24/J XXVI. GP

Eingelangt am 28.11.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Jarolim, sowie zahlreicher Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend

Entscheidung der Weisungsbehörde zu einem Urteil & Unterstützung von Vorhaben der Richtervereinigung

1.    )Derzeit ist beim Landesgericht für Strafsachen in Graz ein in 1. Instanz mit Freispruch beendetes Verfahren gegen den steirischen Arzt Eduard L. anhängig, welchem ua das über einen langen Zeitraum anhaltende Erniedrigen und Quälen sowie bewusste Abhängigmachen seiner Kinder von Suchtgiften (Opiat und Benzodiazepin) vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Graz hat gegen das Urteil Rechtsmittel angemeldet. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die gegenständliche Anfrage keinerlei Versuch einer Einflussnahme in ein laufendes Verfahren darstellt, sehr wohl aber den Versuch, Überlegungen des BMJ als oberste Weisungsbehörde in einem nicht unwesentlichen Verfahren zu erhalten, wie dies Aufgabe des österreichischen Parlaments bzw. von dessen Abgeordneten ist.

2.    )Die zwischenzeitig erfolgte Ausfertigung des Urteils in schriftlicher Form enthält unter anderem folgende Passagen:

§  "Der Angeklagte ist, was sein spirituelles Wesen betrifft, äußerst sakral im Sinne der katholischen Kirche eingestellt, mit diesen christlichen Werten vertraut und bemüht, dies nach außen in Erscheinung zu bringen, indem er sonntags immer den Gottesdienst besucht."

§  "Dieser Ausdruck konservative Person ist jedoch nicht als negativ aufzufassen, sondern ist dahingehend auszulegen, dass er mit den gegenwärtig in der Gesellschaft vertretenen Werten, nämlich der Völlerei, des Angebens und Strebens nach Mehr, nach der Devise "mehr Schein als Sein" nicht klagekommen ist...immer bestrebt war, seine Kinder nach den Werten .. Fleiß, Sparsamkeit und Ehrlichkeit zu erziehen [....] und er deshalb seinen Ausgleich in außerehelichen sexuellen Beziehungen suchte sich in masochistischer Weise Schmerzen zuzufügen, um von all dieser, für ihn empfundener Gegenwehr abschalten zu können [...]."

§  "All diese Vorkommnisse sind zwar äußerst bedenklich was die psychische Situation des Angeklagten betrifft [...] waren aber definitiv nicht geeignet, körperliche und seelische Qualen sowie einen beträchtlichen Schaden an der Gesundheit oder an der geistigen Entwicklung herbeizuführen zumal diese angeführten Vorkommnisse ein gefordertes Mindestmaß an Intensität im Sinne der angeführten Normierung nicht überschritten habe."

Zur Beweiswürdigung:

§  "Weiters glauben alle einvernommenen Zeugen an Verschwörungstheorien, fühlen sich von sämtlichen Behörden in Bezug [...] im Stich gelassen und haben weiters das Gefühl von Behörden insbesondere der Polizei und BH keine Hilfe erhalten zu haben [...]."

 

§  "Sämtliche einvernommenen Zeugen bezeichnen den Angeklagten als abscheulich sowie als Psychopathen und hassen diesen auf eine äußerst eindrucksvolle, jedoch nahezu beängstigende Art und Weise."

§  "Ausgehend von diesen Ausführungen kann bzw. können die geschilderten Geschehensabläufe rund um die Familie Lopatka als, falls diese verfilmt würden, als Seifenoper unter dem Titel "Verspäteter Rosenkrieg" mangels erhaltener finanzieller Zuwendungen tituliert werden.

Zur Tochter Stephanie Lopatka:

§  Diese Zeugin kann nicht als sog. Träumerin im Vergleich zu ihren anderen Geschwistern bezeichnet werden, sondern eher als die Berechnende und Eiskalte."

§  "...auch ihre Aussagen der Erzählung eines auswendig einstudieren Gedichtes ähnelten und von Nachvollziehbarkeit nur so mangelten [...]."

§  " ...neigt und das muss definitiv genannt werden, zu Übertreibungen und zu theatralischen Darstellungen."

§  "Dass die Zeugin fähig ist Themenbereiche, welche zu Lasten des Vaters ausgelegt werden können, stereotypisch einzulernen, ergibt sich aus der erfolgten Fragestellung durch die Privatbeteiligtenvertreterin, zumal daraus Ausdrucksweisen zu erkennen sind, nämlich Tyrann, Manipulator und dergleichen, welche zu spontan erfolgten"

Zur Tochter Miriam Lopatka:

§  Diese Zeugin war bemüht, beim erkennenden Gericht einen äußerst hilfsbedürftigen und kindlichen Eindruck zu hinterlassen. Diese Zeugin neigt zu Theatralik und extremer Übertreibung. Dies war für das Gericht daraus erkennbar, dass diese ersuchte, während der erfolgten Einvernahme einen Mistkübel neben sich hinstellen zu dürfen, zumal sie in der gegenständlichen Situation zu unkontrollierten Erbrechensanfällen neigen würde, welche jedoch, trotz längerer Einvernahme nicht eingetreten sind, sondern sogar ein äußerst angenehmes Gesprächsklima mit aufheiternden Momenten entstanden ist."

