592/J XXVI. GP

Eingelangt am 29.03.2018
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Anfrage



 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Meldungen bzgl. Kapitalabfluss-Meldegesetz

 

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurden österreichische Banken dazu verpflichtet, die Konten und Sparbücher ihrer Kunden in ein zentrales Kontenregister zu übermitteln. Mit dem damaligen Gesetzespaket wurde auch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung umgesetzt.

Mit dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Banken zudem verpflichtet, Behebungen über € 50.000,- von natürlichen Personen an das BMF zu melden. Genauer betrifft das Konten oder unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren von Depots natürlicher Personen. Zur Vermeidung von möglichen Umgehungskonstruktionen wird die Betragsgrenze von EUR 50.000,-- durch eine Zusammenrechnungsbestimmung ergänzt, wonach auch darunter liegende Abfluss-Beträge von der Meldepflicht erfasst werden, sofern diese offenkundig miteinander verbundene Vorgänge betreffen und insgesamt wiederum einen Gesamt-Abflussbetrag von mindestens EUR 50.000,-- erreichen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Geschäftskonten von Unternehmen und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Folgende Arten von Kapitalflüssen sind betroffen:

·        die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

·        die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

·        die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie

·        die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Aus dem Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erfährt man, dass die Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben ist. Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 war bis 31. Jänner 2017 wahrzunehmen. Die Meldepflicht war erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten war.

Kapitalzuflüsse sind meldepflichtig, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums entweder aus der Schweiz oder aus Liechtenstein nach Österreich gelangten. Als Meldezeiträume wurden für die Schweiz der 1.7.2011 bis 31.12.2012 und für Liechtenstein der 1.1.2012 bis 31.12.2013 festgelegt. Die Meldung hatte bis zum 31.12.2016 zu erfolgen. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mehr als EUR 50.000,-- auf Konten oder Depots natürlicher Personen sowie auf Konten liechtensteinischer Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten. Als weitere Bestimmung ist vorgesehen, dass bei Vorliegen eines Zuflusses von mindestens EUR 50.000,-- auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse aus dem gleichen Land (CH oder FL) zu melden sind.

Bzgl. Kapitalzuflüsse gibt der Erlass des BMF folgendes vor: Die Meldepflicht ist wahrzunehmen:

1.    für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012,

2.    für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.

Die Meldungen sind spätestens bis 31. Dezember 2016 zu erstatten.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viel Kapital im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes ist für die Jahre 2016 und 2017 gemeldet worden?

2.    In welche Länder ist wann wie viel Kapital im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetz geflossen? (Bitte um monatliche Auflistung pro Land, seit März 2015 bis Februar 2018)

3.    Wie hoch sind die monatlich gemeldeten Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein, im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes? (Bitte um monatliche Auflistung pro Land, seit Bestehen der Regelung).