611/J XXVI. GP

Eingelangt am 06.04.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Bißmann, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

betreffend die Vereinbarung zwischen dem Fachverband der Mineralölindustrie sowie dem Fachverband des Energiehandels und dem Bund über Maßnahmen zur Erhöhung der Energie­effizienz

Die „Vereinbarung zwischen dem Fachverband der Mineralölindustrie sowie dem Fachverband des Energiehandels und dem Bund über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz“ wurde 2009 in Wien unterzeichnet. In dieser Vereinbarung sichert der Bund unter § 3 Abs 2 den Mitgliedsunterneh­men der Mineralölindustrie samt dem ganzen Handel zu, keine weiteren Belastungen einzuführen bzw. bestehende Förderungen nicht zu verschlechtern, weder auf Bundes-, noch auf Landesebene.

Aufgrund dieser Vereinbarung wurde 2009 die private „Heizen mit Öl GmbH“ gegründet, die seit 2009 bis heute über 50.000 Ölanlagen mit jeweils mehreren Tausend EUR förderte. Ein hochrangiger Ver­treter der OMV ist Vorstandsvorsitzender des „Instituts für Wärme- und Öltechnik (IWO)“. Dieses Insti­tut ist einer der drei Eigentümer der „Heizen mit Öl GmbH“, die die Ölheizungsförderung betreibt.

Durch sehr niedrige Steuersätze auf Diesel im Vergleich zu Benzin und auf Heizöl im Vergleich zu Diesel wird bis heute ein umso höherer Umsatz von Diesel und Heizöl ermöglicht. Ölhändler profitie­ren in Milliardenhöhe seit 2010.

Signifikant mehr Verbrennung von treibhausgasintensivem Diesel und Heizöl seit 2010 machen Kli­maziele Österreichs (auch jene des Pariser Abkommens) unerreichbar. Treibhausgasemissionen von Ölanlagen sind deutlich höher als von Holz- oder Pelletsanlagen. Österreich, als größter Aktionär der OMV, musste zuletzt um 500 Mio. Euro Emissionsrechte für die Verfehlung von Klimazielen bezahlen. Zudem belasten mehr krebserregende Diesel- und Heizölemissionen die Gesundheit der Menschen.

Unter folgendem Link ist das Förderungsformular der „Heizen mit Öl GmbH“ zu finden:

http://www.heizenmitoel.at/fileadmin/user upload/heizenmitoel.at/dokumente/HMO _Antragsformular_ 0 82017 WEB.pdf

Auf S.3 des Formulars steht, dass die „Heizen mit Öl“ GmbH aufgrund einer Vereinbarung des

BMWFJ mit den Fachverbänden Mineralölindustrie und Energiehandel der Wirtschaftskammer Öster­reich gegründet wurde. Diese Vereinbarung ist auf der Website des Bundesministeriums für Digitali­sierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) zu finden:

https://www.bmdw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Documents/FV Mineraloel Einzelhand el.pdf

In der Vereinbarung steht in § 3 Abs 2: „Der Bund stellt für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung sicher, dass den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie keine weiteren Be­lastungen durch den Bund auferlegt bzw. im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie bestehende För-

derungen nicht verschlechtert werden. Ebenso wird der Bund die Länder darauf hinweisen, dass den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie keine weiteren Belastungen durch Landesgesetze auferlegt bzw. bestehende Förderungen nicht verschlechtert werden sollen."

Beide Dokumente sind der Anfrage beigelegt. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.                   Wann wurde diese Vereinbarung unterzeichnet? Wer hat diese Vereinbarung unterzeichnet?

2.                   Weiche Personen im zuständigen Ministerium oder in anderen Ministerien waren an der For­mulierung der Vereinbarung beteiligt?

3.                   Stehen diese Personen in einem Naheverhältnis zu den Fachverbänden der Mineralölindustrie bzw des Energiehandels?

4.                    Wie lange besteht die Gültigkeit noch? Im Falle der nicht mehr vorhandenen Gültigkeit: wel­cher Nachweis kann dazu erbracht werden? Von wann stammt dieser? Von wem wurde er unter­zeichnet?

5.                   Welches Ministerium und welche Sektion ist derzeit zuständig für diese Vereinbarung?

6.                   Aus welchem Grund wird eine Vereinbarung getroffen bzw gibt es eine bis heute gültige Ver­einbarung, die sich nur an Mitgliedsunternehmen der Fachverbände der Mineralölindustrie bzw des Energiehandels richtet und nicht an alle Mitgliedsunternehmen der WKO? Dient die Vereinbarung nur als Rechtfertigung der Förderungen von Ölanlagen durch die „Heizen mit Öl GmbH"?

7.                    Die Rechtsgrundlagen RL 2012/27/EU sowie des geltenden Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) beziehen sich auf freiwillige Leistungen der betroffenen Unternehmen bzw Selbstverpflichtun­gen der betroffenen Unternehmen gegenüber dem Staat, bilden aber keine Rechtsgrundlage für frei­willige Leistungen oder Selbstverpflichtungen des Staats gegenüber diesen Unternehmen. Welche Rechtsgrundlage liegt § 3 Abs (2) der Vereinbarung zugrunde? Wenn keine, warum wurde sie abge­schlossen bzw nicht unverzüglich gekündigt?

8.                   Wurde die Vereinbarung dem Ministerrat vorgelegt?

9.                    Distanziert sich das zuständige Ministerium von dieser Vereinbarung angesichts der Tatsa­che, dass laut aktuellem Regierungsprogramm und Land NÖ ein Ausstieg aus Ölheizungen kommen soll und die Regierung sowie die Bundesländer seit 2009 keine Heizölanlagen mehr fördern?