§  "Erkennbar war, dass sie ihren Vater regelrecht hasst..."

§  "Die Zeugin war sohin bestrebt entgegen der Wirklichkeit ihren Vater äußerst negativ gegenüber dem Gericht darzustellen.."

§  "Offensichtlich ärgerte es die Zeugin ... dass der Angeklagte ihr schon mehrmals die Zahlung des Unterhalts zur Einstellung gebracht hat."

§  "...vermittelte die Zeugin einen äußerst instruierten Eindruck, nämlich dahingehend, das sie überhaupt nichts Positives an ihrem Vater schildern konnte [...].

§  "Die allgemeinen Ausführungen respektive kläglichen Erklärungsversuche der Zeugin sowie ihrer Geschwister dahingehend, dass der Vater sie von der Mutter isoliert, ihnen mit der Scheidung gedroht hat und im Falle dieser, die Kinder daran schuld sind, macht einen abgesprochenen Eindruck, um nicht die Mutter auch derart, nämlich als eventuelle Beitragstäterin, zu inkriminieren.

§  "Weiters war der Eindruck zu gewinnen, dass die Ausführungen der Zeugin auswendig, nach erfolgter Beratung und übertriebener Wiedergaben im Familienverband, von ihr einstudiert wurden, Diese Zeugin verkannte, dass eine Einvernahme vor Gericht nichts mit einem Interview, wie sie dies bereits vor der gegenständlichen Hauptverhandlung. Lt. Ausführungen ihres Bruders, des Öfteren gegeben hat, gemein hat. Vor Gericht zählen nämlich nur Fakten sowie Daten und nicht unsubstanziierte, filmreife und hasserfüllte Äußerungen, gebart mit einem theatralischen Auftritt, wie in einem morbiden Theaterstück im Schlussakt."

Zum Sohn Josef Lopatka:

§  "Dieser Zeuge war der Hasserfüllteste und Bösartigste gegenüber dem Angeklagten..''

§  "Der Zeuge ist eine sehr materialistisch eingestellte Person."

§  "Bezeichnet den Angeklagten als geldgierig, ..., wollte das Verhalten seines Vaters nicht als Sparsamkeit gelten lasen [...]"

§  "Auch war er bemüht durch die bereits vor dieser Hauptverhandlung erfolgten Veröffentlichung von Lichtbildern, den Eindruck zu vermitteln, dass er vom Angeklagten, so wie seiner Geschwister auch, gezwungen worden ist, Tabakwaren zu konsumieren,.. .Diese geschilderten Vorfälle sind derart lebensfremd und mit der bisherigen Lebenserfahrung des erkennenden Gerichts nicht in Einklang zu bringen, nämlich dahingehend, dass er keine gesundheitlichen Probleme ...davongetragen hat, weshalb diese Schilderung als übertrieben und als nicht existent.. zu werten ist. Kein einziges Kind vermittelt auf diesen Lichtbildern den Eindruck, dass es zum Rauchen der dort geschilderten Tabakwaren gezwungen worden wäre."

§  "...passt es wieder in das System des Anschwärzens des Angeklagten und übergebührlichem Maße."

§  "Die allgemeinen Ausführungen respektive jämmerlichen Erklärungsversuche des Zeugen..."

Zur Tochter Madlen Lopatka:

§  "Offensichtlich legt sie auf Kleidung, dem Anlass entsprechend, keinen Wert. Sie ist was den Körperschmuck betrifft, in keiner Weise als konservativ zu bezeichnen. Sie ist auch bestrebt ihren Geschmack für das jeweilige Gegenüber demonstrativ durch etliche sichtbare Piercings zu präsentieren. Die Angaben der Zeugin wirken... stereotyp auswendig eintrainiert erhalten aber in sich keine Substanz...Auch diese Zeugin neigt zu übertriebenen Darstellungen und war bei ihrer Antwortgebung ausschweifend und nicht bemüht Fragen direkt zu beantworten.!

