1007/J XXVI. GP
Eingelangt am
11.06.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Sabine
Schatz, Genossinnen und Genossen,
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Unterstützung für PolizeibeamtInnen zur Einhaltung des Dienstrechtes - auch auf Social Media
Begründung
Die Polizei spielt im
Sicherheitsgefühl der Menschen eine große Rolle und die PolizeibeamtInnen
leisten tagtäglich wichtige Arbeit für ein gutes Zusammenleben. Zwei
Medienberichte thematisierten in den letzten Monaten jedoch das Verhalten
einzelner Polizeibeamter auf Social Media. Einmal war das Posten rassistischer
Bilder und
rechtsextremer Quellen eines leitenden Polizeibeamten Anlass für den
Bericht[1], einmal
wurde kolportiert, ein Polizist habe ein Bild von NS-Soldaten auf Facebook
gepostet und dies als "Fachmänner für Hausbesuche"[2] bezeichnet.
Im Paragraph 43 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtes heißt es:
„Der Beamte hat in
seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das
Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen
Aufgaben erhalten bleibt."[3]
In einem Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres heißt es: „Mir ist bewusst, dass ich mich auch in meinem Privatleben (auch auf Social Media) so zu verhalten habe, dass keine negativen Rückschlüsse auf meine Dienstauffassung gezogen werden können."[4]
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende:
Anfrage:
1. Gilt der Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres[5] auch für die PolizeibeamtInnen?
a. Wenn ja, wie wird er den PolizeibeamtInnen ver- und übermittelt?
b. Wenn nein, warum nicht?
c. Ist eine Neuauflage des Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres geplant?
i. Wenn ja, wann?
ii. Wenn ja, welche inhaltlichen Änderungen in Bezug auf das Verhalten von BeamtInnen auf Social Media geben?
d. Welche Konsequenzen hat eine Nicht-Einhaltung für PolizeibeamtInnen?
2. Bezieht sich der zitierte Absatz des Beamten-Dienstrechtes auch auf die Aktivitäten auf Social Media? (Bitte um Ausführung)
3. Widerspricht das Posten rassistischer, rechtsextremer, antisemitischer oder antimuslimischer Inhalte den sich aus dem Dienstrecht ergebenden Pflichten von PolizeibeamtInnen?
a. Wenn ja, warum?
b. Welche Konsequenzen sind für Beamte vorgesehen, deren Handeln diesen Pflichten zuwiderläuft?
c. Wenn nein, warum nicht?
4.
Welche
Abläufe werden in Gang gesetzt, sobald bekannt wird, dass ein Beamter oder
eine Beamtin rassistische, rechtsextreme, antisemitische oder antimuslimische
Inhalte auf Social Media teilt oder anderweitig positiv Bezug darauf nimmt
(hierzu zählen „Likes", positives Kommentieren, Teilungen,
etc.)?
5. Gibt es Schulungen, Leitfäden oder Ähnliches für PolizeibeamtInnen betreffend das Verhalten auf Social Media?
a. Wenn ja, wie lauten die Titel?
b. Sind sie Teil der Ausbildung und/oder Teil von Fortbildungen (Im Fall von Fortbildungen: Sind diese verpflichtend oder fakultativ? Für welche Dienstgrade sind sie vorgesehen?)
c. Seit wann gibt es diese Schulungen und von wie vielen BeamtInnen werden sie in Anspruch genommen? und wie viele BeamIinnen haben diese Angebote in Anspruch genommen?
d. Wenn nein, warum nicht?
e. Wenn nein, ist so etwas geplant?
i. Wenn ja, in welchem Zeitraum?
ii. Wenn nein, warum nicht?
6.
Mit
wie vielen disziplinarrechtlichen Fällen (gemeint: Verletzungen der
Dienstpflicht
durch PolizeibeamtInnen bzw. Verdacht auf Verletzung durch PolizeibeamtInnen)
war
die Polizei in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 betraut? (Bitte
aufgeschlüsselt nach Landespolizeidirektionen und Dienstgraden der
jeweiligen BeamtInnen)
a. Wie viele davon betrafen Social Media-Aktivitäten von Polizistlnnen?
b. Wie sind die Verfahren in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 ausgegangen? (Bitte aufgeschlüsselt nach Landespolizeidirektionen und Dienstgraden der jeweiligen BeamtInnen)
c. Wie sind speziell Verfahren ausgegangen, bei denen es um Social Media- Aktivitäten ging? (Bitte aufgeschlüsselt nach Landespolizeidirektionen und Dienstgraden der jeweiligen BeamtInnen)
7. Welche konkreten disziplinarrechtlichen Konsequenzen wurden im Falle des
Polizisten, der das Bild von NS-Soldaten postete und diese als als "Fachmänner für Hausbesuche"[6] bezeichnete, gezogen?
[1] https://www.profil.at/shortlist/oesterreich/wie-rechts-ist-unsere-polizei-9724909, abgerufen am 5. Juni 2018
[2] https://mobil.derstandard.at/2000080935386/Polizist-postet-Wehrmachtssoldaten-als-Fachmaenner-fuer- Hausbesuche?ref=article, abgerufen am 5. Juni 2018
[3] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008470, abgerufen am 5. Juni 2018
[4] https://www.bak.gv.at/Downloads/files/Verhaltensrichtlinien/VerhaltenskodexV20170522web.pdf,abgerufen
am 5. Juni 2018, Seite 12
[5] https://www.bak.gv.at/Downloads/files/Verhaltensrichtlinien/VerhaltenskodexV20170522web.pdf, abgerufen am 5. Juni 2018