382/J XXVI. GP
Eingelangt am 01.03.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Claudia Gamon, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Klärung des aktuellen Rechtsrahmens für Kryptowährungen und Blockchain-Anwendungsformen am Wirtschaftsstandort Österreich
Die Entwicklung im Jahre 2009 war gleichzeitig auch der Beginn einer neuartigen Technologie, welche in Zukunft eine große Rolle in vielen Wirtschaftsbereichen spielen wird – die der Blockchain. Rund um Blockchain und Kryptowährungen ist in den letzten Jahren ein eigenständiger, globaler Wirtschaftssektor entstanden. In Österreich sind bereits viele Startups und Unternehmen mit Kryptowährungen und Blockchain-Anwendungsformen aktiv. In der Digitalisierung wird Blockchain-Technologie und darauf aufbauende Anwendungsformen eine wesentliche Rolle spielen.
Es ist daher wesentlich für den Österreichischen Wirtschaftsstandort, sehr früh einen umfassenden Rechtsrahmen für Unternehmen und Privatpersonen zu definieren. Diese Definition eines Rechtsrahmens muss vorerst mit den bereits in Gesetzesform vorhandenen Bestimmungen erfolgen. Derzeit besteht in vielen Kernfragen erhebliche Rechtsunsicherheit.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Was unternimmt das Ministerium, um den Standort Österreich für Blockchain-Unternehmen attraktiv zu machen?
2. Was unternimmt das Ministerium, um den Standort Österreich für Initial Coin Offerings (ICOs) attraktiv zu machen?
3. Was unternimmt das Ministerium, um Kryptowährungen für private Nutzer in Österreich attraktiv zu machen?
4. Welche steuerlichen Änderungen sind aus Sicht des Ministeriums notwendig, um in Bezug auf Standortattraktivität Blockchain-Technologie und die Nutzung von Kryptowährungen in Österreich zu fördern?
5. Gibt es in dieser Hinsicht konkrete Projekte, Aktivitäten und ähnliches des Ministeriums?
6. Die Regierung plant regulatorische „Sandboxes” für Unternehmen mit neuen Technologien wie Blockchain, künstliche Intelligenz etc. als geschützten Entwicklungsrahmen einzurichten. Hiermit soll Unternehmen ermöglicht werden, neue Technologien, für die möglicherweise noch kein klarer regulatorischer Rahmen besteht, in beschränktem Umfeld mit der Aufsicht zu testen. Angebliches Ziel sei es, sich in nur wenig regulierte Gebiete vorzuwagen ohne rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Die zuständigen Behörden wie z.B. die FMA oder die Finanzämter erhalten (so das angebliche Ziel) hierbei volle Einsicht zum Erfahrungsgewinn.
Wie ist der Stand
zur Schaffung von regulatorischen Sandboxes in Österreich?
Welche Pläne verfolgt das Ministerium langfristig?
Wie ist die Ausgestaltung geplant?
Welche Zeitpläne gibt es?
Bei welcher Behörde liegt die Aufsicht über derartige Projekte?
Wann und wie sollen diese regulatorischen Sandboxes evaluiert werden?
7. Finanzminister Löger hat öffentlich bekundet, es solle aus seiner Sicht ein "zeitgemäßer und maßgeschneiderter Regulierungsrahmen für Start-ups und Fintechs" geschaffen werden. Wie werden dort die die oben erwähnten "regulatorischen Sandboxes" berücksichtigt werden?
8. Wie sieht das Ministerium das Potential von Smart Contracts? Gibt es besondere Richtlinien, die in Bezug auf Smart Contracts steuerlich zu berücksichtigen sind?
9. Haben Smart Contracts bereits heute rechtliche bindende Wirkung? Wenn nein: Wie sind Smart Contracts im bestehenden Rechtsrahmen einzurodnen bzw. zu subsumieren?
10. Sind gesetzgeberische Initiativen notwendig, um das Potential dieser technischen und rechtlichen Entwicklung voll ausnutzen zu können? Wenn ja, welche nationalen bzw. europarechtlichen Maßnahmen sind aus Sicht der Regierung geeignet, um auf diesem Gebiet einen "zeitgemäßen und maßgeschneiderten Regulierungsrahmen" zu etablieren?
11. Gibt es – möglicherweise gesetzgeberische – Maßnahmen der Regierung, die dazu dienen könnten, die Aufgeschlossenheit für die neue Technologie und zur Etablierung Österreichs als Technologie-Hub zu demonstrieren?
