262/J XXVI. GP

Eingelangt am 09.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt,

betreffend die Mitgliedschaft des Österreichischen Pennäler Rings (ÖPR) in der Bundesjugendvertretung

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Die Angelegenheiten der Bundesjugendvertretung sind im Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz, im folgenden B-JVG) aus 2000 geregelt.

Das B-JVG bestimmt die Mitglieder der Vollversammlung der Bundesjugendvertretung in § 4. § 4 Z 1 und 6 B-JVG verweisen auf § 6 Abs. 1 bis 3 bzw. § 6 Abs. 1 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes. Der ÖPR kann nur per § 4 Z 1 oder 6 B-JVG Aufnah­me in die Bundesjugendvertretung gefunden haben. Daher muss der ÖPR jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes erfüllen. Gemäß Z 2 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle erfüllt eine Jugendorganisation diese Voraussetzungen nur, wenn „deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze des § 3 (des Bundes-­Jugendförderungsgesetzes) erfüllt“. Dieser § 3 nennt als erstrebenswerte Zielsetzun­gen beispielsweise die ,,Demokratieförderung" (§ 3 Z 3) und die „Förderung der Bereit­schaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich" (§ 3 Z 6). Im selben § 3 werden beispielsweise auch eine „ethikbezogene Bildung“ und die „Gleichberechtigung beider Geschlechter" als Grundsätze förderungswürdiger Jugendarbeit erwähnt.

Da in mindestens einer Organisation des ÖPR Liedtexte aufliegen, die primitiv antise­mitische und gewaltverherrlichende Texte aufweisen, kann von diesen Voraussetzun­gen wohl nicht die Rede sein. Zu weiteren Nachweisen einer dem § 3 Bundes­-Jugendförderungsgesetz diametral entgegengesetzten „Philosophie“ im Kreis des ÖPR verweisen wir auf die am selben Tag eingebrachte Anfrage des Abg. Dr. Noll u.a, „be­treffend die Zahlung von Förderungen an den Österreichischen Pennäler Ring (ÖPR)“.

Da der ÖPR die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Bundesjugendver­tretung offensichtlich nicht erfüllt, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, fol­gende

 

Anfrage:

1)   Wird die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, durch § 14 des B- JVG zur Vollziehung des B-JVG berufen, umgehend die Mitgliedschaft des ÖPR in der Bundesjugendvertretung beenden, da der ÖPR die Voraussetzungen des § 4 B-JVG nicht erfüllt?

2)    Wenn nicht, warum nicht?

3)    Warum wurde die mangelnde Konformität des ÖPR mit den gesetzlichen Vo­raussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Bundesjugendvertretung nicht früher wahrgenommen?