19/J XXVI. GP

Eingelangt am 17.11.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an Bundesminister für Finanzen

betreffend Vereinbarkeit von PEPP mit österreichischen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge

 

Eine Angleichung bzw. eine Vereinfachung der Anrechnung und Übertragung von Ansprüchen und Anwartschaften in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge muss ein grundlegendes Ziel eines gemeinsamen Europäischen Binnenmarktes sein. Immer mehr Österreicherinnen und Österreicher arbeiten einige Jahre in anderen EU-Staaten und erwerben Anwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge. Der Transfer solcher Antwartschaften von einem EU-Land in ein anderes ist immer wieder mit Hindernissen verbunden. Im aktuellsten Vorschlag der Kommission können diese offenen Baustellen aber nur bedingt geschlossen werden.

PEPP, was so viel bedeutet wie Pan-European Personal Pension Product, ist das im Juni vorgestellte EU-weite Pensionsversicherungssystem. Einerseits ist PEPP als Teil der Kapitalmarktunion angepriesen, andererseits, so heißt es, will die EU-Kommission damit den europäischen Sparer_innen eine vierte Pensionssäule, neben staatlicher, betrieblicher und individueller Vorsorge, anbieten.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge autorisieren neue PEPP Produkte. Das heißt, wenn diese mal autorisiert sind, können diese innerhalb der EU vertrieben werden. 

Aus einer Veröffentlichung der Kommission vom 29.6.2017, erfährt man weiters, wie die finanzielle Interessen der PEPP Sparer_innen geschützt werden sollen und welche Verpflichtungen die Anbieter_innen haben. Die zentralen Punkte darin sind:

·        Es ist geplant, dass jedes PEPP eine risikoärmere Standard-Anlageoption bietet, bei der verbindliche Risikominderungstechniken angewandt werden, um die finanziellen Interessen der Sparer_innen zu schützen. Alle Anlageoptionen im Sinne des PEPP-Vorschlags umfassen eine Risikominderungstechnik. Die jeweilige Technik wird von den Anbieter_innen ausgewählt und kann verschiedene Formen annehmen, z. B. eine Garantie, Lifecycling (d. h. das Portfolio wird umgeschichtet, sodass es zum Ende der Laufzeit hin immer mehr sichere Vermögenswerte beinhaltet) oder jede andere Form, die eine angemessene Absicherung für die Verbraucher_innen bietet.


·        Die Anbieter_innen werden die nationalen Anforderungen oder besonderen Wünsche der Verbraucher_innen in einem bestimmten Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieses Produktmerkmals berücksichtigen.

·        Darüber hinaus bietet die Standard-Anlageoption, die für die Mehrheit der Sparer_innen geeignet sein sollte, Kapitalschutz. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Sparer_innen zumindest den eingezahlten Betrag zurückerhalten.

·        Die Anbieter_innen sind unter anderem dazu verpflichtet, eine Standard-Anlageoption mit einem gewissen Kapitalschutz anzubieten und die Anzahl der Anlageoptionen für PEPP-Sparer_innen auf höchstens fünf zu begrenzen, um den Sparer_innen die Auswahl zu erleichtern. Ferner müssen sie dafür sorgen, dass die PEPP-Sparer_innen ausreichend über das Produkt informiert und beraten wurden. Die PEPP-Anbieter_innen müssen bei der Entwicklung von PEPPs, die im PEPP-Rahmen vorgegebenen standardisierten Merkmale berücksichtigen. Bei anderen Merkmalen verfügen sie über mehr Flexibilität.

Aus anderen Informationsmaterialien der Kommission, erfährt man, dass Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die Rahmenbedingungen für die Ansparungsphase, die Kapitalauszahlungsphase, sowie vorteilhafte Besteuerung sicherzustellen. Angeboten werden soll PEPP von verschiedenen Anbietergruppen. Dazu sollen, neben Versicherungen bzw. Pensionsversicherungsträgern, in jedem Fall Banken, Investmentfonds sowie Vermögensverwalter zählen. Beispielsweise dürfen aber in Österreich Banken derzeit keine Pensionskassengeschäfte (Zusagen von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte) durchführen und solche Anwartschaften verrenten, wie das der Verordnungsentwurf vorsieht.

