761/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.05.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Bawag Group AG Hausbank der Republik

 

Der Zahlungsverkehr der Bundes wird über zwei Bankverbindungen abgewickelt: Zum einen über ein Konto bei der OeNB, welches vorallem für Finanzschuldzahlungen verwendet wird und zum anderen über ein Kontopoolingsystem bei der BAWAG Group AG.

Als sich die Österreichische Postsparkasse (ÖPSK) noch im Eigentum der Republik Österreich befand, wurde diese aufgrund ihrer bundesweit vernetzen Infrastruktur als Hausbank in Anspruch genommen. Dieser Umstand wurde dann im Laufe der Zeit auch im Bundeshaushaltsgesetzt (§71 BHG) festgeschrieben. Seit mehr als 120 Jahren ist das Institut nun für den Zahlungsverkehr des Bundes, der Behörden und Ämter sowie zahlreicher bundesnaher Unternehmen verantwortlich.

Zahlungsverkehr

Grundsätze des Zahlungsverkehrs

§ 111. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jede haushaltsführende Stelle hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einem Kreditunternehmen ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Überweisungen und Schecks sowie Kartenzahlungen oder andere elektronisch unterstützte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung nach Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) Das ausführende Organ hat die Auszahlungen unter optimaler Nutzung gewährter Zahlungsbedingungen oder nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Bis zum Jahr 2000 war die PSK noch zu 100 % im Eigentum des Bundes. Im Jahr 2000 kaufte die damalige BAWAG von der Republik Österreich 74,82 % der Anteile der Österreichischen Postsparkasse (PSK.) und somit auch die Rechte auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Mit 2003 übernahm die BAWAG dann auch die restlichen 25,18 %, welche seit 2000 eine Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank und des ÖGB gehalten hatte.

Am 14. Mai 2007 - nach dem BAWAG Bankenskandal und der damit einhergehenden finanziellen Probleme des ÖGM - wurde die BAWAG-P.S.K. endgültig vom US-Fonds Cerberus übernommen. Cerberus erhielt 90 % an der Bank, die restlichen zehn Prozent gingen an österreichische Unternehmen.

Aktuell sind die größten Shareholder der BAWAG Group AG die US Hedgefunds Cerberus (35,1 %) und GoldenTree (25,7 %).

Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes - unter anderem Strafmandate, Beamtengehälter und Beamtenpensionen - laufen über diese BAWAG-Konten. Laut der Anfragebeantwortung 12645/AB XXVX.GP wurden im Jahr 2011 105.120.789.410,51 € über diese Konten ausgezahlt und 99.882.151.320,25€ eingehoben.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie hoch war der Umsatz des Zahlungsverkehrs gesamt, der über die BAWAG abgewickelt wurde? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

2.    Wie hoch war der Umsatz des Zahlungsverkehrs nach Ressorts, der über die BAWAG abgewickelt wurde? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

3.    Unter welchen Titeln bzw. Bezeichnungen wurden welche Umsätze im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 über die BAWAG getätigt (nach Ressort)? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

4.    Wie hoch waren die Einzahlungen des Zahlungsverkehrs gesamt, welcher über die BAWAG abgewickelt wurde? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

5.    Wie hoch waren die Einzahlungen des Zahlungsverkehrs nach Ressorts, welcher über die BAWAG abgewickelt wurde? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

6.    Wie hoch waren die Auszahlungen des Zahlungsverkehrs gesamt, welcher über die BAWAG abgewickelt wurde? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

7.    Wie hoch waren die Auszahlungen des Zahlungsverkehrs nach Ressorts, welcher über die BAWAG abgewickelt wurde? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

8.    Welche Haben- und Sollzinsen (in %) wurden mit der BAWAG im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 vereinbart? (bitte um jährliche Auflistung)

9.    Wie hoch waren die sonstigen Gebühren für das Konto? (bitte um jährliche Auflistung ab 2011)

10.  Gibt es Unterschiede bezüglich der Haben- und Sollzinsen zwischen den Ressorts?

11.  Wie hoch war der Umsatz der Zahlungen, welche über die OeNB zwischen 2011 und 2017 abgewickelt wurden?

12.  Welche Haben- und Sollzinsen (in %) wurden mit der OeNB im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 vereinbart?

13.  Ist der Vergabe an die BAWAG ein Ausschreibungsprozess vorangegangen?

14.  Gibt es von Seiten des Finanzministeriums bedenken bezüglich der Eigentumsverhältnisse bei der BAWAG?

15.  Sind für das Finanzministerium die Eigentumsverhältnisse an dem in §111 BHG 2013 ausdrücklich genannten Kreditinstitut (bzw. dessen Rechtsnachfolgern) relevant für die Entscheidung, ob die gesetzliche Ausnahme bei der Ausschreibung beibehalten werden soll?