10.                 In der Präambel der Vereinbarung steht: In Entsprechung dieser Verpflichtung ist das Bun­desministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) an den Fachverband der Mineralölindust-rie (FVMI) sowie den Fachverband des Energiehandels (FVEH) herangetreten, eine derartige Verein­barung abzuschließen. Wie sieht und wie erklärt das heute für die Vereinbarung zuständige Ministeri- um das Faktum, dass ein Ministerium von sich aus und aktiv auf den Fachverband der Mineralölin-dustrie sowie den Fachverband des Energiehandeis zugeht, um diesen Fachverbänden Vorteile zu verschaffen?

11.

a)                 Befürworten Sie als Ministerin, dass ein Ministerium mit den Fachverbänden Mineralölindust­rie und Energiehandel der Wirtschaftskammer Österreich vereinbaren kann, dass keine weite­ren Belastungen für fossile Energieträger durch den Bund auferlegt werden sowie dass der Bund die Länder hinweisen soll, keine weiteren Belastungen durch Landesgesetze aufzuerle­gen?

b)       Befürworten Sie als Ministerin, dass ein Bundesministerium der Republik Österreich als Teil der Exekutive aufgrund einer Vereinbarung mit der WKO der Legislative / dem Parlament als gesetzgeberische Instanz des Bundes vorschreibt, Gesetze zum Schutz der Gesundheit, des Klimas oder der Umwelt zu unterlassen?

c)       Welche gesetzgeberischen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit, Klima oder Umwelt sind dadurch seit Unterzeichnung der Vereinbarung und aufgrund dieser Vereinbarung unterblie­ben?

d)       Werden Sie als zuständige Ministerin veranlassen, dass diese auf unbestimmte Zeit ge­schlossene Vereinbarung nach § 8 Abs 1 gekündigt wird?

e)       Welche Maßnahmen sind für die Zukunft geplant, um unrechtmäßige Vereinbarungen wie die­se oben beschriebene in Zukunft zu vermeiden?

12.         Können Sie als zuständige Bundesministerin ausschließen, dass ähnliche Vereinbarungen oder Abkommen zwischen Fachverbänden der WKO oder anderen Interessensvertretungen der Öllobby und dem Bund existieren, in denen vereinbart ist, den Mitgliedsunternehmen oder Unterneh­men der Öllobby keine weiteren Belastungen durch den Bund aufzuerlegen bzw. bestehende Förde­rungen nicht zu verschlechtern?

13.         Können Sie als zuständige Bundesministerin erklären, wie eine integrierte Klima- und Ener­giestrategie erfolgreich sein kann, wenn es seit 8 Jahren eine Vereinbarung wie diese gab und gibt,

die den Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der Mineralölindustrie sowie des Fachverbands des Energiehandels zusichert, ihnen keine weiteren Belastungen durch den Bund aufzuerlegen bzw. be­stehende Förderungen nicht zu verschlechtern?


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Aufgrund einer Vereinbarung des BMWFJ mit den Fachverbänden Mineralölindustrie und Energiehandel der Wirtschaftskammer Österreich wurde unter Einbindung des IWO-Österreich die Heizen mit Öl GmbH („HMÖ“ oder „Förderungsgeber“) zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen gegründet. Der „Heizen mit ÖI‘‘-Energiefonds finanziert sich ausschließlich aus privatwirtschaftlichen Mitteln. Die mittels HMÖ geförderten Maßnahmen gelten als Maßnahmen gemäß dem Energieeffizienzgesetz.

§ 1 Zielsetzungen

Ziel der Förderung ist die Anreizbildung für den umwelt- und klimafreundlichen Einsatz folgender Energieeffizienzmaßnahmen:

(1) Austausch alter Heizungsanlagen auf ÖI-Brennwertanlagen oder auf folgende Hybridheizsysteme:

ÖI-Brennwertanlage mit werksseitig integrierter Wärmepumpe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Herstellersystemlösung); ÖI-Brennwertanlage mit Brauchwasserwärmepumpe zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund;

ÖI-Brennwertanlage mit Photovoltaik zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1)   HMÖ gewährt aus dem „Heizen mit ÖI“-Energiefonds bei Zustandekommen des Förderungsvertrags und bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einen nicht rückzahlbaren (vgl. § 8) Betrag als Zuschuss für die Maßnahme gemäß § 4.

(2)   In diesem Sinne ist auch die Inanspruchnahme einer weiteren Förderung nicht gestattet, insbesondere wenn sie durch eine öffentlich rechtliche oder dem öffentlichen Bereich zugeordnete private Institution erfolgt (vgl. § 8).

(3)   Die in § 4 gesetzte Maßnahme gilt als Effizienzmaßnahme im Sinne des Energieeffizienzgesetzes. Mit der Unterschrift erklärt der Förderungswerber sich einverstanden, dass die geförderte Maßnahme ausschließlich an die Heizen mit Öl GmbH übertragen wird und geteilt werden kann. Eine Übertragung an einen Dritten ist daher nicht gestattet und führt zum Verlust (Rückzahlung des Zuschusses - vgl. § 8) der Förderung.

(4)   Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. HMÖ entscheidet in freiem Ermessen auf Grundlage der Angaben im Förderungsantrag (vgl. § 7 Abs. 4), ob sie den Förderungsvertrag annimmt.

(5)   Sämtliche Formulierungen dieser Förderungsrichtlinien sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(6)   Für Sonderförderungen gelten die Förderungsrichtlinien (vgl. insbesondere §§ 7, 8 und 9) sinngemäß. Voraussetzungen und Ausmaß der Förderung richten sich nach dem Gegenstand der Sonderförderung.

