1151/J XXVI. GP

Eingelangt am 28.06.2018
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Anfrage


der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend die Rolle der Kommandos im Österreichischen Bundesheer bei Assistenzeinsätzen

Seit September 2015 leistet das Österreichische Bundesheer im Auftrag des BMI und unter der Verantwortung der jeweiligen Landespolizeidirektion einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b Wehrgesetz 2001. Den an der Staatsgrenze eingesetzten Soldaten wurden hierzu (je Bundesland) unterschiedliche, eingeschränkte Befugnisse übertragen. Seit dem Inkrafttreten des Türkei-Flüchtlingsdeals gehen die Aufgriffszahlen aus Slowenien (Balkanroute) gegen Null. Dennoch wird der Assistenzeinsatz in den jeweiligen Kommandos in vollem Ausmaß weitergeführt.

Sowohl das Streitkräfteführungskommando als auch die betroffenen Militärkommandos haben hierfür neben den diensthabenden Systemen (Dienste vom Tag/Journaldienste) ständig Einsatzstäbe in sogenannten Lagezentren eingerichtet; im Streitkräfteführungskommando in der Stärke von ca. 2 Bediensteten, in den Militärkommandos in der Stärke von ca. 6 Bediensteten.

Die Rolle dieser Einsatzstäbe im Streitkräfteführungskommando und in den betroffenen Militärkommandos ist deshalb zu hinterfragen, weil einerseits diesbezüglich die Fachaufsicht ausschließlich bei den Landespolizeikommandos liegt und andererseits in Kärnten, in der Steiermark und in Tirol jeweils nur eine Assistenzkompanie derzeit an der Grenze eingesetzt ist, die jeweils von einem erfahrenen Kompaniekommandanten vor Ort geführt wird. Die Bediensteten in den Einsatzstäben am Sitz der Militärkommandos haben diesbezüglich keine fachliche Verantwortung und keine essentiellen Aufgaben, die über die normalen Aufgaben im Friedensbetrieb hinausgehen würden.

Die betroffenen Militärkommandanten und ihre Stellvertreter haben selbst noch zusätzlich verstärkt die Dienst- und Fachaufsicht über die assistenzleistenden Soldaten. Diese Aufsicht steht ihnen aber nur eingeschränkt zu, weil die Soldaten von der jeweiligen Landespolizeidirektion fachlich geführt werden. Der einzige Grund für diese übermäßige „Dienstaufsicht“ scheint die Anspruchsberechtigung nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG) zu sein.

Bei der Inanspruchnahme der Einsatzzulage gibt es kein zeitliches Mindestmaß. So kann zB eine einstündige Besprechung bei der Landespolizeidirektion den Anspruch auf einen gesamten Tagessatz der Einsatzzulage auslösen.

Gemäß § 1 Einsatzzulagengesetz (EZG) haben Bedienstete Anspruch auf EZ, „sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden“.

Wann eine solche Verwendung vorliegt, wird in der RV 539/XVIII. GP so erläutert:

„Zu § 1: Anspruch auf die Einsatzzulage sollen nur jene Bedienstete haben, die

·        einer nach § 2 Abs. 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzten Organisationseinheit angehören oder deren Einsatz vorbereiten und

·        vom konkreten Einsatzbefehl erfasst sind.“

In den Erläuterungen zur EZG-Novelle im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 30/2001 (NR: GP XXI IA 320) wird dies so konkretisiert bzw. eingeschränkt:

„Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1 und 2 EZG):

Die Einsatzzulage gebührt nun allen Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG) ihren Dienst verrichten. Art und Umfang dieser einsatzbezogenen Dienstverrichtung hat wesentlich von jenen Aufgaben abzuweichen, die dem Bediensteten außerhalb eines Einsatzes zugewiesen sind.

Die Einsatzzulage gemäß § 2 Einsatzzulagengesetz beträgt für einen Beamten bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit b und c des Wehrgesetzes das 1,7fache des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Für die Militärkommandanten und ihre Stellvertreter, die gemäß ihrer Arbeitsplatzbeschreibungen verpflichtet sind, Dienstaufsicht im Frieden und im Einsatz auszuüben, weicht diese Aufgabe im Assistenzeinsatz nicht wesentlich von jenen Aufgaben ab, die den Militärkommandanten und ihren Stellvertretern außerhalb eines Einsatzes zugewiesen sind. Dies betrifft aber auch andere Offiziere und Unteroffiziere in ihrem jeweiligen Fachbereich, zB der Stabsabteilung 2 (militärische Sicherheit), Stabsabteilung 3 (Ausbildung und Einsatzvorbereitung) oder Stabsabteilung 4 (Versorgung).

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wieviel an Budgetmitteln wurde durch das BMLV bisher für den laufenden sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz des Bundesheeres insgesamt aufgewendet?

2.    Welche Funktion haben die Militärkommandos im laufenden Assistenzeinsatz? Was „führt“ ein Militärkommandant im Assistenzeinsatz, wenn der Behördenauftrag von der Landespolizeidirektion erteilt wird?

3.    Trifft es zu, dass die Lagezentren der Militärkommandos rund um die Uhr besetzt sind, obwohl das diensthabende System daneben weitergeführt wird und wenn ja, wozu werden diese zusätzlich geführt?

4.    Weshalb wird den Bediensteten in den Lagezentren in den Kasernen die Einsatzzulage gewährt, obwohl die meisten von ihnen jene Aufgaben erledigen, die sie im normalen Dienstbetrieb ebenfalls verrichten?

5.    Trifft es zu, dass seit Beginn des laufenden sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes des Bundesheeres im September 2015 Einzelpersonen in den Lagezentren der Militärkommandos mehr als EUR 50.000,-- brutto zusätzlich zu ihrem normalen Gehalt an Einsatzzulage erhalten haben?

a.    Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich (bitte um Aufschlüsselung nach Militärkommandos)?

b.    Wenn ja, welche Funktionen haben diese Personen inne (bitte um Aufschlüsselung nach Militärkommandos)?

6.    Welche besonderen Anforderungen müssen die Bediensteten in den Lagezentren erfüllen, um die Einsatzzulage zu erhalten?

7.    Wie ist der innere Dienst in den jeweiligen Einsatzzentren geregelt? Gibt es seitens der Streitkräfteführungskommandos generelle Anordnungen, wenn ja, welche?

8.    Trifft es zu, dass Bedienstete, obwohl sie für den Dienst in den Lagezentren geeignet sind und daran teilnehmen wollen, nicht dazu eingeteilt werden? Gibt es diesbezügliche Beschwerden?

9.    Welche Rolle hat hierbei das Streitkräfteführungskommando? Gab es bzw. gibt es dort auch neben dem diensthabenden System (Einsatzstab AUSLAND) einen Einsatzstab Inland - Assistenzeinsatz? Wie viele Bedienstete waren bzw. sind dort tätig und welche speziellen Aufgaben haben diese im Assistenzeinsatz?