93/J XXVI. GP

Eingelangt am 20.12.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Kai Jan Krainer

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend: provisorisches Budgetprovisorium 2018

Sehr geehrter Herr Bundesminister für Finanzen!

In der Sitzung des Nationalrats vom 13.12.2017 brachten die Abgeordneten Dr. Angelika Winzig und Mag. Roman Haider einen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird (30/A)[1] ein. Zu diesem Antrag wurde in derselben Sitzung ein Fristsetzungsantrag eingebracht und von ÖVP und FPÖ beschlossen, der dem Budgetausschuss für die Berichterstattung eine Frist bis zum 15.12.2017 gesetzt hat, also nur zwei Tage später. Die Sitzung des Budgetausschusses wurde von der Vorsitzenden ÖVP- Abgeordneten Dr. Angelika Winzig nicht bis zum Ablauf der vom Nationalrat gesetzten Frist einberufen, sondern fand erst am 19. Dezember 2017 ab 18:00 Uhr statt.

Zum parlamentarischen Prozess ist festzuhalten,

1)    dass am 19. Dezember um 2017 um 15:11 Uhr vom ÖVP-Klub ein Email mit der Textversion eines Abänderungsantrages (siehe Anlage 1) zum Initiativantrag 30/A betreffend Artikel 1 (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020) den Oppositionsparteien übermittelt wurde, der von den Regierungsparteien ÖVP und FPÖ im Budgetausschuss des selben Tages, also 2:49 Stunden später, eingebracht werden sollte. Diese erste Textversion des Abänderungsantrages enthielt unter anderem nicht aktualisierte Zahlen in einer Tabelle.

2)    Aus diesem Grund wurde von den schwarzblauen Koalitionsparteien zu Beginn der Sitzung des Budgetausschusses, also um ca. 18:00 Uhr, eine zweite Textversion des Abänderungsantrages (s. Anlage 2) vorgelegt, der in der Sitzung eingebracht und beschlossen werden sollte. Diese zweite Textversion enthielt in Art. 1 § 4 immer noch eine Wortfolge, die auf Grund des gleichzeitig im Verfassungsausschuss beratenen Bundesministeriengesetzes und eines dort eingebrachten aber noch nicht angenommenen Abänderungsantrages zu diesem, zum Inkrafttretenszeitpunkt nicht mehr aktuell sein würde, weshalb die SPÖ die Koalitionsparteien ÖVP und FPÖ in der Sitzung des Budgetausschusses darauf aufmerksam gemacht hat.

3) Gegen Ende der Sitzung des Budgetausschusses wurde die zweite Textversion des Abänderungsantrages von der ÖVP zurückgezogen und von den Abgeordneten von ÖVP und FPÖ durch eine dritte Textversion des Abänderungsantrages ersetzt (siehe Anlage 3), in der diese Wortfolge handschriftlich geändert wurde.

In allen drei Textversionen des Abänderungsantrages blieb aber ein Satz in den Erläuterung unverändert, der darauf schließen lässt, dass das vorliegende Budgetprovisorium 2018 in der Fassung des Abänderungsantrages des Budgetausschusses, immer noch nicht das endgültige Provisorium ist. Das Provisorium ist nur provisorisch, weil laut Erläuterungen „Die übrigen, aus den Kompetenzänderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 resultierenden Budgetumschichtungen bleiben einer Novelle zum Gesetzlichen Budgetprovisorium 2018 (Artikel I dieses Bundesgesetzes) vorbehalten,..."

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

1)    Waren Sie oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen in die Ausformulierung und Erstellung des Antrages 30/A „Antrag der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird'' involviert bzw. wurden sie kontaktiert?

2)    Waren Sie oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen in die Ausformulierung und Erstellung der ersten Textversion des Abänderungsantrags zum Antrag 30/A „Antrag der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird” involviert bzw. wurden sie kontaktiert?

3)    Waren Sie oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen in die Ausformulierung und Erstellung der zweiten Textversion des Abänderungsantrags zum Antrag 30/A „Antrag der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird” involviert bzw. wurden sie kontaktiert?

4)    Waren Sie oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen in die Ausformulierung und Erstellung der dritten Textversion des Abänderungsantrags zum Antrag 30/A „Antrag der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird” involviert bzw. wurden sie kontaktiert?


5)    Ist es zutreffend, dass einer der Hauptgründe für das Budgetprovisorium (Antrag 30/A) und den Abänderungsantrag vom 19.12.2017 nur die Mittel-Umschichtung in eine neue Untergliederung 17 „öffentlicher Dienst und Sport" war, die für das Ressort des Herrn Vizekanzlers geschaffen wurde?

6)    Wenn zu Frage 5 ja, warum wurden nur Budgetmittelumschichtungen für das Ressort des Herrn Vizekanzlers gemacht, und nicht auch für die anderen neuen Ministerinnen und deren Zuständigkeiten?

