257/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Stephanie Cox, Kolleginnen und Kollegen

an den Vizekanzler und Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport

betreffend „Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen - Besuch des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Landeshauptmannes der Steiermark an der Volksschule Murfeld"

BEGRÜNDUNG

Am 23.1.2018 haben der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bildungsminister und der Landeshauptmann der Steiermark die steirische Volksschule Graz Murfeld besucht und dort mit großer Medienbegleitung Werbung für das aktuelle Bildungs- und Schulprogramm betrieben. Die erwähnten Politiker ließen sich dabei in Wahlkampfmanier mit den Schülerinnen und Schülern der Schule fotografieren und filmen. Im Anschluss an die Werbeaktion folgte eine Autogrammstunde mit den Vertretern von ÖVP und FPÖ.

Gem § 46 Abs 3 SchUG darf „in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen [...] für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird". § 2 Abs 1 SchOG postuliert, dass junge Menschen zu „selbständigem Urteil" geführt und „dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen" sein sollen.

In dem mit der Geschäftszahl BMUKK-13.261/0056-lll/3/2008 versehenen Rundschreiben

Nr. 13/2008 des damaligen Unterrichtsministeriums, das in unbefristeter Geltung steht, unterstreicht das Ministerium die Rechtslage und demnach die Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen. Es sei demnach unabdingbar, den Jugendlichen ein „politisches Grundlagenwissen zu vermitteln". Dabei sei in jedem Fall darauf zu achten, „dass nicht parteipolitische Interessen in der Schule Platz greifen". Dem Schreiben des
Ministeriums nach dürfe keinesfalls der Eindruck entstehen,
„Parteipolitik werde - durch Personen oder einschlägiges Werbematerial - in die Schule transportiert".

Wenn Politiker oder Politikerinnen Schulen besuchen, so folgert das Ministerium in dem Rundschreiben weiter, lasse sich ,,- unabhängig vom deklamierten Grund dieses Besuches - jedenfalls eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei"
nicht ausschließen. Politiker und Politikerinnen seien „Personen des öffentlichen Lebens" und werden daher „selbst bei Auftritten mit nicht politischen Inhalten als parteizugehörig wahrgenommen". Das Bildungsministerium weist in dem Rundschreiben außerdem ausdrücklich darauf hin, dass „unzulässige Werbung iSd § 46 Abs 3 SchUG auch nicht mit 'Zustimmung' der Schulbehörden erlaubt ist".

Es kommt immer wieder vor, dass Vertreter einer Bundes- oder Landesregierung Schulen besuchen. Keinesfalls dürfen sie dabei aber Parteipolitik in die Schule tragen. Die ÖVP- und FPÖ-Politiker Sebastian Kurz, Heinz Christian Strache, Heinz Faßmann und Hermann Schützenhöfer haben mit ihrem medial inszenierten Auftritt in der steirischen Schule am 23.1.2018 aktiv Werbung für ihre parteipolitische Bildungspolitik gemacht, was auch der proklamierte Grund des Besuches war. Damit nicht genug, haben die bezeichneten Personen zudem auch noch Werbung im eigenen Interesse betrieben. Sie haben selbst mitgebrachte Autogrammkarten und Unterschriften verteilt, sich mit Schülerinnen und Schülern ablichten lassen und das Fotomaterial zu Werbe- und Vermarktungszwecken veröffentlicht. Dieses Verhalten ist rechtswidrig nach dem österreichischen Schulrecht. Es widerspricht den Grundsätzen des § 2 SchOG, stellt unzulässige parteipolitische Werbung und somit einen klaren Verstoß gegen das Verbot schulfremder Werbung iSv § 46 Abs 3 SchUG dar. Das Bildungsministerium selbst hat diese Form von Politikerauftritten in seinem Rundschreiben Nr. 13/2008 ebenfalls untersagt.

Die Unabhängigkeit von Schulen ist ein Grundpfeiler unserer freien demokratischen Gesellschaft. Die Regierung gefährdet mit ihrem unüberlegten Vorgehen die parteipolitische Unabhängigkeit von öffentlichen Schulen und damit die Demokratie selbst.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.      Welche Rechtsansicht hat der Vizekanzler zu dem beschriebenen Rechtsbruch?

2.      War dem Vizekanzler die Unzulässigkeit des Schulbesuches gem § 46 Abs 3 SchUG
iVm § 2 SchOG bekannt?

3.       Hat sich der Vizekanzler vor seinem Besuch mit der Rechtsansicht des Bildungsministeriums in dem Rundschreiben Nr. 13/2008 befasst und wenn ja, wieso wurde entgegen dieser Rechtsansicht gehandelt?

4.       Welche Maßnahmen lagen zum Zeitpunkt des Besuches der Schule vor, um Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftritten von Politikern an Schulen zu verhindern?

5.       Welche Maßnahmen sind geplant, um künftig Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftritten von Politikern an Schulen zu verhindern?

