1079/J XXVI. GP

Eingelangt am 14.06.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an den Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien,

betreffend den Entwurf eines „Zweiten Bundesrechtsbereinigungs­gesetzes“, dessen Frist für Stellungnahmen am 1. Juni 2018 ablief.

Auf sehr vielen der Gesetze, welche mit dem „Zweiten Bundesrechtsbereinigungsge­setz“ aufgehoben werden sollen, beruhen Verordnungen bzw. interne Dienstanwei­sungen oder Erlässe, welche mit Wegfall des Gesetzes ebenfalls ihre Gültigkeit ver­lieren. Dies wird in langjähriger Judikatur bei Aufhebung von Gesetzen durch andere vom VfGH bestätigt (zB VfSlg 12.634/1991, oder 18.930/2009).

Bei Entwurf des „Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz“ wurden jedoch offen­sichtlich nicht alle Konsequenzen dieser Flurbereinigung bedacht. Die Abg. Fr. Dr. Griss hat beispielsweise darauf aufmerksam gemacht (apa, vor kurzem), dass die Verfassungsbestimmungen in den aufgehobenen Gesetzen wirksam bleiben, da sie durch einfaches Gesetz nicht aufgehoben werden können.

In Zusammenhang mit dem „Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz“ ergeht daher an den Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien fol-gende

Anfrage:

1)    Welche Verordnungen und internen Erlässe sind vom „Zweiten Bundesrechts-bereinigungsgesetz“ in Ihrem Vollzugsbereich insofern betroffen, als sie dadurch ihre Rechtsgrundlage verlieren und damit ungültig werden? Wir ersu-chen um Auflistung.

2)    Sind darunter Verordnungen oder interne Erlässe, die weiter benötigt wer-den?

3)    Falls ja, welche?

4)    Falls ja (zu Frage 2), wie wird Abhilfe geschaffen, wenn diese Verordnungen oder Erlässe ihre Rechtsgrundlage wie vorgesehen am 31.12.2018 verlieren?