110/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.01.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Hubschrauberlandeplatz Krankenhaus Dornbirn

 

Im März begannen die Baurarbeiten für einen Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach des Krankenhauses Dornbirn. Ende Oktober 2017 fand die erste Landung und damit die Einweihung des Landeplatzes statt (http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2875316/). Seit der Eröffnung ist dort jedoch kein Hubschrauber mehr gelandet. Die Genehmigung für den Landeplatz trifft die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch kann nach § 80 b (5) Luftfahrtgesetz (LFG) das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie "nähere Voraussetzungen“ erlassen. So legt es auch die Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung (KHV) § 1 (2) fest: "Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Abs. 3 durchgeführt worden ist. Im Falle einer Abweichung sind jedenfalls der jeweilige Stand der Technik sowie die Bestimmungen der §§ 4, 7, 24 sowie 25 anzuwenden.“

Damit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Bewilligung im Fall Dornbirn durchaus rechtmäßig beeinflussen, indem er zusätzliche Anforderungen/Voraussetzungen bzw. andere Maßnahmen vorschreibt. Laut Medienberichten (z.B. Vorarlberger Nachrichten vom 23.12.2017) sind die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes nicht vollumfänglich gegeben. Die Frage ist nun, insbesondere auch im öffentlichen Interesse an der Patientensicherheit im Krankenhaus Dornbirn (Abtransport mit Hubschrauber in Notfällen), ob aufgrund oben genannter "näherer Vorraussetzungen" nach KHV § 1 (2) durch das BMVIT keine weiteren Hubschrauberlandungen am Krankenhaus Dornbirn stattfinden und wie sich diese Begründen, oder, ob die Gründe auf Ebene und im Vollzugsbereich der Verwaltungsbehörde Dornbirn liegen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Ist Ihnen bekannt, dass im Krankenhaus Dornbirn auf dem extra dafür gebauten Hubschrauberlandeplatz seit der Eröffnung kein Hubschrauber mehr gelandet ist?

2.    Lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Landung im Rahmen der Eröffnung des Landeplatzes Ende Oktober 2017 aus Sicht des BMVIT vor?

a.    Wenn nein, welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Vorschriften?

3.    Mit welchem Zeitpunkt der Wiederaufnahme von Landungen am Hubschrauberlandeplatz des Krankenhauses Dornbirn rechnet das BMVIT?

4.    Ist das BMVIT im Falle des Hubschrauberlandeplatzes am Krankenhaus Dornbirn von den in der KHV festgelegten Mindestanforderungen abgewichen?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn ja, wo kann eine Stellungnahme oder Begründung des BMVIT zu dieser Sache eingesehen werden?

c.    Wenn nein, was können weitere Gründe dafür sein, dass am Dornbirner Krankenhaus keine Hubschrauber landen dürfen?

5.    Wurde eine Risikobewertung nach KHV § 1 (2) durchgeführt?

a.    Wenn ja, von wem wird diese durchgeführt?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Liegen aus Sicht des BMVIT die Voraussetzungen für den Betrieb/die Nutzung des Hubschrauberlandeplatzes vor?

a.    Wenn nein, warum nicht?