356/J XXVI. GP

Eingelangt am 28.02.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Petra Bayr, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Inneres betreffend die Kennzeichnungspflicht von PolizistInnen.

In den meisten europäischen Ländern gibt es eine Kennzeichnungspflicht für PolizistInnen. Im November 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Deutschland wegen fehlender Kennzeichnung von PolizistInnen - insbesondere von behelmten BeamtInnen im Einsatz - wegen Verletzung des Art 3 EMRK verurteilt. Im Urteil des Falles Hentschel and Stark gegen Deutschland ist im Absatz 91 zu lesen:

The Court reiterates that where the competent national authorities deploy masked police officers to maintain law and order or to make an arrest, those officers should be required to visibly display some distinctive insignia, such as a warrant number. The display of such insignia would ensure their anonymity, while enabling their identification and questioning in the event of challenges to the manner in which the operation was conducted

Der Entscheidung des EGMR lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Fall von Polizeigewalt nicht aufgeklärt werden konnte, weil die beteiligten PolizeibeamtInnen mangels ausreichender Kennzeichnung nicht identifizierbar waren. Die Kennzeichnung von PolizeibeamtInnen sei nach diesem Urteil rechtsstaatlich geboten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1)    Ist Ihrem Ressort das Urteil des EGMR im Fall Hentschel and Stark gegen Deutschland vom 9.11.2017 bekannt?

2)    Ergibt sich für Sie als Innenminister aus dem Urteil des EGMR Handlungsbedarf für die gesetzliche Regelung in Österreich, die keine Identifikationspflicht von PolizistInnen vorsieht?

a)    Wenn ja, welche Schritte planen Sie?

b)    Wenn nein, warum sehen Sie keinen Handlungsbedarf?

3)    Welche Maßnahmen werden Sie als Innenminister setzen, um beim Einsatz von Polizeieinheiten ohne individuelle Kennzeichnung und das daraus folgende Unvermögen von ZeugInnen und Opfern, die beschuldigten Polizeieinheiten zu identifizieren, vorzubeugen, dass die Effektivität von Ermittlungen behindert wird?

4)         Falls Sie sich gegen eine Kennzeichnung von zumindest behelmten PolizistInnen

bzw PolizistInnen mit Schutzmaskierung aussprechen, warum?