882/J XXVI. GP

Eingelangt am 17.05.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

des Abgeordneten Jarolim sowie zahlreicher Genossinnen und Genossen

an den

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

 

betreffend

 

Causa um steirischen Arzt: Wenn Opfer plötzlich wie Täter behandelt werden

 

Der im September 2017 für die überwiegende Anzahl fachkundiger Beobachter völlig überraschend ergangene Freispruch im Verfahren am Straflandesgerichts Graz gegen einen steirischen Arzt und Bruder eines Nationalratsabgeordneten und ehemaligen ÖVP-Klubobmannes sorgte bereits bei Urteilsverkündung – gelinde gesagt - für Kopfschütteln. Der Mann wurde beschuldigt, seine vier mittlerweile erwachsenen Kinder in ihrer Kindheit jahrelang psychisch und körperlich gequält, sie medikamentenabhängig gemacht und mit wiederholten Selbstverstümmelungen und Selbstmorddrohungen terrorisiert zu haben.

 

Dass der Freispruch mit einer Reihe von als Schmähungen aufzufassenden „Ausführungen“ des Richters gegenüber den Kindern ausgestattet war, erregte in Fachkreisen Empörung, ebenso wie die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage „Seltsame Ermittlungspraktiken bei steirischem Arzt“ (14110/J) durch den damaligen Justizministers Brandstetter (13262/AB).

 

Bezugnehmend auf die der Wahrheitsfindung abträgliche Zusammenlegung verschiedener die Verhaltensweisen des Dr. L betreffend wurde ausgeführt, dass

„aufgrund der Funktion des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse und eine Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritte durch die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren oder eine Gefährdung des Zwecks der weiteren Ermittlungen (§ 50 Abs. 1 letzter Satz StPO) nicht auszuschließen waren (vgl. § 2 Verschlusssachenverordnung, BGBl II 351/2014). Ab 30. Oktober 2014 wurde der Akt nicht mehr als Verschlusssache geführt, sondern nur mehr die Akteneinsicht eingeschränkt. Mit 23. Jänner 2015 fiel auch die eingeschränkte Akteneinsicht weg. Die übrigen Verfahren im Zusammenhang mit dieser Causa wurden nie als Verschlusssache geführt, und auch die Akteneinsicht war zu keiner Zeit eingeschränkt.“

 

 

Abgesehen davon, dass dem Opferanwalt von Monja H. und der Opferanwältin der vier Kinder bis 29.01.2015 keinerlei Akteneinsicht gewährt wurde, wurde nach übereinstimmender Erklärung von Ex-Angestellten, Ex-PatientInnen und eines Herrn Erich S. die Einsicht auch in nun angeblich nicht unter Verschluss stehende Akten bis zu 6 Monate mit dem Hinweis auf behaupteten „Verschluss“ nicht gewährt.

 

Geradezu als Verhöhnung muss die vom damaligen BMJ Brandstetter erteilte Antwort darauf, weshalb relevante Beweismittel im Verfahren nicht beantragt wurden und weshalb für die Erstellung von Gutachten relevante Beweisstücke nicht den jeweiligen Sachverständigen zur Berücksichtigung übergeben worden sein, aufgefasst werden:

 

Im Hauptverfahren gegen Dr. L. des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sind nach den mir vorliegenden Informationen sämtliche für den Anklagegegenstand wesentlichen Beweismittel vorgekommen. Meinen Informationen zufolge gelangte eine Stellungnahme Dris. F. der Staatsanwaltschaft Graz bislang nicht zur Kenntnis. Im Übrigen obliegt die Ladung von Zeugen und Sachverständigen im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht und ist ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung, die selbstverständlich nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegt. Dies gilt im Übrigen für sämtliche Entscheidungen des Gerichts, zu denen ich daher auch nicht Stellung nehmen kann.“

 

und:

 

