8,33 %

 

unbekannt

China

Türkei

 

12g

Verpackungsmaterialien

100,00 %

 

 

 

unbekannt

 

 

 

12h

Andere

97,83 %

2,17 %

 

 

unbekannt

China

 

 


3.2.5      Versendungsländer

Die Länder, aus denen die Waren in die EU versandt wurden, entsprechen nicht immer den Ursprungsländern. Das liegt vor allem daran, dass die Fälschungen nicht immer direkt aus den Produktionsländern verschickt werden. Der Versandweg über andere Länder wird hauptsächlich deshalb gewählt, um die wahre Herkunft zu verschleiern und die Zöllner in die Irre zu führen.

Tabelle 11: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Versendungsländer nach Anzahl der Fälle (Sendungen)

 

Tabelle 12: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Versendungsländer nach Anzahl der Artikel

 

Versendungsland

Anzahl Fälle
(Sendungen)

% der
gesamten
Fälle

 

Versendungsland

Anzahl
Artikel

% der
Gesamt-
menge

China

317

41,77 %

 

China

22.413

58,20 %

Türkei

126

16,60 %

 

Schweiz

4.540

11,79 %

Hongkong

70

9,22 %

 

Singapur

2.968

7,71 %

Indien

67

8,83 %

 

Indien

2.852

7,41 %

Schweiz

63

8,30 %

 

VAE

2.447

6,35 %

Singapur

61

8,04 %

 

Türkei

1.709

4,44 %

Vereinigtes Königreich

6

0,79 %

 

Ukraine

480

1,25 %

Deutschland

5

0,66 %

 

Thailand

410

1,06 %

VAE

5

0,66 %

 

Hongkong

223

0,58 %

Kosovo

4

0,53 %

 

Iran

120

0,31 %

andere

35

4,60 %

 

andere

351

0,90 %

Gesamt

 759

 100,00 %

 

Gesamt

38.513

 100,00 %

3.2.6      Bestimmungsländer

Bei den in den Frachtpapieren bzw. Zollanmeldungen erklärten Bestimmungsländern liegt Österreich bei der Anzahl der Sendungen erwartungsgemäß an erster Stelle.

Tabelle 13: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Bestimmungsländer nach Anzahl der Fälle (Sendungen)

 

Tabelle 14: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Bestimmungsländer nach Anzahl der Artikel

 

Bestimmungs-
land

Anzahl Fälle
(Sendungen)

% der
gesamten
Fälle

 

Bestimmungs-
land

Anzahl
Artikel

% der
Gesamt-
menge

Österreich

749

98,69 %

 

Österreich

25.924

67,31 %

Ukraine

5

0,66 %

 

Rumänien

7.003

18,18 %

Rumänien

2

0,26 %

 

Ukraine

4.799

12,46 %

Oman

1

0,13 %

 

Italien

480

1,25 %

Italien

1

0,13 %

 

Deutschland

257

0,67 %

Deutschland

1

0,13 %

 

Oman

50

0,13 %

Gesamt

 759

 100,00 %

 

Gesamt

38.513

 100,00 %

3.2.7      Verfahrensarten

Die in der nachstehenden Aufstellung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

          Einfuhr: sämtliche Zollverfahren für die Einfuhr in das Zollgebiet der EU ;

          Durchfuhr: sämtliche Durchfuhrverfahren durch das Zollgebiet der EU;

          Umladung: sämtliche Umladeverfahren im Zollgebiet der EU (z.B. auf Flughäfen);

          Ausfuhr: sämtliche Zollverfahren für die Ausfuhr aus der EU;

          Lager: alle anderen zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (z.B. Einlagerung in einem Zolllager) oder Waren, die sich in einer Freizone befinden.