12. Wie widmet sich das Ministerium derzeit aktiv der Thematik Blockchain?
Welche Ressourcen (unter anderem ausgedrückt in Institutionen,
Abteilungen, Personal ausgedrückt in VZÄ, Budget) werden
gegenwärtig dafür eingesetzt?
Welche Projekte mit welchen Zeitplänen laufen derzeit zum Thema Blockchain
im BMF?
Welche internen Informationsveranstaltungen, Fortbildungen, Konsultationen
uä. sind erfolgt?
13. Finanzminister Löger hat öffentlich bekundet, einen "Fintech-Regulierungsrat"
schaffen zu wollen.
Welche Aufgaben soll ein solcher Reguleirungsrat haben?
Wie soll er zusammengesetzt sein und wie beschickt werden? Welche Ressourcen
(unter anderem ausgedrückt in Institutionen, Abteilungen, Personal in
VZÄ , Budget) sollen eingesetzt werden?
14. Coins, Tokens, Kryptowährungen, ICOs und dergleichen und damit
verbundene Handlungen betreffend gibt es divergierende und zum Teil einander
widersprechende Einstufungsversuche zum einen von Seiten der zuständigen
Ministerien, der Rechtssprechung und Lehre, zum anderen auf internationaler,
europäischer und österreichischer Ebene. Beabsichtigt das BMF und
falls ja, wie, inwiefern und bis wann, regulatorische Klarheit bezüglich
des breiten Themenfelds Kryptowährungen, Coins, Tokens und ICOs zu schaffen
bzw. zu forcieren?
Welche diesbezüglichen Schritte wurden bislang gesetzt?
15. Laut BMF-Info vom 25.07.2017 (https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html, aufgerufen am 28.03.2018) sind Kryptowährungen als sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter eingestuft. Ist diese Einstufung nach wie vor beizubehalten? Gibt es Vorhaben, diese Einstufung zu überarbeiten? Falls ja, welche?
16. Rechtssicherheit für Finanzinstitutionen
Banken/Investoren/Finanzinstitute ist derzeit noch unzureichend gegeben. Dieser
Umstand zeigt sich zB an verzögerten Auszahlungen von Geldbeträgen an
Bankkunden oder gekündigten Bankbeziehungen mit Kunden, die privat
Kryptowährungen kaufen und verkaufen. Schwierigkeiten bereiten hierbei die
strengen Auflagen von Know-your-Customer (KYC), Anti-Money-Laundering (AML) und
Counter-Terrorist Financing (CFT).
Was unternimmt bzw. unternahm das Ministerium, um Sicherheit für
Finanzinstitute im Bezug auf Kryptowährungen und im Zusammenhang mit den
genannten Vorschriften zu schaffen?
17. Wie bewertet das Ministerium den Umstand, dass die AML/KYC-Regelungen für Bargeld und andere herkömmlichen Zahlungsmethoden weit weniger streng sind als für Kryptowährungen, obwohl nach übereinstimmender Ansicht aller Experten Bargeld weit besser für kriminelle Zwecke geeignet ist, als die meisten Kryptowährungen?
18. Welche rechtliche Unterscheidung trifft das Ministerium für Kryptowährungen je nach Ausgestaltung als Coin oder als Token?
19. Welche rechtlichen Unterscheidungen sind zwischen Utility Token und Equity Token zu treffen und wie sind Utility Token, wie Equity Token rechtlich einzuordnen?
20. Kryptowährungen verfolgen unterschiedliche Funktionen, Nutzen und
Ziele. So gibt es Kryptowährungen, die Nachvollziehbarkeit als Ziel haben,
jedoch die Identität der Nutzer und somit die Privatsphäre über
Elliptische-Kurven-Kryptografie hinter einem Pseudonym schützen (z.B.
Bitcoin, Ethereum). Hierbei sind die Transaktionen vollständig
transparent, da beteiligten Adressen und übertragenen Werte immer
öffentlich zugänglich sind.Im Gegensatz hierzu existieren
Kryptowährungen, welche die Anonymität der Nutzer und deren
Transaktionen zum Ziel haben haben (z.B. Dash, Monero, Verge, ZCash). Hierbei
werden Versender und Empfänger sowie die übertragenen Werte geheim
gehalten. Es kann sohin zwischen Kryptowährungen mit pseudonymen Charakter
und anonymen Charakter unterschieden werden.
