343/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend den Erwerb von Versicherungsmonaten für die Pensionsversiche-

rung durch Strafgefangene.

Um eine Pension der PVA, SVA oder einer sonstigen gesetzlich eingerichteten Pen­sionsversicherungsanstalt zu beziehen, sind außer dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters auch eine bestimmte Anzahl von Beitragsmonaten notwendig. Wird diese Mindestanzahl (zB 180 Beitragsmonate bei der PVA) nicht erreicht, so entsteht kein Anspruch auf eine Pension. Bei Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, errechnet sich die Pensionshöhe aus der Summe der Beitragsgrundlagen, das heißt, die erworbenen Versicherungszeiten sind wesentlich für die Berechnung der Pensi­onshöhe.

Strafgefangene erwerben keine Beitragszeiten, auch wenn sie für ihre Arbeit in einer Strafvollzugsanstalt entlohnt werden, nicht einmal Freigänger gem. § 126 Abs 3 Strafvollzugsgesetz erwerben solche Zeiten. Andererseits steht den in Strafvollzugs­anstalten oder als Freigänger Arbeitenden gem. § 52 Strafvollzugsgesetz eine „Ar­beitsvergütung“ zu, die allerdings zu 75% für die Kosten des Unterhalts wieder ein­gezogen wird.

Durch den Entgang von Beitragsmonaten erreichen länger einsitzende Strafgefange­

ne die Mindestanzahl von Monaten nicht, fallen so aus dem Pensionssystem und müssen per Mindestsicherung aufgefangen werden. - Andere Strafgefangene, wel­che die Mindestzahl an Beitragsmonaten erreichen, müssen empfindliche Einbußen bei der Pensionshöhe hinnehmen, da ihnen Monate und Beiträge fehlen. So werden verurteilte Straftäter ein zweites Mal bestraft.

Es wäre daher sinnvoll, dass alle Strafgefangenen, denen eine Arbeitsvergütung gem. §§ 51 und 52 Strafvollzugsgesetz zusteht, automatisch in das System der ge­setzlichen Pensionsversicherungsanstalten einbezogen würden. Bis ein entspre­chendes System gesetzlich etabliert ist, könnten Strafgefangene die freiwillige Wei­terversicherung gem. § 17 ASVG in Anspruch nehmen, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versiche­rungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben. Zugleich könnten sie eine Herabsetzung der Beiträge beantragen, wodurch diese Art der Weiterversicherung womöglich mit der mageren Arbeitsvergütung ab­gedeckt werden könnte.

Im System des Strafvollzuges besteht eine systemwidrige Lücke beim Erwerb von PensionsVersicherungszeiten. Diese wirkt sich für die Betroffenen bei Pensionsantritt extrem negativ aus. Darüber hinaus muss die Notlage von ehemaligen Strafgefangenen dann durch andere staatliche Sozialleistungen aufgefangen werden. Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an

den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fol­gende

Anfrage:

1)   Wird an legistischen Vorlagen für die Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Pensionsversicherungen gearbeitet oder ist dies geplant?

2)    Falls nicht, warum nicht?

3)    Gibt es zum selben Gegenstand sonstige Vorbereitungen oder Gespräche, etwa mit dem BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, oder andere Vorarbeiten?

4)    Werden Strafgefangene bei Haftantritt auf die Möglichkeit der freiwilligen Wei­terversicherung bei der Pensionsversicherung gem. § 17 ASVG und auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Beiträge aufmerksam gemacht?

5)    Falls nicht warum nicht?

6)    Werden Strafgefangene, falls sie die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversi­cherung bei der Pensionsversicherung und die Herabsetzung der Beiträge geltend machen wollen, unterstützt? Beispielsweise indem die entsprechen­den Formulare der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten aufgelegt wer­den, die Strafgefangenen beim Ausfüllen der Formulare unterstützt werden, die Anträge von der Vollzugsanstalt den jeweiligen Pensionsversicherungsan­stalten zugeleitet werden und die monatlichen Beiträge von der Arbeitsvergü­tung automatisch abgebucht und den jeweiligen Pensionsversicherungsanstal­ten überwiesen werden?

7)    Falls nicht warum nicht?