6.       Selbst für den Fall, dass der Vizekanzler den Schulbesuch mit der Funktion und dem öffentlichen Amt, in dem die Beteiligten stehen, begründet: wie ist der Schulbesuch mit dem Verbot parteipolitischer Werbung an Schulen unter Berücksichtigung der Erwägungen des Unterrichtsministeriums, dass - unabhängig vom deklamierten
Grund des Besuches - jedenfalls eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei nicht ausgeschlossen werden kann, vereinbar?

7.       Selbst für den Fall, dass der Vizekanzler den Schulbesuch mit der Funktion und dem öffentlichen Amt, in dem die Beteiligten stehen, begründet: wie ist der Schulbesuch mit dem Verbot parteipolitischer Werbung an Schulen unter Berücksichtigung der oben angeführten parteipolitischen Vermarktung der von der Regierung
angestrebten Bildungspolitik vereinbar?

8.       Wie wird der Vizekanzler § 46 Abs 3 SchUG iVm § 2 SchOG im Zusammenhang mit seinen zukünftigen Auftritten an Schulen berücksichtigen?

9.       Welche Rechtsansicht hat der Vizekanzler zu möglichen künftigen Schulbesuchen von Politikern anderer Parteien?

10.   Bekennt sich der Vizekanzler zu den Erwägungen im Rundschreiben Nr. 13/2008, die die parteipolitische Unabhängigkeit öffentlicher Schulen gewährleisten sollen?

a.        Falls ja, wieso hat der Vizekanzler nicht vom Schulbesuch Abstand genommen?

b.       Falls ja, welche Maßnahmen sind seitens des Vizekanzlers geplant, um unzulässige parteipolitische Werbung durch Regierungsvertreter in Zukunft zu unterbinden?

c.        Falls ja, wie ist der Schulbesuch mit dem Verbot parteipolitischer Werbung an Schulen unter Berücksichtigung der Erwägungen des Unterrichtsministeriums, dass 11 Werbung mehr ist als das bewusst wahrgenommene Propagieren eines Produktes oder einer Idee", vereinbar?

11.   Wurde die Zustimmung der Schulleitung zum Besuch an der steirischen Volksschule eingeholt?

a.      Falls ja, mit welcher Begründung wurde dieser von der Schulleitung genehmigt und warum hat das Rundschreiben dabei keine Berücksichtigung gefunden?

b.     Falls ja, wer hat die Zustimmung der Schulleitung beantragt?

c.      Falls nein, welche Maßnahmen sind geplant, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für zukünftige Fälle zu gewährleisten?

12.   Hatte der Vizekanzler vor dem Besuch Kenntnis darüber, ob die Zustimmung der Schulleitung zum Besuch an der steirischen Volksschule eingeholt wurde, und falls nein, welche Maßnahmen sind geplant, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für zukünftige Fälle zu gewährleisten?

13.   Wurde die Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zum Besuch an der steirischen Volksschule eingeholt und falls ja, warum hat es der Vizekanzler unterlassen, die Erwägungen - wonach unzulässige Werbung iSd § 46 Abs 3 SchUG auch nicht mit "Zustimmung" der Schulbehörden erlaubt ist - zu berücksichtigen?

14.   War dem Vizekanzler bekannt, ob die Zustimmung aller Eltern eingeholt wurde, dass ihre Kinder gemeinsam mit Partei- und Regierungsvertretern gefilmt und fotografiert werden dürfen?

15.   Wurde die Zustimmung der Eltern eingeholt, dass ihre Kinder gemeinsam mit Partei- und Regierungsvertretern gefilmt und fotografiert werden dürfen?

a.       Falls nein, welche Stellungnahme gibt der Vizekanzler zu diesem Rechtsbruch ab?

b.      Falls nein, welche Maßnahmen sind geplant, um derartige Verstöße in Zukunft zu vermeiden?

c.       Falls ja, in welcher Form und auf wessen Veranlassung?

d.      Selbst falls ja, welche rechtliche Stellungnahme hat der Vizekanzler zu der Verletzung des Bildnisschutzes gem § 78 Abs 1 UrhG, zu dem es durch das Veröffentlichen und Verbreiten der Bildnisse der Kinder, die einer Veröffentlichung nicht wirksam zustimmen können, kam?

16.   Welche Maßnahmen sind bezogen auf Frage 14 und 15 geplant, um die Persönlichkeitsrechte von Schulkindern bei öffentlichen Auftritten von Partei- und Regierungsvertretern zu schützen?

17.   Wurden die Eltern im Vorfeld über den Besuch der Schule informiert?

18.   Wurde das Bildungsministerium über den Besuch der Schule informiert?

19.   Wurde anlässlich des Besuches einschlägiges Werbematerial (zB Autogrammkarten, Unterschriftenzettel, Parteilogos, Parteifarben, Parteibezeichnungen, etc) in die Schule transportiert und falls ja, sehen Sie darin eine Verletzung des Verbots schulfremder Werbung?

20.   Wer hat anlässlich des Besuches Autogrammkarten oder Unterschriften in der Schule verteilt?

21.   Sind weitere Politikerauftritte von RegierungsvertreterInnen an Schulen geplant?