Nach den mir vorliegenden Informationen hat die Staatsanwaltschaft Graz dem von ihr im gegen Dr. L. geführten Ermittlungsverfahren bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. den gesamten Akt und somit alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Beweismittel übermittelt. Welche Beweismittel dem im Hauptverfahren bestellten Sachverständigen vom zuständigen Richter zur Verfügung gestellt wurden, entzieht sich naturgemäß meiner Kenntnis.“

 

Tatsächlich zeigen Aussagen in einem das Hauptverfahren gegen den Arzt Dr. L, betreffenden Verschlussakt klar auf, dass in diesem massive Belastungen des Dr. L enthalten waren: So gab die Nachbarin und Patientin des beschuldigten Arztes Eduard L. im November 2016 Aussagen zu Protokoll, die das höchst besorgniserregende Handeln des Arztes gegenüber seinen Mitmenschen widerspiegeln. Hier stellt sich die Frage, wieso diese Aussagen im Hauptverfahren nicht berücksichtigt wurden. Zudem entsteht der Eindruck, dass man den Beschuldigten zu schützen nicht abgeneigt war. Ein solches Verhalten wäre naturgemäß auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.

 

So gibt die Zeugin H. an von Dr. L unter Druck gesetzt worden zu sein um 2014 und 2015 im Hauptverfahren gegen Eduard L. entlastend für diesen auszusagen. Eine von ihr getätigte Aussage bringt auch ihre damaligen Beweggründe zum Vorschein:

 

Ich habe wirklich Angst vor Dr. L., der noch immer mein Hausarzt ist, dass er mir oder einem anderen Beteiligten in diesem Verfahren etwas antut, konkret jemanden töten könnte. Er ist brandgefährlich […].“

 

Frau H. ist die Mutter jener Patientin mit der Eduard L. zuvor ein „Verhältnis“ hatte und welche von Eduard L. ebenfalls massiv bedroht wurde. Aufgrund der Angst der Patientin vor Dr. L suchte diese im Lichte des auch durch andere Geschädigte nicht länger mehr aufrechterhaltenen Schweigens im November 2016 von sich aus den Polizeiposten in Hartberg auf um ihre seinerzeitige Aussage zu revidieren und die Wahrheit über Eduard L. ans Tageslicht zu bringen. Frau H. wollte explizit nur mit der Chefinspektorin sprechen, da die schriftführende Kripobeamtin Mag.a P. ihr bereits im Ermittlungsverfahren rund um den Tod ihres Mannes Informationen vorenthalten hatte.

 

Zum Verhalten des Dr. L. gibt seine Patientin H. zu Protokoll:

 

Richtig ist, dass Dr. L. mir in seiner Ordination im Sommer 2014 Marihuana angeboten hat… Er hatte Marihuana in Form von Joints, selbstgedrehte Zigaretten…in einer flachen, eckigen Blechdose am Schreibtisch verwahrt… Auch er selbst rauche Marihuana, wenn es ihm nicht gut gehe.“

„Richtig ist auch, dass Dr. L mir einmal im Zuge eines Besuches bei mir zuhause eine schwarze Pistole zeigte. … Er meinte, dass er sich damit vor seiner Exgattin schützen müsse.“

 

„[…] Dr L. sich an den Wochenenden nach der Ordination Medikamente spritze, wie Dormicum, da er damit dem Stress entgehen wolle. Er nehme auch Beruhigungsmittel. … Zum Dormicum und den Medikamenten meinte er…, dass dies eine Dosis sei, die sie umbringen würde. Wenn er die Medikamente zu sich genommen habe, sei er nicht mehr er selbst, renne nackt auf die Straße, falle und könne sich nicht mehr artikulieren.“

 

„….brauchte ein Medikament für meinen Mann. Ich rief Dr. L. an….Als er eintraf, sah ich, dass er am Beifahrersitz seines alten BMWs eine Blechdose mit einem Fassungsvermögen von ca. einem Liter stehen hatte, die verschlossen war. Er machte mich auf die Dose aufmerksam, indem er sagte, schau was ich da habe. Ich fragte ihn danach und er meinte, dass Sprengstoff in der Dose sei….Er meinte, dass er sich mit jemandem treffen wolle, um den Sprengstoff auszuprobieren. … Mir ist erst später bewusst geworden, dass es stimmen hätte können, dass es wirklich Sprengstoff war, als Heidi mir vor eineinhalb Monaten erzählte, dass Dr. L. ihr zwei Tage vor der Hausdurchsuchung eine Schachtel mit Sprengstoff zur Aufbewahrung gab.“