Aus dem Europäischen Parlament erhält man die Information, dass bereits am 4. September ein Meeting des Rats zu einem entsprechenden Arbeitspapier stattgefunden hat. (http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2017/608740/EPRS_BRI(2017)608740_EN.pdf)

Außerdem, hält das Europäische Parlament fest, dass die Deadline für Nationale Parlamente für eine begründete Meinung bezüglich Subventionen der 27 Oktober ist. (http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2017/608740/EPRS_BRI(2017)608740_EN.pdf)



Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche Rolle hatte das BMF bei Chronologie der Entstehung und Erstellung des Verordnungsentwurfs bezüglich PEPP?

2.    Welche Position nimmt das BMF in den folgenden, im Zusammenhang mit PEPP stehenden, Abläufen?

a.    Überschneidungen von nationalen Kompetenzen (Sozial-, insbesondere Pensionssystem) und EU-Projekten (gemeinsamer Kapitalmarkt)?

b.    In den Verhandlungen?

c.    Im Meeting des Rates am 4. September?

d.    Bezüglich des legistischen Ablaufes und der Einbeziehung des Österreichischen Nationalrates?

e.    Die Tatsache, dass eine Aufsicht eine Verordnung erstellt und erlässt?

f.      Zur allgemeinen Beurteilung dieses Pensionsmodells?

g.    Rückschlüsse auf das Bankwesengesetz (BWG), inbesondere §1 und §1a des BWG?

3.    Inwiefern sind bestehende österreichische steuerliche Regelungen für Pensionskassengeschäfte auf PEPP anwendbar?

4.    Welche steuerlichen Maßnahmen plant das BMF in Hinsicht auf PEPP?

5.    Welche nächsten Schritte sind auf österreichischer Ebene in Planung, um Rahmenbedingungen für die Einführung von PEPP zu gestalten?

6.    Welche Maßnahmen müssen getätigt werden, damit diese Form privater Pensionsvorsorge bei Banken, Investmentfirmen sowie Vermögensverwaltern ermöglicht wird?

7.    Wie ist der Terminus "Kapitalschutz" im EU-Verordnungsentwurf aus österreichischer Sicht zu verstehen und zu vollziehen?

8.    Wie unterscheiden sich die Begriffe "Kapitalschutz" und "Kapitalgarantie"?

9.    Wie und wo soll die Begriffsdefinition des Terminus "Kapitalschutz" erfolgen?

10. Wie erfolgt die Abstimmung der FMA mit der EIOPA in allen Fragen rund um PEPP?

11. Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der FMA und jenen der EIOPA in allen Fragen rund um PEPP?

12. Welche Aufgaben kommen in Bezug auf PEPP auf die FMA zu?

13. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um bei den Anbieter_innen einen Kapitalschutz sicherzustellen?

a.    Sind Haftungsübernahmen geplant?

                                  i.    Wenn ja, welche?

b.    Sind Einlagensicherungen geplant?

                                  i.    Wenn ja, welche?

14. Wie bringt das BMF die Bedürfnisse der Betroffenen, d.h. der in Europa mobilen Anwartschaftsberechtigten, in den Entwicklungsprozess dieser Verordnung ein?

15. Welche Anforderungen an ein Altersvorsorgeprodukt muss PEPP aus Sicht des BMF erfüllen, die mit den bestehenden Produkten Pensionskasse und bKV nicht erfüllbar sind?

16. Welche Schritte sind geplant, um die Übertragbarkeit von individuellen Anwartschaften bei Pensionskassen und vergleichbaren Einrichtungen der zweiten Säule innerhalb der EU zu erleichtern?