(7)   Änderungen oder Ergänzungen der Förderungsbedingungen sowie -richtlinien können nur schriftlich mit beiderseitiger Unterschrift erfolgen. Demnach werden vom Förderungswerber durchgestrichene oder sonst vorgenommene Änderungen der Förderungsbedingungen sowie -richtlinien nicht anerkannt.

§ 3 Förderungswerber

Förderungswerber kann jede natürliche (auch Einzelunternehmer) oder juristische Person als Eigentümer, Mieter oder Verfügungsberechtigter von Objekten gemäß § 5 (1) im österreichischen Bundesgebiet sein.

§ 4 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Investition für folgende Energieeffizienzmaßnahmen:

(1)   Austausch einer alten Heizungsanlage auf eine neue ÖI-Brennwertanlage oder auf folgende Hybridheizsysteme:

ÖI-Brennwertanlage mit werksseitig integrierter Wärmepumpe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Herstellersystemlösung);

ÖI-Brennwertanlage mit Brauchwasserwärmepumpe zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund;

ÖI-Brennwertanlage mit Photovoltaik zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund

§ 5 Voraussetzungen

(1)   Die Förderungsgegenstände gemäß § 4 müssen im österreichischen Bundesgebiet betrieben werden.

(2)   Die Gewährung einer Förderung für den Austausch einer alten Heizungsanlage setzt voraus, dass

a.   die zu ersetzende Heizungsanlage älter als 10 Jahre ist und es sich bei der neu installierten Anlage um eine mit Heizöl extra leicht betriebene neue ÖI-Brennwertanlage oder um neue folgende Hybridheizsysteme handelt:

ÖI-Brennwertanlage mit werksseitig integrierter Wärmepumpe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Herstellersystemlösung);

ÖI-Brennwertanlage mit Brauchwasserwärmepumpe zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund;

ÖI-Brennwertanlage mit Photovoltaik zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund, wobei die installierte Spitzenleistung mind. 3 kWp beträgt.

b.    es sich bei den zu versorgenden Objekten um Gebäude handelt, die entsprechend der jeweils geltenden Bauordnung errichtet wurden oder rechtmäßig bestehen;

c.    allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der zu fördernden Anlage durch den Förderungswerber eingeholt wurden;

d.    die zu fördernde Anlage nachweislich den gesetzlichen Bestimmungen sowie geltenden Normen entspricht und im Zuge der Modernisierung des Heizsystems alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der angeführten Technologien getroffen wurden (z.B. Anpassung der Heizkörper bzw. der Rücklauftemperatur)

e.    der Förderungswerber die errichtete Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß betreibt.

(3)   Für unter § 5 Abs. 2 angeführten Förderungsgegenstände muss die vollständig ausgefüllte HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch den Förderungswerber mittels Unterschrift auf der HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung zu bestätigen. Gebrauchte (bereits in Betrieb gewesene) Förderungsgegenstände oder Ausstellungsexemplare (egal ob neuwertig oder gebraucht) werden nicht gefördert.

§ 6 Ausmaß der Förderung

(1)   Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren (vgl. § 8) Zuschusses nach Förderungszusage sowie dem Nachweis über die Inbetriebnahme der Förderungsgegenstände (vgl. § 5 Abs. 3) nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 ausbezahlt.

(2)   Die Förderungshöhe wird halbjährlich neu festgelegt und gilt pro Standort der Heizungsanlage. Die aktuell festgesetzte Förderungshöhe ist auf www.heizenmitoel.at ersichtlich. Förderungswerber erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 eine Förderungspauschale in Höhe jenes Betrages ausbezahlt, der zum Zeitpunkt der schriftlichen Bewilligung des betreffenden Förderungsantrags bei HMÖ (vgl. § 7 Abs. 4) auf www.heizenmitoel.at veröffentlicht ist.

(3)   Die Investitionskosten der Förderungsgegenstände müssen die Förderungssumme übersteigen.

§ 7 Verfahrensbestimmungen

(1)   Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen einer zeitlich befristeten Förderungsaktion durch die Geschäftsführung von HMÖ, die den „Heizen mit Öl“ Energiefonds verwaltet. Die Abwicklung der Förderungsaktion erfolgt durch HMÖ.

(2)   Die Beantragung hat mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Wege, schriftlich per Post oder per Fax und jedenfalls vor Erneuerung der Förderungsgegenstände zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum des Antragsformulars bei der HMÖ. Auf Aufforderung von HMÖ sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

(3)   Förderungszusagen (vgl. § 7 Abs. 5) werden grundsätzlich solange gewährt, als unter Berücksichtigung der zu erwartenden Förderungsmenge ausreichend Förderungsmittel zur Verfügung stehen. Förderungen werden jedoch nur bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel ausbezahlt.

(4)   Förderungszusagen erfolgen chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständig undrichtig ausgefüllten, beurteilungsfähigen Förderungsanträge. Die Mittelvergabe (vgl. § 7 Abs. 3) erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des rechtzeitigen Einlangens der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 7.