Tabelle 15: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Verfahrensarten nach Anzahl der Fälle (Sendungen)

 

Tabelle 16: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Verfahrensarten nach Anzahl der Artikel

 

Verfahrensart

Anzahl Fälle
(Sendungen)

% der
gesamten
Fälle

 

Verfahrensart

Anzahl
Artikel

% der
Gesamt-
menge

Einfuhr

750

98,81 %

 

Einfuhr

32.776

85,11 %

Durchfuhr

5

0,66 %

 

Durchfuhr

3.671

9,53 %

Umladung

0

0,00 %

 

Umladung

0

0,00 %

Ausfuhr

0

0,00 %

 

Ausfuhr

0

0,00 %

Lager

4

0,53 %

 

Lager

2.066

5,36 %

Gesamt

 759

 100,00 %

 

Gesamt

38.513

 100,00 %

3.2.8      Beförderungsart beim Übertritt über die EU-Außengrenze

Bei der Beförderungsart liegt die Post bei der Anzahl der Fälle mit mehr als 80 % mit Abstand an erster Stelle. Dieses Ergebnis ist einerseits auf die geografische Lage Österreichs (keine Häfen) und andererseits auf den Umstand zurückzuführen, dass Österreich auf dem Landweg nur mehr gegenüber der Schweiz eine EU-Außengrenze hat.

Die große Anzahl der Fälle im Postverkehr ist auf die nach wie vor sehr starke Nutzung des Internets für den Verkauf von Fälschungen (vor allem für gefälschte Arzneimittel, aber auch für Kleidung, Schuhe, Sonnenbrillen, Handtaschen, Uhren und Mobiltelefone) und den daraus resultierenden Versand in Kleinstsendungen zurückzuführen.

Tabelle 17: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Beförderungsarten nach Anzahl der Fälle (Sendungen)

 

Tabelle 18: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Beförderungsarten nach Anzahl der Artikel

 

Beförderungsart

Anzahl Fälle
(Sendungen)

% der
gesamten
Fälle

 

Beförderungsart

Anzahl
Artikel

% der
Gesamt-
menge

Seeverkehr

1

0,13 %

 

Seeverkehr

7.152

18,57 %

Eisenbahnverkehr

0

0,00 %

 

Eisenbahnverkehr

0

0,00 %

Straßenverkehr

8

1,05 %

 

Straßenverkehr

956

2,48 %

Luftverkehr

129

17,00 %

 

Luftverkehr

17.820

46,27 %

Postsendungen

621

81,82 %

 

Postsendungen

12.585

32,68 %

Binnenschifffahrt

0

0,00 %

 

Binnenschifffahrt

0

0,00 %

Gesamt

 759

 100,00 %

 

Gesamt

38.513

 100,00 %

3.2.9      Frachtverkehr / Reiseverkehr

Im Jahr 2018 wurden zwei Sendungen mit 485 gefälschten Artikeln im Reiseverkehr aufgegriffen. Die restlichen Produktpiraterie-Aufgriffe (757 Sendungen mit 38.028 gefälschten Artikeln) wurden im Frachtverkehr verzeichnet.

Dass im Reiseverkehr nicht mehr Produktpiraterie-Aufgriffe festgestellt wurden liegt daran, dass Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, gemäß Artikel 1 Abs. 4 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Aber selbst ohne diese ausdrückliche Ausnahme könnten derartige Waren nicht Gegenstand des Tätigwerdens der Zollbehörden sein, weil Schutzrechtsverletzungen nach dem Markenrecht, Patentrecht, usw. nur im geschäftlichen Verkehr vorliegen und dieses Element bei Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, fehlt.

3.2.10  Ergebnisse

Die vorstehend erläuterten Produktpiraterie-Aufgriffe führten zu folgenden Ergebnissen bzw. Erledigungen:

Tabelle 19: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Ergebnisse

Ergebnisse

Anzahl Fälle
(Sendungen)

Anzahl
Artikel

Vernichtung nach dem Standardverfahren

512

28.799

Vernichtung nach dem Kleinsendungsverfahren

169

556

Zivilrechtliche oder strafrechtliche Gerichtsverfahren

2

2.428

Überlassung mangels Verfolgungshandlung

58

4.667

Außergerichtliche Einigung

1

410

Originalwaren

17

1.653

Gesamt

 759

38.513

Zu diesen Ergebnissen ist Folgendes anzumerken:

          Vernichtung nach dem Standardverfahren und nach dem Kleinsendungsverfahren:

Von den zur Vernichtung bestimmten Waren konnten im Jahr 2018 keine Waren karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden. Der Grund dafür ist, dass die Rechtsinhaber – obwohl immer wieder ausdrücklich befragt – die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilt haben. Es mussten daher alle Waren – bis auf Einzelexem­plare, die zu Anschauungs- und Musterzwecken für die Zollverwaltung zurückbehalten wurden – vernichtet werden.

