1566/J XXVI. GP

Eingelangt am 24.08.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Grundstücksdeal in Hard unter Beteiligung eines Landtagsabgeord­neten

Seit Monaten beschäftigt ein umstrittener Grundstücksdeal in Hard, Bezirk Bregenz, die Vorarlberger Politik und Rechtsanwaltschaft. Politisch betroffen sind neben dem Landesparteiobmann der ÖVP, Markus Wallner, auch der Klubobmann der ÖVP im Vorarlberger Landtag, Mag. Roland Frühstück. Persönlich involviert sind der Harder ÖVP-Gemeindepolitiker Albert Büchele und der Vorarlberger Landtagsabgeordnete RA Mag. Kucera (ÖVP).

Als der unparteiischen Interessenwahrung beider Seiten verpflichteter Vertragserrich- ter soll LAbg. RA Mag. Kucera den zum Kaufzeitpunkt dementen Verkäufer unter ein­seitiger Interessenwahrnehmung des Kaufintressenten Albert Büchele nicht hinrei­chend informiert, aufgeklärt und beraten haben. Das ergibt sich den auch medial kol­portierten Vorwürfen zufolge insbesondere daraus, dass der Kaufpreis des Grund­stücksteils unverhältnismäßig und inakzeptabel niedrig gewesen sei und sich durch den Verkauf eine Miteigentumssituation zum schweren Nachteil der Kinder und Enkel des Verkäufers ergeben hätte. Trotz dieser Umstände habe RA Kucera den prä­sumtiven Verkäufer nicht informiert, aufgeklärt oder beraten. Auch hat Herr LAbg. RA Mag. Kucera bei einer Pressekonferenz öffentlich den Namen des Verkäufers ge­nannt, welcher bis dahin anonym gewesen war und Details über das Geschäft be­kanntgegeben, ohne von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden gewesen zu sein.

Zudem wird aufgezeigt, dass durch das Handeln des Herrn LAbg. RA Mag. Kucera eine Schädigung des öffentlichen Bildes des Berufsstandes der Rechtsanwälte inso­fern erfolgt sei, als dass der Eindruck entstanden ist, Rechtsanwälte seien als Ver- tragserrichter im Gegensatz zu Notaren nicht verpflichtet, die Interessen beider Sei­ten zu wahren.

Das betreffende Rechtsgeschäft wurde bereits in erster Instanz als ungültig aufgeho­ben.

Es liegen derzeit eine Sachverhaltsdarstellung sowie Anregung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer sowie eine Strafan­zeige gegen LAbg. RA Mag. Kucera vor.

Bereits 2012 geriet LAbg. RA Mag. Kucera in politischer und standesrechtlicher Hin­sicht im Zusammenhang mit einem umstrittenen Grundstücksdeal seines Mandan­ten, des ÖVP-Wohnbausprechers Albert Hofer in die Kritik.

Die Rechtsanwaltskammer hat das Disziplinarverfahren ausgesetzt bis zur Entschei­dung der Staatsanwaltschaft über die dort (laut Medienberichten Mitte November 2017) eingelangte Anzeige.

Seither herrscht Funkstille. In einer anderen politischen Causa (Wahlkartenaffäre Bludenz) musste die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck der StA Feldkirch den Fall wegen Anscheins der Befangenheit entziehen. Im kleinen Vorarlberg kennt jeder je­den, was auch in der gegenständlichen Causa der Fall sein könnte.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wurde zu diesem Sachverhalt bereits ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt­schaft eingeleitet?

2.    In welchem Stadium befindet sich das Ermittlungsverfahren?

3.    Wurden im Ermittlungsverfahren Zeugen einvernommen?

a. Wenn ja, wie viele?

4.    Wenn ja, wie viele Zeugen wurden einvernommen?

5.    Wurde LAbg. Mag Kucera bereits einvernommen?

6.    Wurden im Ermittlungsverfahren Sachverständige bestellt?

a.    Wenn ja, wie viele und aus welchen Fachgebieten?

b.    Wenn ja, für welche konkreten Problemstellungen wurden Sachverstän­dige beauftragt?

c.    Wenn ja, haben die Sachverständigen bereits sein Gutachten erstellt und übermittelt?

7.    Hat es in Zusammenhang mit diesem Verfahren Weisungen an die Staatsanwalt­schaft gegeben?

8.    Wenn ja, von wem sind diese Weisungen ausgegangen und welchen Inhalt hat­ten diese Weisungen?

9.    Gab es eine Weisung, von der Einvernahme einzelner Personen abzusehen?

10. Wurde das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen?

a. Wenn ja, wann und wie wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

11. Wurde im Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte ein Strafantrag/An­klageschrift bei Gericht eingebracht?

12.  Falls ja, ist in diesem Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte bereits ein Urteil gesprochen worden?

13.  Falls ja, sind in diesem Verfahren gegen einer oder mehrere Beschuldigte freige­sprochen worden?