695/J XXVI. GP

Eingelangt am 17.04.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Wertsicherung der Sportförderung

 

Gemäß § 20 Glücksspielgesetz (GSpG) stellt der Bund "für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind."

Der genannte Konzessionär ist für die Dauer bis 30. September 2027 die Österreichische Lotterien GmbH. Die Höhe der glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs (Konzessionsabgabe) bemisst sich gemäß § 17 GSpG teils an der Jahressumme der Einsätze der Glücksspiele (Lotto, Toto, Joker, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Bingo und Keno), teils an der Jahressumme der Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne (elektronische Lotterien), jeweils zu unterschiedlichen Tarifen.

Auf der Website des BMF (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-zahlen-daten-fakten.html) wird nur die Jahressumme der Einsätze (und das auch nur bis 2015) angegeben, jedoch weder nach Ausspielung aufgegliedert noch unter Angabe der ausbezahlten Gewinne.

Im Bundesrechnungsabschluss wiederum werden die Abgaben nach dem Glücksspielgesetz zusammengefasst (A.I.1.2.15), somit nicht nach den Abgaben des jeweiligen Konzessionärs nach § 14 (Lotterien) bzw. § 21 (Spielbanken) oder der Veranstalter von Ausspielungen (§§ 57f.) differenziert. Die zusammengefasste Abgabensumme hat sich von 2011 bis 2016 jedenfalls um 38,25% von ca. 500 Mio EUR auf fast 700 Mio EUR erhöht. Insofern erscheint es höchst verwunderlich, dass sich in den Bundesfinanzgesetzen seit 2013 der vom Bund für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 BSFG jährlich zur Verfügung gestellte Betrag nie erhöht hat und selbst für das Jahr 2019 immer noch (nur) 80 Mio EUR beträgt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Welchen jährlichen Betrag erreichten die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 GSpG jeweils in den Jahren 2011 bis 2017?

2.    Um welchen Faktor erhöhten (bzw. verminderten) sich die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 GSpG jeweils in den Jahren 2012 bis 2017 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr?