447/J XXVI. GP
Eingelangt am 08.03.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Unterschiedliche Entscheidungspraxis der BFA Außenstellen
Immer wieder kommt es zu Berichten, dass die tatsächliche Gewährung von internationalem Schutz stark davon abhängt, welche Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig ist. Bereits im Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwaltskammer 2017 wurde sowohl die teilweise stark divergierende Entscheidungspraxis unter den verschiedenen BFA-Außenstellen als auch die unterschiedliche Auslegung der Verfahrensvorschriften an sich kritisiert. Im Besonderen wird im erwähnten Bericht die Entscheidungspraxis an der Außenstelle Wiener Neustadt angeführt. Die Rechtsanwaltskammer kommt zu dem Schluss, dass an besagter Außenstelle der Grundsatz des Parteiengehörs teilweise bewusst verletzt wurde. Diese Verletzung wurde später in einer Entscheidung des BVwG sogar rechtskräftig bestätigt. Im Konkreten führte das Gericht an, dass die Behörde sich völlig im Klaren hierüber gewesen sei und dennoch das rechtlich gebotene Handeln unterlassen habe.
Es ist unerlässlich für die Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren, dass die entscheidenden Beamten_innen in allen BFA-Außenstellen dieselbe adäquate Qualität und Achtsamkeit bei Beweiswürdigung als auch Gesetzesauslegung und - anwendung hochhalten. Das Ergebnis des Verfahrens zu internationalem Schutz darf nicht von der unterschiedlichen Entscheidungs- oder Verfahrenspraxis einer BFA- Außenstelle abhängen.
In der jährlichen Asylstatistik des BMI wird zwar die Gesamtzahl der positiv und negativ beschiedenen Asylanträge angeführt, eine Auflistung nach den einzelnen BFA- Außenstellen ist jedoch nicht enthalten.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wie viele Anträge auf internationalen Schutz wurden im Jahr 2017, aufgegliedert auf die einzelnen BFA-Außenstellen, negativ bzw. positiv beschieden? Bitte um zusätzlich Aufgliederung nach Herkunftsland, sowie bei negativen Entscheidungen nach Abweisegrund (Glaubwürdigkeit, ..) bzw. bei positiven Entscheidungen nach Art des gewährten Schutzes (Asyl, subsidiärer Schutz, sonstige Aufenthaltstitel).
2. Welche Maßnahmen trifft das BFA, um eine einheitliche Auslegung der Verfahrensvorschriften in allen Außenstellen zu gewährleisten?
3. Existiert, abgesehen von den rechtlichen Mindestvoraussetzungen, ein Katalog von Qualitätskriterien welche die Bescheide des BFA erfüllen müssen?
4. Wenn ja, welche?
5. Wenn ja, wie wird die Einhaltung dieser Kriterien überprüft?
6. Welche Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Verfahrens und Einhaltung der Verfahrensvorschriften werden regelmäßig durchgeführt?
7. Welche Maßnahmen werden seitens des BFA getroffen, sollte sich die Qualität der Verfahren und Bescheide an einer Außenstelle als nicht zufriedenstellend erweisen?