983/J XXVI. GP

Eingelangt am 06.06.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an den Bundeskanzler

betreffend den OSZE-Endbericht zu den vorgezogenen Nationalratswahlen vom 15. Oktober 2017 und die Umsetzung der Empfehlungen aus diesem Bericht.

Einer Einladung des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres folgend, entsandte das OSZE Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (OSZE/ODIHR) eine Wahlbewertungsmission (Election Assessment Mission - EAM) zur vorgezogenen Nationalratswahl am 15. Oktober 2017.

Die Empfehlungen der OSZE reichen von mehr Transparenz bei den Entscheidungen und Protokollen der Wahlbehörden, einer Vereinfachung der Unterstützungser­klärungen über effektivere Kontrolle der Wahlkampffinanzierung bis zu umfassender Berichterstattung in öffentlich-rechtlichen Medien und sicher absperrbaren Wahlur­nen.

Ganz besonders wurde kritisiert, dass die Ausübung einer effektiven Kontrolle der Wahlkampfkosten unmöglich ist. Um eine effektive Kontrolle von Parteienfinanzierung und Wahlkampfausgaben zu gewährleisten, müsste der Rechnungshof Befugnisse zur Prüfung des Finanzgebarens politischer Parteien erhalten, entsprechend seiner Prüfungskompetenz gegenüber anderen öffentlich finanzierten Institutionen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen sollten bereitgestellt werden. Ebenso müssten geeignete Sanktionsmöglichkeiten auf diesem Gebiet eingeführt werden. Auch die Präsidentin des Rechnungshofes führte im Rechnungs­hofausschuss des Nationalrates am 6.3.2018 aus, dass umfassende Transparenz in der Parteienfinanzierung nicht erreicht sei und Kontrollmöglichkeiten fehlten.

Im Regierungsprogramm 2017-2022 ist lediglich eine zusätzliche, vereinfachte Form der Briefwahl vorgesehen; die wichtigeren Vorschläge der OSZE aus der letzten Nationalratswahl bleiben unberücksichtigt. Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundeskanzler diese

 

Anfrage:

Im Folgenden die wesentlichen Empfehlungen der OSZE zur Nationalratswahl vom 15. Oktober 2017, betreffend die Wahlkampffinanzierung. Die einzelnen Empfehlun­gen sind mit den Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 versehen, auf die sie sich beziehen. Für alle diese Regelungen des Parteiengesetzes 2012 ist gemäß dessen § 15 Abs 1 der Bundeskanzler zuständig. Dazu jeweils die Fragen.

a)    OSZE-Empfehlung: Der Höchstrahmen für die Wahlkampffinanzierung kann durch die Beteiligung von Dritten, die im Wahlkampf entweder für oder gegen einen Wahlwerber auftreten, umgangen werden. Die Tatsache, dass Dritte nicht zur Finanzberichterstattung oder Offenlegung von Finanzquellen und Ausgaben verpflichtet sind, untergräbt die Transparenz der Wahlkampffinanzierung und die Wirkungskraft der Höchstrahmen. In Betracht gezogen werden sollte die Reglementierung von Krediten und der Finanzierung von Dritten, einschließlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit konformer Offenlegungspflichten. -- Parteiengesetz 2012 §§ 4 und 5.

1)    Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

2)    Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

3)    Falls Frage 1 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Emp­fehlung nicht gefolgt werden?

