1178/J XXVI. GP
Eingelangt am
03.07.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,
betreffend die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Sektion VI „Administrative Sektion“ mit der Wertigkeit A1/9, v1/7 gemäß § 2 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes (AusG) 1989, BGBI. Nr. 85/1989 idgF
In der Ausschreibung wird u.a. angegeben:
Wertigkeit/Einstufung: A1/9bzw v1/7
Dienststelle: BM für Europa, Integration und Äußeres
Dienstort: Wien
Vertragsart: Unbefristet
Befristung:
Beschäftigungsausmaß: Vollzeit
……….
Referenzcode: BMEIA-18-0038
Da § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für diese Kategorien nur auf 5 Jahre befristete Dienstverträge vorsehen, scheint ein Widerspruch zur Ausschreibung zu bestehen.
Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres folgende
Anfrage:
1) Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Ausschreibung der genannten Position als „Unbefristet“?
2) Handelt es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung als „Unbefristet“ um einen Irrtum?
3) Falls ja, welche Kontrollinstanz hat bei dieser Ausschreibung versagt?
4) Falls nein (zu Frage 2) und falls es keine gesetzliche Grundlage für eine unbefristete Ausschreibung dieser Position gibt, wie begründen Sie diese Gesetzwidrigkeit?
5) Falls die Ausschreibung korrigiert werden muss, wie sind dann die Fristen für die Ausschreibung anzusetzen?