1292/J XXVI. GP

Eingelangt am 05.07.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Ing. Maurice Androsch, Philip Kucher und GenossInnen
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend „Ermittlungen und Anzeigen nach § 222 StGB (Tierquälerei) durch die Exekutive"

Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, macht sich gemäß § 222 (1) StGB des Tatbestands der Tierquälerei strafbar.

Österreich nimmt mit dem bundesweiten Tierschutzgesetz und der im Jahr 2015 beschlossenen Erhöhung des Strafrahmens für Tierquälerei weiterhin eine Vorbildfunktion in Europa ein. Zahlreiche Medienberichte über Tierquälerei belegen jedoch, dass die laufende Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzgesetze und aktiver Tierschutz nicht an Bedeutung verloren haben.

Im Jahr 2015 wurden die Fragen zuletzt beantwortet. Im Sinne von Bewusstseinsbildung, Transparenz und aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für die Jahre 2016 und 2017 zu erhalten.

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nachstehende

Anfrage

1.       In wie vielen Fällen wurde seitens der Bundespolizei bzw. der Sicherheitsbehörden in den Jahren 2016 und 2017 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) ermittelt (Aufgliederung nach Jahren, Bundesländern und Bezirken)?

a.   Sollte dazu keine statistische Auswertung vorliegen, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?

2.       In wie vielen Fällen wurde seitens der Bundespolizei bzw. der Sicherheitsbehörden nach den bisher vorliegenden Daten für die Jahre 2016 und 2017 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) ermittelt (Aufgliederung Jahren, nach Bundesländern und Bezirken)?

a.   Sollte dazu keine statistische Auswertung vorliegen, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?

3.       Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 222 StGB kam es durch die Bundespolizei, Sicherheitsbehörden, Privatpersonen, Interessenvertretungen oder andere Behörden (z.B. Veterinärverwaltung) in den Jahren 2016 und 2017 (Aufgliederung nach Jahren, Bundesländern und Bezirken)?

a.   Sollte dazu keine statistische Auswertung vorliegen, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?

4.       In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2016 und 2017 TierschützerInnen (z.B. wegen Besitzstörung, Sachbeschädigung, Nötigung etc.) angezeigt (Aufgliederung nach Jahren und Tatbeständen)?

a.  Sollte dazu keine statistische Auswertung möglich sein, ist die Einführung einer solchen von Ihnen beabsichtigt?