b)    OSZE-Empfehlung: Spenden von mehr als 50.000 EUR sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden; der Rechnungshof veröffentlicht die Meldungen dann auf seiner Internetseite. Allerdings ist die Form der Berichtslegung nicht gesetzlich geregelt und der Rechnungshof ist auch nicht zur Vorgabe eines verpflichtenden Formats ermächtigt. Das Fehlen detaillierter und umfassender Rechenschaftsberichte verhindert eine Beurteilung der Einhaltung des PartG durch die Parteien. Da keine zeitnahen Berichte über Wahlkampfspenden und -ausgaben verfügbar sind, ist es den Wählerinnen und Wählern auch nicht möglich, diesbezügliche Überlegungen in ihre Wahlentscheidung einfließen zu lassen. - Verpflichtende Berichte zur Wahlkampffinanzierung, die vor der Wahl vorläufige Angaben zu Einnahmen und Ausgaben der wahlwerbenden Partei­en bieten, würden zu mehr Transparenz beitragen und es den Wählerinnen und Wählern erlauben, auf Basis besserer Informationen zu entscheiden. Die folgenden jährlichen Rechenschaftsberichte könnten dann umfassende und nach einzelnen Posten aufgeschlüsselte Angaben zu den Finanzen beinhalten. Ebenso könnte eine Ausweitung der jährlichen Berichtspflicht auf Parlamentsklubs und Vorfeldorganisationen erwogen werden. -- Parteiengesetz 2012 §§ 5 und 6.

4)     Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

5)    Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

6)    Falls Frage 4 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Emp­fehlung nicht gefolgt werden?

c)    OSZE-Empfehlung: Das Prüfungsmandat des Rechnungshofes ist gemäß PartG auf die Kontrolle der jährlichen Berichte auf Basis der vorgelegten Informationen beschränkt und umfasst keine Befugnis zu prüfen, ob die Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Die Kontrollinstanz kann, da etwa die Möglichkeit fehlt, in die Bücher, Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen, kein vollständiges Bild der Finanzgebarung einer Partei erlangen, wodurch die Ausübung einer effektiven Kontrollfunktion unmöglich ist. Dieser Kontrollmechanismus entspricht daher nicht den internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen. Um eine effektive Kontrolle von Parteienfinanzierung und Wahlkampfausgaben zu gewährleisten, sollte der Rechnungshof Befugnisse zur Prüfung des Finanzgebarens politischer Parteien erhalten, entsprechend seiner Prüfungskompetenz gegenüber anderen öffentlich finanzierten Institutionen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen sollten bereitgestellt werden. -- Parteiengesetz 2012 § 5

7)    Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

8)    Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

9)    Falls Frage 7 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Emp­fehlung nicht gefolgt werden?

d)    OSZE-Empfehlung: Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind nicht zur Verhinderung von Verstößen oder zur Rechtsdurchsetzung geeignet. Insbe­sondere stellt das Fehlen von Sanktionen gegen Parteien, die ihre jährlichen Rechenschaftsberichte nicht oder verspätet vorlegen, eine erhebliche Lücke dar. Sowohl der Rechnungshof als auch der UPTS haben auf Unzulänglichkeiten im Geltungsbereich des PartG hingewiesen. In Betracht gezogen werden sollte eine Gesetzesänderung, um verhältnismäßige, effektive und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Wahlkampffinanzierung einzuführen, basierend auf einer klaren und angemessenen Auflistung der zu ahndenden Unregelmäßigkeiten, geltend für alle Wahlwerber sowie für dritte Akteure. --Parteiengesetz 2012 §§ 8, 10 und 12

10)   Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

11)  Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

12) Falls Frage 10 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Emp­fehlung nicht gefolgt werden?

e)    Im Ö1 Mittagsjournal (12:00) vom 09.02.2018 hat der Geschäftsführende Klubobmann der FPÖ im NR, Mag. Gudenus, zum Thema Parteien- und Wahlkampffinanzierung gesagt: ,,.... regen wir auch eine Abhaltung einer par­lamentarischen Enquete zum Thema an, wo alle Parteien eingebunden sind, wo Experten eingebunden sind, wo auch die Frau Rechnungshof-Präsidentin eingebunden ist, um das Thema eingehend diskutieren zu können.“

13) Wurden dazu bereits aus Ihrem Ministerium Meinungen eingeholt oder Experten befragt? Gibt es aus Ihrer Sicht Vorbereitungen für eine solche Enquete?