          Zivilrechtliche oder strafrechtliche Gerichtsverfahren:

Bei den beiden Fällen, die von den Rechtsinhabern gerichtlich verfolgt wurden, handelt es sich um ein zivilrechtliches und um ein strafrechtliches Verfahren nach dem Markenschutzgesetz.

          Überlassung mangels Verfolgungshandlung durch den Rechtsinhaber:

In jenen Fällen, in denen

          vom Anmelder oder vom Besitzer der Waren ein Widerspruch gegen die Vernichtung eingelegt wurde und

          von den Rechtsinhabern weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden,

mussten die Waren – auch wenn es sich nach Angaben der jeweiligen Rechtsinhaber um Fälschungen handelte – nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 überlassen werden. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den in Frage kommenden Delikten ausschließlich um Privatanklagedelikte handelt, die nur auf Antrag des Rechtsinhabers verfolgt werden. Zu solchen Überlassungen kommt es vor allem dann, wenn für den Rechtsinhaber ein unkalkulierbares oder ein als zu hoch eingeschätztes Prozessrisiko besteht. Bei Sendungen, die in Österreich zollabgefertigt werden, aber für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, kann es zu einer solchen Überlassung auch dann kommen, wenn der Rechtsinhaber rechtliche Schritte im Bestimmungsmitgliedstaat setzen möchte.

Der Umstand, dass eine Ware gemäß der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zu überlassen ist, bedeutet aber nicht automatisch, dass sie auch tatsächlich in den Verkehr gelangt. Besteht für die Ware nämlich eine andere, von den Zollorganen zu vollziehende Einfuhrvorschrift, die einer Überlassung für den freien Verkehr entgegensteht, können die Waren von den Zollorganen auch dann nicht freigegeben werden, wenn sie auf Grund des Verfahrens nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zu überlassen wären. Dies ist insbesondere bei Arzneiwaren, die im Internet bestellt wurden, der Fall. Hier verbietet das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 Privatpersonen nämlich sowohl die Bestellung von Medikamenten im Fernabsatz (z.B. über das Internet) als auch die anschließende Einfuhr. Ebenso zollamtlich nicht überlassen werden Produkte, die im Hinblick auf die Produktsicherheitsvorschriften Grund zu der Annahme geben, dass sie eine ernste Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt oder für andere öffentliche Interessen darstellen. Derartige Produkte werden von den Zollämtern auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008[9] nicht überlassen und an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemeldet, denen sodann das weitere Verfahren zwecks allfälliger Untersagung des Inverkehrbringens obliegt.

          Originalwaren:

In der Praxis kommt es in Einzelfällen immer wieder auch dazu, dass die Überlassung von Originalwaren ausgesetzt wird bzw. dass Originalwaren zurückgehalten werden. Dies vor allem dann, wenn Produkte mit solchen Waren übereinstimmen, die in einem Antrag auf Tätigwerden vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend beschrieben wurden, aber nicht sofort als Originalwaren erkennbar sind.

Im Jahr 2018 waren Originalwaren bei 17 angehaltenen Sendungen (2,19 % der Fälle) betroffen.

3.3      Finanzvergehen gemäß § 7 Produktpirateriegesetz 2004

Im Jahr 2018 gab es (wie in den Vorjahren) keine Finanzvergehen nach § 7 Produktpirateriegesetz 2004.

Dieses Ergebnis ist insofern nicht verwunderlich, als § 7 Produktpirateriegesetz 2004 keine Strafbestimmungen für die in Punkt 3.2 erläuterten Produktpiraterie-Aufgriffe normiert. Die diesbezüglichen „Strafbestimmungen“ sind als zivil- und/oder strafrechtliche Anspruchsgrundlagen im Immaterialgüterrecht (Musterschutzgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Patentgesetz, ...) enthalten.

