223/J XXVI. GP

Eingelangt am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Doris Margreiter

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend: Kryptowährungen

Begründung

Kryptowährungen/digitale Währungen gelten weder als anerkanntes Zahlungsmittel noch als Handelsware und bewegen sich im Graubereich gesetzlicher Rahmenbedingungen. Dies geht aus den Anfragebeantwortungen 1446/AB und 1485/AB aus dem Jahr 2014 zum Thema Bitcoin und weiteren virtuellen Währungen hervor, welche digitale Währungen als „keine Finanzinstrumente“ definieren sowie das Vorliegen einer Handelsware im Sinne eines Geschäftsgegenstandes, welcher einen Gebrauchsnutzen charakterisiert, ausschließt und somit die Nichtanwendbarkeit des Gewerberechts rechtfertigt. Die umsatzsteuerliche Behandlung war in selbigem Jahr Thema des Mehrwertsteuer-Ausschusses der Europäischen Union und schlug aufgrund „einer fehlenden Geldforderung“ fehl, da eine solche nach herrschender Ansicht nur vorliegt, „wenn es sich um eine Forderung auf gesetzliche Zahlungsmittel handelt.“

Das Mining bzw. das Schürfen/die Erstellung von Kryptowährungen, welches über private Server stattfindet, ist von der Gewerbeordnung ebenfalls ausgenommen, da es sich auch in diesem Fall um auf Währungen bzw. Zahlungsmittel bezogene Aktivitäten handelt.[I]

Zusätzlich genießen Kryptowährungen ein höheres Maß an Anonymität als Geldtransfers, die über Geschäftsbanken abgewickelt werden. Da eine Kontrollinstanz fehlt und Transaktionen von mehr oder weniger anonymen BenutzerInnen („peer to peer“) getätigt werden, sind damit vielseitige Risiken hinsichtlich Geldwäsche und der Finanzierung krimineller Aktivitäten verbunden. Ein Umstand, der den Ruf nach mehr Sicherheit und mehr Kontrolle im Umgang mit digitalen Währungen laut werden lässt.

Vor allem die Sicherheit des investierten Kapitals der KäuferInnen von Kryptowährungen ist ohne entsprechenden Schutz und entsprechende gesetzliche Bestimmungen für die „Betreiber“ digitaler Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple und Litecoin und in Summe mehr als tausend digitaler Währungen, nicht gegeben.

In Österreich werden zusätzlich zur Online-Währung auch 94 Automaten zum Erwerb von Kryptowährungen betrieben, 29 davon alleine in Wien. Dies wirft sicherheits-, steuer- sowie gewerberechtliche Fragen auf.

Es gilt, das Ausmaß des Ankaufes, des Handels sowie des Minings von digitalen Währungen sowie die daraus resultierenden steuerlichen Einkünfte zu ermitteln und so Aufschluss über den Einflussbereich von digitalen Währungen im Verhältnis zu anerkannten Zahlungsmitteln sowie den mit Kryptowährungen in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erhalten.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

1)    Wie hat sich der Einfluss digitaler Währungen in Österreich gemessen an klassischen Geldtransfers in den letzten drei Jahren entwickelt?

a.       Gemessen am Volumen der verwendeten digitalen Währungen?

b.       Gemessen an der Zahl der Transaktionen dieser digitalen Währungen?

c.       In welchem Anteil entwickelt sich dazu Mining in Österreich?

2)    Wie hoch ist der Anteil an digitalem Geld in Form von Kryptowährungen, der in der Realwirtschaft Verwendung findet (Handel)?

3)    Liegen dem Ministerium diese Daten vor und wie viel digitales Geld/Kryptowährung wurde in Österreich bereits in Euro umgetauscht?

4)    Liegen dem Ministerium Daten vor wie sich die Nutzung digitaler Währungen in Österreich auf die verschiedenen Bevölkerungsschichten verteilt bzw. welche Bevölkerungsschichten digitales Geld schürfen?

Anonymität und Kontrolle

5)    Gibt es eine Aufsicht/Kontrolle zur Nutzung digitaler Kryptowährungen und wer ist für die Aufsicht/Kontrolle derzeit zuständig?

6)    Unterliegen digitale Geldflüsse bei Kryptowährungen (Zahlungsvorgänge) „Peer to Peer“ einer Aufsicht?

a.     Besteht nach Ansicht des BMF das Erfordernis diese zu beaufsichtigen?

b.     Wird das Mining (Geldschöpfung) von Kryptogeld beaufsichtigt?

7)    Unterliegen Betreiber inländischer Online-Börsen (Handel mit Bitcoin) einer Aufsicht? Wenn ja, durch wen?

8)    Wurden von Seiten des Ministeriums in Österreich bereits finanzstrafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Kryptowährungen geführt (wenn ja wie viele Fälle in den letzten drei Jahren, bitte um jährliche Aufgliederung)?

9)    Wurden von Seiten des Ministeriums in Österreich bereits kriminelle Aktivitäten aus anderen Rechtsbereichen in Zusammenhang mit Kryptowährung verfolgt (wenn ja wie viele Fälle innerhalb der letzten 3 Jahre, bitte um jährliche Aufgliederung und Angabe der Rechtsgrundlage)?

10) Wie wird Kriminalität in Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Währungen durch das Finanzministerium, die FMA oder andere Behörden verfolgt?

Geldschöpfung/ Mining

11) Welchen Vorschriften unterliegen private Banken in Österreich bei der Schöpfung von Giralgeld im Vergleich zu den Vorschriften für private und juristische Personen in Österreich beim Mining von Kryptowährungen?

12) Liegen dem Ministerium Informationen darüber vor, ob Institute, die über eine österreichische Banklizenz verfügen digitale Währungen/Kryptowährungen schürfen/ umtauschen/handeln, wenn ja, wie hoch sind die Handelsumsätze (Bitte um jährliche Aufgliederung der letzten drei Jahre)?

13) Wären aus Sicht des Ministeriums gesetzliche Initiativen zur Verfolgung von Straftaten(z.B. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) in Bezug auf Kryptowährungen geboten, werden hier Initiativen angestrebt?

a.    Gibt es im Ministerium zuständige Personen die sich damit befassen?

Gesetzlicher Rahmen

14) Welchem gesetzlichen Rahmen unterliegen die Betreiber der Automaten zum Erwerb digitaler Währung in Österreich?

15) Liegen dem BMF Daten zu den steuerlichen Gesamteinnahmen der Online Börsen von Kryptowährungen, Kryptowährungs-Automaten usw. vor?

16) Wie werden Kryptowährungen derzeit umsatzsteuerlich behandelt?

a.    Wäre aus Sicht des Ministeriums bei nicht offiziellen Währungen(Kryptowährungen) eine andere steuerliche Behandlung im nationalen Recht bzw. EU-rechtlich geboten?

 

 



[I] Das Bundesministerium für Finanzen sieht jedoch verschiedene gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit digitalen Währungen vor, die steuerbare Konsequenzen mit sich bringen und entsprechend dem Handel und der Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.