605/J XXVI. GP

Eingelangt am 05.04.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten­schutz

betreffend Inanspruchnahme Pensionssplitting

Das freiwillige Pensionssplitting wird von Familien kaum in Anspruch genommen.

Kein Wunder, stellt es doch eine völlige Fehlkonstruktion dar. Daran hat auch die getroffene Vereinbarung des Pensions"gipfels" vom 29.02.2016 nichts geändert, bei der beschlossen wurde, dass das freiwillige Pensionssplitting bis zum vollendeten siebten, statt wie bisher bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, in Anspruch ge­nommen werden kann. Damit man das Pensionssplitting in Anspruch nehmen kann, darf ein Elternteil gar nicht arbeiten. Das betrifft weit überwiegend Frauen und setzt einen Anreiz für diese, bis zu sieben Jahre überhaupt nicht am Arbeitsmarkt zu parti­zipieren. Diese Konzeption rückt noch weiter weg davon, in Österreich erwerbstäti­gen Frauen zu helfen, sich eine Eigenpension zu erarbeiten, von der sie im Alter tat­sächlich leben können. Sie ist Ausdruck eines partriarchalen Gesellschaftsbildes und führt dazu, dass sich Frauen in Abhängigkeit ihres Partners begeben müssen, denn durch das Pensionssplitting herrscht keine Gleichwertigkeit: Ein Elternteil gibt, der andere kann bloß Empfänger sein.

Gleichzeitig besteht durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und die ge­genwärtige Ausgestaltung des Pensionssplittings ein viel zu geringer Nutzen, wes­halb es kaum in Anspruch genommen wird. Denn jener Elternteil, der vom Pensions­splitting profitiert - d.h. bis zu 50% der Pensionsbeiträge des Partners gutgeschrie­ben bekommt - ist auch jener, der die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt. Dadurch hat der andere Elternteil, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, insbesondere im Falle eines niedrigen bis mittleren Einkommens, wesentlich stärkere Einbußen hinzunehmen, als jener, der sich um die Kinder kümmert. Dieses Ungleichgewicht lässt sich durch die Einführung eines automatischen Pensionssplittings beheben. Dadurch werden Pensionszeiten fair und automatisch zwischen Partner_innen aufge­teilt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie oft wurde das Pensionssplitting in Anspruch genommen? jährlich seit 2010, einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

2.    In wie vielen Fällen gem. Frage 1 war der übertragende Elternteil weiblich? (jähr­lich seit 2010, einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundes­ländern)

3.    Welcher Anteil wurde jährlich an Teilgutschriften übertragen? (jährlich seit 2010, einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern, in Pro­zent)

4.    Welche Summen wurden jährlich im Monatsdurchschnitt an Teilgutschriften über­tragen? (jährlich seit 2010, einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern, in Euro)

5.    In wie vielen Fällen gem. Frage 1 wurden Teilgutschriften für

a.    ein Kalenderjahr übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

b.    zwei Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträ­ger, einzeln nach Bundesländern)

c.    drei Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträ­ger, einzeln nach Bundesländern)

d.    vier Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträ­ger, einzeln nach Bundesländern)

e.    fünf Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträ­ger, einzeln nach Bundesländern)

f.      sechs Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungs­träger, einzeln nach Bundesländern)

g.    sieben Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungs­träger, einzeln nach Bundesländern)

6.    Wie viele Personen denen eine Teilgutschrift übertragen wurde, waren in den je­weiligen Kalenderjahren, in denen eine Teilgutschrift übertragen wurde, neben ih­rer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG, auch aufgrund einer Erwerbstätigkeit versi­chert? (jährlich seit 2010, einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)