 

Besorgniserregend sind auch die Aussagen der Zeugin über die Rechtsanwältin des Arztes Frau Mag.a R., als auch die aktenführende Beamtin Bezinsp.in Mag.a P.:

 

Die Rechtsanwältin von Dr. L. Mag.a R., informiert ihn immer wieder über Dinge, die er eigentlich nicht wissen dürfte. …Mag.a R. ihn von den Hausdurchsuchungen informiert haben könnte.“

 

Dr. L. und die aktenführende Beamtin Mag.a P.sich von früher kennen müssen und Mag. P. einseitig erhoben hat. …Eduard...müsse Frau P. anrufen und sie informieren, dass Teile des Verfahrens eingestellt wurden. Ich selbst hatte im Zuge der ersten Vernehmung am 9.4.2014, das Gefühl, dass Frau P. von mir hören wollte, dass ich Dr. L. für unschuldig halte.“

 

Und auch gegenüber dem eigenen Bruder scheint Dr. L. kein ungeschriebenes Blatt zu sein, wenn es um Drohungen geht. So gibt die Zeugin zu Protokoll:

 

Auch der Bruder von Eduard, der Politiker Reinhold L. dürfe seine Finger im Spiel und für Eduard interveniert haben. … Heidi sagte mir, dass Eduard und Reinhold vor kurzer Zeit gestritten hätten. Im Zuge dieses Telefonats habe Eduard seinem Bruder gesagt, dass er ihm die politische Karriere zerstören wolle und ihn und seine Frau mit in den Abgrund ziehen werde. Konkret habe Eduard gesagt, dass er die Frau von Reinhold finanziell ruinieren wolle. Die Frau von Reinhold sei jahrelang bei Eduard in der Praxis angemeldet gewesen ohne dort zu arbeiten und beziehe nun widerrechtlich eine Pension.“

 

Zur von der Zeugin erwähnten Hausdurchsuchung ist aus dem Verschlussakt zu entnehmen, dass der leitende Staatsanwalt Ende November 2014 die zuständige Bezirksinspektorin P. kontaktierte um ihr mitzuteilen, dass die angeordnete Hausdurchsuchung für den 2. Dezember 2014 unter Beiziehung von Spreng- und Suchtmittelhunden geplant sei. Diese Information ist insofern relevant, da bei der Hausdurchsuchung des Hauses von Dr.L. die Festplatte seines PCs ausgebaut war. Weshalb die Festplatte aus dem PC entfernt wurde, wurde nie hinterfragt. Geht man nun davon aus, dass sich der Beschuldigte und eine Ermittlerin aus früheren Zeiten kennen, scheint es naheliegend, dass diese ihren alten Bekannten über solch eine Hausdurchsuchung informieren würde um zeitgerecht Beweise zu eliminieren.

 

Überdies ist aus dem Akt zu entnehmen, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (von sich aus) im Jänner 2017 die Staatsanwaltschaft Graz um Bekanntgabe ersuchte, ob ein Verfahren wegen grober Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet wurde. Die StA Graz hielt hierzu in einer Note an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung fest, dass derzeit „keine groben Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, zugrunde liegen.“ Wie die Behörde zu einem frühen Zeitpunkt zu einer derartigen Beurteilung kommt ist schleierhaft, es stellt sich allerdings die Frage nach der für das Verfahren gebotenen Objektivität der Behörde.

 

Auf Basis der Aussagen der Zeugin H. kam es zu weiteren Zeugenvernehmungen mehrerer nahestehender Personen des Dr. L., darunter die Freundin des Beschuldigten, dessen Ex-Freund, die Tochter der Zeugin H., ehemalige Angestellte des Arztes, sowie andere Personen aus dem umliegenden Personenkreis des Dr. L..