§  "In Bezug auf das Äußere ...nicht auf Derartiges Wert zu legen, für sie sei es nur wichtig, dass ein Gewand nicht verschmutzt ist, gestand jedoch ein... die vom Angeklagten gewählte Ausdrucksweise, dass sie "scheiße" aussehe, als Demütigung. In keinster Weise war die Zeugin fähig, zu reflektieren, dass dieses Erscheinungsbild eventuell dem von ihr angeführten Ausdruck entsprechen könnte und der Angeklagte lediglich bemüht war, die Zeugin dahingehend zu motivieren, sich so zu kleiden, wie ihre Freundinnen im selben Alter, nämlich gepflegt."

§  "In Bezug auf angebliche verdorbene Nahrungsmittel war die Übertreibung allemal am

Höhepunkt angelangt, zumal ein ... komisch riechender Mozzarella,..., nach der

allgemeinen Lebenserfahrung des Gerichtes weit weg von verdorben ist."

§  "Das der Angeklagte aus erzieherischen und pädagogischen Gründen hergehen musste und seine im Wohlstand aufgewachsenen Kinder, auf deren verschwenderischen Wegwerftrieb aufmerksam machen musste und bestrebt war diesen hintanzuhalten und

diese ersuchte Lebensmittel nicht in verschwenderischer Art und Weise zu entsorgen, war für das erkennende Gericht nachvollziehbar Dass die Zeugin und ihre Geschwister jedoch verdorbene Lebensmittel haben essen müssen, konnte aus der mit Hochmut und Siegessicherheit behafteten Aussage dieser Zeugin nicht abgeleitet werden."

§  "Sie war bemüht sich "als braven Engel" darzustellen, was sie jedoch auf keinen Fall war oder ist"

Zur Ex-Frau Christa Lopatka:

§  "Dies bedeutet sohin, dass die Familie Lopatka eine Anzeige nur auf drängen des Gewaltschutzzentrums und nicht auf Grund wirklich stattgefundener Vorkommnisse erstattet hat"

§  "...,, dass diese Person zur Erlangung ihrer beabsichtigten Ziele alles unternimmt und vor nichts zurückscheut."

§  "zusammenfassend .... dass es sich bei den vier Kindern um sog. "Kinder der gesellschaftlichen Oberschicht" handelt, welche von Kindheit an sämtliche Träume von ihren Eltern, insbesondere dem Angeklagten erfüllt bekommen habe..."

Zu Eduard Lopatka:

§  ".... dass er seine Kinder liebt und ihnen niemals etwas Böses angetan hat, noch hätte antun können. Wie er so treffend angeführt hat. trifft es eindeutig zu. dass er seine Kinder nicht mehr wiedererkennt...

§  "Die teilweise inhaltlich abweichenden Angaben des Angeklagten bei seinen Einvernahmen vor der Polizei, ...lassen sich mit naturgemäßer Aufgeregtheit erklären, was jedoch an Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten in den Hauptverhandlungen und seiner Glaubwürdigkeit nichts ändert."

3.    ) Zu den Ausführungen des Gerichtes im Urteil haben sich zwischenzeitig Experten wie folgt geäußert:

§  Im PROFIL vom 21.11.2017 wird Mag. Christian Pilnacek, Leiter der beiden Sektionen Legistik und Weisung im Justizministerium zu dem Vernehmen nach kontroversen Aussagen des Richters mit dem Satz zitiert "Es war ein langer Verhandlungstag"

§  Univ. Prof Dr. Klaus Schwaighofer vom Institut für Strafrecht an der Universität Innsbruck führt ebenfalls in diesem Profil-Artikel aus: "Eine derart ausführliche Argumentation, warum Zeugen kein Glauben geschenkt wurde, sei außergewöhnlich" Und: "Im Urteil finden sich einige unübliche 'Ausschmückungen', die hart an der Grenze des Sachlichen sind und keineswegs nötig waren"

§  Strafrechtsexpertin und Professorin Dr. Katharina Beclin wurde im gleichen Artikel zitiert: "So etwas ist mir noch nicht untergekommen " Es wäre auch zu klären, ob der Richter die Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz verletzte, deren § 53, Absatz 3 vorgibt: "In der schriftlichen Erledigung muss die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepasst sein.

Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen

könnten, sind unzulässig."

§   Zusätzlich zur Medienberichterstattung im PROFIL gibt Professorin Dr. Katharina

Beclin an:

o    Neben den in den Medien bereits kolportierten Passagen, in denen der Richter abwertende Äußerungen über Zeuginnen formuliert hat, die berechtigte Zweifel an seiner Objektivität aufkommen lassen, weist das Urteil auch grobe inhaltliche Mängel auf Deshalb erscheint eine Überprüfung des Freispruchs in der Instanz dringend geboten.

o    Zum einen finden sich widersprüchliche Feststellungen:

So stellt der Richter auf den Seiten 6 und 7 des Urteils fest, dass der Angeklagte zwei „sog. Selbstmordversuchshandlungen“ begangen habe, bei denen niemand von der Familie anwesend gewesen sei. Ebenfalls auf Seite 6 stellt der Richter aber fest: „Die nunmehrige Ex-Gattin des Angeklagten folgte ihm in die Garage und nahm ihm die angeführte Faustfeuerwaffe sodann ab, welche sie in weiterer Folge an die hinzugezogenen Polizeibeamten, mit Zustimmung des Angeklagten, aushändigte“.

o    Auch betreffend die Beweiswürdigung ist Urteil nicht nachvollziehbar.