Wie sind anonyme Kryptowährungen, wie pseudonyme Kryptowährungen
hinsichtlich der Bestimmungen von Geldwäsche-Richtlinien,
Know-your-Customer (KYC), Anti-Money-Laundering (AML) und Counter-Terrorist
Financing (CFT) zu behandeln?
21. Zeitigt dieser technische Unterschied auch Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen mit pseudoanonymem und anonymem Charakter? Wenn ja, welchen?Liegt nach Rechtsansicht des Ministeriums faktische Ungleichheit vor, aus der sich das Gebot ungleicher Behandlung ergibt?
22. Durch das Hedqvist-Urteil (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist;
UStR 2000 Rz 759) wurde durch den Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
entschieden, dass der der Umtausch staatlicher Währungen in die digitale
Währung Bitcoin und umgekehrt keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Im
Ergebnis wurde Bitcoin hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung mit
gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt und der der An- und Verkauf von
Bitcoin mehrwertsteuerbefreit. Das Hedqvist-Urteil spricht jedoch hierbei nur
von Bitcoin und nicht Kryptowährungen im Allgemeinen. Im Schlussantrag zur
Rechtssache Hedqvist C‐264/14 wird von der Generalanwältin
festgehalten: „Was für gesetzliche Zahlungsmittel gilt, sollte
auch für sonstige Zahlungsmittel gelten, deren Funktion sich darin
erschöpft. Auch wenn solche reinen Zahlungsmittel nicht gesetzlich
gewährleistet und überwacht sein sollten, erfüllen sie doch in
mehrwertsteuerlicher Hinsicht dieselbe Funktion wie gesetzliche Zahlungsmittel
und sind daher nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in seine
Ausprägung als Gleichbehandlungsgrundsatzes prinzipiell gleich zu
behandeln.“ Der EuGH hat in der Rechtssache First National Bank of
Chicago C‐172/96 festgehalten, dass die Übertragung gesetzlicher
Zahlungsmittel als solche anerkanntermaßen keinen Steuertatbestand der
Mehrwertsteuer erfüllt (Vgl Schlussantrag der Generalanwältin Juliane
Kokott 16.07.2015, Rn 14). Im Schlussantrag zur Rechtssache Hedqvist
C‐264/14 wird klargestellt, dass auf Bitcoins die Rechtsprechung des
Urteils First National Bankof Chicago C‐172/96 anzuwenden ist und
die Übertragung von Bitcoins als solches keinen Steuertatbestand
erfüllt. (Vgl Schlussantrag der Generalanwältin Juliane Kokott
16.07.2015, Rn 18.) Im Anlassfall hat sich der EuGH zwar nur mit der virtuellen
Währung Bitcoin beschäftigt, allerdings verlangt der Grundsatz der
steuerlichen Neutralität, dass zur Verwirklichung der
Wettbewerbsneutralität gleiche Umsätze auch gleich besteuert werden.
Besteht der Zweck einer anderen Kryptowährung nur im Einsatz als
Zahlungsmittel, ist deren Übertragung ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang.
Teilt das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung, dass das
Urteil des EuGH in der Rechtssache Hedqvist auf alle Krptowährungen
und nicht nur auf Bitcoin anzuwenden ist?
Wenn Nein, warum nicht?
23. In der Praxis sind viele alternativen Kryptowährungen nicht gegen
anerkannte Währungen handelbar, sondern werden idR gegen Bitcoin (BTC)
oder Ethereum (ETH) eingetauscht. Somit entsteht beim Ankauf die Notwendigkeit,
kurzfristig Euro (€) gegen BTC oder ETH auszutauschen um damit eine
alternative Kryptowährung zu erwerben. Dieser wäre nach § 31
EStG in jedem einzelnen Fall eine steuerpflichtige Handlung, obwohl die
Anschaffung und Veräußerung nur eine kurzfristige
Überbrückung darstellt.
Bestehen Vereinbarungen mit Kryptowährungs-Tradingplattformen hinsichtlich
der Übermittlung von Daten zur Überprüfung steuerpflichtiger
Handlungen?
Wie viel Personal iSv VZÄ ist für die Überprüfung solcher
steuerpflichtigen Handlungen zuständig?
Beabsichtigt das Ministerium, derartige Vereinbarungen zu schließen und
sollen diese ausgestaltet werden?
24. In der bereits zitierten BMF-Info vom 25.07.2017 wird festgehalten, dass
auch der Handel zwischen Kryptowährungen als Tauschvorgang anzusehen ist.
Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine
Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen
Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen
Wirtschaftsgutes) ist dabei der gemeine Wert (auch Verkehrswert oder
Einzelveräußerungswert genannt) des jeweils hingegebenen
Wirtschaftsgutes anzusehen (Vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG).
