101/J XXVI. GP

Eingelangt am 10.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

betreffend Beschäftigungsbonus für Gemeinden

 

Der Beschäftigungsbonus und die Kritik daran

Seit der Beschäftigungsbonus als Maßnahme vorgestellt wurde, wird dieser aus verschiedenen Gründen von Expert_innen kritisiert. Die neue Regierung hat sich bereits auf den Beschäftigungsbonus verständigt und angekündigt, dass dieser gekürzt wird. Bereits eingebrachte (ordnungsgemäße) Anträge werden aber, aller Wahrscheinlichkeit nach, bedient werden müssen. Auch die zwei großen Wirtschaftsforschungsinstitute äußerten sich kritisch gegenüber dem Beschäftigungsbonus.

Rainer Eppel, Arbeitsmarktexperte des Wirtschaftsforschungsinstituts (WIFO), zweifelt öffentlich: „wirksamer wäre es, den Faktor Arbeit grundlegend und dauerhaft im Zuge einer Steuer- und Abgabenstrukturreform zu entlasten.“

Der geplante Beschäftigungsbonus kommt nach Meinung des Leiters des Instituts für Höhere Studien (IHS), Martin Kocher, zu einem „nicht ganz optimalen Zeitpunkt“. Er bejahte auch die Frage, ob man damit, angesichts der guten Konjunktur, nicht womöglich Unternehmen Geld für Personal nachwerfe, das sie ohnehin einstellen. „Das ist genau das Problem“, sagte Kocher, „die [Mitnahmeeffekte] könnten in einer starken Konjunktur sehr groß sein, weil ohnehin zusätzliche Arbeitsplätze entstehen - und die werden mitgefördert.“ Die Intention, Lohnnebenkosten zu senken, begrüße man grundsätzlich, so Kocher.

Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die den Arbeitgeber_innen entstehen (Dienstgeberbeiträge).

Die Dienstgeber_innen haben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um die Förderung zu erhalten. Diese sind:

·        Der Unternehmenssitz bzw. die Betriebsstätte liegen in Österreich.

·        Die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.

·        Die Anmeldung der Arbeitnehmer_innen zur Sozialversicherung ab 1.7.2017.

·        Es wurden keine speziellen Zuschussförderungen beantragt.

·        Es dürfen keine Rückstände beim Finanzamt oder der Gebietskrankenkasse bestehen.

Die Arbeitsverhältnisse, die im Zuge des Beschäftigungsbonus geschaffen werden, müssen wiederum folgende Voraussetzungen erfüllen:

·        Die Anstellung förderungsfähiger Personen.

·        Die Schaffung vollversicherungspflichtiger Arbeitsplätze (Voll- bzw. Teilzeit).

·        Eine Mindestdauer (ununterbrochen!) von vier Monaten.

·        Das österreichische Arbeits- und Sozialrecht ist anwendbar.

·        Die betreffenden Arbeitsverhältnisse unterliegen der Kommunalsteuerpflicht oder sind von dieser gemäß § 8 KommStG oder Art II BEinstG befreit.

Bei der Einstellung eines Jobwechslers sind zur Erlangung der Förderung zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

·        Eine viermonatige ununterbrochene Mindestbeschäftigung im Unternehmen.

·        Es muss in den letzten zwölf Monaten vor dem Jobwechsel ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich bestanden haben.

Wann steht die Förderung zu?

Gefördert wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Dazu wird der Stand der Arbeitnehmer_innen vor Einstellung mit dem Stand zum Abrechnungsstichtag verglichen.

Der Vergleichswert vor Einstellung förderungsfähiger Arbeitnehmer_innen ergibt sich aus dem Höchststand an Arbeitsverhältnissen an fünf zu vergleichenden Stichtagen (Tag vor Einstellung, jeweils letzter Tag der vier Vorquartale). Die Arbeitsverhältnisse sind in Köpfen anzugeben, wobei Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte nicht mitzurechnen sind.

