205/J XXVI. GP

Eingelangt am 31.01.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Glückspielabgabe

 

Die Regeln bzgl. Abgaben auf Glücksspiele gehören zu den komplexesten Konsumsteuern. Die zahlreichen Sätze, Bemessungsgrundlagen und Ausnahmen sind nicht für eine praxisnahe Anwendung ausgelegt.

Glücksspielabgabe: Glücksspiele unterliegen der Glücksspielabgabe, auch unentgeltliche Preisausschreiben sind abgabepflichtig. Ausgenommen sind Warenausspielungen um geringen Einsatz, Kleinausspielungen im Sinne von Glückshäfen, Juxausspielungen, Tombolaspiele und das "kleine Wirtshauspoker“.

Das Glückspielgesetz (GSpG) kennt jedoch zahlreiche unterschiedliche Abgabensätze bzw. Bemessungsgrundlagen. Genauer gibt es sieben verschiedene Abgabenarten gemäß § 57 GSpG und drei Abgabenarten gemäß § 58 GSpG. Zusätzlich gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Genauer:

1.    Gemäß § 57 GSpG:

a.    Abs. 1: Ausspielungen unterliegen einer allgemeinen Glücksspielabgabe von 16 % vom Einsatz. Bei turnierförmigen Ausspielungen tritt an die Stelle des Einsatzes der vermögenswerte Gewinn (Preisgelder).

b.    Abs. 2: Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40% der Jahresbruttospieleinnahmen.

c.    Abs. 3: Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe – vorbehaltlich Abs. 4 – 30 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.

d.    Abs. 4: Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie


                                  i.    im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder

                                ii.    im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.

Abs. 7: Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes:

 

1.    Z 1 Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 %.

2.    Z 2 Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 %.

3.    Z 3 Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 – (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).

 

·        Gemäß § 58 GSpG:

a.    Abs. 1: Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 % aller erzielbaren Einsätze.

b.    Abs. 2: Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswerten Einsatz unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns (Verkaufspreis der verlosten Ware).

c.    Abs. 3: Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.

 

Außerdem gibt es eine Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis 10.000 Euro abgabenfrei.

Zusätzlich werden auch andere Steuern auf Glücksspiele eingehoben. In Vorarlberg wird beispielsweise eine Kriegsopferabgabe eingehoben, die u.a. auch Glücksspiele besteuert.

Gemäß dem Kriegsopferabgabegesetz des Landes Vorarlberg wird der Gegenstand der Abgabe folgendermaßen definiert (§ 1 Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg):


Abs. (1)  Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.

Abs. (2) Der Abgabe unterliegen nicht:

a.     

                                  i.    Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt,

                                ii.    Sportveranstaltungen,

                               iii.    Zirkusveranstaltungen,

                               iv.    die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen,

                                 v.    Tanzveranstaltungen mit lebender Musik,

                               vi.    Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen,

                              vii.    Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder,

                             viii.    Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.

 

§ 2 Abs (4) definiert weiters: Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.

Hinzu kommt, dass die Gemeinden als Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der Einbringung der Abgabe 10% der eingehobenen Abgabe zurückbehalten. (Kriegsopferabgabegesetz § 8 Abs. 4.)

D.h.: In Vorarlberg ist unter dem Namen der Kriegsopferabgabe so etwas wie Vergnügungssteuern zu verstehen, die z.B. bei Konzert- und Kinoeinnahmen, Einnahmen aus Videotheken, Einnahmen aus dem Betrieb von Wettterminals usw. eingehoben werden. 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Mit welcher Begründung bzw. auf welcher rechtlichen Basis darf eine Kriegsopferabgabe auch Glücksspiele besteuern bzw. Abgaben auf Glücksspiele einheben?

2.    Wie hoch waren die Steuereinnahmen aus im Land Vorarlberg gemäß Glücksspielgesetz legal durchgeführten Glücksspielen? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

3.    Wie wurden die Steuereinnahmen aus im Land Vorarlberg gemäß Glücksspielgesetz legal durchgeführten Glücksspielen zwischen Bund und dem Land Vorarlberg aufgeteilt? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)


4.    Wie hoch sind die, bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 Glücksspielgesetz anfallenden, Abgaben insgesamt? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

a.    Wie werden diese Abgaben zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg aufgeteilt? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

5.    Fallen beim legalen Wetten im Land Vorarlberg Wettgebühren an, die an das Finanzamt bzw. an den Bund zu entrichten sind?

a.    Falls ja, bei welcher Art von abgeschlossenen Wetten fallen diese an?

6.    Gemäß Medienberichten soll im Land Vorarlberg ein spezielles „Einsatzkommando“ im Kampf gegen illegales Wett- und Glücksspiel installiert werden. Wer soll seitens welcher Bundesbehörden (per Funktion) Mitglied dieses Einsatzkommandos sein und wie viele Personen soll/wird ein solches Einsatzkommando umfassen?

7.    Wie hoch waren/sind die Kosten für das Einschreiten der zuständigen Bundesbehörden gegen illegales Wett- und Glücksspiel und auf welche Summen belaufen sich die Gesamtkosten für alle Einsätze? (Bitte um Auflistung der jährlichen Gesamtkosten, sowie Durchschnittskosten pro Einsatz, pro involvierte Bundesbehörde pro Bundesland, für die Jahre 2007-2017)

8.    Wie viele und was für verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verfahren gab es in den letzten 5 Jahren bundesweit rund um die Glücks- und Wettspielszene? (Bitte um jährliche, gesonderte Auflistung pro Bundesland, Art des Verfahrens, und Jahr; jeweils unterteilt in Verfahren bei bewilligten oder nicht bewilligten Lokalen)

9.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

a.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

b.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

c.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

d.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 4? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

e.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 7 Z 1? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

f.      Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 7 Z 2? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

g.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 7 Z 3? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

h.    Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 1? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

i.      Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 2? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

j.      Wie hoch sind die bundesweiten Einnahmen aus der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3? (Bitte um jährliche Auflistung für die Jahre 2007-2017)

10. Wie hoch sind die Einnahmen der Gemeinden durch die als Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der Einbringung der Glücksspielabgabe (analog zur Vergütung der Einhebung der Kriegsopferabgabe)?