Wie hat die Ermittlung des Veräußerungspreises bzw. der Anschaffungskosten
beim Tausch von Kryptowährung zu Kryptowährung zu erfolgen? Es wird
ersucht, dies auch anhand des folgenden Beispiels zu erläutern: A
hält 1 BTC. B hält 10 ETH. Die beiden tauschen. Welche Verkehrswerte
werden angenommen?
Können die Veräußerungspreise bzw. Anschaffungskosten aus den
täglichen Durchschnittskursen von verwendeten Kryptobörsen abgeleitet
werden?
Wenn ja, die Kurse welcher Börsen sind hierzu heranzuziehen?
Wie ist der Verkehrswert zu ermitteln werden, wenn beim Tausch keine Kryptobörse
involviert war (Wallet to Wallet)?
25. Eine weitere Unklarheit betrifft die Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel und Vermögensverwaltung: Beim Handel mit Kryptowährungen ist relevant, ob das Trading als vermögensverwaltende Tätigkeit („Vermögensverwaltung“) oder als Gewerbebetrieb betrieben wird. Diese Unterscheidung ist von großer Bedeutung, weil unterschiedliche steuerliche Konsequenzen daran geknüpft sind. Liegt Vermögensverwaltung vor, dann sind Gewinne aus dem Trading nur im Rahmen der Sonstigen Einkünfte („Spekulation“) steuerpflichtig, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung der Coins nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EstG vor, dann sind sämtliche Gewinne - unabhängig von der Behaltedauer – steuerpflichtig. Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Einkünften aus Gewerbebetrieb gibt es in Bezug auf das Trading mit Kryptowährungen keine Aussagen von Seiten des BMF und entsprechende Rechtsunsicherheit. Kann die Judikatur des VwGH zu Wertpapiergeschäften bzw. die Aussagen der ESTR (Vgl Rz 5426ff) analog zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Bezug auf Kryptowährungen herangezogen werden?
26. Bei einem sogenannten Hardfork bzw. Fork mit Chainsplit entsteht eine eigenständige Kryptowährung mit einem Tickersymbol. Ein prominentes Beispiel war die Aufsplittung von Bitcoin (BTC) in BTC und Bitcoin Cash (BCH). Wie ist die Ein-Jahres-Frist des § 31 EStG im Falle von Hardfork bzw. Fork mit Chainspit berechnet?
27. Ist es korrekt, dass in diesen Fällen analog § 4 Abs 2 Kapitalmaßnahmen VO oder § 36 Abs 2 Z 1 UmgrStG als Anschaffungszeitpunkt der neuen aus dem Fork entstandenen Einheiten von Kryptowährungen die Anschaffungszeitpunkte der alten Einheiten von Kryptowährungen herangezogen werden können und die seinerzeitigen Anschaffungskosten im Verhältnis der Verkehrswerte im Zeitpunkt des Forks aufzuteilen sind?
28. Die Durchführung von Smart Contracts basierend auf Blockchain-Technologie erfordert technisch zwingend den Einsatz von Kryptowährungen z.B. auf der Ethereum-Blockchain in Form von Ether (ETH) bzw. „Gas“.
29. Wird der Einsatz von Kryptowährungen als Gebühr für die
Ausführung von Smart Contracts als Veräußerung dieser nach
§ 31 EStG gewertet?
Wenn Ja: Wird diese steuerliche Belastung des EInsatzes von Smart Contracts
30. Wie sind Proof-of-Stake Systeme steuerlich zu behandeln?
31. Wie sind Delegated Proof-of-Stake Systeme steuerlich zu behandeln?
32. Wie sind Kryptowährungen, welche Dividenden in Form von anderen Kryptowährungen (z.B. Dividenden der Kryptowährung NEO in Form von GAS Tokens) gewähren, steuerlich zu behandeln?
33. Grundsätzlich gilt die Nachweispflicht zur lückenlosen
Dokumentierung von Anschaffungspreis und Veräußerungspreis
gemäß § 31 EStG.
Welche Kriterien gelten für die Nachweispflicht von Anschaffung und
Veräußerung von Kryptowährungen?
34. In der Information vom 25.07.2017 führt das BMF aus: „Wird in einem „virtual wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie uU zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches („Verkauf“) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ einer solchen Kryptowährung verkauft wird. Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist; ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).“ Sind auch andere Verbrauchsfolgeverfahren (zB gleitendes Durchschnittspreisverfahren wie bei Kapitalvermögen oder LIFO, HIFO, LOFO) anwendbar?