7)    Da offenbar daran gedacht ist das provisorische Budgetprovisorium 2018 durch eine neuerliche Novelle zu einem endgültigen Budgetprovisorium für 2018 zu machen wird gebeten in Anlehnung an die Darstellungsform der Tabelle des Artikel 1 § 1 Absatz 5 des Antrages 30/A folgende Aufstellung zu machen:

Für alle übrigen, sich aus den Kompetenzänderungen[2] des Bundesministeriengesetzes 1986 ergebenden Budgetumschichtungen

a.     Umschichtungen von Aufwendungen und Erträgen im Ergebnishaushalt sowie Auszahlungen und Einzahlungen im Finanzierungshaushalt, in Mio. €,

b.     vom Detailbudget unter Darstellung der Rubrik, des Globalbudgets und des Detailbudgets (jeweils Nummer und Bezeichnung),

c.     zum Detailbudget unter Darstellung der Rubrik, des Globalbudgets und des Detailbudgets (jeweils Nummer und Bezeichnung),

d.     und Summenbildung der Umschichtungen auf Ebene der Detailbudgets, Globalbudgets und Rubriken,

um im Detail die Veränderungen vom BFG 2017 auf das BFG 2018, die sich

durch die neue Bundesregierung ergeben haben, nachvollziehen zu können.

8)    Bitte um eine Auflistung welche Untergliederungen den jeweiligen Ministerien zugeordnet werden?

9)    Wann wird die Novelle zum provisorischen Budgetprovisorium 2018 dem Parlament zur Beratung vorgelegt werden?

10)  Wie sieht der von Ihnen im Ausschuss erwähnte „Budgetfahrplan" aus?

 


Abänderungsantrag

 

der Abgeordneten ...

zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige

Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium

2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Der Budgetausschuss wolle beschließen:

Der Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das

Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das

Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

 

„Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018

getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses

Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

2017 (BFG 2017), 8GBI. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBI. I Nr. 34/2016, zuletzt

geändert durch BGBI. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger

sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren

Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind

Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017

veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden

Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten"; eine neue

Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport" wird eingefügt; der

neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets ,,17.01. Steuerg. u. Services" sowie

,,17.02 Sport" zugeordnet.


 

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(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I) veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt umgeschichtet:

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018,

jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden,

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

2. Artikel II samt Überschrift lautet:

„Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zulebt geändert durch

BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lautet die Tabelle betreffend die Rubriken 0,1 und 2:



2. In  § 2 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie für die neu eingefügte

Untergliederung 17:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


3. In § 4 Abs. 1 lauten die Zahlen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie die neu

Eingefügte Untergliederung 17 wie folgt:

 

 

 

 


5. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

,,(4) §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 8. Jänner

2018 in Kraft.̏

 

 

Begründung:

 


Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Initiativantrag zwar vollinhaltlich angeführt, darin

sind jedoch nur folgende Punkten gegenüber der Stammfassung abgeändert:

Zu Artikel I:

In § 1 Abs. 3 wird eingefügt, dass die Bindungen bis zu einem vom Bundesministerium für

Finanzen noch festzulegenden Termin einzugeben sind.

Um sicherzustellen, dass das durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, welche

am 8. Jänner 2018 in Kraft treten soll, neu geschaffene Bundesministerium für öffentlichen

Dienst und Sport rechtzeitig über die erforderlichen Budgetmittel und die erforderliche

Personalausstattung verfügt, werden die dafür benötigten Budgetstrukturen geschaffen und

Budgetmittel von der Untergliederung 14 bzw. 24 umgeschichtet. Darüber hinaus werden die Inkrafttretensregelungen vorgesehen: das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 soll unter

Berücksichtigung der neuen Untergliederung 17 am 8. Jänner 2018 in Kraft treten.

Die übrigen, aus den Kompetenzänderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

resultierenden Budgetumschichtungen bleiben einer Novelle zum Gesetzlichen

Budgetprovisorium 2018 (Artikel I dieses Bundesgesetzes) vorbehalten, sobald die genauen Umschichtungsbeträge im Detail bekannt und von den bestehenden Ressorts einvernehmlich

festgelegt worden sind.

Zu Artikel 11:

Das Bundesfinanzrahmengesetz wird dahingehend abgeändert, dass es die Einfügung der

neuen Untergliederung 17 samt erforderlicher Budgetmittel und Personal für das neu

geschaffene Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Abänderungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider

Kolleginnen und Kollegen

 

zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige

Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium

2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Der Budgetausschuss wolle beschließen:

Der Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das

Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das

Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

 

„Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018

getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses

Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

2017 (BFG 2017), BGBI. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBI. I Nr. 34/2016, zuletzt

geändert durch BGBI. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger

sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren

Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind

Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017

veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden

Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten"; eine neue

Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport" wird eingefügt; der


 

neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets ,,17.01. Steuerg. u. Services" sowie

,,17.02 Sport" zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I)

veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt

umgeschichtet:


 

