1123/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.06.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundeskanzler

betreffend Erhöhung der Strafen für Gewalt- und Sexualstraftäter

Die Regierung kündigte an, dass sie im Bereich von Gewalt- und Sexualkriminalität die Strafen erhöhen wolle. Zahlreiche Experten wandten ein, dass eine solche Erhöhung der Strafen nicht notwendig ist und sogar kontraproduktiv sein könnte. Darüber hinaus soll Medienberichten zufolge nicht der eigentlich zuständige Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, sondern der Innenminister mit der Ausarbeitung betraut sein.

Eine diesbezügliche Anfrage (468/J XXVI. GP) beantwortete BM Kickl (464/AB) allerdings nur unzureichend. So blieben insbesondere Fragen zur Verantwortlichkeit der einzelnen Minister im Rahmen der Ausarbeitung dieser Reform und Fragen zu den zu erwartenden Mehrkosten durch die gewählte Vorgehensweise offen. Die Regierung begründete die Notwendigkeit der Reform damit, dass manchen Bürger nicht nachvollziehbar ist, wie es zu einzelnen Gerichtsentscheidungen kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es allerdings umso befremdlicher, dass der Weg zur Ausarbeitung dieser Reform nicht transparent dargestellt wurde.

Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

Anfrage:

1)    Ist Staatssekretärin Edtstadler dem BMI in ihrer Funktion als Leiterin der Task Force Strafrecht weisungsgebunden?

2)    Ist Staatssekretärin Edtstadler dem BMVRDJ in ihrer Funktion als Leiterin der Task Force Strafrecht weisungsgebunden?

3)    Ist Staatssekretärin Edtstadler der BMASGK in ihrer Funktion als Leiterin der Task Force Strafrecht weisungsgebunden?

4)    Ist Staatssekretärin Edtstadler dem BK in ihrer Funktion als Leiterin der Task Force Strafrecht weisungsgebunden?

5)    Ist Staatssekretärin Edtstadler dem VK in ihrer Funktion als Leiterin der Task Force Strafrecht weisungsgebunden?

6)    Ist Staatssekretärin Edtstadler der BMFJ in ihrer Funktion als Leiterin der Task Force Strafrecht weisungsgebunden?

7)    Wenn Edtstadler mehreren Regierungsmitgliedern weisungsgebunden ist: Wie ist vorzugehen, wenn es zu widersprechenden Weisungen der Regierungsmitglieder kommt?

8)    Wenn Edtstadler keinem der genannten weisungsgebunden ist: Wem ist sie weisungsgebunden?

9)    Handelt es sich bei der Task Force Strafrecht ebenso um eine Kommission im Sinne des § 8 Bundesministeriengesetz?

a.   Wenn nein: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Staatssekretärin von BK und VK mit der Errichtung und Leitung der Task Force beauftragt?

10)Wie setzt sich die „Task Force“ zusammen?

11) Gehören dieser Task Force auch diejenigen externen Experten an, welche die Reform im Vorfeld kritisiert haben?

a. Wenn nein: Weshalb nicht?

12)  Werden die Ergebnisse dieser „Task-Force“ veröffentlicht werden?                            a. Wenn nein: Weshalb nicht?

13) Wie werden Sie vorgehen, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder gegen die Erhöhung von Strafen aussprechen, wie dies bereits bei der Arbeitsgruppe StGB 2015 der Fall war?

14) Welche Vorteile hat die Ausarbeitung einer strafrechtlichen Reform durch diese Task Force und die Unterarbeitsgruppen gegenüber einer Ausarbeitung in der zuständigen Sektion im BMVRDJ?

15) Mit welchen Kosten rechnen Sie im Rahmen der Ausarbeitung von Reformvorschlägen durch die „Task Force“?

16) Mit welchen Mehrkosten rechnen Sie durch die Einsetzung dieser Task Force, zB durch zusätzliche Wege, welche die beteiligten Personen zurücklegen müssen oder die Heranziehung externer Experten, gegenüber einer Ausarbeitung durch die zuständige Sektion im BMVRDJ?

17) Von welchem Bundesminister wurde die Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ iSd § 8 BMG eingesetzt?

18) Ist Sektionschef Vogl als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ dem BMI weisungsgebunden?

19) Ist Sektionschef Vogl als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ der Staatssekretärin Edtstadler weisungsgebunden?

20) Ist Sektionschef Vogl als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ dem BMVRDJ weisungsgebunden?

21) Ist Sektionschef Vogl als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ der BMASGK weisungsgebunden?

22) Ist Sektionschef Vogl dem BK als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ weisungsgebunden?

23) Ist Sektionschef Vogl dem VK als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ weisungsgebunden?

24) Ist Sektionschef Vogl als Leiter der Arbeitsgruppe „Opferschutz und Täterarbeit“ der BMFJ weisungsgebunden?

