698/J XXVI. GP
Eingelangt am 18.04.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Höhe der Kostenübernahme für
Alternativmedizin durch den Künstlersozialversicherungsfonds
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (Fassung
vom 06.11.2015) regelt im 4. Abschnitt den Zweck der Beihilfen des Künstlersozialversicherungsfonds
(KSVF) wie folgt:
§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit
Hauptwohnsitz in Österreich in besonders
berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für
folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen
schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer
Ereignisse;
2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund
eines außergewöhnlichen Ereignisses;
3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder
Erholungsheimen.
Auf der Website des KSVF ist in der Rubrik "Help - Unterstützungsfonds" folgender Text publiziert: "Geige gestohlen? Alternativmedizin zu teuer? Längerer Einkommensausfall durch Krankheit? Eine Delogierung droht? Existenzbedrohende Situation durch außergewöhnliche Umstände? Der KSVF kann Sie - als Künstlerin bzw. Künstler mit Hauptwohnsitz in Österreich - in bestimmten Notfällen mit bis zu € 5.000,00 unterstützen. Als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen als wiederkehrende Geldleistung." (vgl. http://www.ksvf.at/startseite.html, besucht am 18.04.2018).
Bei der Gewährung von Beihilfen in persönlichen Notlagen, wie Erkrankungen, ist im Sinne des Solidaritätsprinzips gegenüber den anderen Anspruchsberechtigten auf größtmögliche Effizienz zu achten, weswegen Entscheidungen zur Beihilfegewährung von medizinischen Behandlungen faktenbasiert und entlang von objektivierbaren, wissenschaftlichen Kritierien geschehen müssen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wurde in den
Kalenderjahren 2016 und 2017 Kostenrückerstattungen und Beihilfen für
"alternativmedizinische Behandlungen" (darunter fallen alle als
gemeinhin "komplementäre Methoden" bezeichnete medizinischen
Behandlungen) gewährt?
a. Wenn ja, in wie vielen Fällen (aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr)?
b. Wenn ja, welche Art von Behandlungsleistung der "Alternativmedizin"
wurden erstattet/bezahlt (z.B."homöopathische Arzneimittel")
aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr?
c. Wenn ja, wie hoch waren diese ausgezahlten Beihilfen in den jeweils
genannten Kalenderjahren gesamt?
d. Wenn nein, warum wirbt der KSVF auf seiner Website mit der Übernahme
"alternativmedizinischer Behandlungen"?