159/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.(FH) Maximilian Unterrainer
und GenossInnen

an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
betreffend Wohnsitz-Meldungen von Saisonniers im Gastgewerbe

Jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt, ist vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Also auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte und Lehrlinge. Diese Meldefrist gilt bundesweit sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Dienstgeber, Bevollmächtigte und sonstige meldepflichtige Personen (Stellen). Zahlreiche aus EU-Ländern stammende Saison-Arbeitnehmerlnnen geben zu diesem Zeitpunkt jedoch nur Ihre ausländische Adresse an. Im Gegensatz dazu muss die Anmeldung bei der Meldebehörde von den Arbeitnehmerlnnen binnen drei Tage, nachdem er eine Unterkunft genommen hat, bei der Meldebehörde melden. Nicht so, wenn sie als „Gäste" beherbergt sind.

Für „Gäste" betreffend Melde- und Abgabenpflicht gilt eine andere Regelung - diese sind binnen 24 Stunden im Gästeverzeichnis des Beherbergungsbetriebs zu melden, also nicht bei der Meldebehörde. Bei der Meldebehörde sind sie nur anzumelden, wenn sie länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Da „Gast" nicht näher im Meldegesetz definiert ist, entsteht eine Lücke bei den SaisonarbeiterInnen, da diese erst nach zwei Monaten bei der Meldebehörde gemeldet werden müssen. Die Meldebehörde (und die Polizei) hat jedoch das Recht, jederzeit Einsicht in das Gästeverzeichnis zu nehmen.

Eine generelle Anmeldungspflicht bei der Meldebehörde besteht nur für fremde Erwerbstätige, wenn ihre Erwerbstätigkeit an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist.

Da das Meldegesetz ein Bundesgesetz ist, gelten diese Regelungen bundesweit.

Hier stellt sich die Frage, wie viele aller ausländischen E-Card-Besitzerlnnen, die in Österreich während einer Saison beschäftigt sind ihrer Meldepflicht durch Eintragung in ein Gästeverzeichnis und wie viele Saisonniers der Meldepflicht im Sinne des Bundesgesetzes nachgekommen sind.

Da von der Definition „Gast" abhängig ist, ob die Aufenthaltsabgabe („Kurtaxe") anfällt, definiert der (Tiroler) Gesetzgeber Gäste als „Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols". Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Tirol, außer (unter anderem) der Gast übernachtet im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert.

Allein in Tirol scheint es so, dass solche von der Abgabepflicht befreite „Gäste" trotzdem als Ankunft bzw. Nächtigungen gezählt werden. Dies würde im Falle Tirols weiter bedeuten, dass 7.000 ausländische E-Card-Besitzerlnnen im Gästeverzeichnis aufscheinen, obwohl sie keine Gäste sind. In Folge wären dies fast 2,5 Mio. Nächtigungen im Jahr, über 5 % der Tiroler Nächtigungen (It. Land Tirol gab es 2017 47,7 Mio. Nächtigungen).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus nachstehende

Anfrage:

1.       Wie viele Saisonniers sind österreichweit als solche laut Bundesmeldegesetz gemeldet? (Um Angabe für die Jahre 2014, 2015,2016,2017 Stand 31. Dezember des jeweiligen Jahres, nach Bundesländer gegliedert wird ersucht)?

2.       Wie viele Saisonniers werden von UnternehmerInnen nach Ablauf der zweimonatigen Frist nachgemeldet? (Um Angabe für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 Stand 31. Dezember des jeweiligen Jahres und nach Bundesländer gegliederte Angaben werden ersucht)

3.       Wie viele Saisonniers arbeiten mit einer behördlichen Erlaubnis in Österreich? (Um Angaben für die Jahre 2014, 1015, 2016 und 2017 per Stand jeweils zum 31. Dezember und Untergliederung nach Bundesländer wird ersucht)

4.       Sehen Sie als Ministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Sinne einer mehrfach angesprochenen Reformnotwendigkeit in der Verwaltung, das Bundesmeldegesetz mit der auf Länderebene unterschiedlich geregelten Meldepflicht von Gästen auf Bundesebene zusammenzuführen?

a.       Wenn ja, wie und über welchen Zeitraum ist eine Zusammenführung der Meldepflicht auf Bundesebene geplant?

b.      Wenn nein, warum nicht?