35. Wie ist die Handhabung, wenn die erfüllung Nachweispflicht durch die technische Ausgestaltung einer Kryptowährung (z.B. anonyme Kryptowährungen) rein technisch nicht möglich ist?
36. Wie ist die Handhabung, wenn Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen oder Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden und hierbei in bestimmten Fällen rein technisch kein konkreter Veräußerungswert nachgewiesen werden kann?
37. Wie fördert und erleichtert das BMF Initial Coin Offerings in Österreich und gibt es inbesondere Vorhaben – wenn ja, welche - zur langfristigen Etablierung Österreichs als attraktiven Standort für ICOs, insbesondere durch Shcaffung eines klaren Rechtsrahmens?
38. Im Rahmen eines ICO werden von Unternehmen oft Token ausgegeben, die später gegen Dienstleistungen oder Güter des Unternehmens oder deren Vertragspartner eingetauscht werden können. Die Token fungieren vereinfacht dargestellt als elektronische Gutscheine. Nach der gängigen Verwaltungspraxis und einhelliger Meinung im Schrifttum sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausgabe noch keine konkrete Leistung feststellbar ist, nicht umsatzsteuerbar (Vgl Rz 4 UStR; Ruppe/Achatz, UStG § 3 Rz 21, etc). Die Ausgabe der Token als elektronische Gutscheine dürfte daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Werden die Token später gegen Dienstleistungen und Güter des Unternehmens eingetauscht, müsste Umsatzsteuer anfallen. Teilt das BMF diese Rechtsansicht?
39. Durch die Gutscheinausgabe gibt das Unternehmen das Versprechen ab,
künftig gegen Einlösung des Gutscheines eine Dienstleistung zu
erbringen bzw. Güter zu verkaufen. Diese Leistungspflicht müsst im
Zeitpunkt der Gutscheinausgabe eine wirtschaftliche Belastung darstellen und
wäre damit als Verbindlichkeit in der Bilanz entsprechend zu
berücksichtigen (Vgl Marschner in Jakom EstG § 4 Rz 173.) Die Ausgabe
der Token als Gutscheine würde somit erfolgsneutral erfolgen, da in
Höhe der eingenommenen Kryptowährungsbeträge (umgerechnet in
Euro) eine Verbindlichkeit eingestellt wird. Erst bei der Einlösung der
Gutscheine lägen Betriebseinnahmen vor, da erst bei der Einlösung der
Gutscheine die Dienstleistung erbracht bzw. die Güter geliefert werden.
Bezüglich dieser Rechtsfrage besteht wesentliche Rechtsunsicherheit, die
die Kryptowirtschaft in Österreich behindert.
Ist geplant, die dargestellte Frage der steuerlichen Behandlung von
ICO-Gutscheinmodellen nach derzeitiger Rechtslage offiziell seitens des BMF zu
klären und wenn ja, in welcher Form?
40. Wie sind Token zum Zeitpunkt des ICOs rechtlich – auch steuerrechtlich – zu subsumieren?
41. Ist es nach Ansicht des BMF korrekt, dass Token zum Zeitpunkt des ICOs wertlos iSd KÖSt sind?
42. Finanzminister Löger hat öffentlich bekundet, es solle aus
seiner Sicht eine generelle Prospektpflicht bei ICOs geben.
Welche Vorhaben im Bezug auf eine Prospektpflicht bei ICOs gibt es im BMF?
Werden hier Unterscheidungsmerkmale unterschiedlicher Token berücksichtigt
werden?
43. In der Information vom 25.07.2017 führt das BMF aus: „Werden
Kryptowährungen geschaffen („Mining“), liegt
grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende
steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowährung
wird somit nicht anders behandelt als die Herstellung sonstiger
Wirtschaftsgüter.“
In welchem Zeitpunkt liegen beim Mining Betriebseinnahmen iSd Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gem. § 4 Abs 3 EstG, in welchem Zeitpunkt iSd Bilanzierung gem.
§ 5 EstG und in welchem Zeitpunkt iSd Bilanzierung gem. § 4
Abs 1 EstG vor ?
44. Bestehen Vereinbarungen des BMF mit Online-Plattformen/Organisationen,
um Nutzerdaten im Zusammenhang mit Cryptowährungen zu erhalten, zu sichten
oder zu überprüfen?
Falls ja, welche und auf welcher rechtlichen Grundlage basieren diese?