320/J XXVI. GP

Eingelangt am 23.02.2018
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Anfrage



 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus

betreffend Rechte obsorgeberechtigter Eltern, die sich aus dem hauptsächlichen Aufenthalt von Minderjährigen ergeben

 

Die Bundesregierung will Reformen im Zivil- und Familienrecht und fordert im aktuellen Regierungsprogramm unter anderem die  "Einführung des Doppelresidenzmodells" (S. 42). Nachdem Versuche, dieses einzuführen schon vor Jahren im Rahmen der Änderung des Kindschafts- und Namensänderungsgesetz 2013 gescheitert sind, sorgte ein Entscheid des Verfassungsgerichtshofs vom 23.Oktober 2015 für zusätzliche Unsicherheit. Darin wird nämlich argumentiert, dass Kinder nach geltender Rechtslage sehr wohl eine Doppelresidenz haben dürften, gleichzeitig wurde aber ein Antrag abgewiesen, der jene Gesetzesstellen aufheben sollte, denen zufolge festzulegen ist, in wessen Haushalt ein Kind hauptsächlich betreut wurde. Argumentiert wurde, dass es sich hierbei nur um eine Vorgabe für Formalitäten handle und die Festlegung auf einen Haupthaushalt bloß als Anknüpfungspunkt für Folgen abseits des Familienrechts dienen solle, wie etwa für das Melderecht oder die Frage, wo Familien- oder Wohnbeihilfe geltend zu machen ist (vgl. ÖIF 2017, Evaluierung KindNamRÄG 2013, S. 168ff).

Die derzeitigen Rechtslage im ABGB (§§ 177 Abs 4, 179 Abs 2) normiert nämlich die Pflicht nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Eltern, einen Haushalt zu bestimmen, in dem ihr Kind hauptsächlich betreut wird. Aus diesen Bestimmungnen erfolgt die Pflicht des einen Elternteils Unterhalt in Geld zu leisten, während der Elternteil, bei dem der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes gemäß den Bestimmungen festgelegt wurde, Naturalunterhalt leistet. Die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nach Trennung der Eltern ist darüber hinaus auch zur SichersteIlung weiterer Rechte und Transferleistungen vor allem für das Kind wesentlich. An den hauptsächlichen Aufenthalt sind diverse weitere Rechtsvorschriften geknüpft wie etwa der Bezug der Familienbeihilfe, Ansprüche auf Wohn-/Mietbeihilfe, steuerrechtliche Regelungen oder die meldegesetzlichen Bestimmungen. Diese Anfrage soll die Faktenlage eruieren, um ein vollständiges Bild davon zu erhalten, welche gesetzlichen Bestimmungen im Wirkungsbereich des jeweiligen Ministeriums in diesem Zusammenhang bestehen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Welche Rechte und Ansprüche Minderjähriger knüpfen sich im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums an den hauptsächlichen Aufenthalt/Hauptwohnsitz (Bsp.: Wahlrecht, Eintrittsrecht in Mietverträge)? Bitte um Angabe der konkreten Rechtsmaterie(n).

2.    Welche anderen rechtlichen Konsequenzen für Minderjährige im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums knüpfen sich daran, wo er/sie seinen/ihren hauptsächlichen Aufenthalt/Hauptwohnsitz hat (Bsp.: Zuteilung zu Schulsprengeln)? Bitte um Angabe der konkreten Rechtsmaterie(n).

3.    Welche Rechte und Ansprüche obsorgeberechtigter Eltern Minderjähriger knüpfen sich im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums an den Hauptwohnsitz/hauptsächlichen Aufenthalt des/r Minderjährigen beim jeweiligen Elternteil (Bsp.: Anspruch auf Familienbeihilfe)? Bitte um Angabe der konkreten Rechtsmaterie(n).

4.    Bei welchen Rechten und Ansprüchen obsorgeberechtigter Eltern Minderjähriger im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums wird unterschieden, ob der/die Minderjährige den Hauptwohnsitz/hauptsächlichen Aufenthalt beim jeweiligen obsorgeberechtigten Elternteil hat oder nicht (Bsp.: diverse steuerliche Abzugsmöglichkeiten)? Bitte um Angabe der konkreten Rechtsmaterie(n).

5.    Welche Rechte anderer natürlicher (ausgenommen solche unter Punkt 1. bis 4.) oder juristischer Personen oder Verwaltungskörper knüpfen sich im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums daran, wo der/die Minderjährige seinen/ihren Hauptwohnsitz/hauptsächlichen Aufenthalt hat (Bsp.: Finanzausgleich)? Bitte um Angabe der konkreten Rechtsmaterie(n).

6.    Welche anderen rechtlichen Konsequenzen für andere natürliche (ausgenommen solche unter Punkt 1. bis 4.) oder juristische Personen oder Verwaltungskörper knüpfen sich im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums daran, wo ein/e Minderjährige/r seinen/ihren Hauptwohnsitz/hauptsächlichen Aufenthalt hat? Bitte um Angabe der konkreten Rechtsmaterie(n).