-       So bezeichnet der Richter beispielsweise den Angeklagten auf Seite 5 als Person die ,,Wasser predigt und Wein trinkt“,

-       und schreibt auf Seite 31, dass der Angeklagte „im Grundwesen eine Person ist, die nicht fähig ist, (... ) Unwahrheiten gegenüber dem erkennenden Gericht dauerhaft auszusagen“.

-       Obwohl der letzte Satz implizit zum Ausdruck bringt, dass der Angeklagte dem erkennenden Gericht „Unwahrheiten“ gesagt habe, folgt der Richter dessen letzten Aussagen, ohne zu begründen, wieso diese nun als glaubwürdiger einstuft werden können als die Aussagen sämtliche Zeug*innen, die im Gegensatz zum Angeklagten unter Wahrheitspflicht aussagen müssen.

o    Schließlich wird auch die rechtliche Würdigung insofern zu überprüfen sein, ob nicht schon der hier festgestellte Sachverhalt einen der angeklagten Tatbestände erfüllt.

4.     )Es wird auf das folgende Mail des ursprünglich bestellten Sachverständigen Univ. Prof Dr. Walzl verwiesen, welcher um Entbindung von der Beauftragung zum Sachverständigen aufgrund versuchter massiven Einflussnahmen ersucht hat.


 

5.    )Das von der Richterschaft erstellte Leitbild sowie in der Öffentlichkeit sehr begrüßte Vorhaben (Gründung eines Ethikrats etc.) sehen unter anderem vor (Auszug aus der Homepage der Richtervereinigung):

ALLGEMEIN

...Die Unabhängigkeit ist kein persönliches Privileg der Richter, sondern eine für die Prozessparteien überaus wichtige Absicherung vor einer ungerechten Entscheidung.

ETHIKRAT

...Damit soll ein Gremium geschaffen werden, das sich konzentriert mit Fragen richterlicher Ethik, Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in diesem Kontext sowie der Auslegung und Erstattung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Welser Erklärung befassen und zu diesen Zwecken dem Vorstand beratend zur Seite stehen soll.

WELSER ERKLÄRUNG

Art. II. Unabhängigkeit:

... Richterliche Unabhängigkeit dient dem Schutz der Recht suchenden Menschen und darf niemals als Vorwand für Willkür oder geistig oder sozial abgehobenes Verhalten missbraucht werden.

Wir sind uns bewusst, dass die Entwicklung einer Richterpersönlichkeit nie abgeschlossen ist, sondern die stete Weiterbildung auf allen Gebieten der fachlichen und persönlichen Grundlagen unseres Berufes notwendig ist.

Art. VI. Fairness:

Richterliche Unbefangenheit umfasst auch die Fähigkeit, eigene Vorurteile zu erkennen und auf die

Wirkung eigener Worte und Handlungen auf andere zu achten. Wir begegnen Verfahrensbeteiligten sachlich, respektvoll und äquidistant und gewähren ihnen ausgewogen Gehör. Diskriminierende Haltungen und Äußerungen im Verfahren weisen wir bedingungslos zurück.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister folgende Fragen:

1.    Werden Sie als Bundesministerium für Justiz und oberste Weisungsbehörde der Staatsanwaltschaften im gegenständlichen Verfahren die Ausführung der angemeldeten Berufung durch die Staatsanwaltschaft Graz zulassen oder anweisen und wenn nein, warum nicht?

2.    Entspricht der gegenständliche Akt in seiner Bedeutung - auch aufgrund der öffentlich berichteten versuchten Einflussnahmen politischer Akteure auf zumindest einen Sachverständigen, welcher sich aufgrund der von ihm verspürten Repressionen als befangen erklärte - dem Wesen eines "Berichtsaktes" und wenn nein, warum nicht?

3.  Befürworten Sie eine Delegierung des Verfahrens in einen anderen

Oberlandesgerichtssprengel, um die Gefahr einer nochmaligen Einflussnahme auf Akteurinnen und Akteure des Verfahrens zu verringern?

4.    Werden sie die von der Richtervereinigung vorgestellten Überlegungen bzw. Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines Ethikrates mit den hierfür notwenigen Ressourcen, vor allem auch finanzieller Natur unterstützen und wenn ja, in welchem Ausmaß und wenn nein, warum nicht?