698/J XXVI. GP

Eingelangt am 18.04.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Höhe der Kostenübernahme für Alternativmedizin durch den Künstlersozialversicherungsfonds

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (Fassung vom 06.11.2015) regelt im 4. Abschnitt den Zweck der Beihilfen des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) wie folgt:

§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

Auf der Website des KSVF ist in der Rubrik "Help - Unterstützungsfonds" folgender Text publiziert: "Geige gestohlen? Alternativmedizin zu teuer? Längerer Einkommensausfall durch Krankheit? Eine Delogierung droht? Existenzbedrohende Situation durch außergewöhnliche Umstände? Der KSVF kann Sie - als Künstlerin bzw. Künstler mit Hauptwohnsitz in Österreich - in bestimmten Notfällen mit bis zu € 5.000,00 unterstützen. Als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen als wiederkehrende Geldleistung." (vgl. http://www.ksvf.at/startseite.html, besucht am 18.04.2018).

Bei der Gewährung von Beihilfen in persönlichen Notlagen, wie Erkrankungen, ist im Sinne des Solidaritätsprinzips gegenüber den anderen Anspruchsberechtigten auf größtmögliche Effizienz zu achten, weswegen Entscheidungen zur Beihilfegewährung von medizinischen Behandlungen faktenbasiert und entlang von objektivierbaren, wissenschaftlichen Kritierien geschehen müssen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wurde in den Kalenderjahren 2016 und 2017 Kostenrückerstattungen und Beihilfen für "alternativmedizinische Behandlungen" (darunter fallen alle als gemeinhin "komplementäre Methoden" bezeichnete medizinischen Behandlungen) gewährt?
a. Wenn ja, in wie vielen Fällen (aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr)?
b. Wenn ja, welche Art von Behandlungsleistung der "Alternativmedizin" wurden erstattet/bezahlt (z.B."homöopathische Arzneimittel") aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr?
c. Wenn ja, wie hoch waren diese ausgezahlten Beihilfen in den jeweils genannten Kalenderjahren gesamt?
d. Wenn nein, warum wirbt der KSVF auf seiner Website mit der Übernahme "alternativmedizinischer Behandlungen"?