202/J XXVI. GP

Eingelangt am 31.01.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ausgestaltung und Auswirkungen des neuen Versammlungsgesetzes

 

Mit dem Inkrafttreten des novellierten Versammlungsgesetzes am 23. Mai 2017 wurde die Rechtslage für die Anmeldung und Abhaltung von Demonstrationen und Kundgebungen wesentlich verschärft. Dies betrifft sowohl die Ausdehnung der Anmeldefrist auf 48 Stunden, als auch die Festlegung eines 50 bis 150 Meter umfassenden Schutzbereiches im Umkreis um die Versammelten. Innerhalb dieses Bereiches darf keine andere Versammlung stattfinden. Diese Vorsichtsmaßnahme soll dazu dienen, Demonstranten von Gegendemonstranten zu trennen und Ausschreitungen zu vermeiden. Laut Medienberichten (Der Standard 12.12.2017) hatte dies aber bereits mehrfach zur Folge, dass Versammlungen, die ähnliche Anliegen zum Zweck hatten, nicht nebeneinander stattfinden konnten und deshalb sogar untersagt wurden. Unter bestimmten räumlichen Gegebenheiten führt dieser Mindestumkreis außerdem dazu, dass die Abhaltung von anderen Versammlungen oder Gegendemonstrationen generell verunmöglicht wird.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wie viele Versammlungen wurden seit Inkrafttreten der Novellierung des Versammlungsgesetzes untersagt bzw. aufgelöst, weil sie im Schutzbereich einer anderen, rechtmäßigen Versammlung stattfinden hätte sollen? (§ 7a Abs 4 VslgG)

a.    Wie viele der untersagten Versammlungen hatten ähnliche Anliegen als die, in deren Schutzbereich sie stattfinden sollten?

2.    Wie viele Versammlungen wurden untersagt, bzw. konnten nicht stattfinden weil es räumlich nicht möglich war sie unter Einbeziehung eines entsprechenden Schutzbereiches abzuhalten?


3.    Besteht rechtlich die Möglichkeit, dass gleichgesinnte Versammlungen trotz unterschiedlicher Organisatoren ohne Schutzbereich nebeneinander stattfinden können?

4.    Wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht: Wie beurteilt das Ministerium die Problematik, dass dies die Abhaltung von gleichgesinnten Versammlungen erschwert bzw. in manchen Fällen unmöglich macht?

5.    Wie viele Versammlungen, welche die Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekten beinhalten, wurden seit Inkrafttreten der Novelle des Versammlungsgesetzes gem §2(1a) VslgG angemeldet?

6.    Wie viele Versammlungen wurden seit Inkrafttreten der Novellierung gem §6(2) VslgG untersagt, weil sie der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dienen und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderlaufen?