263/J XXVI. GP

Eingelangt am 09.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt,

betreffend die Zahlung von Förderungen an den Österreichischen Pennäler Ring

(ÖPR)

Über lange Jahre und mehrere Gesetzgebungsperioden wurde der ÖPR mit staatlichen Mitteln gefördert, auch unter den letzten SPÖ-Bundeskanzlern. Laut einem Bericht der PRESSE vom 27.1.2018 („Burschenschaften erhalten Geld für Jugendförderung“) gin­gen allein 2012 € 38.000 an den ÖPR. Mehrfach sind diese Förderungen Gegenstand parlamentarischer Anfragen gewesen. So in der XXI. GP (Abg. Brosz) und in der XXIII. GP (Abg. Grossmann), zuletzt in der XXIV. GP durch Abg. Öllinger u.a. Bereits in die­sem Antrag (Abg. Öllinger) wird auf die nationalsozialistischen Tendenzen in den Lied­texten und Parolen der Verbindungen des ÖPR hingewiesen. Zu Recht, wie sich nun herausstellt, da die Liederbücher der ÖPR-Verbindung Germania primitiv antisemitische und gewaltverherrlichende Texte aufweisen. Schon die Anfrage der Abg. Grossmann weist auf die rassistischen und rechtsextremen Texte hin. Aber auch in Stellungnahmen von Organisationen wie dem Mauthausen-Komitee wird die demokratische Orientierung des ÖPR bezweifelt und die Streichung der Förderungen verlangt.

Das Bundes-Jugendförderungsgesetz, in Kraft getreten 2001, regelt die Jugendförde­rung. Dafür sind im Bundes-Jugendförderungsgesetz Grundsätze definiert, an denen sich die förderungswürdige Jugendarbeit zu orientieren hat. So nennt der § 3 als erstre­benswerte Zielsetzungen beispielsweise die „Demokratieförderung" 3 Z 3) und die „Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedli­chem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im inner­staatlichen wie auch im internationalen Bereich" (§ 3 Z 6). Im selben § 3 werden bei­spielsweise auch eine „ethikbezogene Bildung“ und die „Gleichberechtigung beider Ge­schlechter“ als Grundsätze förderungswürdiger Jugendarbeit erwähnt. Darüber hinaus verlangt § 4, dass die Organisationsstatuten der geförderten Vereine „mit dem Bekennt­nis zur demokratischen Republik Österreich, mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen" (Abs 1 Z 1 litt. a) müssen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. kann eine Basisförderung nur an eine Organisation ge­währt werden, „wenn deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Ju­gendarbeit im Sinne der Grundsätze des § 3“ des Bundes-Jugendförderungsgesetzes umfasst.

In der Anfragebeantwortung auf die Anfrage des Abg. Öllinger u.a. durch Bundesminis­ter Dr. Mitterlehner (15234/AB XXIV. GP) wurde ausgeführt:

-      Der ÖPR erfülle gemäß eigenen Angaben und Vereinsstatuten alle notwendigen ge­setzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Förderung;

-      der ÖPR bekenne sich zu allen Grundsätzen der Jugendarbeit gem. § 3 des Bun­des-Jugendförderungsgesetzes;

-      weshalb die Förderung keine Ermessenssache, sondern gesetzliche Verpflichtung sei;

Im Lichte der folgenden Tatsachen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Feststellungen schon zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung falsch waren. In keinem Fall können sie zum heutigen Zeitpunkt aufrecht erhalten werden.

Tatsachen: Auf einer vom Bundeskanzleramt in Auftrag gegebenen Internet-Seite (s. Anlage), „jugendportal.at“, wird zum ÖPR folgendes gesagt: „Der Pennäler Ring ist eine schlagende Verbindung von Schülern und ehemaligen Schülern einer höheren Schule. Hier werden nur männliche Mitglieder aufgenommen.“ Freundlicherweise wird gleich der link zur ÖPR-Seite mitgeliefert. Dort wiederum, erfährt man: „Eine Mensur ... zu fechten heißt seinen Mann zu stehen.“ (s. Anlage). Die Mensur wird auch detailliert bis zu den Sekundanten beschrieben, und als faszinierend dargestellt. Auch auf den Internet-Seiten anderer Pennäler-Vereinigungen wird die Mensur freudig und ausführlich be­schrieben. Zum Beispiel auf der Seite der „p.c.B! Tauriska zu Baden“, Die meisten - wenn nicht alle - Pennäler-Burschenschaften verweisen auf die Linzer Paukordnung, welche wiederum in den „Vorbestimmungen“ das „Waidhofner Abkommen“ als für die Beteiligten gültig erklärt. Dieses „Waidhofner Abkommen“ konstatiert bei jüdischen Stu­denten „Ehrlosigkeit und Charakterlosigkeit".