Die in § 7 Produktpirateriegesetz 2004 festgelegten Sanktionen gelten nur für Verstöße gegen die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 selbst und nicht auch für „Verstöße“ gegen das Immaterialgüterrecht.

§ 7 Abs. 1 Produktpirateriegesetz 2004 hat im Hinblick auf Artikel 18 der früheren EG- Produktpiraterie-Verordnung 2004 ein Finanzvergehen für den Fall normiert, dass im Anschluss an eine Beschlagnahme von Waren durch ein Zollamt, vom Gericht in einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren nach dem Immaterialgüterrecht festgestellt wird, dass es sich um Waren gehandelt hat, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und es hinsichtlich dieser Waren danach zu einer verbotswidrigen Verwendung gekommen ist. Diese Regelung ist im Hinblick auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 seit 1. Jänner 2014 gegenstandslos.

§ 7 Abs. 2 Produktpirateriegesetz 2004 sieht für die vorsätzliche Verletzung einer Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 eine Ahndung als Finanzordnungswidrigkeit vor. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist sehr gering. Ein Anwendungsfall wäre beispielsweise, wenn ein Rechtsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz des Zollamtes Klagenfurt Villach anzuzeigen, dass eine Marke, auf die er einen Antrag auf Tätigwerden gestützt hat, zwischenzeitig gelöscht wurde.


4          Glossar

EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 (PPV 2014)

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

Die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 legt die durch die Zollverwaltung zu ergreifenden Maßnahmen fest und schafft ein Instrumentarium, das es den Zollbehörden erlaubt, Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Produktfälschungen aus Drittländern eingeführt und in der EU in Verkehr gebracht werden.

Die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 enthält nur Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden und regelt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden bei Waren tätig werden, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen. Dementsprechend werden mit dieser Verordnung auch keine Kriterien festgelegt, nach denen sich eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums feststellen lässt. Durch die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 werden somit nationales Recht oder Unionsrecht im Bereich des geistigen Eigentums oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Strafverfahren nicht berührt.

Durchführungsverordnung zur EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 – PPVDV 2014)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission zur Festlegung der in Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter, ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013, S. 10.

Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004)

Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erlassen werden – BGBl I Nr. 56/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015.

Durch die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sind einzelne Bestimmungen im Produktpirateriegesetz 2004 gegenstandslos geworden, weil die dort geregelten Sachverhalte nunmehr in der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geregelt werden. Gegenstandslos werden insbesondere § 3 Abs. 2, § 4 mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Buchstabe b und § 7 Abs. 1 Produktpirateriegesetz 2004.

Die im Produktpirateriegesetz 2004 enthaltenen Verweise auf die am 31. Dezember 2013 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 gelten gemäß Artikel 38 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 als Verweise auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und sind nach Maßgabe der im Anhang der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.

Unionszollkodex (UZK)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

Anwendungsbereich der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014

Die Zollbehörden haben gemäß Artikel 1 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 tätig zu werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß dem Unionszollkodex im Zollgebiet der Union

          der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder

          der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen hätten unterliegen sollen.

Das Tätigwerden der Zollbehörden erstreckt sich insbesondere auf Waren, die

          zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden,

          in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder

          in ein besonderes Verfahren überführt werden.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sind

          Waren, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden,

          Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden,

          Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden (sog. Parallelhandel), sowie

          Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Herstellung einer bestimmten Menge von Waren ordnungsgemäß ermächtigten Person unter Überschreitung der zwischen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden.

Recht des geistigen Eigentums

Die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt für folgende Rechte des geistigen Eigentums:

          Marke

          Unionsmarke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 207/2009,

          in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke und

          aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetragene Marke mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union;

          Geschmacksmuster

          Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002,

          in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragenes Geschmacksmuster und

          aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetragenes Geschmacksmuster mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union;

          geografische Angabe

          geschützte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

          Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe für Wein im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

          geografische Angabe für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014,

          geografische Angabe für Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

          geografische Angabe für andere Waren, soweit sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gilt und

          geografische Angabe gemäß Vereinbarungen zwischen der Union und Drittländern, die als solche in derartigen Vereinbarungen aufgeführt ist;

          Patent nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

          ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009;

          ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96;

          gemeinschaftliches Sortenschutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;

          Sortenschutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

          Topografie eines Halbleitererzeugnisses nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

          Gebrauchsmuster, soweit es nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein Recht des geistigen Eigentums geschützt ist;

          Handelsname, soweit er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums geschützt ist.

