344/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.02.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten-

schutz

betreffend den Erwerb von Versicherungsmonaten für die Pensionsversiche­rung durch Strafgefangene.

Um eine Pension der PVA, SVA oder einer sonstigen gesetzlich eingerichteten Pen­sionsversicherungsanstalt zu beziehen, sind außer dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters auch eine bestimmte Anzahl von Beitragsmonaten notwendig. Wird diese Mindestanzahl (zB 180 Beitragsmonate bei der PVA) nicht erreicht, so entsteht kein Anspruch auf eine Pension. Bei Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, errechnet sich die Pensionshöhe aus der Summe der Beitragsgrundlagen, das heißt, die erworbenen Versicherungszeiten sind wesentlich für die Berechnung der Pensi­onshöhe.

Strafgefangene erwerben keine Beitragszeiten, auch wenn sie für ihre Arbeit in einer Strafvollzugsanstalt entlohnt werden, nicht einmal Freigänger gem. § 126 Abs 3 Strafvollzugsgesetz erwerben solche Zeiten. Andererseits steht den in Strafvollzugs­anstalten oder als Freigänger Arbeitenden gem. § 52 Strafvollzugsgesetz eine „Ar­beitsvergütung“ zu, die allerdings zu 75% für die Kosten des Unterhalts wieder ein­gezogen wird.

Durch den Entgang von Beitragsmonaten erreichen länger einsitzende Strafgefange­ne die Mindestanzahl von Monaten nicht, fallen so aus dem Pensionssystem und müssen per Mindestsicherung aufgefangen werden. - Andere Strafgefangene, wel­che die Mindestzahl an Beitragsmonaten erreichen, müssen empfindliche Einbußen bei der Pensionshöhe hinnehmen, da ihnen Monate und Beiträge fehlen. So werden verurteilte Straftäter ein zweites Mal bestraft.

Es wäre daher sinnvoll, dass alle Strafgefangenen, denen eine Arbeitsvergütung gem. §§ 51 und 52 Strafvollzugsgesetz zusteht, automatisch in das System der ge­setzlichen Pensionsversicherungsanstalten einbezogen würden.

 

 

Im System des Strafvollzuges besteht eine systemwidrige Lücke beim Erwerb von Pensionsversicherungszeiten. Dies wirkt sich für die Betroffenen bei Pen­sionsantritt extrem negativ aus. Darüber hinaus muss die Notlage von ehema­ligen Strafgefangenen dann durch andere staatliche Sozialleistungen aufge­fangen werden. Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz folgende

Anfrage:

 

 

1)    Wird an legistischen Vorlagen für die Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Pensionsversicherungen gearbeitet oder ist dies geplant?

2)    Falls nicht, warum nicht?

3)    Gibt es zum selben Gegenstand sonstige Vorbereitungen oder Gespräche, etwa mit dem BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, oder andere Vorarbeiten?

4)    Gibt es Berechnungen über die Kosten oder die Kosteneinsparung durch die Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Pensions­versicherungsanstalten, gegenüber der gegenwärtigen Situation, in der ehe­malige Strafgefangene, welche die Mindestzeiten für eine gesetzliche Pension nicht erreichen, durch andere Sozialleistungen aufgefangen werden?