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den

Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018,

jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und

Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden,

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

2. Artikel 11 samt Überschrift lautet:

„Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

1. In § 1 lautet die Tabelle betreffend die Rubriken 0,1 und 2:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. In § 4 Abs. 1 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie die neu eingefügte Untergliederung 17 wie folgt:

 

 

3. In § 4 Abs. 1 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie die neu

Eingefügte Untergliederung 17 wie folgt:

 

 


5. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 8. Jänner

2018 in Kraft.̏

 

 


 

Begründung:

Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Initiativantrag zwar vollinhaltlich angeführt, darin

sind jedoch nur folgende Punkte gegenüber der Stammfassung abgeändert:

Zu Artikel I:

In § 1 Abs. 3 wird eingefügt, dass die Bindungen bis zu einem vom Bundesministerium für

Finanzen noch festzulegenden Termin einzugeben sind.

Um sicherzustellen, dass das durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, welche

am 8. Jänner 2018 In Kraft treten soll, neu geschaffene Bundesministerium für öffentlichen

Dienst und Sport rechtzeitig über die erforderlichen Budgetmittel und die erforderliche

Personalausstattung verfügt, werden die dafür benötigten Budgetstrukturen geschaffen und

Budgetmittel von der Untergliederung 14 bzw. 24 umgeschichtet. Darüber hinaus werden die Inkrafttretensregelungen vorgesehen: das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 soll unter

Berücksichtigung der neuen Untergliederung 17 am 8. Jänner 2018 in Kraft treten.

Die übrigen, aus den Kompetenzänderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

resultierenden Budgetumschichtungen bleiben einer Novelle zum Gesetzlichen

Budgetprovisorium 2018 (Artikel I dieses Bundesgesetzes) vorbehalten, sobald die genauen Umschichtungsbeträge im Detail bekannt und von den bestehenden Ressorts einvernehmlich

festgelegt worden sind.

Zu Artikel II:

Das Bundesfinanzrahmengesetz wird dahingehend abgeändert, dass es die Einfügung der

neuen Untergliederung 17 samt erforderlicher Budgetmittel und Personal für das neu

geschaffene Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Abänderungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haide,

Kolleginnen und Kollegen

zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige

Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium

2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Der Budgetausschuss wolle beschließen:

Der Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das

Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das

Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

„Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018

getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses

Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

2017 (BFG 2017), BGBI. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBI. I Nr. 34/2016, zuletzt

geändert durch BGBI. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger

sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren

Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind

Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017

veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden

Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten"; eine neue

Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport" wird eingefügt; der

 

 


neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets ,,17.01. Steuerg. u. Services" sowie

,,17.02 Sport" zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I)

veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt

umgeschichtet:


 

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den

Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018,

jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und

Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden,

der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

 

2. Artikel II samt Überschrift lautet:

 

„Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBI. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch

BGBI. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. In § 1 lautet die Tabelle betreffend die Rubriken 0,1 und 2:

 

 


2. In § 2 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie für die neu eingefügte

Untergliederung 17:

 

 


3. In § 4 Abs. 1 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie die neu

Eingefügte Untergliederung 17 wie folgt:

 

 

 


5. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 8. Jänner

2018 in Kraft."

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Begründung:

 

Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Initiativantrag zwar vollinhaltlich angeführt, darin

sind jedoch nur folgende Punkte gegenüber der Stammfassung abgeändert:

Zu Artikel I:

In § 1 Abs. 3 wird eingefügt, dass die Bindungen bis zu einem vom Bundesministerium für

Finanzen noch festzulegenden Termin einzugeben sind.

Um sicherzustellen, dass das durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, welche

am 8. Jänner 2018 in Kraft treten soll, neu geschaffene Bundesministerium für öffentlichen

Dienst und Sport rechtzeitig über die erforderlichen Budgetmittel und die erforderliche

Personalausstattung verfügt, werden die dafür benötigten Budgetstrukturen geschaffen und

Budgetmittel von der Untergliederung 14 bzw. 24 umgeschichtet. Darüber hinaus werden die Inkrafttretensregelungen vorgesehen: das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 soll unter

Berücksichtigung der neuen Untergliederung 17 am 8. Jänner 2018 in Kraft treten.

Die übrigen, aus den Kompetenzänderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

resultierenden Budgetumschichtungen bleiben einer Novelle zum Gesetzlichen

Budgetprovisorium 2018 (Artikel I dieses Bundesgesetzes) vorbehalten, sobald die genauen Umschichtungsbeträge im Detail bekannt und von den bestehenden Ressorts einvernehmlich

festgelegt worden sind.

Zu Artikel II:

Das Bundesfinanzrahmengesetz wird dahingehend abgeändert, dass es die Einfügung der

neuen Untergliederung 17 samt erforderlicher Budgetmittel und Personal für das neu

geschaffene Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport berücksichtigt.



[1]  https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/A/A 00030/index.shtml

[2]  Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (14/A) in der Textfassung nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt