1322/J XXVI. GP

Eingelangt am 05.07.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Abschreibung von Wirtschaftsgütern in Hotel- und Gastgewerbebetrieben

Nach dem Einkommensteuergesetz beträgt die Gebäudeabschreibung in der Regel 2,5%. Wird mit einem Gutachten nachgewiesen, dass die Nutzungsdauer kürzer sein wird, kann der Prozentsatz höher sein bzw. die Abschreibungsdauer somit geringer.

Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude zählen nicht nur die Bausubstanz an sich, wie ein Zu-, Aus- oder Umbau usw., sondern auch Wirtschaftsgüter und Anlagen, die eine feste Verbindung mit dem Gebäude aufweisen. Soweit ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derartig verbunden, dass es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einem anderen Ort versetzt werden kann, wird es zum Teil des Gebäudes und damit unbeweglich (RZ 3169 EStRL). Damit ist die Anlage Teil des Gebäudes und dementsprechend gilt die Nutzungsdauer des gesamten Gebäudes, auch wenn ein Teil davon, z.B. der Wellnessbereich, innerhalb einer kürzeren Frist restaurierungsbedürftig ist oder erneuert werden muss.

Vor allem im Freizeit- und Tourismusbereich sind somit Investitionen in die Freizeit- und Wellnessbereiche der Hotelimmobilie mehrfach mit einer Jahrzehnte langen Nutzungsdauer bemessen, obwohl die reale Nutzungsdauer weit darunter liegt. So werden nach heutigen Standards sanitäre Anlagen, Wellnessanlagen, Belüftungs-, Klima- und Entlüftungsanlagen, Saunaanlagen und dergleichen kaum erst nach 40 oder mehr Jahren ersetzt, der realistische Nutzungswert liegt bei weniger als der Hälfte dieser Zeit. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung ohne Nachweis orientiert sich nach der längeren Abschreibungsdauer des Gesamtgebäudes.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage:

1.    Wie viele Einkommenssteuer- und Körperschaftsteuererklärungen wurden in den Jahren 2014, 2015 sowie 2016, 2017 in der Hotel- und Tourismusbranche abgegeben (bitte um jahresweise Aufgliederung nach Bundesländern)?

2.    In wie vielen Einkommenssteuer-/Körperschaftsteuerfällen aus dem Bereich der Freizeit- und Tourismusbranche wurden Gutachten zur Herabsetzung der Nutzungsdauer für Gebäude beim jeweils zuständigen Finanzamt eingebracht (bitte um jahresweise Darstellung für 2014,2015 sowie 2016 und 2017 nach Bundesländern)?

3.    Wie hoch ist die durchschnittliche Abschreibungsdauer bei Steuerfällen der Freizeit- und Tourismusbranche mit durch Gutachten nachgewiesener verkürzter Nutzungsdauer von Gebäuden und/oder gebäudeverbundenen Wirtschaftsgütern (bitte um jahresweise Darstellung für 2014, 2015 sowie 2016 und 2017 nach Bundesländern)

4.    Wie hoch ist die durchschnittliche, reale Nutzungsdauer von Gebäuden im Hotel- und Gastgewerbebereich (2014, 2015 sowie 2016 und 2017, Aufgliederung nach Bundesländern)?

5.    In welcher Form müssen bauliche Hotel- und Gastgewerbeinvestitionen wie

z. B. Wellnesseinrichtungen, Sauna, Schwimmbäder ausgeführt sein, um nach der Rechtsauffassung des Finanzministeriums einer kürzeren Nutzungsdauer als jener für die Gebäudeabschreibung zugänglich zu sein?

6.    Welche Maßnahmen setzen Sie als Finanzminister, um Investitionen im Hotel- und Gastgewerbebereich zu fördern?