Nachgeahmte Waren

          Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine Marke verletzenden Handlung sind und auf denen ohne Genehmigung ein Zeichen angebracht ist, das mit der für derartige Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist;

          Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine geografische Angabe verletzenden Handlung sind und auf denen ein Name oder ein Begriff angebracht ist oder die mit einem Namen oder einem Begriff bezeichnet werden, der im Zusammenhang mit dieser geografischen Angabe geschützt ist;

          jegliche Art von Verpackungen, Etiketten, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumenten oder sonstigen ähnlichen Artikeln, auch gesondert gestellten, die Gegenstand einer eine Marke oder geografische Angabe verletzenden Handlung sind, auf denen ein Zeichen, Name oder Begriff angebracht ist, das bzw. der mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke oder geschützten geografischen Angabe identisch ist oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder geografischen Angabe zu unterscheiden ist, und die für die gleiche Art von Waren wie die, für die die Marke oder geografische Angabe eingetragen wurde, verwendet werden können.

Unerlaubt hergestellte Waren

Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, Gegenstand einer ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster verletzenden Tätigkeit sind und die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder des Geschmacksmusters oder ohne Zustimmung einer vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt werden.

Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen

Waren, bei denen es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, dem Anschein nach einzustufen sind als

          Waren, die in diesem Mitgliedstaat Gegenstand einer ein Recht des geistigen Eigentums verletzenden Handlung sind;

          Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung von Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteilen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die im normalen Betrieb Handlungen verhindern oder einschränken, die sich auf Werke beziehen, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genehmigt worden sind und die sich auf Handlungen beziehen, die diese Rechte in diesem Mitgliedstaat verletzen;

          Formen oder Matrizen, die eigens zur Herstellung von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen würden, entworfen wurden oder im Hinblick darauf angepasst wurden, wenn diese Formen oder Matrizen sich auf Handlungen beziehen, die Rechte des geistigen Eigentums in diesem Mitgliedstaat verletzen.

Rechtsinhaber

Der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums.

Antrag auf Tätigwerden

Jeder Rechtsinhaber ist berechtigt, bei der zuständigen Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden für den Fall zu stellen, dass Waren eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden sollen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Dieser Antrag kann

          für alle Rechte des geistigen Eigentums als nationaler Antrag (mit Geltungsbereich nur in Österreich) und

          für Rechte des geistigen Eigentums, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen, als Unionsantrag (mit Geltungsbereich in mehreren oder allen Mitgliedstaaten)

gestellt werden.

Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden müssen auf den durch die Durchführungsverordnung zur EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 festgelegten Formblättern gestellt werden.

Zur Antragstellung berechtigte Personen und Einrichtungen

Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen, soweit sie berechtigt sind, ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist.

Nationale Anträge können stellen:

          Rechtsinhaber;

          Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums;

          Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;

          Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 251/2014 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

          zur Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten;

          in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden.

Unionsanträge können stellen:

          Rechtsinhaber;

          Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums;

          Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;

          Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 251/2014 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

          Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten.

Zuständige Zolldienststelle (Zentralstelle)

Jeder Mitgliedstaat hat eine „zuständige Zolldienststelle“ zu benennen, die für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden zuständig ist. In Österreich ist diese zuständige Zolldienststelle das

Zollamt Klagenfurt Villach
Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz
Ackerweg 19
A-9500 Villach
Telefon:         +43 (0) 50 233 564
Telefax:         +43 (0) 50 233-5964054
E-Mail:           ipr@bmf.gv.at

Zollstellen

Ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Zollstellen, bei denen die im Zollrecht vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt werden können.

Inhaber der Entscheidung

Person, die eine Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden stattgegeben wurde, innehat.

Zollamtliche Überwachung

Allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.

Alle Waren, die in das Zollgebiet der EU verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nichtunionswaren (durch Verzollung) zu Unionswaren werden, in eine Freizone verbracht werden, wiederausgeführt, vernichtet oder zerstört werden.

