473/J XXVI. GP

Eingelangt am 14.03.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage


der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

 

Mit 1. Jänner 2016 ist das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist nach § 1 SBBG "die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden." 

Einerseits soll damit also Firmen das Handwerk gelegt werden, die zu wenig Löhne und Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Andererseits soll Anmeldekauf aufgedeckt werden, bei dem Unternehmen Personen zur Sozialversicherung anmelden, um Leistungen zu lukrieren, ohne dass diese tatsächlich arbeiten. Das klingt in der Theorie gut und wichtig, in der Umsetzung ergeben sich aber immer wieder Schwierigkeiten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist es nämlich immer wieder zu Fällen gekommen, in denen Unternehmer_innen berichten, dass strengere GPLA-Prüfungen durchgeführt werden, die teilweise auch zu unverhältnismäßig hohen Strafen führen.

Vorrangiges Ziel des Gesetzes sollte der Schutz von Arbeitnehmer_innenrechten sein, nicht die unverhältnismäßig harte Betrafung von Unternehmen, bei denen ohnehin häufig schon das Gefühl besteht unter Generalverdacht zu stehen. Vor allem durch die im Gesetz vorgesehene "Risiko- & Auffälligkeitsanalyse" werden diese einem hohen Risiko ausgesetzt, in einer Datenbank als Scheinunternehhmen gelistet zu werden, und dadurch ggf. enormen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt zu sein. Einen wesentlichen Anhaltspunkt bei diesen Risiko-Analysen stellen auch Daten und Informationen aus GPLA-Verfahren dar. Bei GPLA-Verfahren werden auch kleine Fehler in den Abrechnungen aufgedeckt. Unternehmen geraten aufgrund kleinster Fehler in eine solche Datenbank und ziehen Generalverdacht auf sich. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. § 8 Abs. 3 Z 6 SBBG sind neben den Informationen aus GPLA-Verfahren generell Rückstände bei Sozialversicherungsträgern oder Nachzahlungen zu verstehen, die unter Umständen auch aus GPLA-Verfahren erwachsen. Entscheidend dafür, ob aus diesen GPLA-Verfahren ein Generalverdacht gegenüber Unternehmen entsteht, ist die Frage, wie viele Unternehmen tatsächlich Nachzahlungen tätigen mussten, damit auch in einer Risikoanalyse auffallen könnten und in weiterer Folge in der Sozialbetrugsdatenbank enden werden.



Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Risiko- und/oder Auffälligkeitsanalysen wurden seit Inkrafttreten des SBBG durchgeführt? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

2.    Wie viele Unternehmen wurden bisher aufgrund des Übertritts des SBBG zu Strafzahlungen verurteilt? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

a.    Wie viele Unternehmen wurden gestraft, weil sie Übertretungen nach §2 Z 1 SBBG begangen haben? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

                                  i.    Wie hoch war jeweils die verordnete Nachzahlung für diese Übertretungen?

                                ii.    In welcher Höhe wurden Lohn- und Sozialabgaben in diesen Fällen nicht entrichtet?

b.    Wie viele Unternehmen wurden gestraft, weil sie Übertretungen gemäß § 2 Z 2 SBBG begangen haben? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

                                  i.    Wie hoch war jeweils die verordnete Nachzahlung für diese Übertretungen?

                                ii.    In welcher Höhe wurden Lohn- und Sozialabgaben in diesen Fällen nicht entrichtet?

c.    Wie viele Unternehmen wurden gestraft, weil sie Übertretungen gemäß § 2 Z 3 SBBG begangen haben? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

                                  i.    Wie hoch war jeweils die verordnete Nachzahlung für diese Übertretungen?

                                ii.    In welcher Höhe wurden Zuschläge in diesen Fällen nicht entrichtet?

d.    Wie viele Unternehmen wurden gestraft, weil sie Übertretungen gemäß § 2 Z 4 SBBG begangen haben? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

                                  i.    Wie hoch war jeweils die verordnete Nachzahlung für diese Übertretungen?

e.    Wie viele Unternehmen wurden gestraft, weil sie Übertretungen gemäß § 2 Z 5 SBBG begangen haben? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

                                  i.    Wie hoch war jeweils die verordnete Nachzahlung für diese Übertretungen?

                                ii.    Wie viele illegal erwerbstätige Personen wurden in diesen Fällen beschäftigt?

f.      Wie viele Unternehmen wurden gestraft, weil sie Übertretungen gem. § 2 Z 6 SBBG begangen haben? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

                                  i.    Wie hoch war jeweils die verordnete Nachzahlung für diese Übertretungen?

                                ii.    In welcher Höhe wurden Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen in diesen Fällen nicht entrichtet?

3.    Wie viele Unternehmen wurden nach § 9 SBBG belangt und in welcher Höhe mussten Entgeltzahlungen geleistet werden? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Unternehmensgröße und Branche)

4.    Wie oft hat jener Beirat, der gemäß § 4 SBBG zu bestellen ist und in dessen Aufgabenbereich unter anderem die Erarbeitung und Bewertung möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (§ 4 Abs 5 Z 2) fällt, bisher getagt?

a.    Zu welchen Terminen?

b.    Welche Maßnahmen iSd Abs 5 Z2 wurden im Rahmen der bisherigen Zusammenkünfte des Beirates erarbeitet?

c.    Wurden diese Maßnahmen bereits umgesetzt bzw. wurde ggf. ein Zeitrahmen für die Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen festgelegt?

d.    Welche Festlegungen iSd Abs 5 Z 3 bis 5 wurden von diesem Beirat bisher getroffen?

e.    Wo sind die Beschlüsse des Beirats einsehbar?