25) Wenn Vogl mehreren Regierungsmitgliedern weisungsgebunden ist: Wie ist vorzugehen, wenn es zu widersprechenden Weisungen der Regierungsmitglieder kommt?

26) Wenn Vogl keinem der genannten Regierungsmitgliedern weisungsgebunden ist: Ist Sektionschef Vogl in seiner Funktion als Leiter der Arbeitsgruppe weisungsfrei?

27) Wie setzt sich die „Arbeitsgruppe Opferschutz“ unter der Leitung des Sektionschefs zusammen?

28) Gehören dieser Arbeitsgruppe auch diejenigen externen Experten an, welche die Reform im Vorfeld kritisiert haben?

a. Wenn nein: Weshalb nicht?

29)  Werden die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe veröffentlicht werden?                           a. Wenn nein: Weshalb nicht?

30) Wie werden Sie vorgehen, wenn sich die Mehrheit der Experten gegen die Erhöhung von Strafen aussprechen, wie dies bereits bei der Arbeitsgruppe StGB 2015 der Fall war?

31) Welche Vorteile hat die Ausarbeitung einer strafrechtlichen Reform durch diese Arbeitsgruppe gegenüber einer Ausarbeitung in der zuständigen Sektion (IV. 3.) im BMVRDJ?

32) Mit welchen Kosten rechnen Sie im Rahmen der Ausarbeitung von Reformvorschlägen durch diese Arbeitsgruppe?

33) Mit welchen Mehrkosten rechnen Sie durch die Einsetzung dieser Arbeitsgruppe, zB durch zusätzliche Wege, welche die beteiligten Personen zurücklegen müssen oder die Heranziehung externer Experten, gegenüber einer Ausarbeitung durch die zuständige Sektion im BMVRDJ?

34) Von welchem Bundesminister wurde die Arbeitsgruppe „Strafrecht“ iSd § 8 BMG eingesetzt?

35) Inwiefern ist es sinnvoll, den Generalsekretär zum Leiter einer Arbeitsgruppe, deren Ziel die Erhöhung von Strafen ist, zu machen, wenn er selbst als Leiter der Arbeitsgruppe StGB 2015 am Abschlussbericht mitgearbeitet hat, dessen Conclusio zur Erhöhung von Strafen lautete: „Eine große Änderung des Systems der Strafdrohungen im Sinne des oben angeführten Vorschlages führt zu einer Einschränkung des Spielraums bei der Strafzumessung in der Praxis. Eine derartige Einschränkung ist nicht wünschenswert, da die Strafe für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe verhängt wird und weite Strafrahmen die in der Praxis nötige Flexibilität bei der Verhängung der Strafen bieten.“ (Vgl 104 BlgNr 25 GP 7)?

36) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ dem BMI weisungsgebunden?

37) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ der Staatssekretärin Edtstadler weisungsgebunden?

38) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ dem BMVRDJ weisungsgebunden?

39) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ der BMASGK weisungsgebunden?

40) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ dem BK weisungsgebunden?

41) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ dem VK weisungsgebunden?

42) Ist Generalsekretär Pilnacek als Leiter der Arbeitsgruppe „Strafrecht“ der BMFJ weisungsgebunden?

43) Wenn Pilnacek mehreren Regierungsmitgliedern weisungsgebunden ist: Wie ist vorzugehen, wenn es zu widersprechenden Weisungen der Regierungsmitglieder kommt?

44) Wenn Pilnacek keinem der genannten Regierungsmitglieder weisungsgebunden ist: Ist der Generalsekretär in seiner Funktion als Leiter der Arbeitsgruppe weisungsfrei?

45) Wie setzt sich die „Arbeitsgruppe Strafrecht“ unter der Leitung des Generalsekretärs zusammen?

46) Gehören dieser Arbeitsgruppe auch diejenigen externen Experten an, welche die Reform im Vorfeld kritisiert haben?

a. Wenn nein: Weshalb nicht?

47) Wie werden Sie vorgehen, wenn sich die Mehrheit der Experten gegen die Erhöhung von Strafen aussprechen, wie dies bereits bei der Arbeitsgruppe StGB 2015 der Fall war?

48)  Werden die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe veröffentlicht werden?               a. Wenn nein: Weshalb nicht?

49) Welche Vorteile hat die Ausarbeitung einer strafrechtlichen Reform durch diese Arbeitsgruppe gegenüber einer Ausarbeitung in der zuständigen Sektion im BMVRDJ?

50) Mit welchen Mehrkosten rechnen Sie durch die Einsetzung dieser Arbeitsgruppe, zB durch zusätzliche Wege, welche die beteiligten Personen zurücklegen müssen oder die Heranziehung externer Experten, gegenüber einer Ausarbeitung durch die zuständige Sektion im BMVRDJ?