Es ist wohl anzunehmen, dass diese ÖPR-Organisationen diese Internet-Inhalte nicht erst anlässlich der Diskussion um nationalsozialistische Liederbuchtexte eingefügt ha­ben. - Wenn sie schon zum Zeitpunkt der zuletzt behandelten Anfragebeantwortung an den Nationalrat vorhanden waren, stellt sich die Frage, wie das zuständige Bundesmi­nisterium die Voraussetzungen des § 3 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes geprüft hat. Wohl gar nicht, man hat sich ausschließlich auf Angaben der Förderungswerbers verlassen, was wohl kaum dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Dies ist umso bedenkli­cher, als die oben zitierten Inhalte über eine vom BKA in Auftrag gegebene Internet­Seite abgerufen werden können. Dazu stellt sich die Frage, wie eine Förderung des ÖPR mit dem Gleichbehandlungsgesetz und Art 7 Abs. 2 B-VG in Einklang gebracht werden kann. In § 5 Abs. 10 der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Ju­genderziehung und Jugendarbeit” wird das Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich an­gezogen; das Bundesministerium hat also Förderungen entgegen seine eigenen Richt­linien vergeben. - Zur negativen Einstellung der ÖPR-Organisationen zu Demokratie und zur Republik Österreich wird auf die Anfrage der Abg. Grossmann aus der XXIII.

GP verwiesen.

Die Förderung des ÖPR über Jahre, womöglich Jahrzehnte, mit Steuermitteln in jährlich fünfstelliger Höhe ist unfassbar. Das in den Organisationen des ÖPR Mensur gefochten wurde war jedem mit der Materie Vertrauten bekannt, die Ablehnung der Aufnahme weiblicher Mitglieder wurde selbst verkündet. Immer wieder gab es Medienberichte über die rechtsextremen Tendenzen im Kreis der Pennäler und Burschenschaften, zB in „NEWS" vom 1.12.2015. In diesem Artikel wird auch berichtet, dass es Mitglieder der Burschenschaft „Olympia“ waren, die den Revisionisten und Holocaust-Leugner, David Irving, zu ihrem Stiftungsfest eingeladen hatten.

Die langjährigen Förderungen des ÖPR mit Steuermitteln sind nicht mehr tragbar und wahrscheinlich schon seit Jahren rechtswidrig. Daher richten die unterzeich­nenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, folgende

Anfrage:

1)   Wieviel an Förderungen wurde in den Jahren 2001 bis 2016 an den ÖPR aus den Mitteln der Bundesjugendförderung ausbezahlt (wir bitten um Detaillierung und Unterteilung in Basisförderung und Projektförderung sowie eventuelle sons­tige Förderungen)?

2)    Wurden alle Förderungen gemäß § 5 Abs. 6 der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ in vollem Ausmaß abge­rechnet und von dem/der Bundesministerin entlastet?

3)    Scheinen in den Abrechnungen oder sonstigen Unterlagen über Förderungen des ÖPR aus den Jahren 1996 bis 1999 Hinweise auf die Herausgabe und den Druck von Liederbüchern auf? Oder scheinen Liederbücher in anderem Zusam­menhang in den Abrechnungen dieser Jahre auf?

4)    Wenn ja, was genau wurde mit welchen Beträgen abgerechnet?

5)    Wie beurteilen Sie den Umstand, dass für die meisten Mitgliedsbünde des ÖPR die Mensur nach den Bestimmungen der Linzer Paukordnung verpflichtend ist, d.h., dass Jugendliche dem Risiko von teilweise schwerer Körperverletzung aus­gesetzt werden?

6)    Entspricht eine Verpflichtung zur Mensur nach den Bestimmungen der Linzer Pauk- und Ehrenordnung den Förderungsbestimmungen des Bundesjugendför­derungsgesetzes?

7)    Entspricht eine Verpflichtung auf die antisemitischen Bestimmungen des Waidhofner Abkommens, wie sie in der Linzer Paukordnung enthalten ist, den Kriterien für eine Förderungswürdigkeit des Dachverbandes ÖPR?

8)    Weshalb wurde der ÖPR gefördert, obwohl dies in Widerspruch zu § 5 Abs. 10 der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Ju­gendarbeit” steht?

9)    Weshalb wurde der ÖPR gefördert, obwohl bekannt war, dass es sich um eine rechtsextreme Vereinigung handelt, die keine Frauen zulässt?

10) Wenn § 3 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes und die „Richtlinien zur För­derung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit" die Basis für die Zuerkennung von Förderungen sind, weshalb wurde dann weder nach Me-

dienberichten noch über Internetrecherche erforscht, ob Förderungswürdigkeit vorliegt?

11) Wird eine Rückforderung der Förderungen für den ÖPR gem. § 8 der „Richtli­nien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit" geltend gemacht werden?

12) Wenn ja, wieviel und über wie viele Jahre zurück?

13) Wenn nein, warum nicht, da doch mehrere Voraussetzungen der Z 1 bis 12 des § 8 Abs. 1 der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit" vorliegen?

14) Wird die Förderung für den ÖPR ab 2018 eingestellt?

15) Falls nicht, warum nicht?

16) Wird die Förderungswürdigkeit von Jugendorganisationen, insbesondere von solchen, die bereits durch Medienberichte in ein schiefes Licht gerückt wurden, in Hinkunft sorgfältiger und nach Buchstaben und Geist des Bundes­Jugendförderungsgesetzes, der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit” und aller bezogenen Gesetze geprüft wer­den?

Anlage: zu Anfragen Noll 02 2018


 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Anfragen Noll 02 2018



 


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