1179/J XXVI. GP
Eingelangt am 03.07.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundeskanzler,
betreffend die Ausschreibung der Leitung der Sektion IV (Koordination) des Bundeskanzleramtes gemäß § 2 Abs.1 Z. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBI.Nr. 85/1989 idgF
In der Ausschreibung wird u.a. angegeben:
Wertigkeit/Einstufung: A1/9 bzw v1/7
Dienststelle: Bundeskanzleramt
Dienstort: Wien
Vertragsart: Unbefristet
Befristung:
………
Beschäftigungsausmaß: Vollzeit
Referenzcode: BKA-18-0096
Da § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 68 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für diese Kategorien nur auf 5 Jahre befristete Dienstverträge vorsehen, scheint ein Widerspruch
zur Ausschreibung zu bestehen.
Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1) Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Ausschreibung der genannten Position als „Unbefristet“?
2) Handelt es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung als „Unbefristet“ um einen Irrtum?
3) Falls ja, welche Kontrollinstanz hat bei dieser Ausschreibung versagt?
4) Falls nein (zu Frage 2) und falls es keine gesetzliche Grundlage für eine unbefristete Ausschreibung dieser Position gibt, wie begründen Sie diese Gesetzwidrigkeit?
5) Falls die Ausschreibung korrigiert werden muss, wie sind dann die Fristen für die Ausschreibung anzusetzen?