Zollkontrollen

Spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über

          Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie

          über das Vorhandensein von Nichtunionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union

vornehmen.

Tätigwerden der Zollbehörden nach Stattgabe eines Antrags

Falls eine Zollstelle im Zuge eines der Anwendungsfälle der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 Waren ermittelt, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, die in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt sind, so hat sie die Überlassung der Waren auszusetzen oder die Waren zurückzuhalten.

Tätigwerden der Zollbehörden vor Stattgabe eines Antrags

Erkennt eine Zollstelle im Zuge eines Anwendungsfalles der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, die nicht von einer einem Antrag stattgebenden Entscheidung umfasst sind, so kann sie die Überlassung dieser Waren aussetzen oder diese Waren zurückhalten. Das gilt nicht, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.

Überlassung

Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung von Waren

Es handelt sich bei beiden Maßnahmen um objektive Verfahren im Rahmen der Zollabfertigung, die nicht mit der Beschlagnahme nach strafprozessrechtlichen Bestimmungen zu verwechseln sind. Die Zollstellen ergreifen lediglich vorübergehende Maßnahmen, um dem Rechtsinhaber Gelegenheit zu geben, die erforderlichen zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Schritte beim zuständigen Gericht zu setzen.

Die Überlassung der Waren ist auszusetzen, wenn die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet wurden; in allen anderen Fällen sind die Waren zurückzuhalten.

Allgemeines Verfahren für die Vernichtung von Waren

Ab dem 1. Jänner 2014 sieht die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zwei zwingend anzuwendende Verfahren vor, nach denen Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, vernichtet werden können, ohne dass durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren die Entscheidung zu treffen ist, ob die Waren tatsächlich ein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

Im allgemeinen Verfahren wird nach der Aussetzung der Überlassung bzw. nach der Zurückhaltung

          dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren und

          dem Inhaber der Entscheidung, mit dem ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde,

die Möglichkeit eingeräumt, auf die ansonsten durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob die Waren tatsächlich ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt dadurch, dass sowohl

          der Anmelder oder der Besitzer der Waren und

          der Inhaber der Entscheidung

einer Vernichtung der Waren unter zollamtlicher Überwachung zustimmen.

Für den Anmelder oder den Besitzer der Waren bestehen folgende Möglichkeiten, seine Zustimmung zur sofortigen Vernichtung zu erklären:

          Die Zustimmung kann ausdrücklich in schriftlicher Form gegenüber der Zollbehörde, die den Produktpiraterie-Aufgriff getätigt hat, oder gegenüber dem Rechtsinhaber, der sie dann an diese Zollbehörde weiterleitet, abgegeben werden.

          Die Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung der Zollbehörde schriftlich widersprochen wird.

Der Inhaber der Entscheidung muss seine Zustimmung zur Vernichtung dem Zollamt Klagenfurt Villach immer schriftlich bekannt geben. Diese Zustimmung muss die Bestätigung enthalten, dass seines Erachtens ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist.

Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich dann folgende Möglichkeiten:

          Sofern alle Beteiligten der Vernichtung zustimmen, werden die Waren auf Kosten und auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung vernichtet oder zerstört oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf genommen.

          Widerspricht der Anmelder oder der Besitzer der Waren fristgerecht der Vernichtung, kann der Inhaber der Entscheidung – durch außergerichtliche Verhandlungen mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren – weiter eine Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung anstreben. Dazu muss er dem Zollamt Klagenfurt Villach innerhalb von zehn (bzw. 20) Arbeitstagen (oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen) neben seiner Zustimmung zur sofortigen Vernichtung auch die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anmelders oder des Besitzers der Waren zur Vernichtung übermitteln. Gelingt eine diesbezügliche Einigung nicht oder wird eine solche vom Inhaber der Entscheidung nicht angestrebt, muss er innerhalb der oa. Fristen ein Straf- oder Zivilrechtsverfahren, in dem (auch) festgestellt werden soll, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, einleiten. Wird das Zollamt Klagenfurt Villach darüber nicht fristgerecht unterrichtet, sind die Waren von der Zollbehörde zu überlassen.

