109/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.01.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Strafverfügungen für das Zeigen einer Israelischen Flagge

 

Am 8.Dezember 2018 wurde eine pro-palästinensische Demonstration anlässlich der geplanten Verlegung der US Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem vor der US-Botschaft in Wien abgehalten. Im Rahmen dieser Demonstration kam es zahlreichen Medienberichten zu Folge auch zu antisemitischen Ausfällen, inklusive der Verwendung von Hakenkreuz-Symbolen (Der Standard, 9.Dezember 2017). Die Polizei sah jedoch keinen Bedarf einzuschreiten. Als drei Passanten eine Israelische Flagge enthüllten um ihren Protest gegen die Demonstration zum Ausdruck zu bringen, wurden sie von einem der Demonstranten attackiert. Anschließend wurden laut Medienberichten die drei Männer, nicht jedoch der Angreifer, durchsucht. Vor kurzem wurde den Betroffenen auch eine Strafverfügung wegen dem "provokantem Spannen einer israelischen Fahne" zugestellt,  durch die öffentlich Ordnung "in besonders rücksichtsloser Weise gestört wurde".

Die unterfertigenden Abgeordneten stell daher folgende

Anfrage:

 

1.    Entspricht die in der Begründung dargestellte und Medienberichten entnommene Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit?

2.    Auf welcher Rechtsgrundlage basierte die Untersuchung der drei Betroffenen?

3.    Ist es die Rechtsauffassung des BMI, dass das "provokante Hissen" einer Flagge einen Verwaltungstraftatbestand darstellt?

4.    Was ist die Rechtsgrundlage, auf deren Basis diese Strafverfügung verhängt wurde?

a.    Sollte die Strafverfügung auf § 81 SPG (Störung der Öffentlichen Ordnung) basieren: Inwieweit kann das Hissen der Flagge eines anerkannten Staates eine "besonders rücksichtslose Störung der Öffentlichen Ordnung" darstellen?

b.    Inwieweit unterscheidet sich die Zurschaustellung der Israelischen Flagge durch die drei Männer von der Zurschaustellung der Syrischen oder Palästinensischen Flagge durch die Demonstranten?

5.    § 81 SPG stellt die Störung der öffentlichen Ordnung nur dann unter Strafe, wenn das entsprechenden Verhalten nicht durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gerechtfertigt ist. Stellt das Verhalten der drei Männer nach Ansicht des BMI nicht ein von der Meinungsfreiheit gem Artikel 10 EMRK sowie der Versammlungsfreiheit im Sinne der "Spontanversammlung" gedecktes, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar?

6.    Gibt es laufende Ermittlungen gegen den Angreifer hinsichtlich Körperverletzung bzw. versuchter Körperverletzung und anderer relevanter strafrechtlicher Bestimmungen?

7.    Gibt es laufende Ermittlungen hinsichtlich anderer relevanter strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen (insb. Verhetzung gem § 283 Abs 1 StGB oder die relevanten Bestimmungen des Verbotsgesetzes) in Bezug auf die Aktivitäten der Demonstranten?