(5)   Innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Förderungsantrags gemäß § 7 Abs. 4 entscheidet HMÖ aufgrund der ihr vom Förderungswerber übermittelten Unterlagen, ob eine Förderung zugesagt wird oder nicht. HMÖ verständigt den Förderungswerber schriftlich (Faksimile) von der Entscheidung. Die Förderungszusage ist auflösend bedingt damit, dass der Förderungswerber die Voraussetzungen für die Förderung nicht (mehr) erfüllt (vgl. insbesondere §§ 5 und 8). Nach der (bedingten) Förderungszusage durch HMÖ ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsgegenstände binnen 9 Monaten ab Versendung der (bedingten) Förderungszusage durch HMÖ in Betrieb zu nehmen. Bei Nichteinhaltung der Inbetriebnahme erfolgt automatisch ein Storno der Förderungszusage. Die Inbetriebnahme ist durch die HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung gem. § 5 Abs. 3 zu bestätigen. Eine Inbetriebnahme vor Erhalt der Förderungszusage kann nur in Notfallsituationen und nach Absprache mit der HMÖ erfolgen.

(6)   Die Ablehnung eines Förderungsantrags erfolgt nach Möglichkeit unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe.

(7)   Die gemäß § 7 Abs. 5 (bedingt) zugesagte Förderungspauschale wird nach Vorlage der Rechnung über die Anschaffung und Errichtung samt gültigem Zahlungsnachweis sowie der vollständig ausgefüllten HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung für die Anlage (vgl. § 5 Abs. 3) binnen 12 Wochen ab vollständiger Vorlage aller in diesem Absatz angeführten Unterlagen ausbezahlt. Bei Heizöl leicht (alte Heizungsanlage) ist zusätzlich der aktuellste Lieferschein/Rechnung der Heizöllieferung beizulegen (vgl. § 5 Abs. 2). Diese Unterlagen müssen spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme bei HMÖ eingelangt sein und das Ergebnis deren Überprüfung muss durch HMÖ im Einklang mit den Förderungsrichtlinien stehen.

(8)   Der Förderungswerber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die im Förderungsantrag angegebenen Daten zum Zwecke der Abwicklung des Förderungsverfahrens und des Förderungsvertrages, zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben, zu Kontrollzwecken, verwendet und an Dritte übermittelt werden können. Ebenso dürfen diese Daten zum Zwecke der Dokumentation als Energieeffizienzmaßnahmen auch an die nach dem Energieeffizienzgesetz eingerichtete Monitoringstelle übermittelt werden. Der Förderungswerber stimmt weiters ausdrücklich zu, dass seine persönlichen Daten, die im Zuge des Förderungsverfahrens erhobenen Daten, Förderungshöhe sowie Energieeinsparung und Umweltentlastung für statistische Auswertungen, administrative Maßnahmen und zu Marketingzwecken verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Zu diesen Zwecken darf auch eine Übermittlung an das IWO - Institut für Wärme und Oeltechnik erfolgen. Der Förderungswerber kann seine Zustimmung zu dieser Veröffentlichung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an HMÖ widerrufen.

(9)   Der Förderungswerber ist verpflichtet, Organen von HMÖ und/oder den von HMÖ beauftragten Personen jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung der vorgenannten Personen insbesondere Einsicht in Belege und Unterlagen, die der Überprüfung des geförderten Vorhabens dienen, zu gewähren und einer Auskunftserteilung durch Banken (Entbindung vom Bankgeheimnis) zuzustimmen.

Der Förderungswerber ist verpflichtet nach vorheriger (telefonischer) Anmeldung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäftszeiten zur Kontrolle der Förderungsgegenstände und zur Durchführung von Messungen zu gestatten. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer der in § 212 UGB in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Frist (ds. derzeit 7 Jahre), gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde.

§ 8 Rückzahlung des Zuschusses

Unrichtige oder unvollständige Angaben von Förderungswerbern sowie die Nichteinhaltung der Förderungsrichtlinien führen zum Verlust der

Förderung und können insbesondere Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche von HMÖ begründen. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet,

eine gewährte Förderung auf schriftliche Aufforderung von HMÖ unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

a.   die Heizen mit Öl GmbH über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist (vgl. insbesondere § 5 und § 7 Abs. 7);

b.    der Förderungsnehmer vorgesehenen Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert (vgl. insbesondere § 7 Abs. 9) oder wenn

c.    die Förderungsvoraussetzungen wegfallen (vgl. insbesondere §§ 2 und 5) oder nicht vorgelegen sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1.4.2017 in Kraft und ersetzen die vor diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinien.


 

Aufgrund einer Vereinbarung des BMWFJ mit den Fachverbänden Mineralölindustrie und Energiehandel der Wirtschaftskammer Österreich wurde unter Einbindung des IWO-Österreich die Heizen mit Öl GmbH („HMÖ“ oder „Förderungsgeber“) zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen gegründet. Der „Heizen mit ÖI"-Energiefonds finanziert sich ausschließlich aus privatwirtschaftlichen Mitteln. Die mittels HMÖ geförderten Maßnahmen gelten als Maßnahmen gemäß dem Energieeffizienzgesetz.

§ 1 Zielsetzungen

Ziel der Förderung ist die Anreizbildung für den umwelt- und klimafreundlichen Einsatz folgender Energieeffizienzmaßnahmen:

(1) Austausch alter Heizungsanlagen auf ÖI-Brennwertanlagen oder auf folgende Hybridheizsysteme:

ÖI-Brennwertanlage mit werksseitig integrierter Wärmepumpe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Herstellersystemlösung); ÖI-Brennwertanlage mit Brauchwasserwärmepumpe zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund;

ÖI-Brennwertanlage mit Photovoltaik zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1)   HMÖ gewährt aus dem „Heizen mit ÖI“-Energiefonds bei Zustandekommen des Förderungsvertrags und bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einen nicht rückzahlbaren (vgl. § 8) Betrag als Zuschuss für die Maßnahme gemäß § 4.