So lange eine Aussetzung der Überlassung oder eine Zurückhaltung von Waren durch eine Zollstelle aufrecht ist, besteht für den Rechtsinhaber auch die Möglichkeit, die betreffenden Waren zu besichtigen.

Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen

Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten so gering wie möglich zu halten, wurde durch die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren ein besonderes Verfahren eingeführt, das eine Vernichtung dieser Waren ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Entscheidung im jeweiligen Fall ermöglicht.

Dieses Verfahren gilt nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

          es handelt sich um Waren, die im Verdacht stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren zu sein;

          es handelt sich nicht um verderbliche Waren;

          es handelt sich um Waren, für die ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden vorliegt;

          der Inhaber der Entscheidung hat in seinem Antrag die Anwendung dieses Verfahrens beantragt;

          es handelt sich um Waren, die in einer Kleinsendung (Post- oder Eilkuriersendung, die ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat oder höchstens drei Einheiten enthält) transportiert werden.

Nach der Beschlagnahme bzw. nach der Aussetzung der Überlassung wird der Anmelder oder der Besitzer der Waren schriftlich informiert,

          dass die Zollbehörde beabsichtigt, die Waren zu vernichten,

          dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren Gelegenheit hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Zustellung der Mitteilung Stellung zu nehmen,

          dass die betreffenden Waren vernichtet werden, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Zustellung der Mitteilung der Zollbehörde, die den Produktpiraterie-Aufgriff getätigt hat, seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren bestätigt hat, und

          dass es als Einverständnis zur Vernichtung gilt, wenn weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren einen schriftlichen Widerspruch gegen die Vernichtung übermitteln.

Ist der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung der Waren nicht einverstanden, muss er innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Zustellung der Mitteilung der Zollbehörde bei jener Zollbehörde, die den Produktpiraterie-Aufgriff getätigt hat, schriftlich einen Widerspruch einlegen.

Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich dann folgende Möglichkeiten:

          Sofern der Anmelder oder der Besitzer der Waren der Vernichtung zustimmen, werden die Waren vernichtet oder zerstört oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf genommen.

          Widerspricht der Anmelder oder der Besitzer der Waren fristgerecht der Vernichtung, wird der Inhaber der Entscheidung darüber informiert. Er kann – durch außergerichtliche Verhandlungen mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren – weiter eine Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung anstreben. Dazu muss er dem Zollamt Klagenfurt Villach innerhalb von zehn Arbeitstagen (diese Frist ist nicht verlängerbar) neben seiner Zustimmung zur sofortigen Vernichtung auch die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anmelder oder des Besitzers der Waren zur Vernichtung übermitteln. Gelingt eine diesbezügliche Einigung nicht oder wird eine solche vom Inhaber der Entscheidung nicht angestrebt, muss er innerhalb der oa. Frist ein Straf- oder Zivilrechtsverfahren, in dem (auch) festgestellt werden soll, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, einleiten. Wird das Zollamt Klagenfurt Villach darüber nicht fristgerecht unterrichtet, sind die Waren von der Zollbehörde zu überlassen.

Anmelder

Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.

Besitzer der Waren

Person, die Eigentümer der Waren ist, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, oder die eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Waren besitzt oder in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich diese Waren befinden.

Zollformalitäten

Alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.

Summarische Eingangsanmeldung

Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Summarische Ausgangsanmeldung

Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden.

Zollanmeldung

Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.

Wiederausfuhranmeldung

Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.

Wiederausfuhrmitteilung

Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.

Zollverfahren

Zollverfahren sind folgende Verfahren, in die Waren nach dem Unionszollkodex übergeführt werden können:

          Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,

          besondere Verfahren und

          Ausfuhr.

Besondere Verfahren

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

          Versand – umfasst den externen und den internen Versand,

          Lagerung – umfasst das Zolllager und die Freizonen,

          Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,

          Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.

Vorübergehende Verwahrung

Das vorübergehende Lagern von Nichtunionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.

Freizonen

Von den Mitgliedstaaten bestimmte Teile des Zollgebiets der Union, in die Nichtunionswaren oder auch Unionswaren zu bestimmten Zwecken verbracht werden können.