 

Die Zeugenvernehmungen betrafen zum einen die Aussage von Frau H, Nacktfotos ihrer Enkelin würden im Internet herumkursieren und Dr. L. würde mit diesen Fotos in Verbindung stehen und ebenso gäbe es mehrere sexuelle Übergriffe des Dr. L. gegenüber seinen Angestellten. Zum anderen betrafen die Aussagen die von Frau H. getätigte Mitteilung, Dr. L. wäre im Besitz einer Schachtel Sprengstoff.

 

Eine Ex-Angestellte von Dr. L. gibt zu Protokoll:

Dr. L. …selbst immer wieder Sedativa gespritzt habe. Er sei dann unberechenbar und fehleranfällig gewesen. .. Außerdem habe er ihr gegenüber immer wieder von Selbstmord gesprochen.“

 

Hier sei angemerkt, dass aufgrund des großen Eigenverbrauches von Dr.L. Angestellte das Suchtgiftbuch hätten fälschen sollen.

 

Eine andere Ex-Angestellte von Dr. L gibt weiters zu Protokoll:

Sie selbst habe keine Angst vor Dr. L., da sie psychisch gefestigt sei. Habe er es mit einer psychisch labilen Person zu tun, merke er dies sofort und sei durchaus in der Lage, diese dann zu manipulieren.“

 

Eine andere ehemalige Angestellte des Arztes gab an, dass es zu sexuellen Übergriffen durch Dr. L. kam und sie – sollte es zur Anzeige kommen - große Angst habe.

 

Eine weitere Zeugenaussage:

Dr. L. ihn ersucht habe, für ihn ein Scharfschützengewehr, SS08 zu besorgen.“

 

Erwähnenswert ist, dass die von Frau H. getätigten Vorwürfe, die Rechtsanwältin des Dr. L würde ihn vorab über Hausdurchsuchungen informieren und die zuständige schriftführende Kripobeamtin würde in einem Naheverhältnis mit dem Beschuldigten stehen, ungeprüft blieben.

 

Bemerkenswert in dem Zusammenhang ist, dass die Zeugenaussagen von einer Beamtin der Abteilung Sexualdelikte aufgenommen wurden, wiewohl Gegenstand dieser Ermittlung Sprengstoff- und Waffenbesitz, Sachbeschädigungen, Körperverletzung aber auch das Anbot und die Verabreichung betäubender Substanzen war.

 

Das Ermittlungsverfahren gegen die damalige schriftführende Kripobeamtin wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, wurde zwischenzeitig eingestellt.

 

Auch das Verfahren gegen den in der Causa ermittelnden Staatsanwalt Dr. K. auf Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt wurde eingestellt, da „dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.“.

 

Andere Beteiligte, welche sich mit demselben Verdacht konfrontiert sahen, entgingen auch weiteren Ermittlungsmaßnahmen, auch hier wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat des Amtsmissbrauchs bereits verjährt sei oder nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könne.

 

Erstaunlicherweise wurde nun aber andererseits ein Verfahren gegen Frau H. wegen Falschaussage nach § 288 StGB und Begünstigung nach § 299 StGB Eingeleitet. Dadurch scheint das Opfer nun als Täter dargestellt zu werden.

 

Ebenso bemerkenswert ist, dass jener Staatsanwalt Dr.K., welcher das Hauptverfahren gegen L. und seine Kinder führt, und gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs eingeleitet und sodann auch wieder wegen Verjährung bzw. nicht mit notwendigen Sicherheit vorliegende Nachweisbarkeit eingestellt wurde, nun die Anklage gegen Frau H. führt.

 

Die genannten Vorfälle sind für die österreichische Justiz nicht repräsentativ, und  lassen eine parlamentarische Anfrage für mehr als geboten erscheinen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.            Warum wurden die Aussagen von Frau H. in einem Verschlussakt angelegt?

 

2.            Warum wurden die - offensichtlich für Dr. Eduard L. belastenden Aussagen - nicht in der Hauptverhandlung im Prozess gegen den Arzt berücksichtigt?

