1178/J XXVI. GP

Eingelangt am 03.07.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,

betreffend die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Sektion VI „Administ­rative Sektion“ mit der Wertigkeit A1/9, v1/7 gemäß § 2 Abs. 1 des Ausschrei­bungsgesetzes (AusG) 1989, BGBI. Nr. 85/1989 idgF

In der Ausschreibung wird u.a. angegeben:

Wertigkeit/Einstufung:                   A1/9bzw v1/7

Dienststelle:                                  BM für Europa, Integration und Äußeres

Dienstort:                                       Wien

Vertragsart:                                   Unbefristet

Befristung:

Beschäftigungsausmaß:               Vollzeit

……….

Referenzcode:                              BMEIA-18-0038

Da § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 68 des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 für diese Kategorien nur auf 5 Jahre befristete Dienstverträge vorsehen, scheint ein Widerspruch zur Ausschreibung zu bestehen.

Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres folgende

Anfrage:

1)    Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Ausschreibung der genannten Position als „Unbefristet“?

2)    Handelt es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung als „Unbefristet“ um ei­nen Irrtum?

3)    Falls ja, welche Kontrollinstanz hat bei dieser Ausschreibung versagt?

4)    Falls nein (zu Frage 2) und falls es keine gesetzliche Grundlage für eine unbe­fristete Ausschreibung dieser Position gibt, wie begründen Sie diese Gesetzwid­rigkeit?

5)    Falls die Ausschreibung korrigiert werden muss, wie sind dann die Fristen für die Ausschreibung anzusetzen?