(2)   In diesem Sinne ist auch die Inanspruchnahme einer weiteren Förderung nicht gestattet, insbesondere wenn sie durch eine öffentlich rechtliche oder dem öffentlichen Bereich zugeordnete private Institution erfolgt (vgl. § 8).

(3)   Die in § 4 gesetzte Maßnahme gilt als Effizienzmaßnahme im Sinne des Energieeffizienzgesetzes. Mit der Unterschrift erklärt der Förderungswerber sich einverstanden, dass die geförderte Maßnahme ausschließlich an die Heizen mit Öl GmbH übertragen wird und geteilt werden kann. Eine Übertragung an einen Dritten ist daher nicht gestattet und führt zum Verlust (Rückzahlung des Zuschusses - vgl. § 8) der Förderung.

(4)   Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. HMÖ entscheidet in freiem Ermessen auf Grundlage der Angaben im Förderungsantrag (vgl. § 7 Abs. 4), ob sie den Förderungsvertrag annimmt.

(5)   Sämtliche Formulierungen dieser Förderungsrichtlinien sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(6)   Für Sonderförderungen gelten die Förderungsrichtlinien (vgl. insbesondere §§ 7, 8 und 9) sinngemäß. Voraussetzungen und Ausmaß der Förderung richten sich nach dem Gegenstand der Sonderförderung.

(7)   Änderungen oder Ergänzungen der Förderungsbedingungen sowie -richtlinien können nur schriftlich mit beiderseitiger Unterschrift erfolgen. Demnach werden vom Förderungswerber durchgestrichene oder sonst vorgenommene Änderungen der Förderungsbedingungen sowie -richtlinien nicht anerkannt.

§ 3 Förderungswerber

Förderungswerber kann jede natürliche (auch Einzelunternehmer) oder juristische Person als Eigentümer, Mieter oder Verfügungsberechtigter von Objekten gemäß § 5 (1) im österreichischen Bundesgebiet sein.

§ 4 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Investition für folgende Energieeffizienzmaßnahmen:

(1)   Austausch einer alten Heizungsanlage auf eine neue ÖI-Brennwertanlage oder auf folgende Hybridheizsysteme:

ÖI-Brennwertanlage mit werksseitig integrierter Wärmepumpe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Herstellersystemlösung);

ÖI-Brennwertanlage mit Brauchwasserwärmepumpe zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund;

ÖI-Brennwertanlage mit Photovoltaik zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund

§ 5 Voraussetzungen

(1)   Die Förderungsgegenstände gemäß § 4 müssen im österreichischen Bundesgebiet betrieben werden.

(2)   Die Gewährung einer Förderung für den Austausch einer alten Heizungsanlage setzt voraus, dass

a.    die zu ersetzende Heizungsanlage älter als 10 Jahre ist und es sich bei der neu installierten Anlage um eine mit Heizöl extra leicht betriebene neue ÖI-Brennwertanlage oder um neue folgende Hybridheizsysteme handelt:

ÖI-Brennwertanlage mit werksseitig integrierter Wärmepumpe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Herstellersystemlösung); ÖI-Brennwertanlage mit Brauchwasserwärmepumpe zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund;

ÖI-Brennwertanlage mit Photovoltaik zur zusätzlichen Warmwasserbereitung im hydraulischen Verbund, wobei die installierte Spitzenleistung mind. 3 kWp beträgt.

b.    es sich bei den zu versorgenden Objekten um Gebäude handelt, die entsprechend der jeweils geltenden Bauordnung errichtet wurden oder rechtmäßig bestehen;

c.   allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der zu fördernden Anlage durch den Förderungswerber eingeholt wurden;

d.    die zu fördernde Anlage nachweislich den gesetzlichen Bestimmungen sowie geltenden Normen entspricht und im Zuge der Modernisierung des Heizsystems alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der angeführten Technologien getroffen wurden (z.B. Anpassung der Heizkörper bzw. der Rücklauftemperatur)

e.    der Förderungswerber die errichtete Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß betreibt.

(3)   Für unter § 5 Abs. 2 angeführten Förderungsgegenstände muss die vollständig ausgefüllte HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch den Förderungswerber mittels Unterschrift auf der HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung zu bestätigen. Gebrauchte (bereits in Betrieb gewesene) Förderungsgegenstände oder Ausstellungsexemplare (egal ob neuwertig oder gebraucht) werden nicht gefördert.

§ 6 Ausmaß der Förderung

(1)  Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren (vgl. § 8) Zuschusses nach Förderungszusage sowie dem Nachweis über die Inbetriebnahme der Förderungsgegenstände (vgl. § 5 Abs. 3) nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 ausbezahlt.

(2)  Die Förderungshöhe wird halbjährlich neu festgelegt und gilt pro Standort der Heizungsanlage. Die aktuell festgesetzte Förderungshöhe ist auf www.heizenmitoel.at ersichtlich. Förderungswerber erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 eine Förderungspauschale in Höhe jenesBetrages ausbezahlt, der zum Zeitpunkt der schriftlichen Bewilligung des betreffenden Förderungsantrags bei HMÖ (vgl. § 7 Abs. 4) auf www.heizenmitoel.at veröffentlicht ist.

(3)  Die Investitionskosten der Förderungsgegenstände müssen die Förderungssumme übersteigen.

§ 7 Verfahrensbestimmungen

(1)  Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen einer zeitlich befristeten Förderungsaktion durch die Geschäftsführung von HMÖ, die den „Heizen mit Öl“ Energiefonds verwaltet. Die Abwicklung der Förderungsaktion erfolgt durch HMÖ.

