984/J XXVI. GP

Eingelangt am 06.06.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kollegin­nen und Kollegen, an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, betreffend die Zahlung von Förderungen an den Österreichi­schen Pennäler Ring (ÖPR)

Die Bundesministerin für Frauen, Familien, Jugend hat die Anfrage des Abg. Dr. Noll und anderer, 263/J, vom 9.2.2018, mit ihrer Anfragebeantwortung 263/AB zum Teil un­beantwortet gelassen. Auch die Beantwortung der Anfrage 269/J des Abg z NR Doug­las Hoyos-Trauttmansdorff war in dieser Hinsicht nicht zufriedenstellend.

Die Bundesministerin für Frauen, Familien, Jugend hat unter anderem auf die Frage, ob eine Verpflichtung zur Mensur nach den Bestimmungen der Linzer Pauk- und Ehrenordnung den Förderungsbestimmungen des Bundesjugendförderungsgesetzes entspricht, geantwortet: „Dem Fragerecht gemäß Art. 52 B-VG und § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 2013 un­terliegen nur Handlungen und Unterlassungen (vgl. Morscher, Die parlamentarische Interpel­lation, 1973, 434f.; Nödl, Parlamentarische Kontrolle, 1995, 104f.; Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung, 1999, 366). Kein Gegenstand des Interpellationsrechts sind da­her bloße Meinungen (auch: Rechtsmeinungen), worauf sich die Fragen jedoch ausschließ­lich beziehen. “

Im Gegensatz zur Beantwortung der Bundesministerin für Frauen, Familien, Jugend in der Anfragebeantwortung 263/AB, vertreten weder Nödl, noch Atzwanger/Zögernitz, noch Mor­scher die Auffassung, dass nur Handlungen und Unterlassungen als Anfragegegenstände zulässig seien. Auch bei Meinungen vertritt Morscher lediglich die Ansicht, dass hier zwi­schen amtlich und privat unterschieden werden müsse (FN 169 auf S. 435). Nödl geht in der Umschreibung noch weiter und inkludiert den Bereich der Regierungspolitik ganz allgemein (S. 105). Ebenfalls viel weiter als behauptet gehen Atzwanger/Zögernitz, die auch noch die Gründe für Maßnahmen (S. 367) bzw. jedes Verwaltungshandeln als Beispiele anführen. In der jüngeren Literatur (etwa Kahl, RZ 25 zu Art 52 Abs 1, 2 und 4 B-VG, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfas­sungsrecht, 7. Lfg. 2005) werden sogar politische Absichten und das persönliche Verhalten von Regierungsangehörigen, wenn es mit einem Verwaltungshandeln in Zusammenhang gebracht werden kann, zu den Gegenständen der Interpellation gezählt. Die in der Anfrage­beantwortung 263/AB vertretene Rechtsmeinung ist unhaltbar.

Allerdings braucht man nicht die Interpretationen über den Umfang des Interpellationsrechtes strapazieren, da klar ist, dass der Vollziehung zurechenbare Handlungen/Unterlassungen in jedem Fall dem Recht gem. Art 52 Abs 1 B-VG unterliegen. Die Beurteilung der Tatbestände eines dem Vollziehungsbereich des jeweiligen BM zugehörigen Gesetzes, und die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt (Mensur), diesem Gesetz entspricht, ist ganz offensichtlich ein dem Fragerecht des Nationalrates gemäß der Bundesverfassung zugängliches Recht.

Da einige Fragen der oben angeführten Anfrage zu Unrecht unbeantwortet blieben, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Fa­milien und Jugend im Bundeskanzleramt, folgende weitere

Anfrage:

1)   Wie beurteilen Sie im Lichte des Bundesjugendförderungsgesetzes den Umstand, dass für die meisten Mitgliedsbünde des ÖPR die Mensur nach den Bestimmungen der Linzer Paukordnung verpflichtend ist, d.h., dass Jugendliche dem Risiko von teil­weise schwerer Körperverletzung ausgesetzt werden?

2)   Ist die Verpflichtung zur Mensur nach den Bestimmungen der Linzer Pauk- und Ehrenordnung nicht ein Widerspruch zu den Förderungsbestimmungen des Bundesjugendförderungsgesetzes?

3)   Hätten daher die Förderungen der letzten Jahre nach dem Bundesjugendförderungsgesetz gar nicht ausbezahlt werden dürfen?

4)   Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Förderbestimmungen des Bundesjugendförderungsgesetzes?

5)   In welcher Höhe müssen Fördergelder des ÖPR zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen die Förderungsbestimmungen des Bundesjugendförderungsgesetzes festgestellt wird?

6)   Wieso entspricht eine Verpflichtung auf die antisemitischen Bestimmungen des Waidhofner Abkommens, wie sie in der Linzer Paukordnung enthalten ist, den Kriterien für eine Förderungswürdigkeit?

7)   Weshalb wurde der ÖPR gefördert, obwohl in etlichen Mitgliedsorganisationen in Widerspruch zu § 5 Abs. 10 der "Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit" keine Frauen aufgenommen werden?

8)   Wenn § 3 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes und die "Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit" die Basis für die Zuerken­nung von Förderungen sind, wie wird beurteilt, ob Förderungswürdigkeit vorliegt?

9)   Entspricht das alleinige Abstellen auf eigene Angaben des Förderungswerbers den zugrundeliegenden Vorschriften des Bundesjugendförderungsgesetzes, den „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ und dem AVG sowie allenfalls weiterer anzuwendender Verfahrensvorschriften?


10) Falls nicht (zu Frage 9), welche weiteren Ermittlungen zur Förderungswürdigkeit des ÖPR wurden angestellt, und welche davon sind aktenkundig?

11) Im Gegensatz zum Zitat aus den Statuten des ÖPR in der Anfragebeantwortung 263/AB ist inzwischen allgemein bekannt, dass es bei Mitgliedern des ÖPR antisemitische Liederbuchtexte gab und die oben erwähnte antisemitische „Linzer Paukord­nung“ nach wie vor in etlichen Mitgliedsorganisationen gilt. Werden diese Tatsachen in Hinblick auf die ihr obliegende Vollziehung des Bundesjugendförderungsgesetzes und der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Ju­gendarbeit“ von der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend als unwahr bezeichnet oder ignoriert?

12) Falls nicht (zu Frage 11) weshalb wird keine Rückforderung der Förderungen der letzten Jahre für den ÖPR gem. § 8 der "Richtlinien zur Förderung der außerschuli­schen Jugenderziehung und Jugendarbeit" geltend gemacht?

13) In welcher Höhe wurde vom ÖPR für das Jahr 2018 eine Förderung beantragt?

14) Falls ja (zu Frage 13), wie steht die Bundesministerin für Frauen, Familien und Ju­gend im Lichte der bekanntgewordenen rassistischen und antisemitischen Tenden­zen in Mitgliedsorganisationen des ÖPR diesem Förderungsantrag gegenüber?