1274/J XXVI. GP

Eingelangt am 05.07.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage



 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Altersfestellungen in Asylverfahren

 

Gelingt es Schutzsuchenden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, angeordnet werden. Diese sogenannten "Altersfeststellungen" stehen regelmäßig wegen ihrer Ungenauigkeit und hohen Fehlerquote in der Kritik.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Das genaue Verfahren zur Altersdiagnose von Asylwerber_innen wird unter anderem im Erlass BMI-BA1210/0183-BFA-B/I/1/2016 geregelt. Dieser ist im Rechtsinformationssystem des Bundes jedoch nicht aufrufbar. Bitte um Anhang des Erlasses an die Anfragebeantwortung.

a.    Sollte ein Anhang nicht möglich sein, bitte um zusammenfassende Darstellung des Inhalts des Erlasses.

2.    Welche Informationen enthält das Informationsblatt, welches vor der Durchführung einer Altersfeststellung ausgehändigt wird? (Bitte um Anhang des Informationsblatts)

3.    Gibt es eine bundeseinheitliche Liste von medizinischen Sachverständigen die im Rahmen des Asylverfahrens beigezogen werden?

a.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wird beurteilt, wer in der Liste aufzunehmen ist?

b.    Wenn nein, nach welchen Kriterien wird beurteilt, welcher Sachverständiger gegebenenfalls beigezogen wird? Welche Anforderungen muss er erfüllen?

c.    Werden Referenten des BFA geschult um die fachlichen Qualifikationen der Sachverständigen zu prüfen und Mängel in den Gutachten zu erkennen?

4.    Warum wird die statistische Auswertung der Altersfeststellungen seit März 2016 nicht mehr in der BM.I Asylstatistik angeführt?

5.    Wie viele Altersfeststellungen wurden 2017 durchgeführt?

a.    Wie viele der in 2017 vorgenommenen Begutachtungen führten zu einer Volljährigkeitsfeststellung?

b.    Wie viele der in 2017 vorgenommenen Begutachtungen bestätigten das angegebene Alter?