(2)  Die Beantragung hat mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Wege, schriftlich per Post oder per Fax und jedenfalls vor Erneuerung der Förderungsgegenstände zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum des Antragsformulars bei der HMÖ. Auf Aufforderung von HMÖ sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

(3)  Förderungszusagen (vgl. § 7 Abs. 5) werden grundsätzlich solange gewährt, als unter Berücksichtigung der zu erwartenden Förderungsmenge ausreichend Förderungsmittel zur Verfügung stehen. Förderungen werden jedoch nur bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel ausbezahlt.

(4)  Förderungszusagen erfolgen chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständig und richtig ausgefüllten, beurteilungsfähigen Förderungsanträge. Die Mittelvergabe (vgl. § 7 Abs. 3) erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des rechtzeitigen Einlangens der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 7.

(5)  Innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Förderungsantrags gemäß § 7 Abs. 4 entscheidet HMÖ aufgrund der ihr vom Förderungswerber übermittelten Unterlagen, ob eine Förderung zugesagt wird oder nicht. HMÖ verständigt den Förderungswerber schriftlich (Faksimile) von der Entscheidung. Die Förderungszusage Ist auflösend bedingt damit, dass der Förderungswerber die Voraussetzungen für die Förderung nicht (mehr) erfüllt (I/gl. insbesondere §§ 5 und 8). Nach der (bedingten) Förderungszusage durch HMÖ ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsgegenstände binnen 9 Monaten ab Versendung der (bedingten) Förderungszusage durch HMÖ in Betrieb zu nehmen. Bei Nichteinhaltung der Inbetriebnahme erfolgt automatisch ein Storno der Förderungszusage. Die Inbetriebnahme ist durch die HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung gern. § 5 Abs. 3 zu bestätigen. Eine Inbetriebnahme vor Erhalt der Förderungszusage kann nur in Notfallsituationen und nach Absprache mit der HMÖ erfolgen.

(6)  Die Ablehnung eines Förderungsantrags erfolgt nach Möglichkeit unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe.

(7)  Die gemäß § 7 Abs. 5 (bedingt) zugesagte Förderungspauschale wird nach Vorlage der Rechnung über die Anschaffung und Errichtung samt gültigem Zahlungsnachweis sowie der vollständig ausgefüllten HMÖ-Inbetriebnahmebestätigung für die Anlage (vgl. § 5 Abs. 3) binnen 12 Wochen ab vollständiger Vorlage aller in diesem Absatz angeführten Unterlagen ausbezahlt. Bei Heizöl leicht (alte Heizungsanlage) ist zusätzlich der aktuellste Lieferschein/Rechnung der Heizöllieferung beizulegen (vgl. § 5 Abs. 2). Diese Unterlagen müssen spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme bei HMÖ eingelangt sein und das Ergebnis deren Überprüfung muss durch HMÖ im Einklang mit den Förderungsrichtlinien stehen.

(8)  Der Förderungswerber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die im Förderungsantrag angegebenen Daten zum Zwecke der Abwicklung des Förderungsverfahrens und des Förderungsvertrages, zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben, zu Kontrollzwecken, verwendet und an Dritte übermittelt werden können. Ebenso dürfen diese Daten zum Zwecke der Dokumentation als Energieeffizienzmaßnahmen auch an die nach dem Energieeffizienzgesetz eingerichtete Monitoringstelle übermittelt werden. Der Förderungswerber stimmt weiters ausdrücklich zu, dass seine persönlichen Daten, die im Zuge des Förderungsverfahrens erhobenen Daten, Förderungshöhe sowie Energieeinsparung und Umweltentlastung für statistische Auswertungen, administrative Maßnahmen und zu Marketingzwecken verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Zu diesen Zwecken darf auch eine Übermittlung an das IWO - Institut für Wärme und Oeltechnik erfolgen. Der Förderungswerber kann seine Zustimmung zu dieser Veröffentlichung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an HMÖ widerrufen.

(9)  Der Förderungswerber ist verpflichtet, Organen von HMÖ und/oder den von HMÖ beauftragten Personen jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung der vorgenannten Personen insbesondere Einsicht in Belege und Unterlagen, die der Überprüfung des geförderten Vorhabens dienen, zu gewähren und einer Auskunftserteilung durch Banken (Entbindung vom Bankgeheimnis) zuzustimmen.

Der Förderungswerber ist verpflichtet nach vorheriger (telefonischer) Anmeldung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäftszeiten zur Kontrolle der Förderungsgegenstände und zur Durchführung von Messungen zu gestatten. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer der in § 212 UGB in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Frist (ds. derzeit 7 Jahre), gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde.

§ 8 Rückzahlung des Zuschusses

Unrichtige oder unvollständige Angaben von Förderungswerbern sowie die Nichteinhaltung der Förderungsrichtlinien führen zum Verlust der Förderung und können insbesondere Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche von HMÖ begründen. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, eine gewährte Förderung auf schriftliche Aufforderung von HMÖ unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

a.   die Heizen mit Öl GmbH über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist (vgl. insbesondere § 5 und § 7 Abs. 7);

b.   der Förderungsnehmer vorgesehenen Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert (vgl. insbesondere § 7 Abs. 9) oder wenn

c.   die Förderungsvoraussetzungen wegfallen (vgl. insbesondere §§ 2 und 5) oder nicht vorgelegen sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1.4.2017 in Kraft und ersetzen die vor diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinien.