Vernichtung

Vernichtung ist die physische Vernichtung, die Wiederverwertung oder das aus dem Verkehr ziehen in einer Weise, die den Inhaber der Entscheidung vor Schaden bewahrt.


Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Entwicklung der Aufgriffe von gefälschten und anderen illegalen Medikamenten seit dem Jahr 2004   14

Tabelle 2: Wirtschaftliche Kosten (jährliche Durchschnittswerte) der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in der EU (aktualisierte Zahlen vom EUIPO veröffentlicht im Juni 2018). 26

Tabelle 3: Wirtschaftliche Kosten der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in Österreich (aktualisierte Zahlen vom EUIPO veröffentlicht im Juni 2018). 28

Tabelle 4: Entwicklung der Anträge auf Tätigwerden seit dem Jahr 2000. 32

Tabelle 5: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Produktgruppen. 35

Tabelle 6: Entwicklung der Produktpiraterie-Aufgriffe in Österreich seit dem Jahr 2002. 37

Tabelle 7: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Schutzrechtsverletzungen. 38

Tabelle 8: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Ursprungsländer nach Anzahl der Fälle (Sendungen). 39

Tabelle 9: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Ursprungsländer nach Anzahl der Artikel 39

Tabelle 10: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Aufschlüsselung der Anzahl der Artikel in % nach Ursprungsländern   40

Tabelle 11: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Versendungsländer nach Anzahl der Fälle (Sendungen)  42

Tabelle 12: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Versendungsländer nach Anzahl der Artikel 42

Tabelle 13: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Bestimmungsländer nach Anzahl der Fälle (Sendungen)  43

Tabelle 14: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Bestimmungsländer nach Anzahl der Artikel 43

Tabelle 15: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Verfahrensarten nach Anzahl der Fälle (Sendungen). 44

Tabelle 16: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Verfahrensarten nach Anzahl der Artikel 44

Tabelle 17: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Beförderungsarten nach Anzahl der Fälle (Sendungen)  45

Tabelle 18: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Beförderungsarten nach Anzahl der Artikel 45

Tabelle 19: Produktpiraterie-Aufgriffe 2018 – Ergebnisse. 46

 


 

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wirtschaftliche Schäden durch Fälschungen in 13 Branchen (Infografik EUIPO). 29

Abbildung 2: Wirtschaftliche Schäden durch Fälschungen in 13 Branchen in Österreich (Infografik EUIPO)  30

Abbildung 3: Wirtschaftliche Schäden durch Fälschungen in 13 Branchen in Österreich (Infografik EUIPO)  30

 


 


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[1] Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), ABl. Nr. L 129 vom 16. Mai 2012, S. 1

[2] Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – bis zum 23. März 2016 „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)" – wurde als dezentrale Agentur der Europäischen Union gegründet, um die Rechte an geistigem Eigentum von Unternehmen und Urhebern in der gesamten Europäischen Union und darüber hinaus zu schützen. Seit seiner Gründung im Jahr 1994 befindet sich der Sitz des Amtes in der spanischen Stadt Alicante; hier wird die Eintragung von Unionsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern verwaltet.

[3] Die Zahlen betreffen die Herstellung, den Großhandel und den Einzelhandel.

[4] Die Zahlen betreffen nur die Herstellung, also nicht auch den Großhandel und den Einzelhandel.

[5] Die Zahlen betreffen die Herstellung und den Großhandel, also nicht auch den Einzelhandel.

[6] Im Jahr 2018 konnte der Zoll überdies 2.639 Sendungen mit 1.186.951 anderen illegalen Medikamenten stoppen und aus dem Verkehr ziehen (siehe Punkt 2.2).

[7] Die Anzahl der in dieser Tabelle angeführten Fälle der Jahre 2002 bis 2006 wurde entsprechend der aktuellen Zählweise bei der Erfassung der Produktpiraterie-Statistik gelistet (siehe auch Punkt 3.2.1).

[8] Die Tabelle enthält ab dem Jahr 2010 auch Daten über jene Fälle, in denen die Überlassung von Originalwaren ausgesetzt wurde bzw. in denen Originalwaren zurückgehalten wurden (siehe auch Punkt 3.2.1).

[9] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30