Ist der Stand an Beschäftigten zum Abrechnungsstichtag höher als der Höchststand der fünf Stichtage, wurde ein neuer Arbeitsplatz geschaffen. Der Zuwachs kann mittels Vollzeit- oder Teilzeitkräften nachgewiesen werden. Ein zusätzlicher Arbeitsplatz wird als Vollzeitäquivalent bezeichnet (Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden). Geringfügig Beschäftigte, wiedereingestellte karenzierte Personen und im Unternehmenskonzern wechselnde Personen fallen nicht unter die Kategorie der förderungsfähigen Personen. Die Förderung ist jedoch auf freie Dienstverhältnisse anwendbar.

Der Antrag ist binnen 30 Kalendertagen nach Entstehen des förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses (Tag der Anmeldung bei Gebietskrankenkasse) beim AWS zu stellen. Das Antragsformular ist durch die Unterschrift eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüferin zu bestätigen. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden, dieser kann aber, wenn weitere förderbare Arbeitsverhältnisse dazukommen, kontinuierlich erweitert werden.

Gemeinden und gemeindenahe Gesellschaften

Der Beschäftigungsbonus ist nicht auf Mitarbeiter_innen bzw. Dienstnehmer_innen des hoheitlichen Bereichs von Gemeinden anwendbar. Diese unterliegen nicht der Kommunalsteuer bzw. der Befreiung gemäß § 8 KommStG.

Die Beschäftigung von Dienstnehmer_innen in einem Betrieb gewerblicher Art, diese sind kommunalsteuerpflichtig, sowie in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist förderfähig. Folgende Hinweise sind zu beachten:

·        Besitzen einzelne BgA eine eigene Dienstgeberkontonummer bei der Gebietskrankenkasse, gelten sie als eigenständige Unternehmen und können jederzeit den Antrag auf Beschäftigungsbonus stellen.

·        Bei einheitlicher Dienstgeberkontonummer für Hoheitsbereich und BgA ist für im Hoheitsbereich anzustellende Dienstnehmer_innen zwar kein Beschäftigungsbonus möglich. Sie zählen dennoch zum zu errechnenden Bestand an Beschäftigten hinzu.

·        Werden Dienstnehmer_innen sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch eingesetzt, kann bei einer Anstellung im antragstellenden BgA der Beschäftigungsbonus beantragt werden.

·        Kommt es bei einem/einer Dienstnehmer_in zu einem Wechsel aus dem hoheitlichen in den unternehmerischen Bereich (BgA), ist dieser Wechsel nicht förderungsfähig.

Gemeindenahe Gesellschaften, sofern sie nicht auf der Liste der Statistik Austria (Einheiten des öffentlichen Sektors gemäß ESVG – Kennung S.13) erfasst sind, können die Förderung in Anspruch nehmen.

Finden sich gemeindenahe Gesellschaften auf der Liste wieder, so bedarf es einer Bestätigung durch den/die Steuerberater_in bzw. Wirtschaftsprüfer_in, dass diese Gesellschaft keine hoheitlichen Aufgaben übernommen hat und mit anderen am Markt befindlichen Unternehmen in Konkurrenz steht.

Es darf jedoch nicht das Ziel des Beschäftigungsbonus sein, dass mehr Geld für Beschäftigte in Unternehmen, die der öffentlichen Hand gehören, zur Verfügung gestellt wird.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Antragsteller haben bis jetzt um einen Beschäftigungsbonus angesucht? (bitte um Auflistung je Bundesland)

2.    Für wie viele neue Stellen wurde um den Beschäftigungsbonus angesucht? (Bitte um Auflistung je Bundesland)

a.    Für wie viele neue Stellen wurde um den Beschäftigungsbonus angesucht? (Bitte um Aufgliederung nach politischen Bezirken)

3.    Wie viele Antragsteller sind Unternehmen, die im (Mehrheits-)Eigentum von Gebietskörperschaften stehen?

a.    Für wie viele neue Stellen haben diese Unternehmen um eine Förderung im sinne des Beschäftigungsbonus angesucht? (Bitte um Auflistung nach politischen Bezirken oder, wenn nicht möglich, Auflistung je Bundesland)