 

 

 

 

 

 

 

VEREINBARUNG

 

 

zwischen

dem Fachverband der Mineralölindustrie

sowie

dem Fachverband des Energiehandels

und

dem Bund

über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz

 

Präambel

In Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen hat sich der Bund verpflichtet, an die Interessensvertretungen von Energieverteilern, Verteilnetzbetreibern und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel heranzutreten, eine freiwillige Vereinbarung gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie abzuschließen. In Entsprechung dieser Verpflichtung ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) an den Fachverband der Mineralölindustrie (FVMI) sowie den (Fachverband des Energiehandels (FVEH) herangetreten, eine derartige Vereinbarung abzuschließen. Zur Erreichung des im Art. 4 der Richtlinie verankerten Energiesparziels schließen der Bund und der Fachverband der Mineralölindustrie (FVMI) sowie der Fachverband des Energiehandels (FVEH), in der Folge als Fachverbände bezeichnet, nachstehende Vereinbarung ab:

§ 1.

Parteien

Diese Vereinbarung wird zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), und den Fachverbänden, vertreten durch die Fachverbands-Obmänner und die Geschäftsführer, abgeschlossen.

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

1.      „Richtlinie“ die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABI. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 64,

2.      „Mitgliedsunternehmen" jene Unternehmen, auf die Art. 6 der Richtlinie anzuwenden ist und die bei Vertragsabschluss Mitglieder der Fachverbände sind oder dies während der Dauer dieser Vereinbarung werden;

3.      Maßnahmen aus der Vergangenheit: jene Maßnahmen, die von den Mitgliedsunternehmen seit dem 1.1.1995 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung ergriffen wurden und im Anhang 3 zur vorliegenden Vereinbarung aufgezählt sind.

(2)    Im Übrigen gelten, sofern die vorliegende Vereinbarung nicht anderes vorsieht, die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Richtlinie.

§ 3.

Gegenstand

(1)     Die Fachverbände verpflichten sich im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse und Möglichkeiten für ihre Mitgliedsunternehmen, die in § 4 genannten Energieeinsparungsziele zu erreichen, und nehmen die entsprechende Koordinierungsfunktion wahr. Sie werden darauf hinwirken, dass die Mitgliedsunternehmen die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung fördern und die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen nicht beeinträchtigen.

(2)          Der Bund stellt für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung sicher, dass den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie keine weiteren Belastungen durch den Bund auferlegt bzw. im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie bestehende Förderungen nicht verschlechtert werden. Ebenso wird der Bund die Länder darauf hinweisen, dass den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie keine weiteren Belastungen durch Landesgesetze auferlegt bzw. bestehende Förderungen nicht verschlechtert werden sollen.

 

§ 4.

Energieeinsparungsziel

(1)    Als Energieeinsparungsziel, das durch die Mitgliedsunternehmen bis 31.12.2016 zu erreichen ist, werden 2.100 GWh vereinbart.

(2)     Das oben genannte Energieeinsparungsziel basiert auf den vom Bund beauftragten und von der Österreichischen Energieagentur (AEA) erarbeiteten Bewertungsverfahren gemäß den Anhängen dieser Vereinbarung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser freiwilligen Vereinbarung gemeinsam für verbindlich erklärt werden. Sollten sich im Zuge der praktischen Umsetzung bei den Bewertungsmethoden und/oder beim Monitoring offene Punkte bzw. Anpassungserfordernisse ergeben, so wird von den Vertragsparteien gemeinsam eine praxisgerechte Lösung dafür angestrebt und im Einvernehmen umgesetzt.

(3)      Angerechnet auf das Energieeinsparungsziel gemäß Abs. 1 werden nur jene Energieeinsparungen, die auf Energieeffizienzmaßnahmen zurückgehen, die von Mitgliedsunternehmen initiiert und/oder durchgeführt werden bzw. zu denen ein Beitrag geleistet wird. Dazu zählen entsprechend den Bewertungsmethoden auch Energieeffizienzmaßnahmen, die Mitgliedsunternehmen bei Dritten in Auftrag geben, beim Endkunden initiieren oder in Zusammenarbeit mit Dritten durchführen. Die Anrechenbarkeit von Maßnahmen ist nicht auf Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Mineralölwirtschaft beschränkt. Die bereits von den Unternehmen ergriffenen anrechenbaren Maßnahmen aus der Vergangenheit werden auf das Energieeinsparungsziel gemäß Abs. 1 angerechnet. Für diese Maßnahmen werden die Bewertungsverfahren gemäß Anhang 3 dieser Vereinbarung angewendet.

(4)            Berücksichtigt werden alle von den Mitgliedsunternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen, welche gemäß dem in Abs. 2 angeführten Bewertungsverfahren der Österreichischen Energieagentur anrechenbar sind. Sollten einzelne Energieeffizienzmaßnahmen in den Bewertungsverfahren noch nicht abgebildet sein, so wird erforderlichenfalls eine Bewertung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und in Absprache mit der Monitoringstelle erfolgen.

(5)    Energieeffizienzmaßnahmen bei Unternehmen, die gemäß Art. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, bleiben bei der Berechnung der Zielerreichung gemäß Abs. 1 unberücksichtigt.

(6)          Nicht anrechenbar sind jene von den Mitgliedsunternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen, welche aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung auf Basis von Bundes- oder Landesbestimmungen oder aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen von den Mitgliedsunternehmen gesetzt werden müssen.

§ 5.

Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz

Bei den Energieeffizienzmaßnahmen wird auf die im Anhang III der Richtlinie 2006/32/EG genannten Beispiele hingewiesen. Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienz sind beispielsweise:

1.       Energieaudits;

2.       Energieeffizienz-Beratungen für einzelne Verbraucher einschließlich Verbrauchsanalysen, Empfehlung konkreter energiesparender Lösungen, Finanzierungsberatung und Energie-Controlling;

3.       Energieeffizienzinformationen, die zur breiten Bewusstseinsbildung der Verbraucher beitragen und sie zu energiesparenden Investitionen und Verhaltensweisen motivieren;

4.       (Mit-)Finanzierung von Investitionen zur Energieeinsparung, Produktinnovationen oder Energieaudits;

5.       Contracting und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen einschließlich Beratungstätigkeit, Energieaudits, Verbrauchserfassung, Finanzdienstleistungen und Finanzierungsberatung.

Die Mitgliedsunternehmen haben Autonomie bei der Wahl und Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen.

§ 6.

Nachweis der Zielerreichung

(1)    Die Maßnahmen der Mitgliedsunternehmen unterliegen der Beurteilung und Aufsicht sowie fortlaufenden Kontrolle der für diesen Zweck vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Fachverbänden beauftragten bundesweit zuständigen Stelle. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die AEA durch das BMWFJ mit der Erfüllung der aus dieser Vereinbarung resultierenden Aufgaben beauftragt wird.

(2)   Grundlage für die Evaluierung der Maßnahmen durch die gemäß Abs. 1 beauftragte Stelle bilden die in der Anlage zu dieser Vereinbarung einvernehmlich festgelegten

Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese können von den Vertragsparteien im Einvernehmen adaptiert werden. Die Lebensdauer der Maßnahme hat bei der Berechnung der Zielerreichung außer Betracht zu bleiben.

(3)    Die Fachverbände stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse und Möglichkeiten sicher, dass die Mitgliedsunternehmen ihre Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz ausreichend dokumentieren werden. Diese Dokumentationen haben insbesondere jene Aufwendungen, Investitionen und sonstige Maßnahmen zu umfassen, die auf Grund der Tätigkeit der Unternehmen von den Endverbrauchern durchgeführt werden. Doppelerfassungen sind unzulässig. Die Dokumentation der Daten muss unter Wahrung des Datenschutzes derart erfolgen, dass sie zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit und Kontrolle der in Abs. 1 beauftragten Stelle geeignet ist.

(4)       Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Die Fachverbände stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse und Möglichkeiten sicher, dass alle Maßnahmen der Unternehmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, erfasst werden. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen oder aggregierte statistische Daten über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Das BMWFJ stellt sicher, dass die gemäß Abs. 1 beauftragte Stelle personen- oder unternehmensbezogene Daten keinem Dritten übermittelt.

(5)     Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 3 und 4 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist den Vertragsparteien, mit schriftlicher Begründung, eine Nachfrist zur Klärung ein zu räumen. Im Rahmen dieser Klärung ist eine zeitlich befristete Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Dokumentation gemäß Abs. 3 vorzusehen.

§ 7.

Evaluierung

(1)    Die im Rahmen dieser Vereinbarung gesetzten Maßnahmen sind von der gemäß § 6 Abs. 1 beauftragten Stelle regelmäßig zu evaluieren. Stellt die in § 6 Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den in § 4 Abs. 1 genannten Zielwert zu erreichen, hat sie die Vertragsparteien umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2)     Gelangt auch der BMWFJ zu der Auffassung, dass der in § 4 Abs. 1 genannte Zielwert nicht erreicht werden kann, erstellen die Fachverbände in Abstimmung mit dem BMWFJ einen entsprechenden Aktionsplan zur Erreichung des Zielwerts.

§ 8.

Kündigung und Schlussbestimmungen

(1)     Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterfertigung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)        Jede Partei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die schriftliche (Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem sie bei der gegenbeteiligten Partei eingelangt ist.

(3)      Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 kann diese Vereinbarung von beiden Seiten durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn eine Verpflichtung der Mitgliedsunternehmen zur Vornahme von Endenergie­effizienzmaßnahmen mittels einer bundesgesetzlichen Regelung oder mittels einer gleichwertigen, der Umsetzung der Richtlinie dienenden Regelung in Kraft tritt. Diese Vereinbarung kann weiters von beiden Seiten unter Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 aufgelöst werden, wenn eine Verpflichtung der Mitgliedsunternehmen zur Vornahme von Endenergieeffizienzmaßnahmen mittels landesgesetzlicher Regelungen oder mittels gleichwertiger, der Umsetzung der Richtlinie dienender Regelungen in Kraft tritt.

(4)    Änderungen dieser Vereinbarung und des Anhanges bedürfen der Schriftform.

§ 9.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Anhang 1: Methodendokument der Austrian Energy Agency (Stand 6.10.2009)

Anhang 2: Methodendokument "schwefelfreies Heizöl" der Austrian Energy

Agency (Stand Mai 2009)

Anhang 3: Methodendokument "Kesseltauschaktion WärmePlus" der Austrian Energy Agency (Stand Mai 2009)

 


Für den Bundesminister

                                                                       für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

 

 

 

Wien, am                                                       SC Dipl.-Ing. Mag. Dr. Alfred Maier

 

 

 

 

 

                                                                  Für den Fachverband der Mineralölindustrie

 

 

 

 

Wien, am                                                  FVO Gen.Dir. KR Dr. Wolfgang Ruttenstorfer

 

 

 

 

Wien, am                                                                        GF Dr. Christoph Capek

 

 

 

 

 

                                                                            Für den Fachverband des Energiehandels

 

 

 

 

 

 

Wien, am                                                                        FVO KR Kurt Gonano

 

 

 

 

 

 

Wien, am                                                                   GF Dr. Manfred Kandelhart