 

3.            Wieso wurde Frau H. in der Hauptverhandlung im Prozess gegen den Arzt nicht als Zeugin vom Gericht zugelassen bzw. vom leitenden Staatsanwalt beantragt, zumal die Aussagen von Frau H. das Wesen des Dr. L. festhalten?

 

4.            Weshalb weigert sich das Gericht bis dato den Bruder des Angeklagten und Abg.z.NR. Reinhold L. einzuvernehmen, da er im Zusammenhang mit den Interventionsversuchen beim Gerichtsgutachter Namen nennt und gerade als naher Angehöriger ebenso das Wesen des Dr. L. näher beschreiben kann?

 

5.            Warum wurden (weitere) Belastungszeugen (die nicht der Familie des beschuldigten Arztes zurechenbar sind) nicht in der Hauptverhandlung zugelassen? Dies ist insofern relevant, als die These des Richters Andreas Rom ja diese war, dass es sich um eine „Familien-Soap Opera“ (also eine "erfundene Geschichte") gehandelt habe?

  

6.            Warum wurde das Strafverfahren gegen Gabriele H. erst für 25.4.2018 anberaumt obwohl der Strafantrag schon am 12. 07.2017 gestellt wurde?

 

7.            Warum wurden die belastenden Zeugenaussagen von einer Beamtin der Abteilung „Sexualdelikate“ aufgenommen?

 

8.            Warum wurde dem Vorwurf der Vorwarnung über eine Hausdurchsuchung nicht nachgegangen?

 

9.            Warum kam es zu keiner Hausdurchsuchung in der Wohnung der Lebensgefährtin des beschuldigten Arztes?

 

10.         Warum spricht ein Justizminister davon, dass die in den Raum gestellten Vorwürfe „jeglicher sachlichen Grundlage entbehren“ würden, obwohl die Beweismittel erdrückend sind?

 

11.         Warum spricht Justizminister Brandstetter davon, dass es keine Interventionen gäbe, obwohl im Akt eine E-Mail und die Einvernahmeprotokolle des Gerichtsgutachters liegen, dass bei ihm über 20 Personen angerufen hätten, also definitiv die Rede von Interventionsversuchen ist?

 

12.         Warum darf ein Richter Opfer und Zeugen beleidigen, demütigen und ohne einen einzigen Beweis zu haben diese schuldig sprechen, während er trotz massiver Beweislast den Angeklagten frei spricht. Warum bleibt sein Verhalten ohne Konsequenzen?

a.   Wenn ja, wieso?

 

b. Wenn nein, wird eine disziplinarrechtliche Maßnahme gegen den Richter eingeleitet?

 

13.         Warum gibt das Gericht wichtige Beweismittel an die Gerichtsgutachterin nicht weiter? Warum bleibt die daraus resultierende Falschdiagnose ohne Konsequenz?

 

14.         Warum spricht das Straflandesgericht davon, dass „keine groben Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, zugrunde liegen.“?

 

-       Obwohl zwei Töchter des Dr. L. bei Zulassung der Beweismittel belegen können, vom Vater hohe Dosen an Suchtmedikamenten bekommen zu haben und in der Folge Benzodiazepin- und Morphium abhängig wurden?

-       Obwohl Dr. L. einen extrem hohen Konsum an Dormicum, Benzodiazepinen und Opiaten zugibt und dieses Geständnis bereits Teil der Beweismittel ist?

-       Obwohl Angestellte von unverantwortbaren Eigenkonsum des Dr. L. an Dormicum, Fentanyl und Benzodiazepinen spricht?

 

15.         Warum wird das Verfahren bei so viel Interventionsversuchen, Unterdrückung der Beweismittel, offensichtlich einseitiger Prozessführung und offen gezeigtem demütigenden, beleidigenden und feindseligen Verhalten den Opfern und Zeugen gegenüber und dem absolut unverständlichem Freispruch, trotz großer Mengen an Beweismitteln,  dem Grazer Straflandesgericht nicht entzogen?